LJAufbewVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden des Landes Baden-Württemberg (Landesjustizschriftgutaufbewahrungsverordnung - LJAufbewVO) Vom 21. März 2012

§ 1

(1) Mit Ausnahme des in den Absätzen 2 und 4 genannten Schriftguts sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden.
(2) Die Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der Versorgungsakten bestimmt sich nach §§ 86 und 87
des Landesbeamtengesetzes.
(3) Die Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den Nummern 224, 385, 507, 653, 753 und 813 des Abschnitts I und den Nummern 12, 24, 30, 43, 54 und 60 des Abschnitts II der Anlage. Die Fristen beziehen sich nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer Schließung gemäß § 4 Absatz 4 ausgesondert werden.
(4) Die Aufbewahrung von Akten über die Beantragung von Registrierungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmt sich nach § 7
der Rechtsdienstleistungsverordnung.

§ 2

(1) Die Aufbewahrungsbestimmungen finden grundsätzlich auch Anwendung, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird. Im Übrigen sind die insoweit getroffenen besonderen Bestimmungen zu beachten.
(2) Gelten für Akten und Aktenteile (zum Beispiel Urteile, Beschlüsse) unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschriften dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist, sofern eine fristgerechte Sperrung oder Löschung einzelner Aktenteile nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
(3) Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann bei der Weglegung eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen.
(4) Soweit in Spalte 4 der Anlage eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet ist (»keine«), ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern.

§ 3

(1) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung, bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung, rechtskräftig geworden ist. Ist das Verfahren ohne eine Entscheidung beendet worden, die der Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist.
(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tag der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage bestimmte, vom Tage der Rechtskraft an berechnete, Frist für die Aufbewahrung des Schriftgutes bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Jahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres für drei weitere Jahre aufzubewahren. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 46 Buchstabe a des Abschnitts I der Anlage.

§ 4

(1) Die Aufbewahrungsfrist für das in § 3 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr, für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss.
(2) Als Jahr der Weglegung gilt 1.
bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist;
2.
bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die nach dem Hinterlegungsgesetz zu beachtenden Fristen abgelaufen sind;
3.
bei Büchern über Urkundenverwahrungen (Nummer 225 des Abschnitts I der Anlage) das Jahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind;
4.
bei Gefangenenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist;
5.
für (Sammel-)Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahl- beziehungsweise Amtsperiode;
6.
für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.
(3) Personalakten sind, soweit sich aus dem Landesbeamtengesetz nichts anderes ergibt, abgeschlossen,
1.
wenn die beziehungsweise der Beschäftigte a)
aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze;
b)
über die gesetzliche Altersgrenze hinaus weiterbeschäftigt worden ist, mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet;
c)
vor Vollendung des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze verstorben ist, mit dem Ablauf des Todesjahres;
2.
wenn die Notarin beziehungsweise der Notar, die Notarassessorin beziehungsweise der Notarassessor, die Rechtsbeiständin beziehungsweise der Rechtsbeistand oder sonstige Inhaberin beziehungsweise Inhaber einer Rechtsberatungserlaubnis aus dem Amt beziehungsweise dem Beruf ausgeschieden ist,
a)
mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres;
b)
abweichend hiervon im Falle aa)
der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet,
bb)
des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres oder
cc)
einer Notariatsverwalterschaft (§ 56 der Bundesnotarordnung) nach deren Abwicklung;
3.
wenn es sich um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt, mit Ablauf des Jahres, in dem die Löschung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen oder die Auseinandersetzung abgeschlossen ist.
(4) Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 die Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt (zum Beispiel vom Datum der Weglegungsverfügung) an berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Behördenleitung. Entsprechendes gilt auch bei der automationsunterstützten Schriftgutverwaltung in Straf- und Bußgeldsachen.
(5) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist.
(6) Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts (bis zum 31. August 2009: gegebenenfalls Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts) gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person - soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, die jüngste, an der Angelegenheit beteiligte, ehemals minderjährige Person - das 21. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn die Sache auf andere Weise vorher endete.
(7) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind, zum Beispiel durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.

§ 5

Für die Aufbewahrung und Aussonderung sowie die Ablieferung von Schriftgut an die Staatsarchive gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 21. März 2012

STICKELBERGER

Anlage

(zu § 1)

Abschnitt I Bundeseinheitliche Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Amtsgericht

A. Allgemeines

Lfd.
Nr.

Register-
zeichen

Angelegenheit

Aufbewah-
rungsfrist

Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

1

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemein Register eingetragen sind,

 

 

 

 

 

a)

soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) betreffen

10 Jahre

-

 

 

 

b)

soweit sie Schutzschriften betreffen

1 Jahr

-

 

 

 

c)

alle Übrigen

2 Jahre

-

 

2

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen

 

 

 

 

 

a)

Namens- und Unternehmensverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Registern

dauernd aufzubewahren

 

 

 

 

a)

soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind

dauernd aufzubewahren

 

 

 

 

b)

alle Übrigen

keine

 

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde

3

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke.

2 Jahre

-

 

 

 

Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 223)

 

 

 

4

-

Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 fortfolgende des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG)

20 Jahre

-

 

B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen

12

B

Mahnsachen

 

 

Register und Hüllen in Mahnsachen (§ 12 Absatz 1 und 2 der Aktenordnung - AktO) sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide beziehungsweise Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind.

Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden.
Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache.
Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung.

 

 

Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchstabe c) gilt.

 

 

 

 

Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zwecke der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Absatz 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien).

 

 

 

 

Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zwecke der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden.

 

 

 

 

Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden.

 

 

 

 

a)

Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-) Vollstreckungsbescheid beziehungsweise Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.
Bei nichtmaschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach laufender Nummer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter b) genannten Frist ausgesondert werden können. Sofern die nach laufender Nummer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung.

30 Jahre

-

 

 

b)

Akten und Datenbestände in übrigen Fällen

2 Jahre

-

 

 

c)

Erfassungsbelege und Bewegungsdateien

3 Monate

-

 

 

 

Der Behördenleiter kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen.

