Gesetz über das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen aus Anlass der Grundbuchamts- und Notariatsreform Vom 21. Oktober 2014
§ 1
Bei einer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Grundbuchamts- und Notariatsreform veranlassten Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten eines Grundbuchamts oder Notariats im Landesdienst an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
1.
die Beamtin oder der Beamte
a)
das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2
Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebensjahr vollendet hat oder
b)
einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 vom Hundert hat oder
c)
durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist;
2.
die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einer Anstalt untergebracht ist, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort oder
3.
die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, mit dem oder der die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.
§ 2
§ 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.
§ 3
Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.
§ 4
Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des § 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das in § 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 auf Antrag widerrufen werden.
§ 5
Für die Zeit, in der nach § 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Versetzungsverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 beizufügen.
§ 6
Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des § 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.
§ 7
Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des § 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist, von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.
§ 8
Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
§ 10
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 21. Oktober 2014
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
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DR. SCHMID |
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KREBS |
FRIEDRICH |
GALL |
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STOCH |
BONDE |
STICKELBERGER |
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ALTPETER |
ÖNEY |
DR. SPLETT |
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ERLER |
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