Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Vollzugs-, Werk- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Vollzugs-, Werk- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug - APrOmVWV) Vom 24. Januar 2018
ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Vollzugs-, Werk- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug gemäß §§ 12, 13 und § 14
Absatz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung-Justizministerium.
Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den mittleren Vollzugs-, Werk- oder Verwaltungsdienst im Justizvollzug geeignet sind. Die erforderlichen Fachkenntnisse sollen vermittelt, das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und psychologische sowie für soziale, interkulturelle und politische Fragen gefördert werden.
ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst für die
mittleren Dienste im Justizvollzug
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen für
den mittleren Vollzugsdienst im Justizvollzug
(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug kann eingestellt werden, wer
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
eine Realschule abgeschlossen hat oder
c)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorweisen kann oder
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand vorweisen kann und
nach ihrer oder seiner Persönlichkeit für den mittleren Vollzugsdienst im Justizvollzug geeignet ist.
(2) Die erforderliche gesundheitliche Eignung ist durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14
Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes
(ÖGDG) nachzuweisen. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch das Justizministerium, ist bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die Einstellung die »Vorschrift zur ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (Polizeidienstvorschrift 300)« zu berücksichtigen.
(3) Wer ein im Justizvollzug verwendbares Handwerk erlernt hat oder in einem pflegerischen Beruf, in der Wohlfahrtspflege, im Erziehungsdienst oder in einer ähnlichen sozialen Tätigkeit ausgebildet ist, kann bevorzugt berücksichtigt werden.
(4) Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
für den mittleren Werkdienst im Justizvollzug
(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug kann eingestellt werden, wer neben den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 genannten Voraussetzungen
die Meisterprüfung in der von der einstellenden Justizvollzugseinrichtung geforderten Fachrichtung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat oder das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder über die erfolgreiche Ausbildung zur Arbeitserzieherin oder zum Arbeitserzieher, zur Arbeits- oder Ergotherapeutin oder zum Arbeits- oder Ergotherapeuten besitzt und
nach ihrer oder seiner Persönlichkeit für den mittleren Werkdienst im Justizvollzug geeignet ist.
(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, jedoch die Gesellenprüfung abgelegt hat, kann mit der Auflage zugelassen werden, die Meisterprüfung vor Beginn des Abschlusslehrgangs nach § 9 Absatz 2 abzulegen. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
mindestens die Gesellenprüfung in der von der einstellenden Justizvollzugseinrichtung geforderten Fachrichtung oder eine entsprechende Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat,
eine fachspezifische praktische Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildungszeit über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt hat und
zur selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben ihres oder seines Fachbereichs sowie zur Anleitung von Gefangenen geeignet und befähigt ist.
(4) § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug
In den Vorbereitungsdienst des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug kann eingestellt werden, wer die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und nach ihrer oder seiner Persönlichkeit für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug geeignet ist. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Über einen Antrag auf Zulassung zu den jeweiligen Vorbereitungsdiensten entscheidet die Justizvollzugseinrichtung, bei der die Einstellung angestrebt wird (Einstellungsbehörde). Sie führt eine Einstellungsprüfung durch.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein aktueller Lebenslauf,
2.
Kopien der Schulabschlusszeugnisse,
3.
Kopien von Zeugnissen sowie Nachweise über Ausbildungszeiten seit der Schulentlassung sowie über Beschäftigungszeiten der letzten fünf Jahre,
ein Passbild aus neuester Zeit und
5.
eine Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises.
(3) Auf Anforderung sind des Weiteren vorzulegen:
1.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
3.
eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und
eine schriftliche Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über nach § 42
des Landesdisziplinargesetzes zu berücksichtigende Disziplinarverfahren und Disziplinarmaßnahmen.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber sind davon in Kenntnis zu setzen, dass bei der Entscheidung über die Berufung in das Beamtenverhältnis über sie unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister eingeholt werden.
(1) Zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerberinnen und Bewerber (Anwärterinnen und Anwärter) werden von der Einstellungsbehörde (Stammdienststelle) je nach Laufbahn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Hauptsekretäranwärterin oder zum Hauptsekretäranwärter (Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug), zur Hauptwerkmeisteranwärterin oder zum Hauptwerkmeisteranwärter (Laufbahn des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug) oder zur Regierungshauptsekretäranwärterin oder zum Regierungshauptsekretäranwärter (Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug) ernannt.
(2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses eröffnet wird, dass die Prüfung für die jeweilige Laufbahn des mittleren Dienstes im Justizvollzug bestanden wurde, oder an dem eröffnet wird, dass die Prüfung bei Wiederholung nicht bestanden wurde.