 

 

 

d)

Workdateien

-

-

13

C

Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen

 

 

 

 

 

a)

Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1.7.1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1243)

70 Jahre

-

 

 

 

b)

bis zum 30.06.1998:
alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt D.), Entmündigungssachen

30 Jahre

Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nummer 13c) und d))

Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Absatz 2 ZPO in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1.9.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nummer 3, § 169 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

 

 

c)

bis zum 30.6.1998:
Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu b)

70 Jahre

-

wie zu Nummer 13b)

 

 

d)

bis zum 30.6.1998:
Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu b)

70 Jahre

-

wie zu Nummer 13b)

 

 

e)

Aufgebotsverfahren

10 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel

Aufgebotsverfahren ab dem 1.9.2009: siehe Nummer 84b)

 

 

f)

alle übrigen Akten

5 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und so weiter

 

18

H

a)

Akten über Verfahren nach der Regelbetragsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

10 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel und so weiter

Unterhaltssachen ab dem 1.9.2009 siehe Nummer 116

 

 

b)

Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und so weiter

 

19

-

Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Absatz 1 ZPO a. F., Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz

30 Jahre

-

 

20

J

a)

Akten über das Verteilungsverfahren

2 Jahre

Verteilungspläne (siehe Nummer 20b))

 

 

 

b)

Verteilungspläne

30 Jahre

-

 

21

K

a)

Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist

5 Jahre

Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Nummer 21c))

Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nummer 21c))

 

 

c)

Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses

30 Jahre

-

 

22

L

a)

Zwangsverwaltungsakten

2 Jahre

Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld

Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nummer 22 c))
Vergleiche auch Nummer 134

 

 

b)

Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten

10 Jahre

-

 

 

 

c)

Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld

30 Jahre

-

 

23

M

Akten über Zwangsvollstreckungssachen

5 Jahre

die in Nummer 27 bezeichneten Titel

Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915a ZPO

24

IN,

Insolvenzakten

 

 

 

 

IK,

 

 

 

 

 

IE,

a)

die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung

30 Jahre

-

Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Absatz 8 AktO

 

 

b)

die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne

10 Jahre

Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f., 296 bis 298, 300 und 303 der Insolvenzordnung - InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Nummer 24d))

 

 

 

c)

die übrigen Bände

5 Jahre

Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 InsO (siehe Nummer 24d))

 

 

 

d)

Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f., 296 bis 298, 300 und 303 InsO)

30 Jahre

-

 

25

N

Konkursakten

 

 

 

 

 

a)

die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung

30 Jahre

-

Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Absatz 8 AktO

 

 

b)

die übrigen Bände

5 Jahre

Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Nummer 25c))

 

 

 

c)

Die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss -

30 Jahre

-

 

26

VN

a)

Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung (VerglO)

5 Jahre

Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - (siehe Nummer 26 b))

 

 

 

b)

- Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen

30 Jahre

-

 

27

-

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung 21. April 2004 (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15 - zuletzt ber. ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 71), Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

30 Jahre

-

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Absatz 3 Satz 1, § 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.


Unter diese Ziffer fallen auch die noch aufzubewahrenden Schriftstücke des Registerzeichens MSch.

 

 

Zu den Urteilen und so weiter im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

 

 

 

 

 

a)

Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e BGB a.F.)

100 Jahre

-

 

 

 

b)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

-

 

C. Straf- und Bußgeldverfahren

41

Bs

a)

Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen

5 Jahre

Vergleiche (siehe Nummer 41b)) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und so weiter (siehe Nummer 48)

 

 

 

b)

Vergleiche in Privatklagesachen

30 Jahre

-

 

46

OWi

Akten über

 

 

 

 

 

a)

Erzwingungshaftverfahren

2 Jahre

-

 

 

 

b)

alle übrigen Bußgeldverfahren

5 Jahre

Vollstreckbare Titel (zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nummer 48)

 

48

-

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz - JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung (StPO) beziehungsweise § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO;

30 Jahre

-

 

 

 

Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG) oder der Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

 

 

 

 

 

Zu den Urteilen und so weiter im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

 

 

 

49

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen

71

-

a)

Grundbücher und Bahngrundbücher

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

b)

das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden und so weiter mit Ausnahme der unter c) und d) bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

c)

Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung

2 Jahre

-

 

 

 

d)

Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften

6 Monate

-

 

73

HR

a)

Handelsregister

dauernd aufzubewahren

-

Zu Nummern 73 bis 80:
Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (zum Beispiel Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse und so weiter beendet worden ist (vergleiche § 4 Absatz 2 Buchstabe f)).

 

 

b)

Handelsregisterakten

10 Jahre

-

 

 

 

c)

die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung

10 Jahre

-

 

73a

PR

a)

Partnerschaftsregister

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

b)

Partnerschaftsregisterakten

10 Jahre

-

 

74

GR

a)

Güterrechtsregister

100 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten

70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an

-

 

75

VR

a)

Vereinsregister

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

b)

die zum Vereinsregister gehörigen Akten

5 Jahre

-

 

76

GnR

a)

Genossenschaftsregister

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

b)

die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten

10 Jahre

-

 

 

 

c)

die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung

10 Jahre

-

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse und so weiter beendet worden ist (vergleiche § 4 Absatz 2 Buchstabe f).

