Gesetz über das Abkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Gliederung der Schifffahrtsgerichtsbezirke im Rheinstromgebiet Vom 28. Juni 1954
§ 1
Dem nachstehenden Abkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Gliederung der Schiffahrtsgerichtsbezirke im Rheinstromgebiet wird zugestimmt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 28. Juni 1954
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Gebhard Müller
Dr. Veit
Dr. Wolfgang Haußmann
Ulrich
Simpfendörfer
Dr. Frank
Leibfried
Hohlwegler
Farny
Anton Dichtel
Dr. Werber
Abkommen
Abkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg,
Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die
Gliederung der Schiffahrtsgerichtsbezirke im Rheinstromgebiet
Das Land Baden-Württemberg
- vertreten durch den stellv. Ministerpräsidenten Dr. Veit -,
das Land Hessen
- vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. h.c. Georg August Zinn -,
das Land Nordrhein-Westfalen
- vertreten durch den Justizminister Dr. Rudolf Amelunxen -
und das Land Rheinland-Pfalz
- vertreten durch Ministerpräsident Peter Altmeier -
schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen:
Art. 1
Auf Grund der §§ 4 und 14
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 - BGBl. I S. 641 - wird die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen im ersten Rechtszuge ab 1. Juli 1954 folgenden Amtsgerichten übertragen:
1.
dem Amtsgericht Konstanz
für den zu Baden-Württemberg gehörenden Teil des Bodensees und für den Rhein vom Bodensee bis Kilometerpunkt 145,00 bei Rheinfelden;
2.
dem Amtsgericht Kehl
für den Rhein von Kilometerpunkt 145,00 bei Rheinfelden bis Kilometerpunkt 352,07 an der Mündung der alten Lauter;
3.
dem Amtsgericht Mannheim
für den Rhein von Kilometerpunkt 352,07 an der Mündung der alten Lauter bis Kilometerpunkt 437,00 bei Lampertheim sowie für den Neckar und die zum Land Baden-Württemberg gehörende Mainstrecke bei Wertheim;
4.
dem Amtsgericht Mainz
für den Rhein von Kilometerpunkt 437,00 bei Lampertheim bis Kilometerpunkt 529,00 an der Mündung der Nahe und für den Main von der Mündung bis zur hessisch-bayerischen Landesgrenze bei Kilometerpunkt 66,6 auf der rechten Mainseite und bei Kilometerpunkt 77,2 auf der linken Mainseite;
5.
dem Amtsgericht St. Goar
für den Rhein von Kilometerpunkt 529,00 an der Mündung der Nahe bis Kilometerpunkt 650,00 bei Oberkassel und für die Lahn, die Mosel und die Saar;
6.
dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
für den Rhein von Kilometerpunkt 650,00 bei Oberkassel bis zur deutsch-holländischen Grenze, für den Spoy-Kanal, den Rhein-Herne-Kanal vom Rhein bis Wanne-Eickel einschließlich und für den Lippe-Seitenkanal Wesel-Datteln vom Rhein bis zur Zeche Auguste-Viktoria (Hafen) einschließlich sowie für die Ruhr.
Art. 2
(1) Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen gegen die Entscheidungen der im Art. 1 genannten Gerichte wird den Oberlandesgerichten in Karlsruhe und Köln übertragen.
(2) Das Oberlandesgericht in Karlsruhe entscheidet über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte Konstanz, Kehl, Mannheim und Mainz richten. Das Oberlandesgericht Köln entscheidet über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte St. Goar und Duisburg-Ruhrort richten.
Art. 3
Für die bis zum 30. Juni 1954 anhängig werdenden Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Art. 4
(1) Dieses Abkommen bindet die vertragschließenden Länder nur insoweit, als von einem Land die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrts- und Rheinschifffahrtssachen den Gerichten eines anderen Landes zugewiesen wird. Soweit keine Bindung besteht, bleibt die Befugnis der Landesregierungen nach § 4 Abs. 1
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 durch dieses Abkommen unberührt.
(2) Das Abkommen kann von jedem beteiligten Land gegenüber allen beteiligten Ländern oder auch gegenüber nur einem Land mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleiben die zwischen den übrigen Beteiligten getroffenen Vereinbarungen unberührt.
Mainz, den 8. Februar 1954
Der Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz
gez.:Altmeier
Wiesbaden, den 22. April 1954
Der hessische Ministerpräsident
gez.:Zinn
Stuttgart, den 9. März 1954
Der Ministerpräsident von Baden-Württemberg
gez.:Dr. Veit
Stellv. Ministerpräsident
Düsseldorf, den 5. April 1954
Namens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Justizminister
gez.:Amelunxen
Feedback