Verordnung des Justizministeriums über die Evaluation der Qualität der Studiengänge an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen (Evaluationsverordnung HfR - EvVO HfR) Vom 29. September 2020
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Studiengänge an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen (Hochschule) und regelt die Gegenstände, den Umfang und die Form der Evaluation des Studiums an der Hochschule. Sie legt fest, welche personenbezogenen Daten der Mitglieder der Hochschule, die zur Durchführung der Evaluation erforderlich sind, verarbeitet und in welcher Form diese veröffentlicht werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Lehrpersonen im Sinne dieser Verordnung sind hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten sowie Lehrbeauftragte.
(2) Studierende im Sinne dieser Verordnung sind die im Vorbereitungsdienst befindlichen Anwärterinnen und Anwärter.
§ 3 Zweck und Ziele der Evaluation
Die Evaluation dient der regelmäßigen und systematischen Sicherung und Verbesserung der Qualität und Leistungsfähigkeit der Hochschule. Ziele der Evaluation sind:
1.
eine hohe Studien- und Lehrqualität,
2.
die Weiterentwicklung von Lehrveranstaltungen und Studiengängen und
3.
die Umsetzung von qualitätssteigernden Maßnahmen.
§ 4 Gegenstand der Evaluation
(1) Einzelne Gegenstände der Evaluation können sein:
1.
die Studiengänge,
2.
die Lehrveranstaltungen der Hochschule,
3.
das Prüfungswesen, soweit es den Zuständigkeitsbereich der Hochschule betrifft, und
4.
die Organisation des Studienbetriebs und die Infrastruktur einschließlich der Beratung und Betreuung von Studierenden.
(2) Die Lehrpersonen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule sind zur Mitwirkung an den Evaluationen verpflichtet.
§ 5 Eigenevaluation
Die Eigenevaluation wird durchgeführt in Form
1.
einer studentischen Evaluation durch Befragung der Studierenden (§ 6),
2.
einer Evaluation durch Befragung weiterer Personen (§ 7) und
3.
einer Evaluation des Prüfungswesens durch Befragung der Prüferinnen und Prüfer (§ 8).
§ 6 Studentische Evaluation
(1) Die Teilnahme an der studentischen Evaluation ist für die Studierenden freiwillig. Die studentische Evaluation kann umfassen:
1.
die Bewertung des Studiengangs,
2.
die Bewertung der Studieninhalte,
3.
die Bewertungen der einzelnen Lehrveranstaltungen,
4.
die Bewertungen der einzelnen Lehrpersonen jedoch ausschließlich im Hinblick auf die Lehrqualität und die Beachtung der vorgeschriebenen Studieninhalte,
5.
die Bewertung der Organisation des Studienbetriebs und der Infrastruktur einschließlich der Beratung und Betreuung von Studierenden,
6.
die Selbsteinschätzung der studentischen Belastung und
7.
die Selbsteinschätzung des studentischen Engagements.
Insbesondere können zur Bewertung der Studieninhalte Studierende, die sich in der Studienpraxis befinden oder diese bereits abgeschlossen haben, zur Relevanz der Ausbildungsinhalte und der erworbenen Kompetenzen befragt werden.
(2) Von den Lehrpersonen werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:
1.
Name, Vorname und Titel,
2.
Amts- oder Berufsbezeichnung und
3.
die Information, welche Unterrichtsleistungen die jeweilige Lehrperson erbracht hat.
(3) Die Bewertung der einzelnen Lehrpersonen ist in jedem Studiengang je Lehrperson mindestens alle zwei Studienjahre durchzuführen. Dabei sind die einzelnen Lehrveranstaltungen angemessen zu berücksichtigen. Die übrigen Bewertungen sollen in jedem Studiengang mindestens alle drei Studienjahre durchgeführt werden.
§ 7 Evaluation durch Befragung weiterer Personen
Neben den Studierenden können zur Bewertung der Studieninhalte auch Absolventinnen und Absolventen bis zu einem Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung zur Relevanz der Ausbildungsinhalte und der erworbenen Kompetenzen befragt werden. Zur Evaluation der Qualität des Studiengangs können außerdem Befragungen der Lehrpersonen durchgeführt werden.
§ 8 Evaluation des Prüfungswesens
Die Evaluation des Prüfungswesens umfasst nur benotete Prüfungsleistungen und wird mindestens alle zwei Studienjahre in Form einer Befragung der Prüferinnen und Prüfer zu ihren Bewertungserfahrungen durchgeführt.
§ 9 Fremdevaluation
(1) In angemessenen zeitlichen Abständen werden im Auftrag der Rektorin oder des Rektors Fremdevaluationen durch eine externe Evaluationseinrichtung oder eine externe Gutachterkommission durchgeführt, die zur Verschwiegenheit hinsichtlich des gesamten Evaluationsprozesses zu verpflichten ist.
