Verordnung der Landesregierung über eine Wahlordnung zum Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (WahlO-LRiStAG) Vom 3. Juni 2014
ABSCHNITT 1 Wahl der Mitglieder des Präsidialrats
§ 1 Wahlvorstand
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Präsidialrats durch.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern des Gerichtszweigs, dessen Präsidialrat zu wählen ist. Zwei der Mitglieder müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Der Justizminister bestellt die Mitglieder des Wahlvorstands und bestimmt den Vorsitzenden.
(3) Der Wahlvorstand veröffentlicht die Namen seiner Mitglieder sowie seine Anschrift spätestens zusammen mit dem Wahlausschreiben (§ 7) bis zum Abschluss der Wahlhandlung.
(4) Das Justizministerium und die Gerichte haben den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstützung Wahlhelfer bestellen.
§ 2 Veröffentlichungen des Wahlvorstands, Unterzeichnung
(1) Veröffentlichungen des Wahlvorstands werden ins Intranet der Justiz mit Zugriff für die Richter des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gewählt werden soll, eingestellt. Der Wahlvorstand informiert diese Richter über die Veröffentlichung unverzüglich per E-Mail. Das Justizministerium unterstützt den Wahlvorstand bei der technischen Durchführung der Veröffentlichungen.
(2) Ist aufgrund dieser Wahlordnung die Unterzeichnung durch den Wahlvorstand erforderlich, genügt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Unterzeichnung durch dessen Vorsitzenden, wenn zuvor der Inhalt der zu unterzeichnenden Urkunde durch den Wahlvorstand beschlossen wurde.
§ 3 Zeitpunkt der Wahl
Der Wahlvorstand bestimmt den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Wahlhandlung abgeschlossen wird (Wahltag).
§ 4 Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis). Er hat dieses Verzeichnis bis zum Ablauf der Veröffentlichungsfrist (§ 5) auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.
(2) Das Wählerverzeichnis ist in Form einer Wählerliste zu führen. Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass das Wählerverzeichnis nach Gerichtsbezirken oder Gerichten getrennt anzulegen ist.
(3) Das Wählerverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
1.
laufende Nummer,
2.
Familienname,
3.
Vorname,
4.
Amtsbezeichnung,
5.
Geburtstag,
6.
Vermerk über die Stimmabgabe,
7.
Bemerkungen.
In das Wählerverzeichnis kann außerdem die Bezeichnung des Gerichts aufgenommen werden, bei dem der Wahlberechtigte beschäftigt ist.
§ 5 Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses
Das Wählerverzeichnis ist ohne die in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummern 5 bis 7 genannten Angaben mindestens vier Wochen vor dem Wahltag bis zum vierten Tag vor dem Wahltag zu veröffentlichen.
§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Richter kann innerhalb der Veröffentlichungsfrist (§ 5) beim Wahlvorstand schriftlich oder per E-Mail Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Richter, der den Einspruch eingelegt hat, und dem durch den Einspruch betroffenen Richter unverzüglich, spätestens am Tag vor dem Wahltag (§ 3) schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis unverzüglich zu berichtigen.
§ 7 Wahlausschreiben
(1) Spätestens acht Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben wird vom Wahlvorstand unterzeichnet.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gewählt werden soll,
2.
den Ort und den Tag seines Erlasses,
3.
den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Wahlhandlung abgeschlossen wird (§ 3),
4.
die Angabe, wann das Wählerverzeichnis im Intranet veröffentlicht wird (§§ 5, 2 Absatz 1 Satz 1),
5.
den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 17 Absatz 1),
6.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb der Veröffentlichungsfrist schriftlich oder per E-Mail beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 6 Absatz 1),
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge bis zum Ablauf der nach Tag und Uhrzeit anzugebenden Einreichungsfrist (§ 8 Absatz 2) beim Wahlvorstand einzureichen,
8.
einen Hinweis auf den Inhalt und die Unterzeichner der Wahlvorschläge (§§ 9 und 10),
9.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 37
Absatz 4 LRiStAG),
10.
den Hinweis, dass nur rechtzeitig eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden (§ 12 Absatz 5 Nummer 1) und dass beim Vorliegen gültiger Wahlvorschläge, in denen eine ausreichende Zahl von Bewerbern benannt wird, nur gewählt werden kann, wer in einen veröffentlichten Wahlvorschlag aufgenommen ist (§ 15 Absatz 2 Satz 1),
11.
einen Hinweis, dass die Wahlvorschläge rechtzeitig im Intranet veröffentlicht werden,
12.
einen Hinweis, dass das Wahlrecht durch Briefwahl ausgeübt wird und dass den Wahlberechtigten rechtzeitig die hierzu erforderlichen Unterlagen übermittelt werden.