77

MR

a)

Musterregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Musterregister gehörigen Akten

5 Jahre

-

 

78

SSR

a)

Seeschiffsregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten

30 Jahre

-

 

79

BSR

a)

Binnenschiffsregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten

30 Jahre

-

 

80

SBR
(früher:
PRS)

a)

Schiffsbauregister

50 Jahre

-

 

b)

die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.5.1951 - BGBl. I S. 359 - ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten - Registerzeichen SBR)

30 Jahre

-

 

80/1

LR

a)

Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten

30 Jahre

-

 

81

-

Sammelakten in Registersachen

 

 

 

 

 

a)

mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten

1 Jahr

-

 

 

 

b)

alle sonstigen Sammelakten

5 Jahre

-

 

82

PK
(früher: Kb)

a)

Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an

-

 

 

 

c)

Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 09.07.1926 - RGBl. I S. 339 -, § 16 Absatz 2 des Pachtkreditgesetzes vom 05.08.1951 - BGBl. I S. 494)

5 Jahre

-

 

83

I

a)

gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (zum Beispiel gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind

100 Jahre

-

 

 

 

b)

gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen

30 Jahre

-

 

84

II

Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

 

 

 

 

 

a)

soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen

10 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nummer 84h))

 

 

 

b)

soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen

10 Jahre

wie zu Nummer 84a)

bis zum 31.8.2009: siehe Nummer 13e)

 

 

c)

soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen

5 Jahre

wie zu Nummer 84a)

 

 

 

d)

soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (Allgemeinverfügung (AV) vom 16.1.1945 - Deutsche Justiz S. 29)

5 Jahre

wie zu Nummer 84a)

 

 

 

e)

soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen

5 Jahre

-

 

 

 

f)

soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen

30 Jahre

-

 

 

 

g)

alle Übrigen

30 Jahre

-

 

 

 

h)

Entscheidungen und Vergleiche in den unter a) bis d) aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist.

Zu den Entscheidungen und so weiter im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

-

 

85

III

Standesamtssachen

30 Jahre

-

 

86

-

Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts

10 Jahre

-

 

87

-

a)

Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden

30 Jahre

-

 

88

-

Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste

5 Jahre

-

 

89

IV

Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 der Erbhofrechtsaufhebungsverordnung)

 

 

 

 

 

a)

soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige

100 Jahre

-

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, gegebenenfalls mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen.

90

-

a)

Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen

30 Jahre

-

Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist.

 

 

b)

die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege

30 Jahre

-

 

 

 

c)

Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente

100 Jahre

-

 

91

VI

Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen

30 Jahre

Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nummer 83a))

 

92

VI

a)

Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts

30 Jahre

Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Nummer 92 c)); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nummer 89 b) genannten Unterlagen

 

 

 

b)

Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen

 

-

 

 

 

 

aa)

der Standesämter und des Amtsgerichts Schöneberg (Hauptkartei für Testamente)

30 Jahre

-

 

 

 

 

bb)

des Zentralen Testamentsregisters nach § 78c Satz 3 der Bundesnotarordnung (BNotO)

1 Jahr

-

 

 

 

c)

Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden zur Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen

100 Jahre

-

 

93

F
(bis zum 31.8.2009 VII, VIII, IX)

Akten über Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften und Kindschaftssachen nach § 151 FamFG

10 Jahre

Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Absatz 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.8.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Nummer 93a))

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6.

 

 

 

 

Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nummer 93b))

 

 

 

 

 

Aktenteile, die die in Nummer 96a) und b) bezeichneten Angelegenheiten betreffen

 

 

 

 

 

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104)

 

 

 

a)

Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Absatz 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.8.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen

120 Jahre

-

 

94

F
(bis zum 31.8.2009 XVI)

Akten über Adoptionen

120 Jahre

-

 

95

XVII

a)

Akten über Betreuungssachen

10 Jahre

Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nummer 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 2 FamFG (bis zum 31.8.2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) (Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.0.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Absatz 2 BGB (siehe Nummer 95 b)) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104)

 

 

 

b)

Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nummer 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nummer 2 FamFG; bis zum 31.0.2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31.0.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Absatz 2 BGB

30 Jahre

-

Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren.

96

X

a)

Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
bis zum 31.8.2009:
Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten

5 Jahre

-

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6.

 

 

b)

Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Nummer 4 AktO)
bis zum 31.08.2009:
Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG)

30 Jahre

-

Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren

 

 

c)

Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes Statt

120 Jahre

-

ab dem 1.9.2009: siehe Nummer 114c)

 

 

d)

Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

120 Jahre

-

ab dem 1.9.2009: siehe Nummer 109b)

97

XI

Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

30 Jahre

-

 

98

XII

Akten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG

30 Jahre

-

 

99

XIV

a)

Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.8.2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter b) erfasst

30 Jahre

-

Bei Minderjährigen ab dem 1.9.2009: siehe Nummer 111

 

 

b)

Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.8.2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist

5 Jahre

-

Bei Minderjährigen ab dem 1.9.2009: siehe Nummer 111

100

-

Sammelakten gemäß § 29 Absatz 5 AktO

5 Jahre

-

 

101

-

Akten über Stiftungen

30 Jahre

-

 

102

-

Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notare (§ 51 BNotO), und zwar

 

 

 

 

 

a)

Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste

5 Jahre

-

Sofern der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich.

 

 

b)

Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken

7 Jahre

-

 

 

 

c)

Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten

30 Jahre

-

 

 

 

d)

Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge

100 Jahre

-

Das vor dem 1.1.1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.

103

UnschZ
(jetzt: II)

Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

5 Jahre

-

Diese Bestimmung gilt, soweit nicht in einzelnen Ländern eine andere Aktenbehandlung vorgesehen ist.

104

-

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind

30 Jahre

-

 

105

F

Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 1.9.2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Nummern 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen gelten

5 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel

 

106

F

a)

Akten über Ehesachen beziehungsweise Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte

30 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 106 c)), Vergleiche gemäß Nummer 117b))

 

 

 

b)

Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt

20 Jahre

Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nummer 117 aufgeführten Titel und so weiter

 

 

 

c)

Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter a) genannten Akten

80 Jahre

-

 

107

F

Akten über Streitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen

15 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel und so weiter

 

108

F

a)

Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen

30 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche, beglaubige Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 111 b))

 

 

 

b)

Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Anschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter a) genannten Akten

80 Jahre

-

 

109

F

a)

Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind

15 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel und so weiter

 

 

 

b)

Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

120 Jahre

-

bis zum 31.8.2009: siehe lfd. Nummer 96d)

110

F

Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB

10 Jahre

Entscheidungen (siehe Nummer 117)

 

111

F

a)

Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Absatz 2 ZPO

30 Jahre

Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Nummer 111b))

Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Absatz 2 ZPO in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1.9.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nummer 3, § 169 FamFG)

 

 

b)

aus den Akten zu a) Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten

70 Jahre

-

wie zu Nummer 111 a)

112

F

Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Absatz 2 BGB)

5 Jahre

-

 

113

F

a)

Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) enthalten

30 Jahre

-

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6.

