Verordnung des Justizministeriums zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach dem Sozialgerichtsgesetz Vom 15. September 1986
§ 1
Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 200
Abs. 2
Satz 2
des
Sozialgerichtsgesetzes sind die Behörden sowie die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, zu deren Gunsten vollstreckt werden soll.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 15. September 1986
Dr. Eyrich
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