Satzung des Notarversorgungswerks Baden-Württemberg Vom 24. Juni 2017
ABSCHNITT 1 Organisation
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Aufgabe
(1) Das Notarversorgungswerk Baden-Württemberg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart.
(2) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe des Notarversorgungsgesetzes und dieser Satzung zu gewähren.
§ 2 Organe
(1) Die Organe des Versorgungswerkes sind:
1.
die Vertreterversammlung
2.
der Vorstand
3.
die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes und, auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 3 Vertreterversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung), soweit sie nicht zur Beschlussfassung über Gegenstände berufen ist, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorbehalten sind.
(2) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 15 Vertretern. Mindestens muss für jeweils 20 zum Beginn des jeweils laufenden Geschäftsjahres vorhandene Mitglieder ein Vertreter gewählt werden, wobei die Zahl der Vertreter gegebenenfalls aufzurunden ist. Jeder Vertreter muss Mitglied des Versorgungswerks sein und darf nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Vertreter und die Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(4) Eine Wahlperiode der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten.
(5) Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.
(6) Die Vertreterversammlung beschließt über:
1.
den Erlass und die Änderung der Satzung sowie der Wahlordnungen und ihrer Geschäftsordnung;
2.
die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
3.
die Feststellung des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes;
4.
die Wahl des Rechnungsprüfers;
5.
die Festsetzung des Mindestbeitrages, des Beitragssatzes für den Regelpflichtbeitrag und des Rentensteigerungsbetrages für Rentenfälle nach dem 31. Dezember 2019;
6.
die Grundsätze der Vermögensanlage;
7.
die Grundsätze für die Bemessung der Versorgungsleistungen;
8.
die Aufwandsentschädigung und Unkostenerstattung der Vertreter und des Vorstandes und die Entschädigung und Vergütung nach § 5 Absatz 10;
9.
Überleitungsabkommen mit anderen Versorgungswerken;
10.
die Zustimmung zur Übertragung der Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerkes durch den Vorstand auf eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts;
11.
die Bestellung von Ausschüssen.
(7) Die Vertreterversammlung kann zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Versorgungswerks gegen ein Mitglied des Vorstands einen Vertreter bestellen.
(8) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Änderung der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(9) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Vertreter können nicht durch andere Mitglieder oder Dritte vertreten werden. Mehrstimmrechte können ihnen nicht eingeräumt werden.
(10) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich, spätestens binnen drei Monaten nach Vorlage des Rechnungsabschlusses, zusammen. Sie hat außerdem auf schriftliches Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder der Vertreterversammlung zusammenzutreten. Sie wird von dem Vorsitzenden oder zwei Mitgliedern des Vorstands schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie hat außerdem auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder des Versorgungswerks zusammenzutreten.
(11) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind nicht öffentlich. Dritten kann die Anwesenheit gestattet werden.
(12) Scheidet ein Vertreter während seiner Amtszeit aus der Vertreterversammlung aus, tritt an seine Stelle für die Dauer der restlichen Amtszeit als Ersatzvertreter, wer bei der zurückliegenden Wahl nach dem ausscheidenden Vertreter die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt hat, ohne Mitglied geworden zu sein.
(13) Jedes Mitglied des Versorgungswerks kann jederzeit eine Abschrift der aktuellen Liste der Vertreter verlangen.
(14) Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Vertreterversammlung. Der Präsident der Notarkammer leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorstands.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Vorschriften über die Vertreterversammlung gelten, soweit sinngemäß anwendbar, für die Mitgliederversammlung entsprechend.
(2) Die Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder einzuberufen, um über die Abschaffung der Vertreterversammlung zu beschließen.
(3) Nach Gründung des Versorgungswerks ist die Mitgliederversammlung einmalig unverzüglich einzuberufen, um erstmalig die Mitglieder des Vorstands zu wählen, die Mitglieder der künftigen Vertreterversammlung schriftlich in geheimer Wahl zu wählen und über eine Änderung oder Ersetzung der Gründungssatzung zu entscheiden. Diese Mitgliederversammlung kann im Übrigen über alle Gegenstände beschließen, über die auch die Vertreterversammlung zur Entscheidung berufen wäre.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand des Versorgungswerks besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören. Im Übrigen können nur Notare, Rechtsanwälte, Diplom-Mathematiker oder andere geeignete Fachleute Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wird der Nachfolger von der Vertreterversammlung in der nächsten Sitzung für die restliche Amtszeit gewählt. Bis zur Wahl des Nachfolgers hat das ausscheidende Vorstandsmitglied die Geschäfte weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, haben die verbleibenden Mitglieder des Vorstands für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen und zur Wahl eines ordentlichen Ersatzmitglieds alsbald die Vertreterversammlung einzuberufen; dies gilt nur, wenn die Beschlussfähigkeit des Vorstands oder die gesetzliche Vertretung des Versorgungswerkes ansonsten nicht mehr gegeben ist.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Dritten die Anwesenheit gestatten.
(5) Der Vorstand leitet das Versorgungswerk und führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch. Er beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerkes, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Er verwaltet das Vermögen des Versorgungswerks. Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands einzeln zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand beschließt über die Anträge der Mitglieder. Die Geschäftsordnung des Vorstandes kann vorsehen, dass Beschlüsse über Anträge bezüglich der Mitgliedschaft, der Beiträge und der Leistungen sowie routinemäßig zu erledigende Anträge anstelle vom Vorstand durch den Vorsitzenden, ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes oder die Geschäftsführung erledigt werden können.
(7) Der Vorstand hat binnen sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Rechnungsabschluss) der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wobei zur Wahrung der Schriftform die elektronische Form genügt.
(9) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
(10) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, seine Mitglieder haben jedoch Anspruch auf angemessene Entschädigung für Zeitaufwand. Eine Vergütung der nach Absatz 1 Satz 3 bestellten Mitglieder des Vorstandes bleibt vorbehalten.
(11) Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Weisung des Vorstands und vollzieht dessen Beschlüsse. Sie nimmt an den Sitzungen des Vorstands auf dessen Verlangen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerkes auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.
(12) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
ABSCHNITT 2 Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft kraft Gesetzes
Dem Versorgungswerk gehören als Pflichtmitglieder an
1.
die in Baden-Württemberg nach dem 31. Dezember 2017 bestellten Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung.
2.
die in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg und zur Notarkammer Baden-Württemberg stehenden Notarassessoren.
3.
Notare, die gemäß § 114 Absatz 2
Bundesnotarordnung (BNotO) in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung als bestellt gelten.
§ 7 Befreiung von der Mitgliedschaft
Auf Antrag wird von der Mitgliedschaft befreit,
1.
wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe geworden ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält, sofern er dorthin Beiträge nach § 12 entrichtet;
2.
wer aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat;
3.
wer ein öffentliches Mandat innehat oder ein öffentliches Amt bekleidet, ohne in das Beamtenverhältnis berufen worden zu sein, und aufgrund dieses Mandates oder Amtes gesetzlichen Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung hat;
4.
wer eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Baden-Württemberg erwirkt hat, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht;
5.
wer als Notarassessor in einem der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg beziehungsweise der Notarkammer Baden-Württemberg steht.
§ 8 Befreiungsantrag
(1) Ein Befreiungsantrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden.
(2) Die Befreiung wirkt ab Eintritt ihrer Voraussetzungen.
§ 9 Aufhebung der Befreiung
Die Befreiung von der Mitgliedschaft wird auf Antrag aufgehoben, wenn eine ärztliche Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Versorgungswerkes auf Kosten des Antragstellers im Hinblick auf eine mögliche Berufsunfähigkeit zu Bedenken keinen Anlass gibt.
§ 10 Mitgliedschaft auf Antrag
(1) Notare, die vor dem 1. Januar 2018 zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden-Württemberg bestellt worden sind, werden auf Antrag Mitglieder des Versorgungswerkes, wenn sie am 1. Januar 2018 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2018 zu stellen.
(2) Vor dem 1. Januar 2018 zum Notar bestellte Rechtsanwälte, die Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sind und die nach dem 31. Dezember 2017 zum Notar nach § 3 Absatz 1
BNotO ernannt werden, werden auf Antrag Mitglieder des Versorgungswerks, wenn sie am 1. Januar 2018 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren ab der Ernennung zum Notar nach § 3 Absatz 1
BNotO zu stellen.
(3) Mitglied auf Antrag kann nicht werden, wer berufsunfähig ist. Bei Zweifeln kann das Versorgungswerk eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
§ 11 Beginn, Ende und Weiterführung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft eintreten oder die Voraussetzungen für eine Befreiung wegfallen. Die Mitgliedschaft nach Aufhebung der Befreiung (§ 9) und auf Antrag (§ 10) beginnt mit dem Eingang des Antrages beim Versorgungswerk.
(2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Notarkammer Baden-Württemberg nicht mehr angehören. Die Mitgliedschaft bleibt mit allen Rechten und Pflichten aufrecht erhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach dem Ausscheiden beantragt.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 fortgesetzte Mitgliedschaft kann vom Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss eines Kalendervierteljahres für beendet erklärt werden, wenn das Mitglied nicht mehr zum Notar bestellt ist. Die fortgesetzte Mitgliedschaft kann durch Ausschluss des Mitglieds durch das Versorgungswerk beendet werden, wenn das Mitglied sich mit der Beitragszahlung in Verzug befindet und eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist und dem Mitglied für diesen Fall der Ausschluss angekündigt worden ist. Der Ausschluss wird mit der Zustellung der Entscheidung wirksam.
(4) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
ABSCHNITT 3 Beiträge und Nachversicherung
§ 12 Beiträge
(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 158
des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) und ist ein bestimmter Teil der für den Sitz des Versorgungswerkes maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159
SGB VI (Beitragssatz).
(2) Für Mitglieder, bei denen die Summe der jährlichen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und der jährlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4
EStG die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, tritt auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159
SGB VI die vorbezeichnete Summe; hinzugerechnet werden alle Einkünfte. Der Nachweis wird erbracht:
1.
durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder, solange dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage geeigneter Belege, jeweils für das vorletzte Kalenderjahr; maßgebend sind die gesamten Jahreseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Betriebsausgaben desselben Jahres und vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen; oder
2.
bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommenssteuergesetzes durch Vorlage einer Entgeltbescheinigung der das Entgelt anweisenden oder auszahlenden Stelle. Negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Mindestbeitrag beträgt ein Zehntel des Regelpflichtbeitrages im Sinne des Absatzes 1.
(4) Das Einkommen kann geschätzt werden, wenn glaubhafte Einkommensangaben und Belege trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht vorgelegt werden. Die Festsetzung des Beitrages aufgrund einer Einkommensschätzung kann geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheides glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach.
(5) Ein Antrag nach Absatz 2 kann, sofern ein bestandskräftiger Beitragsbescheid bereits vorliegt, nur für die Zukunft gestellt werden. Er bindet das Mitglied für das laufende Jahr.
§ 13 Beitragsbefreiung anlässlich vorübergehender Amtsniederlegung
(1) Ein Mitglied wird auf Antrag von der Beitragspflicht befreit, wenn es
1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt,
solange es aus diesem Grunde sein Amt - sofern nach der Bundesnotarordnung erforderlich mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde - vorübergehend niederlegt.
(2) Eine Befreiung ist nur möglich, soweit das Mitglied im Befreiungszeitraum keine Einkünfte aus einer oder aus Anlass einer Erwerbstätigkeit erzielt und keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 15 gegen Dritte hat. Der Antrag wirkt zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Befreiungsmöglichkeit gestellt wird.
(3) Das Mitglied hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen.
(4) Sind im Falle der Betreuung oder Pflege eines Kindes beide Elternteile Mitglieder, kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß Absatz 1 Nummer 1 für denselben Zeitraum in Anspruch nehmen. Der Antrag muss von beiden Elternteilen unterzeichnet werden und ausweisen, für welchen Elternteil die Befreiung beantragt wird.
(5) Während der in Absatz 1 genannten Zeiten sowie im restlichen Kalenderjahr nach diesen Zeiten wird der Beitragsbemessung das aktuelle Einkommen zugrunde gelegt.