(3) In dem Wahlausschreiben für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats ist darauf hinzuweisen, dass der Vorsitzende des Präsidialrats und ein Stellvertreter zu wählen sind. In dem Wahlausschreiben für die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats muss die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder angegeben werden.
(4) Das Wahlausschreiben ist vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Wahlhandlung (§ 3) zu veröffentlichen.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
§ 8 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
(1) Die Wahlberechtigten und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land können Wahlvorschläge machen.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Der Wahlvorstand legt die Uhrzeit fest, bis zu der am Tag des Fristablaufs Wahlvorschläge eingereicht werden können.
§ 9 Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats soll mindestens zwei Bewerber, jeder Wahlvorschlag für die weiteren Mitglieder des Präsidialrats soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, als weitere Mitglieder des Präsidialrats zu wählen sind. Außer im Falle des § 28 Satz 2 Nummer 4 kann ein Bewerber nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sollen auf dem Wahlvorschlag untereinander aufgeführt und mit fortlaufenden Nummern versehen werden. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amtsbezeichnung und das Gericht, dem der Bewerber angehört, anzugeben.
(3) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
(4) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden. Wahlvorschläge, die von einer Spitzenorganisation der Berufsverbände der Richter gemacht werden, müssen einen entsprechenden Hinweis enthalten.
(5) Andere als die in diesem Paragraphen und in § 10 genannten Angaben, insbesondere Vorschläge für die Stimmabgabe, dürfen die Wahlvorschläge nicht enthalten.
§ 10 Unterzeichner des Wahlvorschlags
(1) Ein Wahlberechtigter kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(2) Die Unterzeichner eines Wahlvorschlags sollen ihrer Unterschrift ihre Amtsbezeichnung und das Gericht, dem sie angehören, beifügen. Die Namen sind in Block- oder Maschinenschrift zu wiederholen.
(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Vertreter des Wahlvorschlags) und wer ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der an erster Stelle stehende Unterzeichner als berechtigt; er wird von dem an zweiter Stelle stehenden Unterzeichner vertreten. Bei Wahlvorschlägen, die von einer Spitzenorganisation der Berufsverbände der Richter eingereicht werden, ist Vertreter des Wahlvorschlags die Spitzenorganisation.
(4) Mitglieder des Wahlvorstands können nicht Vertreter eines Wahlvorschlags oder deren Stellvertreter sein.
§ 11 Vorprüfung der Wahlvorschläge
(1) Der Vorsitzende des Wahlvorstands oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 2 und des § 12 Absatz 4 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.
(2) Mängel oder Unklarheiten, insbesondere bei der Bezeichnung von Personen, hat der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm bestimmte Mitglied dem Vertreter des Wahlvorschlags unverzüglich, spätestens am Arbeitstag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist unter Rückgabe des Wahlvorschlags mitzuteilen; dabei hat er ihn aufzufordern, die Beanstandungen unverzüglich zu beseitigen. Fehlen die erforderlichen Unterschriften oder Zustimmungserklärungen oder sind sie oder der ganze Wahlvorschlag unter einer Bedingung abgegeben, so können diese Beanstandungen, unbeschadet der Bestimmung des § 12 Absatz 4, nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden. Der berichtigte Wahlvorschlag muss spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist wieder eingereicht sein.
(3) Unterschriften unter einen Wahlvorschlag und Zustimmungserklärungen von Bewerbern können nicht zurückgenommen werden.
§ 12 Beschlussfassung über die Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich, spätestens unmittelbar nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 Satz 3 genannten Frist die Wahlvorschläge, insbesondere
1.
die Einhaltung der Einreichungsfrist,
2.
die Unterschriften der Unterzeichner und ihre Wahlberechtigung,
3.
das Vorliegen der Zustimmungserklärungen,
4.
die Einhaltung des Verbots der Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Wahlberechtigten und der Aufnahme eines Bewerbers in mehrere Wahlvorschläge,
5.
die Einhaltung des Verbots unzulässiger Angaben, insbesondere von Vorschlägen für die Stimmabgabe im Wahlvorschlag.
(2) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen,
1.
die so unvollständig bezeichnet sind, dass Zweifel über ihre Person bestehen können,
2.
deren Zustimmungserklärung fehlt oder nicht rechtzeitig oder unter einer Bedingung vorgelegt worden ist,
3.
die offensichtlich nicht wählbar sind.
Unzulässige Angaben sind zu streichen.
(3) Der Wahlvorstand hat Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung von mehreren Wahlvorschlägen benannt worden sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Gibt ein Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Hat ein Wahlberechtigter mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ist sein Name auf allen eingereichten Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlvorschläge, die danach nicht mehr die erforderliche Anzahl Unterschriften aufweisen, sind vom Wahlvorstand dem Vertreter des Wahlvorschlags mit dem Hinweis, dass die fehlenden Unterschriften innerhalb von fünf Arbeitstagen nachgereicht werden können, zurückzugeben.
(5) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge,
1.
die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,
2.
die eine Bedingung enthalten,
3.
die nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet sind,
4.
die im Falle des Absatzes 4 nicht rechtzeitig oder ohne Behebung des Mangels wieder eingereicht worden sind.
(6) Werden Wahlvorschläge zurückgewiesen oder wird ein Bewerber oder ein Vorschlag für die Stimmabgabe gestrichen, sind die getroffenen Entscheidungen dem Vertreter des Wahlvorschlags sowie dem betroffenen Bewerber im Falle seiner Streichung unverzüglich gegen Unterschrift zu eröffnen oder sonst zuzustellen.
§ 13 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Ist nach Ablauf der in § 8 Absatz 2, § 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 4 genannten Fristen ein gültiger Wahlvorschlag nicht eingegangen oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats nicht mindestens zwei Bewerber und für die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats nicht mindestens doppelt so viele Bewerber gültig benannt, als weitere Mitglieder zu wählen sind, veröffentlicht der Wahlvorstand dies unverzüglich in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Wahlausschreibens. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von mindestens einer Woche auf; er bestimmt den Ablauf der Frist nach Tag und Uhrzeit.
(2) In der Veröffentlichung hat der Wahlvorstand darauf hinzuweisen, dass die Wahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet, falls bis zum Ablauf der Nachfrist ein gültiger Wahlvorschlag nicht eingeht oder alle gültigen Wahlvorschläge zusammen nicht die Mindestzahl von Bewerbern enthalten (§ 37
Absatz 2 Satz 2 LRiStAG).
(3) Für nachgereichte Wahlvorschläge gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
§ 14 Reihenfolge der Wahlvorschläge
Der Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden (§ 11 Absatz 2, § 12 Absatz 4), so ist der Zeitpunkt, an dem der berichtigte Wahlvorschlag eingegangen ist, maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.
§ 15 Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Unverzüglich nach der Beschlussfassung über die Wahlvorschläge (§§ 12 und 13 Absatz 3), spätestens jedoch drei Wochen vor dem Wahltag, veröffentlicht der Wahlvorstand die zugelassenen Wahlvorschläge. Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern (§ 14) aufzuführen. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Namen der Unterzeichner des Wahlvorschlags werden nicht veröffentlicht.
(2) In der Veröffentlichung ist festzustellen, ob nur solche Bewerber gewählt werden dürfen, die in einen der veröffentlichten Wahlvorschläge aufgenommen sind, oder ob die Wahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet. Außerdem ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass der Wähler
1.
nur mit amtlichen Stimmzetteln und mit amtlichen Stimmzettelumschlägen abstimmen darf,
2.
für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats eine Stimme, für die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats so viele Stimmen abgeben kann, als weitere Mitglieder des Präsidialrats zu wählen sind,
3.
jedem Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Stimmenzahl nur eine Stimme geben kann,
4.
Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen wählen kann,
5.
in der Art abzustimmen hat, dass er durch Ankreuzen von Namen oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu erkennen gibt, welchem Bewerber er eine Stimme geben will.
(3) Sofern die Wahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet, sind die Voraussetzungen der Wählbarkeit anzugeben (§ 36
Absatz 2 und 3 sowie § 37
Absatz 1 LRiStAG). Ferner ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass der Wähler einen Richter, dem er eine Stimme geben will und der in keinem der veröffentlichten Wahlvorschläge benannt ist, mit dem Familiennamen, dem Vornamen, der Amtsbezeichnung und dem Gericht, dem er angehört, auf dem Stimmzettel eintragen soll.
§ 16 Sitzungsniederschriften
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über die Anlegung des Wählerverzeichnisses (§ 4), über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 6), über die Zulassung und die Reihenfolge von Wahlvorschlägen (§§ 12 und 14) oder über die Gewährung von Nachfristen (§ 13) entschieden wird, eine Niederschrift. Sie wird vom Wahlvorstand unterzeichnet.
§ 17 Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Briefwahl ausgeübt (§ 19).
(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise auf dem Stimmzettel ab, dass er durch Ankreuzen von Namen oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu erkennen gibt, wem er eine Stimme geben will. Will der Wähler im Falle der Wahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber einem Richter, der in keinem veröffentlichten Wahlvorschlag benannt ist, eine Stimme geben, so soll er den Richter mit dem Familiennamen, dem Vornamen, der Amtsbezeichnung und dem Gericht, dem er angehört, auf dem Stimmzettel eintragen.
(4) Jeder Wähler kann auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats eine Stimme und auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats so viele Stimmen abgeben, als Mitglieder zu wählen sind. In diesem Rahmen kann er einem Bewerber nur jeweils eine Stimme geben.