(3) Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst erfolgt durch Widerruf des Beamtenverhältnisses, wenn sich die mangelnde Eignung auf Grund gesundheitlicher, charakterlicher oder fachlicher Mängel erweist oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Vor der Entlassung ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.
§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle,
Ausbildungsleitung
(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.
(2) Die Ausbildungsbehörde ist zugleich Ausbildungsstelle. Weitere Ausbildungsstellen sind Stellen, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Ausbildungsabschnitte nach § 9 Absatz 2 bis 5 absolvieren.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde leitet die Ausbildung und bestimmt im Rahmen der praktischen Ausbildung die weiteren Ausbildungsstellen im Einvernehmen mit deren Leiterin oder Leiter.
§ 9 Dauer und Gliederung der Vorbereitungsdienste
(1) Die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen der mittleren Dienste im Justizvollzug gliedern sich in eine praktische und eine fachtheoretische Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst jeweils einen dreimonatigen Einführungslehrgang und einen fünfmonatigen Abschlusslehrgang mit Laufbahnprüfung.
(3) Die praktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug dauert 16 Monate. Davon sollen mindestens je zwei Monate auf den Vollzug der Freiheitsstrafe und den Vollzug der Untersuchungshaft sowie mindestens sechs Wochen auf den Vollzug der Jugendstrafe oder des Jugendarrestes oder der Strafe an jungen Erwachsenen entfallen.
(4) Die praktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug dauert zehn Monate und umfasst vier Ausbildungsabschnitte. Die Ausbildung soll im ersten Abschnitt für zwei Monate im Tätigkeitsbereich des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug, im zweiten Abschnitt für sechs Monate in verschiedenen Arbeitsbetrieben, im dritten Abschnitt für einen Monat im Tätigkeitsbereich der Verwaltung einer Justizvollzugseinrichtung und im vierten Abschnitt für einen Monat im Justizvollzugskrankenhaus, in der Sozialtherapeutischen Anstalt oder einer sonstigen Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs mit medizinischem oder sozialem Auftrag stattfinden.
(5) Die praktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug dauert 16 Monate und umfasst vier Ausbildungsabschnitte. Die Ausbildung findet im ersten Abschnitt für sechs Monate in einer Justizvollzugseinrichtung, im zweiten Abschnitt für zwei Monate bei einer Staatsanwaltschaft, im dritten Abschnitt für einen Monat bei einem Amtsgericht und im vierten Abschnitt für sieben Monate in einer Justizvollzugseinrichtung statt.
(6) Das Justizministerium kann aus wichtigem Grund Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte abweichend festsetzen.
(7) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Abschluss der Prüfung.
(8) Der Vorbereitungsdienst kann um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängert werden, wenn das Ziel des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht oder die Ausbildung wegen Krankheit oder anderen Gründen insgesamt länger als zwei Monate unterbrochen wird; die Vorlage eines Zeugnisses einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14
Absatz 5 ÖGDG kann verlangt werden. Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes trifft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug und im Einvernehmen mit dem Justizministerium. Die Anwärterin oder der Anwärter ist vorher anzuhören.
(9) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können bis zu zwölf Monate auf die praktische Ausbildung angerechnet werden. Über den Antrag auf Anrechnung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug.
(10) Näheres regelt das Bildungszentrum Justizvollzug im Einvernehmen mit dem Justizministerium in einem Ausbildungsrahmenplan.
§ 10 Praktische Ausbildung
(1) Für die praktische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle verantwortlich. Sie oder er bestellt eine persönlich und fachlich geeignete Person zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese überwacht die Ausbildung in der Ausbildungsstelle und betreut die Anwärterinnen und Anwärter in allen Ausbildungsangelegenheiten. Erfolgt die Ausbildung in einer Justizvollzugseinrichtung sollen die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter der jeweiligen Laufbahn angehören.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind während der praktischen Ausbildung mit allen Aufgaben der jeweiligen Laufbahn und den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
§ 11 Fachtheoretische Ausbildung
(1) Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist das Bildungszentrum Justizvollzug. Die Aufgaben der Ausbildungsstelle nimmt die Leiterin oder der Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug verantwortlich wahr. Die Lehrkräfte werden auf Vorschlag des Justizministeriums bestellt.
