Verordnung des Justizministeriums über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Justizvollzugsgesetzbuch (Justizvollzugsvergütungsordnung - JVollzVergO) Vom 30. November 2009
§ 1 Grundlohn
Vergütungsstufe I |
= |
Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. |
Vergütungsstufe II |
= |
Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern. |
Vergütungsstufe III |
= |
Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen. |
Vergütungsstufe IV |
= |
Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. |
Vergütungsstufe V |
= |
Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern. |
Vergütungsstufe I |
75 Prozent, |
Vergütungsstufe II |
88 Prozent, |
Vergütungsstufe III |
100 Prozent, |
Vergütungsstufe IV |
112 Prozent, |
Vergütungsstufe V |
125 Prozent |
§ 2 Zulagen
§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung
§ 4 Ausbildungsbeihilfe
§ 5 Inkrafttreten
Stuttgart, den 30. November 2009 |
Prof. Dr. Goll |