RiGÄndG BW 2015
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes Vom 6. Oktober 2015 Artikel 3 - Übergangsbestimmungen

§ 1 Erstmalige Bildung der Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte und des Landerichter- und -staatsanwaltsrats

(1) Die Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte werden erstmals bis zum 30. September 2016, der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 nach den Bestimmungen des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes
gebildet.
(2) Die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Vertretungsgremien endet mit den erstmaligen regelmäßigen Wahlen nach Artikel 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes.

§ 2 Regelmäßige Wahlen und Amtszeit der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen

(1) Die regelmäßigen Wahlen der Richter- und Staatsanwaltsräte, der Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte sowie des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats nach dem Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmals einheitlich im Jahr 2019 statt. Die regelmäßigen Wahlen der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats nach dem Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmals einheitlich im Jahr 2017 statt. § 17
Absatz 2 Satz 2 und 3 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Richter- und Staatsanwaltsvertretungen endet mit den Wahlen nach Absatz 1.
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