AGLwVG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (AGLwVG) Vom 17. Oktober 1978

§ 1

Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen werden aufgestellt
a)
für die Amtsgerichte durch das Landratsamt des Landkreises, in dem das jeweilige Amtsgericht seinen Sitz hat oder, wenn sich der Sitz des Amtsgerichts in einem Stadtkreis befindet, durch das Landratsamt, dem nach § 29
Abs. 6 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes am Sitz des Amtsgerichts die Aufgaben der unteren Landwirtschaftsbehörde obliegen, im Einvernehmen mit den berührten Stadt- und Landkreisen und nach Anhörung des für den Bezirk des Amtsgerichts zuständigen Kreisverbands der Bauernverbände,
b)
für das Oberlandesgericht Karlsruhe durch das Regierungspräsidium Karlsruhe im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg,
für das Oberlandesgericht Stuttgart durch das Regierungspräsidium Stuttgart im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Tübingen,
jeweils nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der baden-württembergischen Bauernverbände und der Forstkammer.

§ 2

Unter den vorgeschlagenen ehrenamtlichen Richtern sollen sich in angemessener Zahl Pächter und mindestens eine Person aus dem Personenkreis des § 35
des Bundesvertriebenengesetzes befinden. Eine Person soll jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.

§ 3

Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben: 1.
Name und Vorname, 2.
Anschrift, 3.
Geburtsdatum und Geburtsort, 4.
Stellung im Beruf, insbesondere ob und wieviel Land er als selbstwirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,
5.
ob er dem Personenkreis des § 35 Bundesvertriebenengesetz angehört,
6.
ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war.

§ 4

Läßt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl ehrenamtlicher Richter nicht berufen, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts für dieses Gericht eine Ergänzungsliste anfordern. Er bestimmt dabei, wie viele Personen vorzuschlagen sind und wie viele von ihnen einer der in § 2 Satz 1 genannten Personengruppen angehören sollen. Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für die Aufstellung der Ergänzungsliste entsprechend.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Gleichzeitig wird das Gesetz über die Aufstellung der Vorschlagslisten für die landwirtschaftlichen Beisitzer der Amtsgerichte und der Oberlandesgerichte vom 12. November 1963 (GBl. S. 176) aufgehoben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Stuttgart, den 17. Oktober 1978

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Späth
Dr. Engler
Weiser
Gleichauf
Dr. Eyrich
Griesinger
Dr. Herzog
Dr. Eberle
Adorno
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