 

 

b)

Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach §§ 1640 und 1683 BGB

10 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel und so weiter

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6.

114

F

a)

Akten über Abstammungssachen

30 Jahre

Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Nummer 114 b))

bis zum 31.8.2009: siehe laufende Nummer 13 b)

 

 

 

 

Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Nummer 114 c))

 

 

 

b)

aus den Akten zu a): Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG

70 Jahre

-

bis zum 31.8.2009: siehe laufende Nummer 13 c) und d)

 

 

c)

Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft

120 Jahre

-

bis zum 31.8.2009: siehe laufende Nummer 96 c)

115

F

a)

Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nummer 115 c)

bis zum 31.8.2009: siehe laufende Nummer 13 f)

 

 

b)

Akten über Gewaltschutzsachen

5 Jahre

wie zu Nummer 115 a)

bis zum 31.8.2009: siehe laufende Nummer 13 f)

 

 

c)

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen und so weiter gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

-

 

116

FH

a)

Akten über Verfahren nach § 53e Absatz 2 und 3 FGG

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

5 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel

 

 

 

c)

Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

5 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel

 

 

 

d)

Akten über sonstige Verfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens

5 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 4 Absatz 6.

 

 

e)

Erklärungen nach § 21 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)

100 Jahre

-

 

117

-

a)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Entscheidungen und so weiter im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

30 Jahre

-

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Absatz 3 Satz 1, § 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

 

 

b)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

-

 

118

-

Sammelakten gemäß § 13a Absatz 4 AktO

5 Jahre

-

Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nummer 116e) zu beachten.

E. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen

122

EhR

Erbhofakten

100 Jahre

Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen)

 

131

Lw (XV)
(früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch)

Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen.

30 Jahre

-

wegen der Höfeakten siehe Nummer 140; Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.

132

Lw (XV)
(früher: LwZ)

Zuweisungsverfahren

50 Jahre

-

 

133

Lw (XV)
(früher: LwH)

a)

Verfahren betreffend die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen

30 Jahre

Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils (Nummer 133 b))

 

 

 

b)

Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils

100 Jahre

-

 

 

 

c)

Verfahren betreffend die Genehmigung von Hofübergabeverträgen

50 Jahre

-

 

 

 

d)

sonstige

30 Jahre

-

 

134

Lw (XV)
(früher: HLw)

Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

30 Jahre

-

 

135

-

Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen

30 Jahre

-

 

140

-

Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29.3.1976 (BGBl. I S. 881, 885) oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung

dauernd aufzubewahren

-

 

F. Justizverwaltungssachen

221

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien und so weiter)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

222

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1 und 2 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO), der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Generalaktenverfügung (Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 221 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat vergleiche Nummer 222 d)

 

 

e)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

5 Jahre

-

 

 

 

f)

Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation

2 Jahre

-

Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren.

 

 

g)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

h)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

223

-

Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten

50 Jahre

-

 

224

-

Personalakten

 

 

 

 

 

a)

der Beschäftigten und Auszubildenden

10 Jahre

-

vergleiche § 1 Absatz 3;

 

 

b)

der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist

10 Jahre

-

Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

225

-

Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (siehe Nummer 90 a)) sowie die dazugehörigen Belege

2 Jahre

-

 

226

-

Die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieher

5 Jahre

-

 

228

HL

Hinterlegungsakten

5 Jahre

-

 

230

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Landgericht

A. Allgemeines

301

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 301 b) aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

-

 

302

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen

keine

-

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

303

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

-

 

304

-

(Sammel-)Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

20 Jahre

-

 

B. Zivilsachen

312

O

a)

Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle übrigen Akten

5 Jahre

Die in Nummer 321 a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und so weiter

- vergleiche auch Nummern 324, 326, 363 -

315

OH

Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Nummer 321 a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und so weiter

- vergleiche auch Nummern 324, 326, 363 -

316

-

Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1.1.1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Absatz 1 ZPO a. F.

30 Jahre

-

 

317

R

Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen

50 Jahre

-

betrifft Altverfahren vor 1977

318

S

Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Die in Nummer 321 a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und so weiter

 

319

SH

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens

2 Jahre

Vergleiche (siehe Nummer 321 a))

 

320

T

Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Die in Nummer 321 a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und so weiter

 

321

-

a)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EVT-VO, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

Zu den Entscheidungen und so weiter im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten
Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

30 Jahre

-

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Absatz 3 Satz 1, § 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

 

 

b)

Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich, (§§ 1934d und 1934e BGB alte Fassung)

100 Jahre

-

 

 

 

c)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

-

 

322

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen und so weiter

2 Jahre

-

 

323

-

Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO

2 Jahre

-

 

324

O, OH (VH)

a)

Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nummer 324 b))

 

 

 

b)

Entscheidungen und Vergleiche in den zu a) genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist.

Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen

30 Jahre

-

 

325

-

Akten über Stiftungen

30 Jahre

-

 

326

O, OH (AktG)
(früher: AktE)

Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz

30 Jahre

-

 

327

OTh

Akten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz

30 Jahre

-

 

C. Straf- und Bußgeldverfahren

341

-

Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

30 Jahre

-

 

342

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 b) AktO)

5 Jahre

-

 

344

StVK beziehungsweise Vollz.

