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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 25. Februar 1992

§ 1

Dem am 6. November 1991 unterzeichneten Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen
Verteilungsverfahren wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 im Verhältnis zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Baden-Württemberg in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzumachen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 25. Februar 1992

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Schultz-Hector
Schaufler
Dr. Eyrich
Weiser
von Trotha
Schäfer
Dr. Schäuble
Schlee
Mayer-Vorfelder
Dr. Vetter
Wabro

Abkommen

Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg
für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
das Land Thüringen
und
die Freie und Hansestadt Hamburg
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.

§ 1

Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht
Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat
Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.

§ 2

Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits
anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

§ 3

Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.

§ 4

Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien
und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt
Hamburg.

§ 5

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der
Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten
Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

§ 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen
den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt
Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen
über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren
nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer
Kraft.
Berlin, den 6. November 1991
Für das Land Baden-Württemberg
Der Justizminister
Helmut Ohnewald
Für den Freistaat Bayern
Für den Ministerpräsidenten
Die Staatsministerin der Justiz
Dr. M. Berghofer-Weichner
Für das Land Berlin
Für den Regierenden Bürgermeister
Die Senatorin für Justiz
Jutta Limbach
Für das Land Brandenburg
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Hans Otto Bräutigam
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung
Volker Kröning
Für das Land Hessen
Die Hessische Ministerin der Justiz
Hohmann-Dennhardt
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Justiz, Bundes- und
Europaangelegenheiten
Ulrich Born
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Justizministerium
H. Alm-Merk
(Ministerin)
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Rolf Krumsiek
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Peter Caesar
Für das Saarland
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Walter
Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Walter Remmers
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Klingner
Für das Land Thüringen
Der Minister für Justiz, Bundes-
und Europaangelegenheiten
Hans-Joachim Jentsch
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Lore Maria Peschel-Gutzeit
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