§ 14 Ermäßigung der Beiträge
(1) Wer nach § 6 am 1. Januar 2018 Mitglied des Versorgungswerkes geworden ist, kann ohne Angabe von Gründen die Ermäßigung des Regelpflichtbeitrages um je ein Zehntel bis zu fünf Zehnteln beantragen. Eine weitergehende Ermäßigung auf vier Zehntel oder auf drei Zehntel des Regelpflichtbeitrages oder eine Befreiung von der Beitragspflicht kann beantragen, wer vor dem 1. Januar 2018 für sein Alter, seine Berufsunfähigkeit und seine Hinterbliebenen anderweitige Vorsorge getroffen hat. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
1.
vor dem 1. Januar 2018 eine Kapital- oder Rentenversicherung auf den Erlebens- und Todesfall mindestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr des Mitgliedes und mit einer monatlichen Beitragspflicht in Höhe von mindestens fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrages abgeschlossen wurde und frei von Rechten Dritter unterhalten wird, oder
2.
eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer monatlichen Beitragspflicht von fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrages besteht und die Wartezeit erfüllt ist.
(2) Wer nach § 10 Absatz 1 die Mitgliedschaft beantragt, kann gleichzeitig ohne Angabe von Gründen die Ermäßigung des Regelpflichtbeitrages um je ein Zehntel bis auf fünf Zehntel beantragen.
(3) Mitglieder, die miteinander verheiratet sind und die jeweils mindestens den Regelpflichtbeitrag zu entrichten verpflichtet sind, können gemeinsam die Ermäßigung des Regelpflichtbeitrages für einen Ehegatten bis zu fünf Zehnteln beantragen. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder, zwischen denen eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.
(4) Während der ersten 36 Monate ab der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses als Notarassessor oder seiner erstmaligen Bestellung zum Notar zahlt ein Mitglied, das bei seiner Zulassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Antrag nur den halben Pflichtbeitrag, mindestens jedoch den Mindestbeitrag (§ 12 Absatz 3).
(5) Anträge nach Absatz 1 können nur bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden. Anträge nach Absatz 3 und 4 können nur innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden.
(6) Wer eine Beitragsermäßigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Anspruch genommen hat, kann hierauf bis längstens 31. Dezember 2022 verzichten, wenn er bei diesem Verzicht das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Verzicht kann ohne Rücksicht auf das Lebensalter bis zum 31. Dezember 2018 erklärt werden. Ab dem auf den Verzicht folgenden Monat ist der volle Pflichtbeitrag zu entrichten. Die Voraussetzungen des § 9 gelten entsprechend.
§ 15 Besondere Beiträge
(1) Mitglieder, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, leisten einen Beitrag in Höhe von einem Zehntel des Regelpflichtbeitrages.
(2) Während eines Wehrdienstes oder eines zivilen Ersatzdienstes oder eines Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz leisten Mitglieder, die
1.
nach § 6 Absatz 1
SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, einen Beitrag in Höhe des Regelpflichtbeitrages,
2.
nicht nach § 6 Absatz 1
SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, einen Beitrag nach Absatz 1, höchstens jedoch den für sie während des Wehrdienstes, des Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes von dritter Seite zu gewährenden Beitrag.
(3) Mitglieder, die Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Träger von Rehabilitationsmaßnahmen, Pflegekasse) haben, leisten für diese Zeit Pflichtbeiträge. Sie entsprechen der Höhe und den Beträgen, die vom jeweiligen Sozialversicherungsträger zu tragen sind und gezahlt werden.
§ 16 Zusätzliche Beiträge
(1) Auf Antrag können zusätzliche Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Diese dürfen zusammen mit anderen Beiträgen 15 Zehntel des Regelpflichtbeitrages nicht überschreiten.
(2) Der Antrag bindet bis zum Widerruf durch den Antragssteller. Er kann nur bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres gestellt werden. Der Widerruf wirkt ab dem 1. Januar des Folgejahres.
(3) Zusätzliche Beiträge können nicht entrichtet werden für Zeiten
1.
vor Antragstellung,
2.
der Berufsunfähigkeit,
3.
des Anspruches auf Versorgungsleistungen,
4.
nach Vollendung des 67. Lebensjahres,
5.
eines ermäßigten Beitrages.
§ 17 Beitragsverfahren
(1) Das Versorgungswerk setzt die Beiträge durch Verwaltungsakt fest. Das Mitglied ist zur Entrichtung des festgesetzten Beitrages verpflichtet.
(2) Die Beiträge sind für den Kalendermonat am 15. dieses Monats fällig und bis dahin zu entrichten, erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk begründet wurde.
(3) Der Beitrag ist nur und erst entrichtet, wenn er einem Postgiro-, Bank- oder Sparkassenkonto des Versorgungswerkes gutgeschrieben ist. Vor Fälligkeit gezahlte Beiträge gelten als erst bei Fälligkeit entrichtet.
(4) Beiträge können niedriger festgesetzt werden und einzelne Bemessungsgrundlagen, die die Beiträge erhöhen, können bei der Festsetzung der Beiträge unberücksichtigt bleiben, wenn anderenfalls die Erhebung der Beiträge nach Lage des einzelnen Falles grob unbillig wäre.
(5) Beiträge können gestundet werden, wenn ihre Entrichtung bei Fälligkeit für das Mitglied eine besondere Härte darstellen würde. Die Stundung kann von der Entrichtung von Zinsen in Höhe von höchstens 6 % pro Jahr abhängig gemacht werden.
(6) Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, werden Säumniszuschläge entsprechend § 24
des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) erhoben.
(7) Festgesetzte Beiträge, Zinsen, Säumniszuschläge und Kosten werden gegen das Mitglied und dessen Rechtsnachfolger nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg vollstreckt.
(8) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats,
1.
in dem das Mitglied stirbt,
2.
in dem seine Mitgliedschaft aus anderen Gründen endet,
3.
vor dem Altersrente gewährt wird oder
4.
in dem die Berufsunfähigkeit eintritt, bei angestellten Mitgliedern jedoch erst mit Einstellung der Gehaltszahlung.