Akten über Verfahren nach §§ 109 und 110 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG)

10 Jahre

-

 

345

BwH

Akten der hauptamtlichen Bewährungshelfer

6 Jahre

-

 

346

GerH

Sammelakten der Gerichtshelfer

5 Jahre

-

 

347

FA

Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte

10 Jahre

-

 

348

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts

361

-

Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)

30 Jahre

-

 

362

-

Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

30 Jahre

-

 

363

O, OH (Wp)

Akten über Wertpapierbereinigungssachen

10 Jahre

-

 

E. Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen

371

-

Akten über Dienststrafsachen

30 Jahre

-

 

372

-

Akten über berufsgerichtliche Verfahren

 

 

 

 

 

a)

in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle Übrigen

20 Jahre

-

 

373

-

Akten der Richterdienstgerichte über

 

 

 

 

 

a)

Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

20 Jahre

-

 

F. Justizverwaltungssachen

381

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien und so weiter)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

382

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1 und 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 381 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vergleiche Nummer 382 d)

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

e)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

f)

Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation

2 Jahre

-

Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren.

 

 

g)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

h)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

383

-

Sammelakten über Ehelicherklärungen

100 Jahre

-

 

385

-

Personalakten

 

 

 

 

 

a)

der Beschäftigten

10 Jahre

-

vergleiche § 1 Absatz 3;

 

 

b)

der Notare, Notarassessoren sowie der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist

10 Jahre

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 385 c))

Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

 

 

c)

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben

100 Jahre

-

 

387

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Oberlandesgericht

A. Allgemeines

401

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 401 b) und c) aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 Wirtschaftsprüferordnung und § 101 des Steuerberatungsgesetzes

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

-

 

402

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen

keine

-

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

403

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher. Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 506)

2 Jahre

-

 

B. Zivil- und Familiensachen

410

Sch, Kap, Akt, EK

a)

Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz, Entschädigungsverfahren

5 Jahre

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Nummer 410 b))

 

 

 

b)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit

30 Jahre

-

 

410a

SchH

a)

Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ZPO genannten Fälle

5 Jahre

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse et cetera (siehe Nummer 410 a b))

 

 

 

b)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse

30 Jahre

-

 

411

U, UF

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31.08.2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche (siehe Nummer 411 b) und c))

 

 

 

b)

Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu a)

30 Jahre

-

 

 

 

c)

Prozessvergleiche aus den Akten zu a), die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

-

 

412

UH, UFH

a)

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31.08.2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

2 Jahre

Vergleiche (siehe Nummer 412 b))

 

 

 

 

 

-

 

 

 

b)

Vergleiche aus den Akten zu a)

30 Jahre

-

 

413

W, WF

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Nummer 413 b))

 

 

 

b)

Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu a)

30 Jahre

Zwischenentscheidungen (siehe Nummer 413 a))

 

414

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen

2 Jahre

-

 

415

-

Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO

2 Jahre

-

 

415a

UTh, WTh

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

30 Jahre

-

 

416

OLG
II

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen

30 Jahre

-

 

 

 

Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz

 

 

 

417

FS I

Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen

50 Jahre

-

 

418

FS II

Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergleichen

50 Jahre

-

 

419

-

Akten über Stiftungen

30 Jahre

-

 

420

VA

Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)

 

 

 

 

 

a)

wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

2 Jahre

-

 

 

 

b)

in allen übrigen Fällen

30 Jahre

-

 

421

REMiet

Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen

30 Jahre

-

 

C. Strafsachen und Bußgeldverfahren

431

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Urteile und Beschlüsse (siehe Nummer 433)

 

432

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 b) AktO)

5 Jahre

-

 

433

-

Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten

30 Jahre

-

 

434

VAs

Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)

 

 

 

 

 

a)

wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

5 Jahre

-

 

 

 

b)

in allen übrigen Fällen

30 Jahre

-

 

435

-

Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach §§ 116, 117 StVollzG

30 Jahre

-

 

436

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Landwirtschaftssachen

451

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

30 Jahre

-

 

452

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen und so weiter

5 Jahre

-

 

E. Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts

471

-

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)

10 Jahre

Entscheidungen (siehe Nummer 471 b))

 

 

 

b)

Entscheidungen aus den Akten zu a)

30 Jahre

-

 

472

-

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

10 Jahre

Entscheidungen (siehe Nummer 472 b))

 

 

 

b)

Entscheidungen aus den Akten zu a)

30 Jahre

-

 

473

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen

10 Jahre

-

 

475

Kart (früher:
Kart V, Kart B, Kart)

a)

Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

10 Jahre

Beschlüsse (siehe Nummer 475 b))

 

 

 

b)

Beschlüsse

30 Jahre

-

 

476

Verg

a)

Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Absatz 2 Sätze 2 und 3 GWB in Vergaberechtssachen

10 Jahre

Beschlüsse (siehe Nummer 476 b))

 

 

 

b)

Beschlüsse aus den Akten zu a)

30 Jahre

-

 

477

 

a)

Akten über Beschwerden nach § 75 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

10 Jahre

Beschlüsse (siehe Nummer 477 b))

 

 

 

b)

Beschlüsse aus den Akten zu a)

30 Jahre

-

 

F. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

491

-

Akten über Dienststrafverfahren

30 Jahre

-

 

492

Not

Akten über

 

 

 

 

 

a)

Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Anfechtungsverfahren nach § 111 BNotO

30 Jahre

-

 

493

AGH

a)

Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a fortfolgende der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); bis zum 31.8.2009: §§ 37 fortfolgende 223 BRAO)

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

50 Jahre

-

 

 

 

c)

alle übrigen der unter b) genannten Akten

30 Jahre

-

 

494

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren

20 Jahre

-

 

495

DG, DGH

Akten der Richterdienstgerichte über

 

 

 

 

 

a)

Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

20 Jahre

-

 

G. Justizverwaltungssachen

501

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien und so weiter)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

502

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1 und 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 501 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Listen der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen

5 Jahre

-

 

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vergleiche Nummer 502 e)

 

 

e)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

f)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

g)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

h)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

503

-

Sammelakten über Ehelicherklärungen

100 Jahre

-

 

504

-

Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

 

 

 

 

-

a)

Akten über Verfahren

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Anträge und Entscheidungen

80 Jahre

-

 

505

 

Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer

2 Jahre

-

 

506

-

Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten

100 Jahre

-

 

507

-

Personalakten

 

 

 

 

 

a)

der Beschäftigten

10 Jahre

-

vergleiche § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

 

 

b)

der Notare und Notarassessoren

10 Jahre

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 507 c)).

