JZahlVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums zur Einschränkung des baren Zahlungsverkehrs in der Justiz (JZahlVO) Vom 9. Juli 2007

§ 1

(1) Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden sind unbar zu leisten.
(2) Zahlungen nach Absatz 1 können ausnahmsweise durch Übergabe von Bargeld geleistet werden, wenn Eile geboten ist, wenn dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist, insbesondere außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten von Banken und Sparkassen (Kreditinstituten), oder wenn eine unbare Zahlung wegen eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen der Höhe der Zahlung und den anfallenden Transaktionskosten unwirtschaftlich wäre.

§ 2

(1) Unbare Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden können erfolgen durch
1.
Überweisung auf ein Konto der Landesoberkasse Baden-Württemberg (Gerichtskasse),
2.
Verwendung eines Gerichtskostenstemplers, 3.
Erteilung einer Einzugsermächtigung von einem Inlandskonto,
4.
Teilnahme am elektronischen Lastschriftverfahren (ELV),
5.
Teilnahme am electronic-cash-Verfahren (PIN, Chip, Maestro),
6.
Übersendung eines Verrechnungsschecks, soweit dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist, oder
7.
Verwendung einer elektronischen Kostenmarke.
(2) Unbare Zahlungen nach Absatz 1 sind nachzuweisen, in den Fällen der

Nummer 1

durch eine Zahlungsanzeige der Gerichtskasse oder einen bestätigten Überweisungsauftrag,

Nummer 2

durch Abdruck des Gerichtskostenstemplers,

Nummer 3

durch eine schriftliche Einzugsermächtigung,

Nummer 4

durch eine Bestätigung der annehmenden Stelle über den Einzug im elektronischen Lastschriftverfahren,

Nummer 5

durch eine Bestätigung der annehmenden Stelle über den Einzug im elektronic-cash-Verfahren,

Nummer 6

durch eine Zahlungsanzeige der Gerichtskasse oder

Nummer 7

durch einen Abdruck der elektronischen Kostenmarke oder durch Angabe der Kostenmarkennummer.

(3) Die Bestätigung des Überweisungsauftrags nach Absatz 2 Nummer 1 kann durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtsbeistand, einen Notar, eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, ein Kreditinstitut, eine Versicherungsgesellschaft oder ein anderes größeres Unternehmen in wirtschaftlich gesicherter Lage erfolgen. In der Bestätigung muss angegeben werden, dass der Überweisungsauftrag in unwiderruflicher Weise erteilt wurde und zur Ausführung kommt.

§ 3

(1) Die Entgegennahme von Zahlungen mittels Einzugsermächtigung oder elektronischem Lastschriftverfahren kann abgelehnt werden, wenn dies zur Sicherung des Zahlungseingangs angebracht erscheint, insbesondere wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung auf diesen Wegen nicht eingezogen werden kann, oder wenn eine missbräuchliche Verwendung zu besorgen ist.
(2) Bei Zahlungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 soll eine Gegenleistung, die von einer vorherigen oder gleichzeitigen Einzahlung abhängig ist, erst bewirkt werden, wenn der Zahlungsbetrag dem Konto der Gerichtskasse vorbehaltlos gutgeschrieben ist.
(3) Die Gegenleistung kann vor der vorbehaltlosen Gutschrift bewirkt werden, wenn der Überweisungsauftrag, die Einzugsermächtigung, die elektronische Lastschrift, der Verrechnungsscheck oder die elektronische Kostenmarke von einem Rechtsanwalt, einem Rechtsbeistand, einem Notar, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, einem Kreditinstitut, einer Versicherung oder einem anderen größeren Unternehmen in wirtschaftlich gesicherter Lage erteilt oder ausgestellt ist. Besondere Bestimmungen, die in anderen Fällen, insbesondere für bestätigte Bundesbankschecks, eine sofortige Gegenleistung zulassen, bleiben unberührt.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn dies zur Sicherung des Zahlungseingangs angebracht erscheint, insbesondere wenn eine missbräuchliche Verwendung durch den Aussteller in der Vergangenheit bereits festgestellt wurde.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 9. Juli 2007

Prof. Dr. Goll

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