(9) Für die letzten zwölf Kalendermonate vor der Beendigung der Beitragspflicht noch nicht entrichtete fällige Pflichtbeiträge können innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Beitragspflicht von den nach § 26 Anspruchsberechtigten durch Einmalzahlung nachentrichtet werden, sofern bei Beendigung der Beitragspflicht die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt sind. Im Übrigen ist eine Nachentrichtung von Beiträgen, mit Ausnahme der Beiträge für den laufenden Monat, nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht zulässig.
(10) Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, sodann nacheinander auf die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Zinsen, zuletzt auf die Beitragsforderungen angerechnet. Innerhalb dieser Reihenfolge wird die jeweils ältere Schuld zuerst getilgt. Für den Fall der Stundung oder der Zwangsvollstreckung kann eine abweichende Tilgungsreihenfolge bestimmt werden.
§ 18 Erfüllungsort
Erfüllungsort für den Beitrag ist der Sitz des Versorgungswerkes.
§ 19 Nachversicherung
(1) Wird aufgrund der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung Antrag auf Nachversicherung bei dem Versorgungswerk gestellt, führt das Versorgungswerk die Nachversicherung nach den folgenden Bestimmungen durch.
(2) Beim Versorgungswerk können Mitglieder nachversichert werden, deren Mitgliedschaft kraft Gesetzes beim Versorgungswerk spätestens beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet war oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, sofern sie das 45. Lebensjahr zu Beginn der Mitgliedschaft noch nicht vollendet hatten.
(3) Der Antrag auf Nachversicherung ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung zu stellen. Ist das nachzuversichernde Mitglied verstorben, steht das Antragsrecht der Witwe oder dem Witwer beziehungsweise dem überlebenden Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu. Ist eine Witwe oder ein Witwer beziehungsweise ein überlebender Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Antrag stellen.
(4) Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge gemäß § 12 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wurde. Sie werden mit dem vom Eintrittsalter abhängigen Faktor bewertet, der für das Jahr gilt, in dem die Nachversicherung durchgeführt wird. Die Zuschläge nach § 181 Absatz 4
SGB VI führen nicht zu einer Erhöhung der persönlichen Anwartschaft. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als zusätzliche Beiträge nach § 16 und werden ohne Zinsen zurückerstattet, sofern sie mit der Nachversicherung zusammen 15 Zehntel des Regelpflichtbeitrages übersteigen.
(5) Der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit und bis zu deren Ende auch dann als Mitglied kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird. Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Mitglieder nach § 10, wenn sie spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Januar 2018 oder dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung dem Versorgungswerk beitreten und die Nachversicherung beim Versorgungswerk beantragen.
§ 20 Erstattung und Überleitung der Beiträge
(1) Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk vor Ablauf von 60 Monaten, ohne dass das Mitglied das Recht zur Weiterversicherung (§ 11 Absatz 2 Satz 2) ausübt, sind dem Mitglied, wenn seit dem Ende der Mitgliedschaft 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut eine Pflichtmitgliedschaft eingetreten ist, 60 % seiner bisher geleisteten Beiträge auf Antrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft endet, weil das Mitglied künftig in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates unterliegt. Hat das Versorgungswerk bereits Leistungen erbracht, so ist der Erstattungsbetrag um 60 % dieser Leistungen zu kürzen.
(2) Endet eine Mitgliedschaft auf Antrag (§ 10) vor Ablauf der Wartezeit (§ 23 Absatz 3), sind 90 % der entrichteten Beiträge zu erstatten.
(3) Die Erstattung erfolgt ohne Zinsen. Von der Erstattung sind Nachversicherungsbeiträge ausgeschlossen.
(4) Endet die Mitgliedschaft und entsteht eine neue Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk, mit dem ein Überleitungsabkommen besteht, werden die geleisteten Beiträge entsprechend diesem Abkommen auf das andere Versorgungswerk übergeleitet.
(5) Die Erstattung oder Überleitung der Beiträge muss binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft beantragt werden. Nach Erstattung oder Überleitung ist eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nach § 11 Absatz 2 Satz 2 ausgeschlossen.
(6) Ist eine Familiensache anhängig, bei der ein Versorgungsausgleich stattfinden kann, ruhen Erstattung oder Überleitung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
(7) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, ist eine Erstattung ausgeschlossen.
ABSCHNITT 4 Leistungen
§ 21 Leistungen
Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:
1.
Altersrente;
2.
Berufsunfähigkeitsrente;
3.
Hinterbliebenenrente.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
§ 22 Altersrente
(1) Jedes Mitglied hat ab dem auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) folgenden Monat Anspruch auf lebenslange Altersrente, wenn es aus dem Notaramt ausscheidet. Dies gilt auch für ehemalige Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet, noch übergeleitet worden sind.
(2) Auf Antrag wird die Altersrente schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze, jedoch frühestens ab dem auf die Vollendung des 62. Lebensjahr folgenden Monat, gewährt. Die Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrenten vermindern sich je vorgezogenen Monat für die ersten vorgezogenen 12 Monate um 0,41 Prozentpunkte, für die Monate 13 bis 24 um 0,38 Prozentpunkte, für die Monate 25 bis 36 um 0,36 Prozentpunkte, für die Monate 37 bis 48 um 0,33 Prozentpunkte und für die Monate 49 bis 60 um 0,31 Prozentpunkte des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs1
.
(3) Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente ist eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung der festgesetzten Beiträge für mindestens 60 Monate.
(4) Auf Antrag wird der Beginn der Rentenzahlung über die Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Das Mitglied ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Antrag weiterhin Beiträge in bisheriger Höhe zu entrichten. Den Antrag auf Aufschiebung der Rente und den Antrag auf Weiterzahlung der Beiträge muss das Mitglied vor Erreichung der Regelaltersgrenze stellen. Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrenten werden für jeden nach Erreichung der Regelaltersgrenze liegenden Monat der hinausgeschobenen Inanspruchnahme um 0,442
Prozentpunkte des bei Erreichung der Altersgrenze erreichten Anspruchs und bei Beitragsfortzahlung um weitere 0,443
Prozentpunkte der Summe der weiterbezahlten Beträge erhöht.
(5) Die vorstehend genannten Anträge wirken ab dem auf den Antragseingang folgenden Monatsersten.
Fußnoten
1
Jeweils eingefügt: Betrag nach dem Ergebnis des versicherungsmathematischen Gutachtens
§ 23 Berufsunfähigkeitsrente
(1) Berufsunfähigkeitsrente erhält der Notar, der
1.
infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Berufs als Notar auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, unfähig ist,
2.
deshalb seine berufliche Tätigkeit und eine Tätigkeit, die mit dem Beruf des Notars vereinbar ist, einstellt und innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit seine Entlassung aus dem Amt verlangt (§ 48
BNotO) oder seines Amtes enthoben wird (§ 50
BNotO) und
3.
das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
4.
mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat; Beiträge aus Nachversicherungszeiten bleiben unberücksichtigt, falls die Nachversicherung nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls beantragt worden ist.
(2) Für Mitglieder im Sinne von § 6 Nummer 3 genügt abweichend von Absatz 1 Nummer 4, dass die Berufsunfähigkeit nach Beginn der Mitgliedschaft eingetreten ist.
(3) Notare, die die Mitgliedschaft nach § 9 oder § 10 erworben haben, müssen abweichend von Absatz 1 Nummer 4 mindestens 36 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben.
(4) Ein Notarassessor, der infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, erhält eine Berufsunfähigkeitsrente nur, wenn er eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 1
LBeamtVGBW abgeleistet hat oder sich ohne Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Anwärterdienstes oder durch einen Dienstunfall im Sinne des § 45
LBeamtVGBW das körperliche Gebrechen oder die Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zugezogen hat. Die dauernde Unfähigkeit zur Ausübung seiner Amtspflichten kann angenommen werden, wenn infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst ausgeübt wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten die Fähigkeit zur Ausübung der Amtspflichten wieder voll hergestellt ist.
(5) Solange das Amt nach Absatz 1 Nummer 2 beibehalten werden kann, ist die Bestellung eines Vertreters (§ 39
BNotO) erforderlich. Die Bestellung nach § 39
BNotO ist durch Vorlage der schriftlichen Verfügung zur Bestellung des Vertreters durch die Aufsichtsbehörde oder den Nachweis des Eingangs der Verhinderungsanzeige gemäß § 38
BNotO bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu belegen. Die Berufsunfähigkeitsrente wird frühestens ab Bestellung des Vertreters durch die Aufsichtsbehörde oder den nachgewiesenen Eingang der Verhinderungsanzeige bei der Aufsichtsbehörde gewährt, rückwirkend höchstens für 30 Tage, bevor obige Umstände gegenüber dem Versorgungswerk nachgewiesen sind.
(6) Berufsunfähigkeitsrente wird auf Antrag und ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, nicht jedoch vor Ende der Beitragspflicht, gezahlt, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wird, sonst ab dem Tag der Antragstellung. Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden. Die Berufsunfähigkeitsrente soll befristet werden.
(7) Die Berufsunfähigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann auf seine Kosten ein weiteres ärztliches Gutachten erheben und in angemessenen Zeitabständen Nachuntersuchungen anordnen. Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu unterziehen. Es entbindet mit seinem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente alle behandelnden und untersuchenden Ärzte von deren Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungswerk. Durch eine Amtsenthebung nach § 50 Absatz 1 Nummer 7
BNotO gilt die dauernde Amtsunfähigkeit als nachgewiesen.
(8) Mit Vollendung des 62. Lebensjahres tritt anstelle der Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe. Berufsunfähigkeitsrente und vorzeitige Altersrente gemäß § 22 Absatz 2 können nicht nebeneinander bezogen werden.
(9) Die Berufsunfähigkeitsrente endet
1.
nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied erneut zum Notar bestellt oder zum Notarassessor ernannt worden ist, oder der schriftlichen Aufforderung zur Bewerbung um eine Notarstelle oder um die Aufnahme in den Anwärterdienst schuldhaft nicht Folge geleistet hat, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist,
2.
bei Notaren unabhängig von einer Wiederbestellung spätestens mit Ablauf von drei Jahren seit Wiederherstellung der Berufsfähigkeit,
3.
bei Notarassessoren, die nicht infolge der Berufsunfähigkeit entlassen worden sind, nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit mit dem Ablauf des Monats in dem der Präsident der Notarkammer den Notarassessor einem Notar gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2
BNotO überwiesen hat und der Notarassessor der Überweisung schuldhaft nicht Folge geleistet hat, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist,
4.
wenn, vorbehaltlich einer Amtsenthebung nach § 50 Absatz 1 Nummer 7
BNotO, eine Nachuntersuchung ergeben hat, dass keine Berufsunfähigkeit besteht,
5.
mit der Überleitung in die Altersrente oder
6.
mit dem Tode des Bezugsberechtigten.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist das Mitglied verpflichtet, wieder Beiträge zu leisten.
(10) Wenn der Bezugsberechtigte sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht, kann die Rentenzahlung eingestellt werden.
(11) Das Versorgungswerk kann verlangen, dass sich derjenige, der eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt hat oder erhält, medizinisch untersuchen lässt sowie sich einer Heilbehandlung unterzieht, wenn zu erwarten ist, dass diese Maßnahme die Berufsunfähigkeit beseitigt oder eine drohende Berufsunfähigkeit verhindert und sie dem Mitglied zumutbar ist. Kommt das Mitglied dem Verlangen nicht nach, so kann das Versorgungswerk die Berufsunfähigkeitsrente ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn es zuvor auf die Folgen schriftlich hingewiesen und eine angemessene Frist gesetzt hat.
§ 24 Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
(1) Der Monatsbetrag der Alters- beziehungsweise der Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre, dem vom Eintrittsalter abhängigen Faktor und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Das in vollen Jahren definierte Eintrittsalter bestimmt sich nach dem Monatsersten, der auf den Beginn der Mitgliedschaft folgt. Der vom Eintrittsalter abhängige Faktor wird wie folgt bestimmt:
Eintrittsalter |
Faktor4 |
20 |
2,630 |
21 |
2,615 |
22 |
2,600 |
23 |
2,585 |
24 |
2,570 |
25 |
2,555 |
26 |
2,540 |
27 |
2,525 |
28 |
2,510 |
29 |
2,495 |
30 |
2,480 |
31 |
2,465 |
32 |
2,450 |
33 |
2,435 |
34 |
2,420 |
35 |
2,405 |
36 |
2,390 |
37 |
2,375 |
38 |
2,360 |
39 |
2,345 |
40 |
2,330 |
41 |
2,315 |
42 |
2,300 |
43 |
2,285 |
44 |
2,270 |
45 |
2,255 |
46 |
2,240 |
47 |
2,225 |
48 |
2,210 |
49 |
2,195 |
50 |
2,180 |
51 |
2,165 |
52 |
2,150 |
53 |
2,135 |
54 |
2,120 |
55 |
2,105 |
56 |
2,090 |
57 |
2,075 |
58 |
2,060 |
59 |
2,045 |
60 |
2,030 |
61 |
2,015 |
62 |
2,000 |
63 |
2,000 |
64 |
2,000 |
65 |
2,000 |
66 |
2,000 |
67 |
2,000 |
(2) Im Fall des § 23 Absatz 4 darf der Monatsbetrag der Berufsunfähigkeitsrente nach Absatz 1 nicht geringer sein als das Ruhegehalt, das der Notarassessor erhalten würde, wenn er Richter auf Probe wäre (§§ 19 bis 21, § 27 Absatz 1, 2, 4 und § 28
LBeamtVGBW). Tritt bei einem Mitglied nach § 6 Nummer 3 innerhalb des ersten Jahres der Mitgliedschaft Berufsunfähigkeit ein, wird der Monatsbetrag der Berufsunfähigkeitsrente durch den Monatsbetrag des Ruhegehalts begrenzt, den das Mitglied beanspruchen könnte, wenn es Beamter des Landes Baden-Württemberg geblieben und infolge Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(3) Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle in den Geschäftsjahren 2018 und 2019 beträgt 32,105
Euro. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31. Dezember 2019 wird jährlich aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versicherungstechnischen Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluss ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bekannt zu machen.
(4) Anzurechnende Versicherungsjahre sind:
1.
die Jahre, in denen Beiträge geleistet wurden oder eine Mitgliedschaft bestand;
2.
die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist;
3.
bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit).
Bei angefangenen Versicherungsjahren gilt jeder Monat als ein Zwölftel Versicherungsjahr; bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat. Bei Personen, die aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sind und keine Beitragserstattung erhalten haben, erfolgt lediglich eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach Satz 1 Nummer 1.
(5) Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt. Für jeden Monat, in dem Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wird der Quotient gebildet zwischen dem für diesen Monat gezahlten Beitrag und dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Regelpflichtbeitrag nach § 12 Absatz 1, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt.
(6) Ist ein Mitglied bei Eintritt des Leistungsfalls Mitglied eines anderen Versorgungsträgers im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder besitzt es bei Eintritt des Leistungsfalles Anrechte bei einem solchen Versorgungsträger, wird der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente als Anteil einer fiktiven Rente ermittelt. Die fiktive Rente wird ermittelt, indem zusätzlich zu den während der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zurückgelegten Versicherungszeiten die bei den anderen Versorgungsträgern zurückgelegten Versicherungszeiten zugerechnet werden; persönlicher Beitragsquotient ist für diese Zeiten der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient gemäß Absatz 5. Der vom Versorgungswerk zu tragende Anteil der fiktiven Rente wird nach dem Verhältnis der Zeit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu der gesamten bis zum Eintritt des Leistungsfalles zurückgelegten Versicherungszeit bei allen Versorgungsträgern ermittelt.
(7) Der Leistungsanspruch mindert sich um überzahlte Versorgungsleistungen nebst Zinsen sowie um angefallene Gebühren, Säumniszuschläge und Kosten, höchstens jedoch bis zu seinem unpfändbaren Teil.
Fußnoten
4
Beträge eingefügt nach dem Ergebnis des versicherungsmathematischen Gutachtens
§ 25 Kinderbetreuungszeiten
(1) Kinderbetreuungszeit wird berücksichtigt, wenn das Mitglied
1.
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit Geburt seines Kindes schriftlich anzeigt, dass es die Betreuung des Kindes übernimmt,
2.
nachweist, dass das Kind von ihm abstammt.
(2) Für die Betreuung jedes Kindes bleibt zugunsten des Mitgliedes ein Kalenderjahr außer Betracht, und zwar dasjenige, das den niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von fünf Kalenderjahren (Geburtsjahr und die nachfolgenden vier Kalenderjahre) ausweist, wenn sich bei Berücksichtigung dieses Kalenderjahres eine niedrigere Anwartschaft ergeben würde. Kalenderjahre, für welche die festgesetzten fälligen Beiträge nicht in voller Höhe vor dem Leistungsfall bezahlt sind, werden in die Vergleichsberechnung nicht einbezogen.
(3) Sind beide Elternteile des Kindes Mitglieder des Versorgungswerkes, kann die Kinderbetreuungszeit nur bei einem Mitglied berücksichtigt werden.
(4) Monate, für die wegen Beitragsbefreiung gemäß § 13 kein Beitrag zu zahlen war, sind Teil der Versicherungsjahre gemäß § 24 Absatz 4 Nummer 1 und werden bei der Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten mit einem Quotienten Null angesetzt. Führt die Berücksichtigung dieser Monate zu einer geringeren Rente als derjenigen, die sich ohne sie ergäbe, so bleiben diese Monate außer Betracht.
§ 26 Hinterbliebenenrente
(1) Hinterbliebenenrenten sind
1.
Witwen- und Witwerrenten
2.
Lebenspartnerrente (Renten an den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
3.
Vollwaisen- und Halbwaisenrenten.
(2) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes beziehungsweise der Todeserklärung Anspruch oder Anwartschaft auf Altersrente oder auf Berufsunfähigkeitsrente hatte.
(3) Das gilt auch für ehemalige Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind.
§ 27 Witwen- und Witwerrente, Lebenspartnerrente
(1) Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente, der Witwer eine Witwerrente und der Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Lebenspartnerrente. Das gilt auch für ehemalige Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind. Bestand die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mindestens drei Jahre und wurde sie erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitgliedes geschlossen, besteht kein Anspruch auf Rente. Wurde die Ehe innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod des Mitglieds unter Umständen geschlossen, die die Annahme rechtfertigen, dass mit der Heirat allein oder überwiegend der Zweck verfolgt wurde, der Witwe oder dem Witwer einen Anspruch auf Rente zu verschaffen, besteht kein Anspruch auf Rente; die Einschränkung gilt für den Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend.
