Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 20. März 2007
§ 1
(1) Dem am 30. November 2006 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 13 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 20. März 2007
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Oettinger |
|
Prof. Dr. Goll |
Stächele |
Rech |
Rau |
Prof. Dr. Frankenberg |
Stratthaus |
Pfister |
Hauk |
Dr. Stolz |
Gönner |
Prof. Dr. Reinhard |
Drautz |
|
Prof'in Dr. Hübner |
Staatsvertrag
Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9
Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Justizminister
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,
schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de
ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9
Abs. 1 HGB1) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10
HGB2). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
Fußnoten
1
im Sinne von § 9 Abs. 1 HGB-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).
§ 1 Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden:
1.
Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
2.
Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen.
3.
Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann - ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
4.
Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
5.
Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen3
zur Verfügung.
6.
Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister4
und dem statistischen Unternehmensregister5, über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.
Fußnoten
3
§ 10 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).
§ 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
Das Land Baden-Württemberg bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9
Abs. 1 S. 4 HGB6, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes Baden-Württemberg abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.
Fußnoten
6
§ 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).
§ 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
(1) Das Land Baden-Württemberg bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB7, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
Fußnoten
7
§ 10 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).
§ 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
Das Land Baden-Württemberg überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
§ 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1) Das Land Baden-Württemberg überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8
Abs. 2 JVKostO beurteilt sich nach dem Recht des Landes Baden-Württemberg.
§ 6 Protokollierung der Abrufe
(1) Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53
HRV. Das Land Baden-Württemberg erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Land Baden-Württemberg in elektronischer Form bereitgestellt.8
(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Baden-Württemberg mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9
Abs. 1 HGB übersteigt.
Fußnoten
8
§ 53 HRV in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).
§ 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1) Das Land Baden-Württemberg überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Das Land Baden-Württemberg überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
(2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Das Land Baden-Württemberg erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.
§ 9 Auskehrung der Einnahmen
Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land Baden-Württemberg überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
§ 10 Vereinsregister
Soweit das Land Baden-Württemberg die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
§ 11 Kosten
Das Land Baden-Württemberg erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
§ 12 Betrieb des Registerportals
Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.
§ 13 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich einer nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlichen Zustimmung der verfassungsmäßigen Organe nach der Unterzeichnung in Kraft. Das Inkrafttreten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
Brüssel, den 30. November 2006
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha Müller-Piepenkötter
Brüssel, den 30. November 2006
Der Justizminister
des Landes Baden-Württemberg
Prof. Dr. Ulrich Goll, MdL
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