Monitoring Gesetzessammlung

GVollzAPV BW 1968

DE - Landesrecht Baden-Württemberg

GVollzAPV BW 1968

Vorläufige Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers Vom 8. August 1968

§ 1

Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers wird durch Ausbildung und Ablegung der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher vom 22. Dezember 1956 (Die Justiz 1957 S. 11)
in der Fassung vom 23. Februar 1961 (Die Justiz S. 71)
erworben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 8. August 1968 In Vertretung des Ministerialdirektors
DR. ERNST
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht