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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die maschinelle Führung des Vereinsregisters Vom 7. Juni 2005

§ 1 Einführung der maschinell geführten Register

Das Vereinsregister eines Amtsgerichts, das ein Handelsregister elektronisch führt, ist einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die Anlegung beginnt, sobald beim jeweiligen Amtsgericht die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 2 Datenübermittlung an andere Amtsgerichte

Die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Vereinsregisters werden auch an andere Amtsgerichte übermittelt und zur Einsicht und Erteilung von Ausdrucken, die nicht Teilausdrucke sind, bereit gehalten, soweit die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 Ersatzregister

(1) Ein Ersatzregister in Papierform soll spätestens angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinelle Register länger als einen Monat nicht möglich ist.
(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf Einsicht in das elektronisch geführte Registerblatt gestattet werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 7. Juni 2005

Prof. Dr. Goll

 
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