 

 

 

c)

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben

100 Jahre

-

 

509

-

Akten über

 

 

 

 

 

a)

die Prüfung von Rechtskandidaten

 

 

 

 

 

 

aa)

schriftliche Prüfungsarbeiten

5 Jahre

-

 

 

 

 

bb)

sonstige Prüfungsunterlagen

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

 

 

 

c)

die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

5 Jahre

-

 

510

-

Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis

5 Jahre

-

 

511

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Staatsanwaltschaft

A. Allgemeines

601

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

5 Jahre

-

 

602

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die Zentralnamenkartei

keine

-

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

603

-

a)

die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke

2 Jahre

-

 

 

 

b)

die Listen der Überführungsstücke

5 Jahre

-

 

B. Zivilsachen

611

-

Akten über Zivilsachen

5 Jahre

-

 

C. Strafsachen

622

Js/UJs

Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nummer 623)

Zu Nummern 622, 623, 624 und 721:
Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.

 

 

a)

Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen)

30 Jahre

 

 

b)

Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen)

20 Jahre

-

 

 

c)

Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind

 

 

 

 

 

aa)

im Falle eines Vergehens

10 Jahre

-

 

 

 

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 oder 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB)

20 Jahre

-

 

 

 

cc)

sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist

5 Jahre

-

 

623

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Nummer 622 c) genannten Akten

30 Jahre

-

wie zu Nummer 622

624

Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs)
(früher:
KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es)

Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle

 

 

wie zu Nummer 622

 

 

a)

in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,

aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte

-

 

 

 

b)

wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,

30 Jahre

-

 

 

 

c)

wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

30 Jahre

-

 

 

 

d)

wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

30 Jahre

-

 

 

 

e)

wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nummer 629)

 

 

 

 

aa)

im Falle eines Vergehens

10 Jahre

-

 

 

 

 

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB

20 Jahre

-

 

 

 

f)

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

15 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und so weiter (siehe Nummer 629)

 

 

 

g)

wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

10 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und so weiter (siehe Nummer 629)

 

 

 

h)

wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und so weiter (siehe Nummer 629)

 

 

 

i)

wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise und so weiter (siehe Nummer 629)

 

 

 

j)

sonstige

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und so weiter (siehe Nummer 629)

 

628

Js
(OWi)

Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)

5 Jahre

Vollstreckbare Titel (zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nummer 629)

 

629

 

a)

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu len nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 StPO beziehungsweise § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG).

Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nummer 624 Buchstabe e) genannten Akten.

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 624 Buchstabe i) genannten Akten

10 Jahre

-

 

633

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Justizverwaltungssachen

651

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen und so weiter)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

652

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, Nummer 78 Absatz 1, Nummer 148 Absatz 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 651 b)) zu bringen sind

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vergleiche Nummer 652 d)

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

e)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

f)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

g)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

 

 

h)

Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakte aufzubewahren.

5 Jahre

-

 

653

-

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

-

vergleiche § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

654

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Generalstaatsanwaltschaft

A. Allgemeines

701

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

5 Jahre

-

 

702

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

keine

-

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde

703

-

a)

die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke

2 Jahre

-

 

 

 

b)

die Listen der Überführungsstücke

5 Jahre

-

 

B. Zivilsachen

711

Rs

Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Absatz 3 AktO)

5 Jahre

-

 

C. Strafsachen

721

OJs

Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht

 

 

wie zu Nummer 622

 

 

a)

in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist

aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte

-

 

 

 

b)

wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist

30 Jahre

-

 

 

 

c)

wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

30 Jahre

-

 

 

 

d)

wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

30 Jahre

-

 

 

 

e)

wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nummer 722)

 

 

 

 

aa)

im Falle eines Vergehens im Falle eine Vergehens

10 Jahre

-

 

 

 

 

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB

20 Jahre

-

 

 

 

f)

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

15 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und so weiter (siehe Nummer 722)

 

 

 

g)

wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

10 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und so weiter (siehe Nummer 722)

 

 

 

h)

wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und so weiter (siehe Nummer 722)

 

 

 

i)

wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist

5 Jahre

Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise und so weiter (siehe Nummer 722)

 

 

 

j)

sonstige

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und so weiter (siehe Nummer 722)

 

722

-

a)

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu len nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafen-beschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 StPO beziehungsweise § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG).

Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nummer 721 Buchstabe e) genannten Akten.

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 721 Buchstabe h) genannten Akten

10 Jahre

-

 

723

Zs

Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind

5 Jahre

-

 

724

Ausl.

Auslieferungssachen

10 Jahre

-

 

726

-

Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen

5 Jahre

-

 

728

-

Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2.5.1953) BGBl. I S. 161)

 

 

 

 

 

a)

soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind

50 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige

10 Jahre

-

 

729

-

Akten über Verfahren nach §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

5 Jahre

-

 

730

-

Handakten über Kartellbußgeldsachen

10 Jahre

-

 

D. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

741

-

Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richter und Beamte

10 Jahre

-

 

742

-

Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen

10 Jahre

-

 

 

 

Notarinnen und Notare

 

 

 

743

-

a)

Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden

10 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind

10 Jahre

-

 

 

 

c)

Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

40 Jahre

-

 

 

 

d)

alle übrigen unter c) genannten Akten

20 Jahre

-

 

744

-

a)

Handakten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle Übrigen

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Sammelakten über Rügebescheide

10 Jahre

-

 

E. Justizverwaltungssachen

751

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen und so weiter)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

752

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 751 b)) zu bringen sind

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vergleiche 752 d)

-

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

 

e)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

f)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

g)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

 

 

h)

Berichte der Staatsanwaltschaften

20 Jahre

-

 

753

-

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

-

vergleiche § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

755

-

Akten über Unfallfürsorge für Gefangene

20 Jahre

-

 

756

-

Akten über

 

 

 

 