(2) Der Unterricht für den mittleren Vollzugsdienst im Justizvollzug erstreckt sich, soweit für den Aufgabenbereich der Laufbahn erforderlich, auf die Themen:
Vollzugskunde, einschließlich der rechtlichen Grundlagen, der Organisation des Justizvollzugs und der vollzugsdienstlichen Praxis,
Allgemeine Rechtskunde, insbesondere
a)
Bürgerliches Recht und Strafrecht,
b)
Zivilprozess- und Strafprozessrecht, einschließlich Gerichtsverfassungs- und Gnadenrecht,
Öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Disziplinarrecht, einschließlich Personalvertretungsrecht, Besoldung und Versorgung, Tarifrecht),
Staatsbürgerkunde sowie Grundbegriffe des Verfassungsrechts des Bundes und des Landes,
Vollzugsverwaltung, insbesondere
a)
Aufgaben der Vollzugsgeschäftsstelle,
b)
Aufgaben des Vollzuglichen Arbeitswesens,
c)
Vollzugliches Versorgungsmanagement,
d)
Aufgaben der Zahlstelle, Verwaltung der Gelder der Gefangenen,
EDV - Fachanwendungen,
h)
Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung,
Gesundheitswesen und Unfallverhütung,
6.
Psychologie und Soziale Kompetenz,
7.
Sport sowie Abwehr- und Zugriffstechniken,
9.
Waffenkunde und Waffengebrauch,
10.
Gesundheitsmanagement, insbesondere Umgang mit Belastungen,
Interkulturelle Kompetenz.
(3) Der Unterricht für den mittleren Werkdienst im Justizvollzug erstreckt sich, soweit für den Aufgabenbereich der Laufbahn erforderlich, neben den in § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 12 genannten auf die weiteren Themen:
Vollzugsverwaltung, insbesondere auch
a)
Betriebswirtschaft, einschließlich Kenntnisse im Handelsrecht, der Betriebsorganisation, der Kalkulation und dem kaufmännischen Rechnungswesen,
Arbeitshygiene und Gewerbeaufsicht.
(4) Der Unterricht für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug erstreckt sich, soweit für den Aufgabenbereich der Laufbahn erforderlich, neben den in § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 12 genannten auf die weiteren Themen:
Allgemeine Rechtskunde, insbesondere auch
a)
Zwangsvollstreckungsrecht,
b)
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht,
Vollzugsverwaltung, insbesondere auch
a)
Aufgaben der Hauptgeschäftsstelle,
c)
Aufgaben des Vollzuglichen Arbeitswesens,
d)
Haushalts- und Finanzwesen, Zahlungsverkehr,
e)
Betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse, einschließlich kaufmännischer Buchhaltung.
(5) Die Dauer eines Unterrichtstages umfasst in der Regel nicht mehr als acht Stunden. Er soll durch Beispiele aus der Praxis lebendig und wirklichkeitsnah gestaltet und durch Gruppenarbeit, Projektunterricht, Vorträge und Besichtigungen geeigneter Einrichtungen ergänzt und vertieft werden.
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter aus den in § 11 für die jeweilige Laufbahn vorgesehenen Themenbereichen mindestens sieben schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Leistungsnachweise) zu fertigen. Im Einführungslehrgang sind mindestens drei und im Abschlusslehrgang mindestens vier Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Die Leistungsnachweise werden auf Anforderung des Bildungszentrums Justizvollzug durch Lehrkräfte der fachtheoretischen Ausbildung erstellt. In den Arbeiten können verschiedene Themen zusammengefasst werden. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei, höchstens drei Stunden. Zu jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
(3) Die Leistungsnachweise sollen nicht vor Ablauf der Bearbeitungsfrist an die aufsichtsführende Person abgegeben werden. Diese fertigt eine Niederschrift und vermerkt darin jede Unregelmäßigkeit.
(4) § 22 gilt entsprechend.
§ 13 Bewertung der Leistungsnachweise
(1) Die Leistungsnachweise der Anwärterinnen und Anwärter werden mit Noten und Punkten nach § 21 Absatz 1 bewertet.
(2) Unternehmen es Anwärterinnen und Anwärter, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder machen sie sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann die Leiterin oder der Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug für die Arbeit die Note »ungenügend« (0 Punkte) festsetzen.
Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Leistungsnachweis aus wichtigem Grund, hat eine Nachprüfung bis zu Beginn der mündlichen Prüfung zu erfolgen. Über Art und Umfang der Nachprüfung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug. Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Bildungszentrum Justizvollzug kann die Vorlage eines Zeugnisses einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14
Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der fachtheoretischen Ausbildung soll Erholungsurlaub nicht erteilt werden.