§ 18 Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge
(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln; für ihre Herstellung hat der Wahlvorstand zu sorgen. Alle Stimmzettel müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Sie dürfen keine besonderen Merkmale (Zeichen, Falten, Flecken, Risse und dergleichen) aufweisen und müssen die Bezeichnung des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gewählt werden soll, enthalten. Sie müssen als Stimmzettel für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats oder als Stimmzettel für die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats eindeutig gekennzeichnet sein.
(2) Der Stimmzettel enthält die in den veröffentlichten Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname, Amtsbezeichnung und des Gerichts, dem sie angehören. Die Bewerber werden getrennt nach Wahlvorschlägen jeweils in der Reihenfolge, in der sie in den Wahlvorschlägen benannt sind, in den Stimmzettel übernommen. Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern auf dem Stimmzettel aufgeführt. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel müssen Hinweise darauf enthalten,
1.
dass das Wahlrecht nur durch Briefwahl ausgeübt werden kann,
2.
dass der Wähler für die Wahl des Vorsitzenden und für die Wahl der weiteren Mitglieder jeweils nur einen Stimmzettel abgeben kann,
3.
wie viele Stimmen jeder Wähler abgeben kann,
4.
dass jedem Bewerber nur eine Stimme gegeben werden kann,
5.
dass Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen sind.
(3) Auf den Stimmzetteln ist ferner anzugeben, ob nur Bewerber gewählt werden dürfen, die in einen der veröffentlichten Wahlvorschläge aufgenommen sind, oder auch Bewerber, die in keinem der veröffentlichten Wahlvorschläge aufgeführt sind.
(4) Sofern die Wahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet, ist auf dem Stimmzettel die Möglichkeit zur Eintragung nicht vorgeschlagener Richter vorzusehen. Die Voraussetzungen der Wählbarkeit sind anzugeben (§ 36
Absatz 2 und 3 sowie § 37
Absatz 1 LRiStAG). Ferner enthält der Stimmzettel in diesem Fall den Hinweis, dass der Wähler Richtern, denen er eine Stimme geben will und die in keinem der veröffentlichten Wahlvorschläge benannt sind, mit dem Familiennamen, dem Vornamen, der Amtsbezeichnung und dem Gericht, dem sie angehören, bezeichnen soll.
(5) Die Stimmzettelumschläge sind vom Wahlvorstand bereitzustellen (amtlicher Stimmzettelumschlag); sie müssen undurchsichtig sein. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(6) Der Wahlvorstand hat ferner die Wahlbriefumschläge zur Verfügung zu stellen, die zur Übersendung der Stimmzettelumschläge an den Wahlvorstand erforderlich sind. Der Wahlvorstand veranlasst, dass die Wahlbriefumschläge die Anschrift des Wahlvorstands, den Vermerk »Briefwahl« und auf der Vorderseite eine Rubrik »Absender« tragen.
§ 19 Durchführung der Briefwahl
(1) Der Wahlvorstand übersendet durch Vermittlung der Vorstände der Gerichte den Wahlberechtigten rechtzeitig Stimmzettel, Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag (§ 18).
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er im verschlossenen Wahlbriefumschlag den unverschlossenen Stimmzettelumschlag, der den nach § 17 Absatz 3 ausgefüllten Stimmzettel enthält, so rechtzeitig durch die Post oder auf andere Weise an den Wahlvorstand absendet oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands oder im Falle seiner Verhinderung einem von ihm bestimmten Mitglied des Wahlvorstands übergibt, dass er bei diesem spätestens beim Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit vorliegt; die Rubrik »Absender« ist vom Wähler vor der Absendung auszufüllen. Der Wahlvorstand hat die eingegangenen Wahlbriefe bis zum Abschluss der Wahlhandlung ungeöffnet unter Verschluss zu halten.
(3) Unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlung prüft der Wahlvorstand die eingegangenen Wahlbriefe. Dabei darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden. Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
1.
er nicht bis zum Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgelegten Zeit eingegangen ist,
2.
er unverschlossen eingegangen ist,
3.
der Absender nicht zweifelsfrei angegeben ist,
4.
er einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthält.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 liegt eine Stimmabgabe nicht vor.
(5) Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt auszusondern und im Falle des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 ungeöffnet, im Übrigen ohne Öffnung des Stimmzettelumschlags samt ihrem Inhalt verpackt und versiegelt als Anlagen der Wahlniederschrift beizufügen. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind einen Monat nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses, im Falle des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 ungeöffnet, im Übrigen ohne Öffnung des Stimmzettelumschlags zu vernichten. Ist die Wahl angefochten, sind sie einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens zu vernichten.
(6) Nach der Prüfung eines jeden Wahlbriefs wirft, wenn der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden musste, der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettelumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Die Wahlurne muss so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können.
§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Das Wahlergebnis wird nach Abschluss der Wahlhandlung und nach Einwurf der Stimmzettelumschläge in die Wahlurne ermittelt. Wenn besondere Gründe es erfordern, kann der Wahlvorstand die Ermittlung des Wahlergebnisses unterbrechen; dabei sind die Wahlunterlagen unter Verschluss zu nehmen.
(2) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden die Wahlbriefumschläge und alle anderen nicht benötigten Unterlagen vom Tisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit möglich zu erläutern.
(3) Nach der Zählung der Stimmzettelumschläge und der Stimmabgabevermerke entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel aus den Stimmzettelumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
(4) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel und der gültigen und ungültigen Stimmen fest.
(5) Über Stimmzettel und Stimmen, die zu Zweifeln über ihre Gültigkeit Anlass geben, beschließt der Wahlvorstand. Stimmzettelumschläge und Stimmzettel, über die der Wahlvorstand Beschluss fassen musste, sind der Wahlniederschrift (§ 24) anzuschließen; dies gilt auch für Stimmzettel, auf denen einzelne Stimmen für ungültig erklärt werden mussten.
(6) Die Sitzung, in der die Stimmzettelumschläge in die Wahlurne eingeworfen werden und in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss allen Richtern zugänglich sein.
§ 21 Ungültige Stimmzettel
(1) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,
2.
die in einem gekennzeichneten Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,
3.
die sich in einem Stimmzettelumschlag, der beleidigende Bemerkungen für Bewerber, Dritte oder Behörden enthält, befinden,
4.
die nicht als amtlich erkennbar sind,
5.
die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind,
6.
die beleidigende Bemerkungen für Bewerber, Dritte oder Behörden enthalten,
7.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
8.
auf denen nach Streichung ungültiger Stimmen (§ 22) mehr Stimmen stehen, als dem Wähler nach § 17 Absatz 4 höchstens zustehen.
Die auf ungültigen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen werden weder als gültige noch als ungültige Stimmen gezählt.
(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel,
1.
wenn sie gleichlautend sind oder
2.
wenn nur einer von ihnen eine Stimmabgabe enthält. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, gelten die mehreren in einem Stimmzettelumschlag enthaltenen Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Ein Stimmzettelumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ungültiger Stimmzettel.
§ 22 Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen,
1.
bei denen nicht erkennbar ist, für welchen Bewerber sie abgegeben wurden,
2.
die für Personen abgegeben worden sind, deren Namen nicht lesbar oder nicht unzweifelhaft erkennbar sind, oder denen gegenüber eine Verwahrung oder ein Vorbehalt beigefügt ist,
3.
die für Personen abgegeben worden sind, die in keinem veröffentlichten Wahlvorschlag enthalten sind, sofern nicht die Wahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet,
4.
die einem Bewerber im Wege der Stimmenhäufung zugewendet worden sind; in diesem Falle bleibt eine der zugewendeten Stimmen gültig.
Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen.
§ 23 Ermittlung der gewählten Bewerber
(1) Bei der Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats ist der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl; er kann zugleich Mitglied oder Ersatzmitglied des Präsidialrats sein.
(2) Bei der Wahl der weiteren Mitglieder sind die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Die nicht gewählten Bewerber sind bis zu der gesetzlich vorgesehenen Zahl in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzmitglieder festzustellen (§ 37
Absatz 5 Satz 2 LRiStAG).
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 24 Wahlniederschrift
(1) Der Wahlvorstand fertigt eine Wahlniederschrift. Diese hat insbesondere zu enthalten:
1.
die Namen der Mitglieder des Wahlvorstands,
2.
die im Zusammenhang mit dem Einwerfen der Stimmzettelumschläge und bei der Feststellung des Wahlergebnisses gefassten Beschlüsse,
3.
die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
4.
den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Wahlhandlung abgeschlossen worden ist,
5.
die Zahl der Wahlberechtigten, die durch wirksame Stimmabgabe (§ 19 Absatz 4) an der Wahl teilgenommen haben,
6.
die Zahl aller durch Wahlteilnahme nach Nummer 5 abgegebenen Stimmzettel, nebst dem Anteil an gültigen und ungültigen Stimmzetteln,
7.
die Zahl aller auf den Stimmzetteln (Nummer 6) abgegebenen Stimmen, nebst dem Anteil an gültigen und ungültigen Stimmen,
8.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel oder Stimmen maßgebenden Gründe,
9.
die Zahl der auf die einzelnen Richter entfallenden gültigen Stimmen,
10.
die Namen der gewählten Bewerber einschließlich der Ersatzmitglieder.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Die Wahlniederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
§ 25 Benachrichtigungen
Der Wahlvorstand teilt dem Justizministerium das Ergebnis der Wahl mit. Er benachrichtigt ferner die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.
§ 26 Veröffentlichung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand veröffentlicht das Ergebnis der Wahl für die Dauer von mindestens zwei Wochen.