(2) Die mit der Fremdevaluation beauftragte externe Stelle kann neben Befragungen weitere Instrumente der Evaluation einsetzen, sofern die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten und personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden. Sofern sie Befragungsergebnisse der Eigenevaluation verwendet, erhält sie diese von der Hochschule nur in zusammengefasster Form, die ihr keinen Rückschluss auf einzelne Personen ermöglichen.
(3) Bei Fremdevaluationen erhält die Rektorin oder der Rektor von der externen Stelle einen Abschlussbericht, der die Evaluationsergebnisse enthält.
§ 10 Studienkommission und Evaluationsbeauftragte
(1) Die Eigenevaluation wird von der studiengangübergreifenden Studienkommission nach § 10
der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Hochschule für Rechtspflege durchgeführt.
(2) Die Studienkommission wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der zur Aufgabenübernahme bereiten hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulverwaltung für jeden Studiengang für die Dauer von zwei Studienjahren eine Evaluationsbeauftragte oder einen Evaluationsbeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Studienkommission kann die Beauftragung mit einfacher Mehrheit widerrufen, ohne Zustimmung der oder des Evaluationsbeauftragten jedoch nur aus wichtigem Grund. Die oder der Evaluationsbeauftragte koordiniert die einzelnen Evaluationen nach den §§ 6 bis 8 und wirkt nach Maßgabe des § 11 im Berichtswesen mit.
(3) Die Studienkommission bestimmt die näheren Einzelheiten
1.
zur studentischen Evaluation nach § 6,
2.
zur Evaluation durch Befragung weiterer Personen nach § 7,
3.
zur Evaluation des Prüfungswesens nach § 8,
4.
zur Fremdevaluation nach § 9 und
5.
zum Berichtswesen nach § 11.
(4) Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule ist berechtigt, die Studienkommission nach pflichtgemäßem Ermessen mit der zeitnahen Durchführung einer Evaluation nach den §§ 6, 7 oder 8 zu beauftragen.
§ 11 Berichtswesen
(1) Die oder der Evaluationsbeauftragte fasst die Ergebnisse der nach den §§ 6, 7 und 8 durchgeführten Evaluationen für jeden Studiengang jeweils nach Abschluss eines Studienjahres in einem Qualitätsbericht zusammen und leitet diesen an die Studienkommission weiter. Liegen zu einer Evaluation von weniger als 20 Prozent der Befragten ausgefüllte Fragebogen vor, erfolgt keine Auswertung.
(2) Der Qualitätsbericht enthält
1.
Angaben zur quantitativen Entwicklung des evaluierten Studiengangs,
2.
die Zusammenfassung der Evaluationen nach den §§ 6, 7 und 8 und
3.
eine Stellungnahme der oder des Evaluationsbeauftragten einschließlich einer Einschätzung des Handlungsbedarfs.
(3) Die Studienkommission leitet die Qualitätsberichte verbunden mit einer eigenen Stellungnahme an die Rektorin oder den Rektor der Hochschule weiter.
§ 12 Bekanntgabe
(1) Über die in den Qualitäts- und Abschlussberichten festgestellten wesentlichen Ergebnisse der Evaluationen unterrichtet die Rektorin oder der Rektor der Hochschule einmal jährlich den Senat nach § 6
der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Hochschule für Rechtspflege und die Justizministerien der Länder Rheinland-Pfalz, Saarland und Baden-Württemberg, soweit sie an der Ausbildung an der Hochschule beteiligt sind.
(2) Die Hochschule veröffentlicht die wesentlichen in den Qualitäts- und Abschlussberichten festgestellten Ergebnisse der Evaluationen auf einer hochschulinternen Plattform, ohne hierbei personenbezogene Daten zu verwenden. Soweit dies für einzelne Evaluationen nicht gewährleistet werden kann, hat eine Veröffentlichung insoweit zu unterbleiben.
(3) Die Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 werden zeitnah mit den Studierenden in der jeweiligen Lehrveranstaltung besprochen.
(4) Zu den Ergebnissen einer Evaluation kann die betroffene Person eine Stellungnahme gegenüber der Studienkommission abgeben.
§ 13 Umgang mit personenbezogenen Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zum Zweck der Evaluation und nur nach Maßgabe dieser Verordnung verarbeitet werden. Die an den Evaluationsprozessen Beteiligten sind hinsichtlich der festgestellten Ergebnisse und hinsichtlich der einfließenden personenbezogenen Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Evaluationen nach den §§ 7 und 8 sind hinsichtlich der zu befragenden Personen, die nicht bereits nach § 4 Absatz 2 zur Mitwirkung verpflichtet sind, nur zulässig, soweit diese zuvor in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung von Evaluationen gegenüber der Hochschule schriftlich eingewilligt haben.
(3) Ausgefüllte Fragebogen der Evaluationen nach den §§ 6 bis 8 sind bis zum Ende des auf die Erstellung des Qualitätsberichts nach § 11 Absatz 1 folgenden Studienjahres durch die Evaluationsbeauftragten zu vernichten oder zu löschen. Soweit eine Auswertung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 unterbleibt, sind die ausgefüllten Fragebogen unverzüglich zu vernichten oder zu löschen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 29. September 2020 |
WOLF |
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