RiGÄndG BW 2013
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes Vom 16. April 2013

Artikel 1 Änderung des Landesrichtergesetzes

[Änderungsanweisungen zum Landesrichtergesetz (LRiG) in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 60 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 72)]

Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts

[Änderungsanweisung zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 366)]

Artikel 3 Änderung des Rechnungshofgesetzes

[Änderungsanweisungen zum Rechnungshofgesetz vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 426), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962)]

Artikel 4 Übergangsbestimmungen

§ 1 Staatsanwaltswahlausschuss

Der Staatsanwaltswahlausschuss wird erstmals zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres gebildet.

§ 1 Staatsanwaltswahlausschuss

Der Staatsanwaltswahlausschuss wird erstmals zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres gebildet.

§ 2 Disziplinarverfahren

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Nach bisherigem Recht getroffene Maßnahmen bleiben rechtswirksam.
(2) Es stehen gleich: 1.
die Gehaltskürzung (§ 9 der früheren Landesdisziplinarordnung) der Kürzung der Bezüge (§ 73
Absatz 1 Nummer 3 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes, § 29
des Landesdisziplinargesetzes), 2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10
der früheren Landesdisziplinarordnung) der Zurückstufung (§ 73
Absatz 1 Nummer 5 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes, § 30
des Landesdisziplinargesetzes) und 3.
die Entfernung aus dem Dienst (§ 11 der früheren Landesdisziplinarordnung) der Entfernung aus dem Richterverhältnis (§ 73
Absatz 1 Nummer 6 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes) oder aus dem Beamtenverhältnis (§ 31
des Landesdisziplinargesetzes).
(3) Förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Richter oder Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55
der früheren Landesdisziplinarordnung geladen war, werden bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt. Statthaftigkeit, Frist und Form von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen nach der früheren Landesdisziplinarordnung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt oder sonst bekannt gegeben wurden, bestimmen sich nach bisherigem Recht; die Verfahren werden bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht geführt. Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(4) Für Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bestimmen sich die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Richter oder Beamten günstiger sind. Die Entfernung und Vernichtung von Personalaktendaten über den Disziplinarvorgang bestimmt sich nach bisherigem Recht.
(5) Wegen Dienstvergehen, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr ausgesprochen werden durfte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden.

§ 2 Disziplinarverfahren

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Nach bisherigem Recht getroffene Maßnahmen bleiben rechtswirksam.
(2) Es stehen gleich: 1.
die Gehaltskürzung (§ 9 der früheren Landesdisziplinarordnung) der Kürzung der Bezüge (§ 73 Absatz 1 Nummer 3 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes, § 29 des Landesdisziplinargesetzes),2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 der früheren Landesdisziplinarordnung) der Zurückstufung (§ 73 Absatz 1 Nummer 5 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes, § 30 des Landesdisziplinargesetzes) und3.
die Entfernung aus dem Dienst (§ 11 der früheren Landesdisziplinarordnung) der Entfernung aus dem Richterverhältnis (§ 73 Absatz 1 Nummer 6 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes) oder aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 des Landesdisziplinargesetzes).
(3) Förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Richter oder Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 der früheren Landesdisziplinarordnung geladen war, werden bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt. Statthaftigkeit, Frist und Form von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen nach der früheren Landesdisziplinarordnung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt oder sonst bekannt gegeben wurden, bestimmen sich nach bisherigem Recht; die Verfahren werden bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht geführt. Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(4) Für Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bestimmen sich die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Richter oder Beamten günstiger sind. Die Entfernung und Vernichtung von Personalaktendaten über den Disziplinarvorgang bestimmt sich nach bisherigem Recht.
(5) Wegen Dienstvergehen, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr ausgesprochen werden durfte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden.

§ 3 Wahlen der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Die regelmäßigen Wahlen der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats nach diesem Gesetz finden erstmals im Jahr 2017 statt. § 40
Absatz 4 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats endet mit der Wahl nach Absatz 1.

§ 3 Wahlen der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Die regelmäßigen Wahlen der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats nach diesem Gesetz finden erstmals im Jahr 2017 statt. § 40 Absatz 4 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats endet mit der Wahl nach Absatz 1.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 16. April 2013

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

GALL

UNTERSTELLER

STOCH

BONDE

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

ERLER

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