Vorläufige Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers Vom 8. August 1968
§ 1
Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers wird durch Ausbildung und Ablegung der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher vom 22. Dezember 1956 (Die Justiz 1957 S. 11)
in der Fassung vom 23. Februar 1961 (Die Justiz S. 71)
erworben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 8. August 1968
In Vertretung
des Ministerialdirektors
DR. ERNST
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