§ 16 Beurteilungen, Dienstzeugnis
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde beurteilt acht Monate nach Beginn der Ausbildung und mit Beginn des Abschlusslehrgangs zusammenfassend Befähigung, Eignung und Leistung der Anwärterin oder des Anwärters. Beurteilt werden zudem die Art des dienstlichen Auftretens, auch gegenüber Gefangenen, und die Fähigkeiten im Umgang mit Menschen. Die Beurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstellen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 erstellt am Ende des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung nach Absatz 1. Die Beurteilung soll mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen werden.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug fertigt nach Beendigung des Einführungslehrgangs eine Beurteilung und zu Beginn der zweiten Hälfte des Abschlusslehrgangs einen laufbahnbezogenen Gesamtbefähigungsbericht. Dieser ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und der Ausbildungsbehörde zu übermitteln.
(4) Die Leistungen werden mit Punkten und Noten nach § 21 Absatz 1 bewertet.
(5) Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, so wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der Ausbildung und auf besonderen Wunsch über die Leistungen während der Ausbildung erteilt.
ABSCHNITT 3 Laufbahnprüfung für die
mittleren Dienste im Justizvollzug
(1) Die Laufbahnprüfungen werden von einem Prüfungsausschuss vorbereitet, der beim Bildungszentrum Justizvollzug gebildet wird.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, die oder der über die Befähigung zum Richteramt verfügt, und zwei weiteren Mitgliedern, welche widerruflich für die Dauer von drei Jahren durch das Justizministerium bestellt werden.
(3) Die oder der Vorsitzende bestimmt die Erst- und Zweitprüferinnen und -prüfer zur Begutachtung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Mitglieder der Prüfungsgruppen für die mündlichen Prüfungen und deren Vorsitzenden. Die Prüferinnen und Prüfer sind im Rahmen ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
§ 18 Zulassung zur schriftlichen Laufbahnprüfung
(1) Wer bis zum Beginn der Laufbahnprüfung den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet und alle Leistungsnachweise erbracht hat, kann an der schriftlichen Laufbahnprüfung teilnehmen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen und hat diese nicht bestanden.
(2) Zu Beginn der zweiten Hälfte des Abschlusslehrgangs legt die Leiterin oder der Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug den Zulassungsantrag der Anwärterin oder des Anwärters mit dem Gesamtbefähigungsbericht der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde vor. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde leitet den Zulassungsantrag der Anwärterin oder des Anwärters mit einer Stellungnahme, ob Bedenken gegen die Zulassung zur Laufbahnprüfung bestehen, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.
(3) Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 19 Durchführung der Laufbahnprüfung
Die Prüflinge werden schriftlich und mündlich geprüft. In der Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug gliedert sich die mündliche Laufbahnprüfung in einen vollzugspraktischen (Teil I) und einen fachtheoretischen Teil (Teil II). Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Laufbahnprüfung.
§ 20 Schriftliche Laufbahnprüfungen
(1) In den Laufbahnen des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug sind aus den in § 11 Absatz 2 und 4 für die jeweilige Laufbahn vorgesehenen Themen unter Aufsicht vier Aufgaben (Aufsichtsarbeiten) und in der Laufbahn des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug aus den in § 11 Absatz 3 vorgesehenen Themen fünf Aufsichtsarbeiten zu bearbeiten. In den Aufsichtsarbeiten können jeweils verschiedene Themen zusammengefasst werden.
(2) Das Justizministerium stellt die Aufsichtsarbeiten.
(3) Für jede Aufsichtsarbeit sind die Bearbeitungszeit und die Hilfsmittel zu bestimmen. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei, höchstens drei Stunden.
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer, die durch das Los ermittelt wird, zu versehen. Der Name darf den Prüferinnen oder Prüfern vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben werden.
(5) Die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erfolgt unter Aufsicht. Über den Ablauf der schriftlichen Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der jede Unregelmäßigkeit vermerkt wird.
(6) Die Aufsichtsarbeiten sollen nicht vor Ablauf der Bearbeitungszeit an die aufsichtsführende Person abgegeben werden. Nach dem Ablauf der Bearbeitungszeit stellt diese fest, welche Prüflinge keine Arbeit abgeliefert haben und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von den Erst- und Zweitprüferinnen und - prüfern unabhängig voneinander begutachtet und mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:
Die Vergabe von Zwischenpunktzahlen ist unzulässig.