(2) § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Witwen- oder Witwerrente wird nur auf die Dauer von so vielen Monaten gewährt, wie das Mitglied nach der Eheschließung Beiträge geleistet hat, wenn
1.
die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat und
2.
aus der Ehe kein gemeinsames Kind hervorgegangen ist und
3.
die Witwe oder der Witwer am Todestag des Mitglieds das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Satz 1 gilt entsprechend für die Lebenspartnerrente.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Witwe, der Witwer oder der hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nachweist, dass sie oder er nach der Eheschließung, beziehungsweise nach der Gründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft voll erwerbsunfähig wurde und dies zum Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes noch ist.
(5) Der Anspruch auf Rente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer wieder heiratet oder stirbt. Wird die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, lebt der Anspruch wieder auf. Ein vom Berechtigten infolge der Auflösung beziehungsweise der Nichtigerklärung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Rente anzurechnen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Lebenspartnerrente.
§ 28 Vollwaisen- und Halbwaisenrente
(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das gilt auch für ehemalige Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das
1.
sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
2.
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstes ableistet oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet, oder
3.
bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.
(2) Für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes, des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz, des freiwilligen Wehrdienstes, des freiwilligen sozialen Jahres beziehungsweise des freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz liegen, wird die Rente unter dem Vorbehalt der Rückforderung fortgezahlt, wenn die Absicht zur Fortsetzung der Ausbildung glaubhaft gemacht wurde.
(3) Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung eines Pflichtwehrdienstes, eines zivilen Ersatzdienstes oder eines Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz oder des freiwilligen Wehrdienstes verzögert, wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor der Vollendung des 27. Lebensjahres Dienst geleistet worden ist.
(4) Waisenrente nach Absatz 1 erhalten
1.
eheliche Kinder;
2.
für ehelich erklärte Kinder;
3.
als Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes erfolgte;
4.
Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern; in diesem Fall muss bei Kindern männlicher Mitglieder die Vaterschaft anerkannt oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt sein.
§ 29 Anrechnung von Ausbildungsbezügen
Auf die Waisenrente werden Bezüge aus einem Ausbildungsverhältnis sowie sonstige Einkünfte und Bezüge angerechnet, wenn die Waise das 18. Lebensjahr vollendet hat, und soweit die Bezüge monatlich brutto einen Regelpflichtbeitrag übersteigen.
§ 30 Berechnung der Hinterbliebenenrente
(1) Die Hinterbliebenenrente beträgt bei
1.
Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 60 %,
2.
Vollwaisen je 20 % und
3.
Halbwaisen je 10 %
der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, auf die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch gehabt hätte.
(2) Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf die Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente nicht übersteigen. Eine hiernach notwendige Kürzung der Renten ist in deren Verhältnis zueinander vorzunehmen.
§ 31 Zahlung der Renten
(1) Die Renten werden zum 15. des Monats ausgezahlt.
(2) Die Zahlung der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, die Hinterbliebenenrenten mit dem auf den Sterbemonat des Mitgliedes folgenden Monat, für nachgeborene Waisen mit dem auf die Geburt folgenden Monat.
(3) Die Renten enden mit dem Monat, in dem der Anspruch entfällt beziehungsweise in dem der Bezugsberechtigte stirbt.
§ 32 Änderung der Leistungen
Änderungen der Satzung, die die Höhe der Renten betreffen, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle.
§ 33 Leistungsausschluss
(1) Wer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit oder den Tod des Mitgliedes herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Leistungen.
(2) Aus erstatteten, übergeleiteten oder nicht entrichteten Beiträgen können keine Rechte auf Leistungen hergeleitet werden. Als Erstattung gilt auch die Verrechnung mit vorangegangenen Leistungen (§ 20 Absatz 1 Satz 3).
§ 34 Verjährung
Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 35 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Ansprüche auf Leistungen können vom Anspruchsberechtigten weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54
des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) entsprechend. Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
§ 36 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 86
des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
§ 37 Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(1) Ist ein Mitglied oder ein Leistungsberechtigter des Versorgungswerks in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet - sofern nicht eine externe Teilung gemäß § 14
des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) durchgeführt wird - die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz mit folgenden Maßgaben statt:
1.
Bei der internen Teilung ist der Anspruch der ausgleichsberechtigten Personen auf eine Altersversorgung nach § 22 Absatz 1, 2, 3 und 5 beschränkt; insbesondere berechtigt das erworbene Anrecht nicht zum Bezug einer Hinterbliebenenrente oder einer Berufsunfähigkeitsrente. Als Ausgleich für diese Beschränkung erhöht sich der Anspruch der ausgleichsberechtigten Personen auf Altersrente durch einen Zuschlag von 8,7 %6, wenn die ausgleichsberechtigte Person bei Rechtskraft der Entscheidung noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat. Die Beschränkung und der Ausgleich gemäß vorstehendem Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn beide Ehegatten bzw. beide Lebenspartner Mitglieder des Versorgungswerks sind.
2.
Das Versorgungswerk ist berechtigt, die bei der internen Teilung entstehenden Kosten je zur Hälfte mit den Anrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person zu verrechnen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.
(2) Maßgebliche Bezugsgrenzen für die Bestimmung des Ehezeitanteils bzw. für die Bestimmung des Lebenspartnerschaftszeitanteils und des Ausgleichswerts des Anrechts im Sinne von § 5 Absatz 1
VersAusglG sind
1.
der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient des Mitglieds sowie
2.
die Anzahl der Jahre der Ehezeit oder der eingetragenen Lebenspartnerschaftszeit, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen oder durch Zurechnungszeit belegte Mitgliedschaft bestand.
(3) Zur Berechnung des ehezeitbezogenen oder lebenspartnerschaftszeitbezogenen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten wird die Summe der für die einzelnen Monate der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit berechneten persönlichen monatlichen Beitragsquotienten durch die Summe der Monate der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen oder durch Zurechnungszeit belegte Mitgliedschaft bestand, geteilt.