(2) Die Veröffentlichung des Wahlergebnisses hat zu enthalten:
1.
die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wahlberechtigten, die durch wirksame Stimmabgabe (§ 19 Absatz 4) an der Wahl teilgenommen haben,
3.
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der gültigen Stimmen,
5.
die Zahlen der auf die einzelnen Richter entfallenden gültigen Stimmen,
6.
die Namen und die Reihenfolge der gewählten Richter.
§ 27 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (insbesondere Niederschriften, Wählerverzeichnis, Entwürfe der Veröffentlichungen, Stimmzettel, Wahlvorschläge) werden vom Vorsitzenden des Präsidialrats mindestens bis zur Durchführung der nächsten Wahl aufbewahrt.
§ 28 Gleichzeitige Durchführung der Wahlen
Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Präsidialrats neu zu wählen, werden beide Wahlen gleichzeitig durchgeführt. In diesem Falle gilt Folgendes:
1.
Für beide Wahlen ist ein gemeinsames Wählerverzeichnis aufzustellen.
2.
Für beide Wahlen ist ein gemeinsames Wahlausschreiben zu erlassen, das auch auf die in Nummern 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen hinweisen muss.
3.
Bewerber für die beiden Wahlen sind in gesonderten Wahlvorschlägen zu benennen; die Wahlvorschläge müssen die Wahl, für die sie bestimmt sind, einwandfrei bezeichnen.
4.
Ein Bewerber kann für jede der beiden Wahlen auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
5.
Jeder Wahlberechtigte kann seine Unterschrift für jede Wahl rechtswirksam für je einen Wahlvorschlag abgeben.
6.
Die Prüfung nach § 12 Absatz 1 erstreckt sich insbesondere auch auf die einwandfreie Bezeichnung der Wahl, für die der Wahlvorschlag bestimmt ist; Wahlvorschläge, die nicht zweifelsfrei bezeichnet sind, sind zurückzuweisen.
7.
§ 12 Absatz 3 und 4 Satz 1, §§ 13 bis 15 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 gelten für die Wahlvorschläge jeder der beiden Wahlen gesondert.
8.
Für jede Wahl sind besondere Stimmzettel und besondere Stimmzettelumschläge zu verwenden; sie müssen für jede Wahl von anderer Farbe sein und die Wahl, für die sie zu verwenden sind, einwandfrei bezeichnen.
9.
Es ist in jedem Fall nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden.
10.
Die Stimmabgabe ist für jede Wahl im Wählerverzeichnis in einer anderen Spalte zu vermerken.
11.
Für jede Wahl ist eine besondere Wahlurne zu verwenden.
12.
Das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats und seines Stellvertreters ist zuerst zu ermitteln, dann das Ergebnis der Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats und der Ersatzmitglieder.
13.
Stimmen, die bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats für den zum Vorsitzenden des Präsidialrats Gewählten abgegeben worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats unberücksichtigt.
14.
Für jede Wahl ist eine besondere Wahlniederschrift zu fertigen.
ABSCHNITT 2 Wahl der Mitglieder des Hauptstaatsanwaltsrats
§ 29 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats
Für die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Hauptstaatsanwaltsrats (§ 88
Absatz 1 Satz 2 LRiStAG) gelten die Vorschriften des Abschnitts 1 über die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats entsprechend.
ABSCHNITT 3 Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses
§ 30 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Abschnitts 1 über die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats für die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses entsprechend.
§ 31 Wahlvorstand
(1) Der Wahlvorstand besteht aus je einem Mitglied aus jedem Gerichtszweig. Drei Mitglieder müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein.
(2) Den Vorsitz führt das Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
§ 32 Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis (§ 4) ist nach Gerichtszweigen getrennt aufzustellen.
§ 33 Gleichzeitige Durchführung der Wahlen
Die Wahl der ständigen und die Wahlen der nichtständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden gleichzeitig durchgeführt. § 28 Satz 2 Nummern 1, 3, 5, 6, 9 bis 11 und 14 gilt entsprechend.
§ 34 Wahlausschreiben
Für beide Wahlen (§ 33) ist ein gemeinsames Wahlausschreiben zu erlassen. Es muss enthalten:
1.
den Ort und den Tag seines Erlasses,
2.
den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Wahlhandlung abgeschlossen wird (§ 3),
3.
die Zahl der zu wählenden ständigen und nichtständigen richterlichen Mitglieder,
4.
die Angabe, wann das Wählerverzeichnis im Intranet veröffentlicht wird (§§ 5, 2 Absatz 1 Satz 1),
5.
den Hinweis, dass nur Richter wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 17 Absatz 1),
6.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb der Veröffentlichungsfrist schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 6 Absatz 1),
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge bis zum Ablauf der nach Tag und Uhrzeit anzugebenden Einreichungsfrist (§ 8 Absatz 2) beim Wahlvorstand einzureichen,
8.