 

a)

die Prüfung von Beamten einschl. der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

zu a) und b) Anlagehefte mit schriftl. Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

 

 

b)

die Prüfung von Amtsanwälten einschl. der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

757

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

758

StrEs

Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

5 Jahre

-

 

Justizvollzugsbehörden

A. Allgemeines

801

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

5 Jahre

-

 

B. Justizverwaltungssachen

811

-

a)

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) mit Ausnahme der unter b) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

b)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

812

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vergleiche Nummer 812 c)

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

 

d)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

813

-

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

-

vergleiche § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

814

-

Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamten und über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

815

-

Akten über Unfallfürsorge für Gefangene und Arrestanten

20 Jahre

-

 

C. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten

821

-

Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien und Transportbücher

10 Jahre

-

zu Nummern 821 - 824:
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann (nur) unter den Voraussetzungen des § 184 Absatz 3 Satz 2 Strafvollzugsgesetz, § 84 Absatz 4 Justizvollzugsgesetz Baden-Württemberg eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet werden.

822

-

a)

Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen

2 Jahre

-

 

 

 

b)

die Nachweise über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher

5 Jahre

-

 

823

-

Personalakten der Gefangenen

10 Jahre

-

 

824

-

Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene

 

 

 

 

 

a)

wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist

10 Jahre

-

 

 

 

b)

im Übrigen

20 Jahre

-

 

825

-

Kriminologische Untersuchungsakten

30 Jahre

-

 

826

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder an deren Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten

831

-

Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse

10 Jahre

-

 

832

-

a)

Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender

2 Jahre

-

 

 

 

b)

die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder

2 Jahre

-

 

833

-

Personalakten der Arrestanten

10 Jahre

-

 

Abschnitt II Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Gerichte für Arbeitssachen, der Finanzgerichte, der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Arbeitsgericht

A. Allgemeines

1

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 1 b) aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

-

 

2

 

Die Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

keine

-

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

3

 

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

-

 

B. Rechtssachen (§§ 80 fortfolgende Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG)

4

Ba

Akten über Mahnsachen, einschließlich der dazugehörigen Hüllen oder Register (§ 10 Absatz 1 und 2 Aktenordnung Arbeitsgerichtsbarkeit - AktO-ArbG)

2 Jahre

Vollstreckungsbescheide (siehe Nummer 8)

 

5

Ca, Ga, BV, BVGa

Prozessakten und Akten, die Sachen betreffen, über die im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (§§ 80 fortfolgende ArbGG)

5 Jahre

Die in Nummer 8 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und so weiter

 

6

Ha, BVHa

a)

Akten über selbständige Beweisverfahren, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind,

5 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind.

2 Jahre

Die in Nummer 8 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und so weiter

 

7

 

a)

Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Anwaltsvergleiche

30 Jahre

-

 

 

RNS

b)

Register für niedergelegte Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche und Anwaltsvergleiche

keine

-

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

8

 

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, alle Urteile, das Beschlussverfahren nach §§ 80 fortfolgende ArbGG (auch teilweise) beendende Beschlüsse, Vergleiche jeder Art und Vollstreckungsbescheide; Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Urteilen und so weiter im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

30 Jahre

-

 

C. Justizverwaltungssachen

9

 

Generalakten (Akten in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung)

 

 

 

 

 

a)

von besonderer Bedeutung, zum Beispiel über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betreffend wichtige Rechte und Verpflichtungen

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

10

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vergleiche Nummer 10 c) Abschnitt II

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

 

d)

die von den Aufsichtsbehörden aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

e)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

11

 

Prüfungsakten

10 Jahre

-

 

12

 

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

-

vergleiche § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

Landesarbeitsgericht

A. Allgemeines

13

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 13 b) aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

-

 

14

 

Die Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

keine

-

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

15

 

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

-

 

B. Rechtssachen (§§ 87 fortfolgende ArbGG)

16

Sa, SaGa, TaBV, TaBVGa, Oa

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Kammerakten) mit den in der Berufungsinstanz und den in der Beschwerdeinstanz in Beschlusssachen (§§ 87 fortfolgende ArbGG) zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Urteile und Vergleiche (siehe Nummer 16 c))

 

 

 

b)

Akten über Entschädigungsverfahren

5 Jahre

Urteile und Vergleiche (siehe Nummer 16 c))

 

 

 

c)

Urteile und Vergleiche aus den Akten zu a) und b)

30 Jahre

-

 

17

SHa, TaBVHa

a)

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens oder außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens in Beschlusssachen (§§ 87 fortfolgende ArbGG), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind,

2 Jahre

Vergleiche
(siehe Nummer 17 b)

 

 

 

b)

Vergleiche aus den Akten zu a)

30 Jahre

-

 

18

Ta

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Kammerakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Beschlüsse
(siehe Nummer 18 b)

 

 

 

b)

Beschlüsse aus den Akten zu a)

30 Jahre

-

 

19

 

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen

2 Jahre

-

 

20

 

Sammel- und Sonderakten gemäß §§ 13 und 14 Satz 2 der Aktenordnung Arbeitsgerichtsbarkeit

2 Jahre

-

 

C. Justizverwaltungssachen

21

 

Generalakten (Akten in Gerichtsverwaltungssachen von allgemeiner Bedeutung)

 

 

 

 

 

a)

von besonderer Bedeutung zum Beispiel über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betreffend wichtige Rechte und Verpflichtungen

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtsammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

22

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vergleiche Nummer 22 c) Abschnitt II

 

 

d)

die von den Aufsichtsbehörden aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

e)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

23

 

Prüfungsakten

10 Jahre

-

 

24

 

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

-

vergleiche § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

Finanzgericht

A. Allgemeines

25

 

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 25 b) aufgeführten Akten

2 Jahre

-

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

 

 

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

-

 

 

Aktenregister mit den dazugehörigen

keine

-

 

 

c)

Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

 

 

26

 

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

-

 

B. Rechtssachen

27

 

a)

Akten über Rechtssachen, soweit diese durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 der Finanzgerichtsordnung beendet worden sind

5 Jahre

Beschlüsse
(siehe Nummer 27 b))

Auf den an das Landesarchiv abzugebenden Prozessakten ist auf der Innenseite des vorderen Aktenumschlags durch Aufkleben eines Zettels zu vermerken:
„Zur Wahrung des Steuergeheimnisses dürfen die Akten erst 80 Jahre nach ihrem Entstehen genutzt werden.“.