(4) Wurde durch Entscheidung des Familiengerichts rechtskräftig ein Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person begründet, werden der ausgleichspflichtigen Person die auf die Ehezeit oder auf die Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Versicherungsmonate mit dem darauf entfallenden ehezeitbezogenen oder lebenspartnerschaftszeitbezogenen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gekürzt und der ausgleichsberechtigten Person mit diesem ehezeitbezogenen oder lebenspartnerschaftszeitbezogenen durchschnittlichen Beitragsquotienten zugeteilt. Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner Mitglieder des Versorgungswerks und sind deren beider Anrechte intern geteilt, findet eine Verrechnung statt. Eine Kürzung nach Satz 1 erfolgt nicht, soweit das Mitglied oder der Leistungsberechtigte den korrespondierenden Kapitalwert im Sinne von § 47
VersAusglG des im Rahmen der externen oder internen Teilung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründeten oder übertragenen Anrechts binnen sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung über die erfolgte externe oder interne Teilung erstattet hat. Auf Antrag kann dem Mitglied Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden. Eine Abwendung der Kürzung durch Erstattung gemäß Satz 3 ist ausgeschlossen, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts das 55. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Der Erwerb einer Leistungsberechtigung im Wege des Versorgungsausgleichs führt nicht zu einer Mitgliedschaft. Die Aufstockung eines im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechts ist ausgeschlossen, es sei denn, die ausgleichsberechtigte Person ist selbst Mitglied des Versorgungswerks. Dementsprechend ist eine ausgleichsberechtigte Person, die im Wege des Versorgungsausgleichs ein Anrecht im Versorgungswerk erworben hat und bisher nicht Mitglied des Versorgungswerks war, weder verpflichtet noch berechtigt, Beiträge im Sinne der §§ 12 ff. an das Versorgungswerk zu leisten.
(6) Im Übrigen gelten ergänzend die Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes und § 20
des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Fußnoten
6
Eingefügt: Betrag nach versicherungsmathematischer Berechnung
ABSCHNITT 5 Verwaltung
§ 38 Auskunftspflicht des Versorgungswerkes
Das Versorgungswerk hat jedem Mitglied und jedem Leistungsberechtigten auf Anfrage Auskunft über sein Mitgliedschaftsverhältnis zu geben. Auskünfte an Dritte werden aufgrund einer gesetzlichen Auskunftspflicht und sonst nur bei Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung des Mitglieds erteilt.
§ 39 Pflichten der Mitglieder und Hinterbliebenen
(1) Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sowie Leistungsberechtigte sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch nach Grund oder Höhe bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, Veränderungen der insoweit bedeutsamen Umstände unverzüglich und unaufgefordert dem Versorgungswerk mitzuteilen und die verlangten Nachweise vorzulegen; insbesondere die Eingehung einer Ehe oder die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind unaufgefordert mitzuteilen. Sie sind auch verpflichtet, ihre Wohn- und Notariatsanschrift sowie deren Änderung unverzüglich bekannt zu geben. Zur Überprüfung der Angaben kann das Versorgungswerk eigene Erhebungen anstellen. Das Versorgungswerk kann Leistungen zurückhalten, solange vorstehende Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt werden.
(2) Alle Anträge und Erklärungen bedürfen der Schriftform.
§ 40 Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel des Versorgungswerkes werden durch die Beiträge der Mitglieder, durch Erträge aus Kapitalanlagen und durch sonstige Erträge sowie durch Zuweisungen der Notarkammer Baden-Württemberg aufgebracht. Die Mittel dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten und zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
(2) Soweit das Vermögen nicht für die laufenden Ausgaben bereitgehalten werden muss, ist es dem sogenannten Sicherungsvermögen zuzuführen. Dieses ist nach den von der Vertreterversammlung aufgesetzten Grundsätzen und unter Beachtung von § 18 Absatz 1
NotVG in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung sowie der auf Grund § 18 Absatz 1 Satz 4
NotVG in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung erlassenen Rechtsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, der Aufsichtsbehörde zu berichten.
(3) Das Versorgungswerk hat jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten durch einen mathematischen Sachverständigen erstellen zu lassen. Das Gutachten ist der Versicherungsaufsichtsbehörde jeweils spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres vorzulegen.
(4) Ergibt sich beim Rechnungsabschluss eine Überdeckung, so sind davon mindestens 5 % einer Verlustrücklage solange zuzuführen, bis diese 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage wieder erreicht hat; ein sich darüber hinaus ergebender Überschuss ist einer Rückstellung zuzuweisen, der Beträge ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistung oder zur Deckung von Verlusten entnommen werden dürfen. Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage und, soweit diese nicht ausreicht, aus der Rückstellung für satzungsmäßige Überschussbeteiligung zu decken. Ergibt sich danach beim Rechnungsabschluss immer noch eine Unterdeckung, sind Maßnahmen vorzunehmen, die diese Unterdeckung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren beseitigen.
(5) Die Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sind durchzuführen, wenn das versicherungsmathematische Gutachten derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zulässt. Die Verbesserungen werden von der Vertreterversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Leistungsverbesserungen sind den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§ 41 Haushaltsplan, Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der von der Vertreterversammlung beschlossene Haushaltsplan ist unverzüglich nach Beschlussfassung, spätestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahres, der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Der Vorstand hat binnen sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluss nebst Jahresbericht aufzustellen und zusammen mit dem Geschäftsbericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Der Rechnungsabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Jahresberichtes durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden. Die Feststellung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Vorstandes durch die Vertreterversammlung sind der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen.
§ 42 Rechtsweg
(1) Für Streitigkeiten zwischen dem Versorgungswerk und seinen Mitgliedern beziehungsweise deren Hinterbliebenen und sonstigen Anspruchstellern ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73
der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt der Vorstand.
§ 43 Gründungskosten
Die Kosten seiner Gründung trägt das Versorgungswerk.
§ 44 Überleitungsvorschrift
Solange kein Vorstand des Versorgungswerks bestellt ist, können Anträge nach § 10 beim Präsidenten der Notarkammer Baden-Württemberg gestellt werden. Solange kein Vorstand gewählt ist, werden die Geschäfte des Versorgungswerks durch den Präsidenten der Notarkammer Baden-Württemberg geführt.
Feedback