LFGG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) Vom 12. Februar 1975

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 Allgemeine Verfahrensvorschriften

(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Für alle den ordentlichen Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 7 bis 11.

§ 6 (aufgehoben)

§ 7 Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten

(1) Die Vorschrift des § 6 FamFG findet auch für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und eines Gemeindebediensteten, der mit der Erledigung der Aufgaben nach § 40 beauftragt ist, entsprechende Anwendung.
(2) Verfügungen des Urkundsbeamten und des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung anfechtbar.

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Ausfertigungen und Abschriften

(1) Ausfertigungen von Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen erteilt die Geschäftsstelle.
(2) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) versehen sein.
(3) Wird eine Ausfertigung nur auszugsweise erteilt, so soll im Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
(5) Bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) muß der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urkunde bezeugen. Im übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden, in diesem Fall entfällt das Unterschriftserfordernis.

§ 12 Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens

Die Amtsgerichte sind zuständig, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen entgegenzunehmen sowie Eide und eidesstattliche Versicherungen dieser Personen abzunehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein Zwang darf auf die Zeugen und Sachverständigen nicht ausgeübt werden.

Zweiter Abschnitt Notariatsabwickler

§ 13 Bestellung von Notariatsabwicklern

Das Justizministerium bestellt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde nach Anhörung der Notarkammer Notariatsabwickler nach § 114
Absatz 4 der Bundesnotarordnung, soweit dies erforderlich ist. Für die Notariatsabwickler gelten die Vorschriften der Bundesnotarordnung für Notariatsverwalter entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 45, 51, 58 Absatz 1
der Bundesnotarordnung gelten in ihrer am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung entsprechend fort, die §§ 55 und 59a
des Beurkundungsgesetzes und eine auf der Grundlage von § 36
der Bundesnotarordnung und § 59 des Beurkundungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung finden auf Notariatsabwickler keine Anwendung.

§ 14 Person des Notariatsabwicklers, Bestellungsdauer

(1) Als Notariatsabwickler kann nur bestellt werden, wer für dieses Amt persönlich und fachlich geeignet ist. Zu Notariatsabwicklern können auch Personen bestellt werden, die die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars haben. § 48 a
der Bundesnotarordnung findet keine Anwendung. Eine Vereidigung ist abweichend von § 57
Absatz 2 der Bundesnotarordnung auch dann entbehrlich, wenn der Notariatsabwickler bereits als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne von § 17 Absatz 4
in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes vereidigt wurde.
(2) Die Bestellung erfolgt in der Regel für zwölf Monate. In begründeten Fällen kann dieser Zeitraum verlängert werden. Das Amt des Notariatsabwicklers endigt mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Ist abzusehen, dass die übernommenen Geschäfte nicht innerhalb des Bestellungszeitraums abgewickelt werden können, hat der Notariatsabwickler dies unverzüglich dem Justizministerium anzuzeigen.

§ 15 Aufgabenkreis

Der Notariatsabwickler ist nicht berechtigt, neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.

§ 16 Amtsbezirk und Amtsbereich, Elektronische Signatur, Aufsicht

(1) Amtsbezirk und Amtsbereich jedes Notariatsabwicklers ist das Gebiet des Landes.
(1a) Das in einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen enthaltene Attribut eines Notariatsabwicklers weist den Inhaber als Notariatsabwickler aus und enthält die Angabe des Landes. Die Notarkammer ist nur dann Bestandteil des Notarattributs, wenn ein Notar oder Notarassessor zum Notariatsabwickler bestellt ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit bei der Aufsicht richtet sich nach dem Sitz des jeweiligen ehemaligen staatlichen Notariats. Ist der Notariatsabwickler zugleich Inhaber eines Notaramts nach § 3
der Bundesnotarordnung, richtet sich die Aufsicht insgesamt nach diesem Amt. Ist der Notariatsabwickler in seinem Hauptamt im Landesdienst beschäftigt, ist für die örtliche Zuständigkeit bei der Aufsicht der Sitz der Dienststelle des Notariatsabwicklers maßgeblich.

§ 17 Aktenübernahme, Verwahrung

(1) Der Notariatsabwickler übernimmt bis zur Beendigung seines Amts diejenigen Jahrgänge der Akten und Bücher sowie die dem ehemaligen staatlichen Notariat amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.
(2) Gegenstände in notarieller Verwahrung verwahrt der Notariatsabwickler bei der Urkundensammlung. Sofern eine besondere Sicherung erforderlich ist, können diese Wertgegenstände den vom Justizministerium hierzu bestimmten Amtsgerichten zur Aufbewahrung übergeben werden.
(3) Endet die Notariatsabwicklung, sind die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, bei denen außer der Verwahrung nichts Weiteres zu veranlassen ist, von den Amtsgerichten zur weiteren Verwahrung zu übernehmen. § 51
Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 18 Kosten, ergänzende Vergütung

(1) Der Notariatsabwickler führt sein Amt auf eigene Rechnung. Das Land bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58
Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung berechtigt wäre.
(2) Der Notariatsabwickler erhält vom Land eine Vergütung, soweit seine Kostenforderungen keine angemessene Vergütung für seine notarielle Tätigkeit darstellen (ergänzende Vergütung).
(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Einzelheiten zur Höhe und Zahlungsweise der ergänzenden Vergütung nach Absatz 2 zu bestimmen.
(4) Die Einnahmen aus Notariatsabwicklungen sind nicht ablieferungspflichtig nach § 64
Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes. Sie bleiben bei der Berechnung des Höchstbetrags nach § 5
Absatz 3 der Landesnebentätigkeitsverordnung unberücksichtigt.

