JVollzVergO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Justizvollzugsgesetzbuch (Justizvollzugsvergütungsordnung - JVollzVergO) Vom 30. November 2009

§ 1 Grundlohn

(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:

Vergütungsstufe I

=

Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen.

Vergütungsstufe II

=

Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern.

Vergütungsstufe III

=

Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen.

Vergütungsstufe IV

=

Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.

Vergütungsstufe V

=

Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.

(2) Der Grundlohn beträgt in der

Vergütungsstufe I

75 Prozent,

Vergütungsstufe II

88 Prozent,

Vergütungsstufe III

100 Prozent,

Vergütungsstufe IV

112 Prozent,

Vergütungsstufe V

125 Prozent

der Eckvergütung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 75
Abs. 4 Satz 1 JVollzGB II, § 49 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB III sowie § 44
Abs. 2 Satz 2 JVollzGB IV.
(3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 Prozent verringert werden. § 35
Abs. 2 Satz 2 JVollzGB II, § 49 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB III und § 44
Abs. 3 Satz 2 JVollzGB IV bleiben unberührt.

§ 2 Zulagen

(1) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden: 1.
für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu fünf Prozent des Grundlohns,
2.
für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu fünf Prozent des Grundlohns,
3.
für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 Prozent des Grundlohns.
(2) Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 Prozent, im Leistungslohn bis zu 15 Prozent des Grundlohns gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
1.
im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,
2.
im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.

§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung

Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 75 Abs. 4 Satz 2 JVollzGB II, § 49
Abs. 4 JVollzGB III oder § 44 Abs. 4 JVollzGB IV zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 Prozent des Grundlohns der Vergütungsstufe I.

§ 4 Ausbildungsbeihilfe

(1) Eine Ausbildungsbeihilfe wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach der Vergütungsstufe III gewährt.
(2) Nach einer Gesamtdauer der Maßnahme von zwei Jahren kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbildungsstand der oder des Gefangenen dies rechtfertigt.
(3) Für die Teilnahme an einem Unterricht, an Maßnahmen der Berufsfindung, an sozialem Training, an Deutschkursen oder anderen vergleichbaren Maßnahmen kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe I oder II gewährt werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist.
(4) Für die Gewährung von besonderen Zulagen gilt § 2 entsprechend.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Stuttgart, den 30. November 2009

Prof. Dr. Goll

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