Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 25. Februar 1992
§ 1
Dem am 6. November 1991 unterzeichneten Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen
Verteilungsverfahren wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem §
5 im Verhältnis zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Baden-Württemberg in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzumachen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 25. Februar 1992
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr.
Schultz-Hector
Schaufler
Dr. Eyrich
Weiser
von
Trotha
Schäfer
Dr. Schäuble
Schlee
Mayer-Vorfelder
Dr.
Vetter
Wabro
Abkommen
Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts
Hamburg
für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
das Land Thüringen
und
die Freie und Hansestadt Hamburg
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.
§ 1
Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht
Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat
Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.
§ 2
Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits
anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
§ 3
Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.
§ 4
Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien
und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt
Hamburg.
§ 5
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der
Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten
Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
§ 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen
den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt
Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen
über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren
nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer
Kraft.
Berlin, den 6. November 1991
Für das Land Baden-Württemberg
Der Justizminister
Helmut Ohnewald
Für
den Freistaat Bayern
Für
den Ministerpräsidenten
Die
Staatsministerin der Justiz
Dr.
M. Berghofer-Weichner
Für
das Land Berlin
Für
den Regierenden Bürgermeister
Die
Senatorin für Justiz
Jutta
Limbach
Für das
Land Brandenburg
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Minister der Justiz
Hans
Otto Bräutigam
Für
die Freie Hansestadt Bremen
Der
Senator für Justiz und Verfassung
Volker
Kröning
Für
das Land Hessen
Die
Hessische Ministerin der Justiz
Hohmann-Dennhardt
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für
Justiz, Bundes- und
Europaangelegenheiten
Ulrich Born
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches
Justizministerium
H.
Alm-Merk
(Ministerin)
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Rolf Krumsiek
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Peter Caesar
Für
das Saarland
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Minister der Justiz
Walter
Für den Freistaat
Sachsen
Für den
Ministerpräsidenten
Der
Staatsminister der Justiz
Steffen
Heitmann
Für das
Land Sachsen-Anhalt
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Minister der Justiz
Walter
Remmers
Für das
Land Schleswig-Holstein
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Justizminister
Klingner
Für das Land Thüringen
Der Minister für
Justiz, Bundes-
und
Europaangelegenheiten
Hans-Joachim
Jentsch
Für den
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Lore
Maria Peschel-Gutzeit
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