(2) Weichen die Vorschläge der Erst- und Zweitprüferinnen und -prüfer einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note; bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Erst- und Zweitprüferinnen und -prüfer sich nicht bis auf drei Punkte annähern, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note mit einer Punktzahl fest, die zwischen den von den Erst- und Zweitprüferinnen und -prüfer erteilten Punkten liegt.
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, ist grundsätzlich eine Teilnahme an der schriftlichen Laufbahnprüfung zu ermöglichen. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere können Bearbeitungszeiten angemessen verlängert werden.
(2) Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist beim Bildungszentrum Justizvollzug zu beantragen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. § 14 Satz 5 findet entsprechend Anwendung.
§ 23 Zulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung
Zur mündlichen Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen Laufbahnprüfung in wenigstens zwei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note »ausreichend« erzielt hat und wessen Aufsichtsarbeiten im Durchschnitt mit mindestens 3,60 Punkten bewertet worden sind. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der weiteren Laufbahnprüfung ausgeschlossen und hat diese nicht bestanden.
(2) In Teil II der mündlichen Laufbahnprüfung soll der fachtheoretische Wissensstand festgestellt werden. Er besteht aus drei Prüfungsabschnitten, welche sich auf die in § 11 Absatz 2 genannten Themen erstrecken. Die Laufbahnprüfung wird von einer Prüfungsgruppe abgenommen, der eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender mit der Befähigung zum Richteramt, eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes sowie eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes angehören. Die Prüfungsgruppe kann um eine Vertreterin oder einen Vertreter des Justizministeriums erweitert werden. Jeder Prüfungsabschnitt wird von der Prüfungsgruppe mit einer Note und Punktzahl nach § 21 Absatz 1 bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer voneinander ab, entscheidet die Prüfungsgruppe mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Dauer der mündlichen Laufbahnprüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling in Teil I mindestens eine Stunde, höchstens aber zwei Stunden, und in Teil II mindestens 20, höchstens aber 30 Minuten entfallen. Mehr als vier Prüflinge sollen nicht gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei Teil II der mündlichen Laufbahnprüfung gestatten.
(5) § 22 gilt entsprechend.
§ 25 Mündliche Laufbahnprüfung in den Laufbahnen
des mittleren Werk- und Verwaltungsdienstes
im Justizvollzug
(1) Die mündlichen Laufbahnprüfungen in den Laufbahnen des mittleren Werk- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug bestehen jeweils aus vier Prüfungsabschnitten, welche sich auf die in § 11 Absatz 3 und 4 für die jeweilige Laufbahn vorgesehenen Themen erstrecken.
(2) Die Laufbahnprüfung wird von einer Prüfungsgruppe abgenommen, der eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender mit der Befähigung zum Richteramt, eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes sowie eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes angehören. Die Prüfungsgruppe wird in der Laufbahn des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug um eine Beamtin oder einen Beamten aus dem mittleren Werkdienst im Justizvollzug, in der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug um eine Beamtin oder einen Beamten aus dem mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug ergänzt. § 24 Absatz 2 Satz 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(3) Die Dauer der mündlichen Laufbahnprüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling mindestens 20, höchstens aber 30 Minuten entfallen. Mehr als vier Prüflinge sollen nicht gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(5) § 22 gilt entsprechend.
(1) Im Anschluss an die mündliche Laufbahnprüfung beraten die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsgruppe über das Ergebnis der Prüfungen und setzen die Prüfungsgesamtnote und die Endpunktzahl fest. § 24 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Grundlage der Festsetzung sind die Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung. In der Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug wird die in Teil I der mündlichen Laufbahnprüfung erreichte Punktzahl verdoppelt und den in der schriftlichen Laufbahnprüfung sowie in Teil II der mündlichen Laufbahnprüfung erreichten Punktzahlen hinzugezählt. In den Laufbahnen des mittleren Werk- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug werden die in der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung erreichten Punktzahlen zusammengezählt. Die Gesamtsummen werden jeweils durch neun geteilt und das Ergebnis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet (Durchschnittspunktzahl).
(3) Die Prüfungsgruppe kann die Durchschnittspunktzahl bestätigen oder um bis zu einen Punkt heben, wenn die Hebung auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat (Endpunktzahl).
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung in nicht mehr als einem Prüfungsabschnitt schlechter als mit »ausreichend« (4,00 Punkte) bewertet worden sind und mindestens die Durchschnittspunktzahl von 4,00 Punkten erreicht wurde. In der Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug ist die Laufbahnprüfung bestanden, wenn zudem in Teil I der mündlichen Laufbahnprüfung mindestens die Gesamtnote »ausreichend« (4,00 Punkte) erreicht wurde.