einen Hinweis auf den Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 9, 10 und 35),
9.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 48
Absatz 4 Satz 2 und § 37
Absatz 4 LRiStAG),
10.
den Hinweis, dass nur rechtzeitig eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden (§ 12 Absatz 5 Nummer 1) und dass nur gewählt werden kann, wer in einen veröffentlichten Wahlvorschlag aufgenommen ist (§ 37 Absatz 3 Nummer 2),
11.
einen Hinweis, dass die Wahlvorschläge rechtzeitig im Intranet veröffentlicht werden,
12.
einen Hinweis, dass das Wahlrecht durch Briefwahl ausgeübt wird und dass den Wahlberechtigten rechtzeitig die hierzu erforderlichen Unterlagen mitgeteilt werden.
§ 35 Inhalt der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der ständigen Mitglieder und jeder Wahlvorschlag für die Wahl der nichtständigen Mitglieder soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, als Mitglieder der jeweiligen Art zu wählen sind. Ein Bewerber kann nicht zugleich als ständiges und als nichtständiges Mitglied vorgeschlagen werden. Jeder Richter kann einen Wahlvorschlag für die Wahl der ständigen Mitglieder und einen Wahlvorschlag für die Wahl der nichtständigen Mitglieder rechtswirksam unterzeichnen; § 12 Absatz 4 Satz 1 gilt für die Wahlvorschläge jeder Wahl gesondert.
§ 36 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Ist nach Ablauf der in § 8 Absatz 2, § 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 4 genannten Fristen ein gültiger Wahlvorschlag nicht eingegangen, oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nicht Bewerber in der nach § 35 Satz 1 erforderlichen Zahl gültig vorgeschlagen, veröffentlicht der Wahlvorstand dies unverzüglich in gleicher Weise wie bei der Veröffentlichung des Wahlausschreibens. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von mindestens einer Woche auf; er bestimmt den Ablauf der Nachfrist nach Tag und Uhrzeit. Satz 2 gilt nur für diejenige Wahl und bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder für diejenigen Gerichtszweige, für die nicht genügend Bewerber benannt wurden.
(2) Gehen auch innerhalb der Nachfrist keine gültigen Wahlvorschläge ein oder wird die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Mindestzahl der Bewerber nicht erreicht, ersucht der Wahlvorstand die Präsidenten der obersten Landesgerichte der entsprechenden Gerichtszweige, die fehlenden Bewerber vorzuschlagen.
§ 37 Reihenfolge und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge für die Wahl der ständigen Mitglieder und für die Wahlen der nichtständigen Mitglieder jeweils in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Im Übrigen gilt § 14 Satz 2 und 3.
(2) Bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge sind die Vorschläge für die ständigen Mitglieder und die Vorschläge für die nichtständigen Mitglieder gesondert aufzuführen.
(3) In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass der Wähler
1.
nur mit amtlichen Stimmzetteln und nur mit amtlichen Stimmzettelumschlägen abstimmen darf,
2.
nur solche Bewerber wählen darf, die in einen der veröffentlichten Wahlvorschläge aufgenommen sind,
3.
für die Wahl der ständigen Mitglieder und die der nichtständigen Mitglieder jeweils so viele Stimmen abgeben kann, als Mitglieder der jeweiligen Art zu wählen sind,
4.
jedem Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Stimmenzahl nur eine Stimme geben kann,
5.
jeweils im Rahmen der Vorschläge für die ständigen Mitglieder und im Rahmen der Vorschläge für die nichtständigen Mitglieder Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen wählen kann,
6.
in der Art abzustimmen hat, dass er durch Ankreuzen von Namen oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu erkennen gibt, welchen Bewerbern er eine Stimme geben will.
§ 38 Ausübung des Stimmrechts, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge
(1) Jeder Wähler kann für die Wahl der ständigen Mitglieder und die der nichtständigen Mitglieder jeweils so viele Stimmen abgegeben, als Mitglieder der jeweiligen Art zu wählen sind. In diesem Rahmen kann er einem Bewerber nur jeweils eine Stimme geben.
(2) Für die Wahl der ständigen Mitglieder und die Wahl der nichtständigen Mitglieder sind jeweils besondere Stimmzettel und besondere Stimmzettelumschläge zu verwenden; sie müssen die Wahl, für die sie zu verwenden sind, einwandfrei bezeichnen.