 

 

b)

Beschlüsse aus den Akten zu a)

10 Jahre

-

 

 

c)

Sonstige Akten über Rechtssachen

10 Jahre

Urteile und so weiter
(siehe Nummer 27 d))

 

 

Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist. Zu den Urteilen und so weiter im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften.

30 Jahre

-

C. Justizverwaltungssachen

28

 

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

von allgemeiner Bedeutung, zum Beispiel über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

29

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vergleiche Nummer 29 c) Abschnitt II

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

d)

die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

e)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

30

 

a)

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

-

Zu a) und b) Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

 

 

b)

Personalakten der Aushilfsbeschäftigten

10 Jahre

-

31

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

A. Allgemeines

32

 

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 32 b) aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

-

 

33

 

Die Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

keine

-

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

34

 

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangs- und Hilfslisten, Posteingangsbücher

2 Jahre

-

 

B. Prozesssachen

35

 

Prozessakten

5 Jahre

Urteile und so weiter
(siehe Nummer 37)

 

36

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Urteile und so weiter
(siehe Nummer 37)

 

37

 

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vorbescheide, Vergleiche, Anerkenntnisse

30 Jahre

-

Die in Bezug genommenen Unterlagen; Gutachten, Befund- und Behandlungsberichte und sonstige medizinische Unterlagen können bereits nach 5 Jahren vernichtet werden (vergleiche Nummer 35).

C. Gerichtsverwaltungssachen

38

 

Generalakten (Akten von allgemeiner Bedeutung

 

 

 

 

 

a)

von besonderer Bedeutung, zum Beispiel über Rechtsnormen (Gesetzte, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

39

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vergleiche Nummer 39 c) Abschnitt II

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

d)

die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

e)

Sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

40

 

Prüfungsakten

10 Jahre

-

 

41

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen

5 Jahre

-

 

 

 

b)

Sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

42

 

Akten über Prozessagenten

 

 

 

 

 

a)

Personalakten

20 Jahre

-

 

 

 

b)

Anlagehefte mit Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

 

43

 

Personalakten der Beschäftigen

10 Jahre

-

Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

A. Allgemeines

44

 

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 44 b) aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

-

 

45

 

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

keine

-

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

46

 

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangs- und Hilfslisten, Posteingangsbücher

2 Jahre

-

 

B. Rechtssachen

47

 

Akten über Rechtssachen, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung beendet worden sind

2 Jahre

Beschlüsse und so weiter
(siehe Nummer 51)

 

48

 

Akten über Rechtssachen, soweit sie nicht unter Nummern 44 bis 47 besonders genannt sind

5 Jahre

Urteile und so weiter
(siehe Nummer 51)

 

49

 

Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Urteile und so weiter
(siehe Nummer 51)

 

50

 

Akten über Flurbereinigungssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren, Lastenausgleichssachen, Unterbringungssachen, andere Rechtssachen, die im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind

30 Jahre

-

 

51

 

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Urteile, rechtskräftige Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche einschließlich der dazugehörigen Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstigen in Bezug genommenen Schriftstücke

30 Jahre

-

 

C. Justizverwaltungssachen

52

 

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

von besonderer Bedeutung, zum Beispiel über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betreffend wichtige Rechte und Verpflichtungen

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

53

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vergleiche Nummer 53 c) Abschnitt II

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

d)

die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

e)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

54

 

Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden

10 Jahre

-

Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

55

 

Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

5 Jahre

-

 

56

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach Verwaltungsgerichten und Land nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften-der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Justizministerium

57

 

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Bundes- und Landesgesetzgebung mit Federführung der Justiz

dauernd

-

 

 

 

b)

Gesetzgebung der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit

dauernd

-

 

 

 

c)

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Justizfachangestellten, den mittleren Justizdienst, den gehobenen Justizdienst, den Amtsanwaltsdienst, den Gerichtsvollzieherdienst, den Justizvollstreckungsdienst, den Justizwachtmeisterdienst sowie den allgemeinen Vollzugsdienst, den Werkdienst, den mittleren Verwaltungsdienst bei Justizvollzugsanstalten und den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst

dauernd

-

 

 

 

d)

Errichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen für die EU-Eignungsprüfung

Errichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Amtsanwaltsprüfung

Errichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen für die Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes

dauern

-

 

 

 

e)

EU-Sachen auf dem Gebiet des Zivilrechts mit Federführung der Justiz

dauernd

-

 

 

 

f)

Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien und so weiter)

50 Jahre

-

 

 

 

g)

sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter h) bezeichneten

20 Jahre

-

 

 

 

h)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

58

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Rechtshilfesachen und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vergleiche Nummer 58 c) Abschnitt II

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

d)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

e)

Ordensangelegenheiten

10 Jahre

-

 

 

 

f)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

g)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

59

 

Sammelakten über Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

 

 

 

 

 

a)

Akten über Verfahren

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Anträge und Entscheidungen

50 Jahre

-

 

60

 

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

-

Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

61

 

Akten über

 

 

Aufbewahrungsfristen für Beiakten über Vorgänge von untergeordneter Bedeutung bestimmt der/die Präsident/in des Landesjustizprüfungsamtes.

 

 

a)

die Prüfung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sowie die EU-Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

 

 

 

 

 

aa)

schriftliche Prüfungsarbeiten

5 Jahre

-

 

 

 

bb)

sonstige Prüfungsunterlagen

50 Jahre

-

 

 

b)

die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

62

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen, Familiensachen, Strafsachen und Bußgeldverfahren, der Fachgerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaften

 

-

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen

2 Jahre

-

 

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