(5) Bei bestandener Laufbahnprüfung ergibt sich die Prüfungsgesamtnote aus der Endpunktzahl wie folgt:
(6) Die oder der Vorsitzende der Prüfungsgruppe gibt im Anschluss an die Beratung dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung mündlich bekannt.
§ 27 Niederschrift der Prüfung
(1) Über den Hergang der mündlichen Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der festgehalten werden:
Ort, Tag und Dauer der mündlichen Laufbahnprüfung,
die Namen der Mitglieder der Prüfungsgruppe,
3.
die Entscheidung der Prüfungsgruppe,
4.
die in der mündlichen Laufbahnprüfung erteilten Punktzahlen,
die Durchschnittspunktzahl und die Endpunktzahl,
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten und
7.
die Anwesenheit von Zuhörern.
(2) In der Niederschrift zu Teil I der mündlichen Laufbahnprüfung in der Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug sind Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 festzuhalten.
(3) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift auch vermerkt, welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Prüfungsgruppe für erforderlich hält.
(4) Die Niederschrift wird von den Mitgliedern der Prüfungsgruppe Vollzugspraxis und von der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungsgruppe nach § 24 Absatz 2 beziehungsweise § 25 Absatz 2 unterzeichnet und mit den Prüfungsunterlagen dem Justizministerium übersandt.
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Prüfungsgesamtnote und Endpunktzahl.
(2) Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die erreichte Platzziffer ausgestellt.
(3) Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungsgruppe nach § 24 Absatz 2 beziehungsweise § 25 Absatz 2 unterzeichnet und mit dem großen Dienstsiegel des Justizministeriums versehen.
(4) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung »Justizvollzugsfachwirtin« oder »Justizvollzugsfachwirt« erworben.
§ 29 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis seiner schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Arbeit die Note »ungenügend« (0 Punkte) festsetzen oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Falle gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mündliche Laufbahnprüfung; anstelle der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheidet die jeweilige Prüfungsgruppe nach § 24 Absatz 2 beziehungsweise § 25 Absatz 2. § 24 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorgelegen haben, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 30 Fernbleiben, Rücktritt von der Laufbahnprüfung
(1) Wer ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Laufbahnprüfung fernbleibt oder von ihr zurücktritt, dessen Prüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist das Attest einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14
Absatz 5 ÖGDG, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, einzuholen und vorzulegen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere nach wiederholtem Rücktritt von der Prüfung, kann ein amtsärztliches Attest über die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit verlangt werden.
(3) Betrifft die Genehmigung eines Rücktrittes ausschließlich die mündliche Laufbahnprüfung, so bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Ort und Zeitpunkt der mündlichen Laufbahnprüfung für die zu prüfende Person neu.
(4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Laufbahnprüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens sechs, höchstens zwölf Monate. Art und Dauer bestimmen die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug und im Einvernehmen mit dem Justizministerium.
Nach Abschluss der Laufbahnprüfung setzt das Justizministerium auf Grund der Endpunktzahlen Platzziffern fest. Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleiche Platzziffer.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer können nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakten einsehen.
ABSCHNITT 4 Beschäftigte im mittleren Vollzugs-
und Werkdienst
§ 34 Zulassung zur Laufbahnprüfung
Im Aufgabenbereich des mittleren Vollzugs- oder Werkdienstes im Justizvollzug tätige Beschäftigte können zur Laufbahnprüfung zugelassen werden, wenn sie im Laufe ihrer Tätigkeit
eine den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert haben, in der ihnen diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, deren Erlangung Ziel der praktischen Ausbildung des Vorbereitungsdienstes ist,
erfolgreich am Einführungs- und Abschlusslehrgang teilgenommen und die Leistungsnachweise erbracht haben,
die Vorbildungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c oder d erfüllen.
ABSCHNITT 5 Schlussvorschriften
§ 35 Übergangsbestimmungen
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ihren Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, gelten die jeweiligen Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 9. Mai 2006 (GBl. S. 195), der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 9. Mai 2006 (GBl. S. 189) oder der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 9. Mai 2006 (GBl. S. 183).
(2) Die Berechtigung zum Führen der in § 28 Absatz 4 genannten Berufsbezeichnung erstreckt sich auch auf Anwärterinnen und Anwärter, die zu einem früheren Zeitpunkt die Laufbahnbefähigung erworben haben.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.
STUTTGART, den 24. Januar 2018
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WOLF
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