(3) Die Stimmzettel müssen Hinweise darauf enthalten,
1.
dass das Wahlrecht nur durch Briefwahl ausgeübt werden kann,
2.
dass der Wähler für die Wahl der ständigen Mitglieder und die Wahl der nichtständigen Mitglieder je einen Stimmzettel abgeben kann,
3.
wie viele Stimmen der Wähler auf dem Stimmzettel abgeben kann,
4.
dass einem Bewerber nur eine Stimme gegeben werden kann,
5.
dass Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen sind,
6.
dass Personen, die nicht in einen veröffentlichten Wahlvorschlag aufgenommen sind, nicht gewählt werden können.
§ 39 Ermittlung der gewählten Mitglieder
(1) Als ständige und nichtständige Mitglieder sind die Bewerber jeweils in der Reihenfolge der von ihnen bei der Wahl erreichten Stimmenzahlen bis zu der gesetzlich vorgesehenen Zahl gewählt.
(2) Als Vertreter sind die übrigen Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen festzustellen.
ABSCHNITT 4 Wahl der staatsanwaltschaftlichen Mitglieder des Staatsanwaltswahlausschusses
§ 40 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Abschnitts 1 über die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats für die Wahl der staatsanwaltschaftlichen Mitglieder des Staatsanwaltswahlausschusses entsprechend.
§ 41 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses
§§ 34 bis 39 gelten entsprechend, mit Ausnahme der für die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Richterwahlausschusses geltenden Vorschriften. Im Fall des § 36 Absatz 2 ersucht der Wahlvorstand die Generalstaatsanwälte.
Abschnitt 5 Wahl der Mitglieder der Richterräte
Unterabschnitt 1 Wahl der Mitglieder des Richterrats
§ 42 Anwendung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Für die Wahl der Mitglieder des Richterrats nach § 21b Absatz 3 Satz 1
LRiStAG gelten mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (LPVGWO) entsprechend.
Unterabschnitt 2 Wahl der Mitglieder des Bezirksrichterrats
§ 43 Anwendung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Für die Wahl der Mitglieder des Bezirksrichterrats gelten mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 44 Form der Stimmabgabe für die Wahl, Durchführung der Briefwahl
Abweichend von § 20 Absatz 2
LPVGWO wird das Wahlrecht ausschließlich durch Briefwahl entsprechend § 23
LPVGWO ausgeübt. Das in § 23 Absatz 1 Satz 1
LPVGWO geregelte Antragserfordernis besteht nicht. Der Wahlvorstand übersendet durch Vermittlung der Vorstände der Gerichte den Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag die Wahlunterlagen.
§ 45 Aufgaben des Bezirkswahlvorstands
Der von dem Präsidenten des Obergerichts bestellte Wahlvorstand führt die Wahl der Mitglieder des Bezirksrichterrats durch. Er nimmt auch die nach der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz erforderlichen Aufgaben des örtlichen Wahlvorstands wahr.
§ 46 Wahlvorschläge
§ 49 Satz 2
LPVGWO (Erfordernis einer Bescheinigung über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis) findet keine Anwendung.
§ 47 Veröffentlichungen des Wahlvorstands
(1) Bekanntmachungen, Aushänge und Auflegungen (Veröffentlichungen) des Wahlvorstands sind ausschließlich in das Intranet der Justiz mit Zugriff für die Richter des Geschäftsbereichs, für den die Mitglieder des Bezirksrichterrats gewählt werden sollen, einzustellen. Der Wahlvorstand informiert die betroffenen
Richter über die Veröffentlichung unverzüglich per E-Mail.
(2) Bei der Veröffentlichung sind technische oder programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, damit die Veröffentlichungen des Wahlvorstands nicht durch andere Personen als Mitglieder des Wahlvorstands verändert werden können. Dies gilt für die elektronische Übermittlung von Veröffentlichungen des Wahlvorstands an andere Stellen entsprechend. Für die Übermittlung sind sichere Übertragungswege zu nutzen und Dateiformate zu verwenden, deren Veränderung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.
(3) Wahlberechtigten, die an eine andere Dienststelle abgeordnet, ohne Dienstbezüge beurlaubt sind oder aus anderen Gründen keinen eigenen Zugang zum Intranet der Justiz haben, sind die veröffentlichten Unterlagen schriftlich zu übersenden.
(4) Bei der Veröffentlichung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes, der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz und dieser Wahlordnung genügt die Angabe, wo sie in elektronischer Form abgerufen werden können.
ABSCHNITT 6 Schlussvorschriften
§ 48 Berechnung von Fristen
Auf die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen finden die §§ 186 bis 193
des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
§ 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Landesrichtergesetz in der Fassung vom 2. Oktober 1972 (GBl. S. 559) außer Kraft.
STUTTGART, den 3. Juni 2014
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
||
KRETSCHMANN |
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DR. SCHMID |
KREBS |
|
GALL |
UNTERSTELLER |
|
STOCH |
BONDE |
|
STICKELBERGER |
BAUER |
|
HERMANN |
ALTPETER |
|
ÖNEY |
DR. SPLETT |
|
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ERLER |
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