§ 19 Haftung

Abweichend von §§ 19 und 61 der Bundesnotarordnung haftet dem Geschädigten für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsabwicklers oder seines amtlich bestellten Vertreters allein das Land. Das Land kann bei dem Notariatsabwickler oder dem amtlich bestellten Vertreter in gleicher Weise Rückgriff nehmen wie bei einem Beamten im Landesdienst. Die Vorschriften der Bundesnotarordnung zur Schadensvorsorge finden insoweit keine Anwendung.

§ 20 Weitere Sonderbestimmungen

§ 62 der Bundesnotarordnung gilt für die dort genannten Streitigkeiten zwischen dem Notariatsabwickler und dem Land entsprechend. § 63
Absatz 1 und § 64 Absatz 4 der Bundesnotarordnung finden keine Anwendung. Nach Beendigung des Amts kann das Justizministerium einen anderen Notar, einen anderen Notariatsverwalter oder einen anderen Notariatsabwickler damit beauftragen, noch ausstehende Forderungen auf Kosten des Notariatsabwicklers einzuziehen.

§ 21 Notarassessoren als Notariatsabwickler

Personen, die sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg nach § 5a Satz 1 und § 7
der Bundesnotarordnung befinden, sind verpflichtet, Notariatsabwicklungen zu übernehmen. § 18 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Eine etwaige ergänzende Vergütung nach § 18 Absatz 2 steht der Notarkammer zu. § 62
der Bundesnotarordnung findet auch für Streitigkeiten mit dem Land Anwendung. §§ 63 und 64
Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung gelten entsprechend.

§§ 22 bis 25 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt Grundbuchsachen

§§ 26 bis 34 a (aufgehoben)

§ 35 Verfahren in Grundbuchsachen

(1) Für Verfahren in Grundbuchsachen gelten die bundesrechtlichen Vorschriften, soweit keine besonderen landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist.

§ 35a Grundbucheinsichtsstelle

(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie zur Erteilung von Ausdrucken und amtlichen Ausdrucken hieraus eingerichtet werden (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist.
(2) Die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle erledigt ein Ratschreiber, der vom Bürgermeister der Gemeinde bestimmt wird; in Fällen des § 149
Satz 4 der Grundbuchordnung bedarf es zusätzlich einer Betrauung des Ratschreibers mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führende Person. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Die Gemeinde teilt die Bestimmung und die Qualifikation, die Vertretungsregelung einschließlich deren Änderung sowie das Erlöschen des Amts eines Ratschreibers unverzüglich der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person mit. Der Ratschreiber führt das Siegel der Gemeinde.
(3) Die Grundbucheinsichtsstelle steht unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des grundbuchführenden Amtsgerichts. Bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingerichtete Grundbucheinsichtsstellen stehen abweichend von Satz 1 unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts Böblingen. Für die weitere Dienstaufsicht gilt § 16
des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG). Der Ratschreiber untersteht der Fachaufsicht der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Besitzt der Ratschreiber nicht die erforderliche Eignung, hat ihn die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person seines Amts zu entheben; diese kann einstweilige Anordnungen treffen. Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vorab zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. Ist eine Maßnahme nach Satz 5 ergangen, ist die Neubestellung eines Ratschreibers unwirksam, sofern die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat.
(4) Bei der Grundbucheinsichtsstelle wird ein Geschäftsregister geführt nach einem Vordruck, den die die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person zur Verfügung stellt.
(5) Wird die Änderung einer Entscheidung des Ratschreibers verlangt, gilt § 12 c
Absatz 4 der Grundbuchordnung entsprechend.
(6) Soweit Kosten für die Tätigkeit des Ratschreibers anfallen, fließen diese in die Gemeindekasse. Die Gemeinden haben jedoch die bei der Erteilung von Grundbuchausdrucken durch die Ratschreiber anfallende Umsatzsteuer an das Land zu erstatten. Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Erstattungsverfahrens, insbesondere hinsichtlich des Abrechnungszeitraums und der Abrechnungsmodalitäten, näher zu bestimmen.

§ 35b Öffentliche Beglaubigungen durch Ratschreiber

(1) Jede Gemeinde kann einen oder mehrere Ratschreiber bestellen; die Bestellung erfolgt durch Bestimmung des Bürgermeisters.
(2) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.
(3) Ein Ratschreiber, der nicht bei einer Grundbucheinsichtsstelle tätig ist, untersteht der Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Gemeinde belegen ist; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(4) § 35a Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 5 bis 7, Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Die Aufbewahrungsfrist des vom Ratschreiber zu führenden Geschäftsregisters beträgt 100 Jahre, Dokumente in Nebenakten sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem eine öffentliche Beglaubigung vorgenommen worden ist. Führt ein Ratschreiber getrennte Geschäftsregister für die Grundbucheinsichtsstelle und für die von ihm vorgenommenen öffentlichen Beglaubigungen, beträgt die Aufbewahrungsfrist für das Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstelle zehn Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Geschäftsregister gemacht worden ist.

Vierter Abschnitt (aufgehoben)

§§ 36 und 37 (aufgehoben)

Fünfter Abschnitt Nachlaß- und Teilungssachen

§ 38 (aufgehoben)

§ 39 Mitteilungen an das Nachlaßgericht

(1) Der Standesbeamte, der den Tod einer Person beurkundet, hat den Sterbefall dem Nachlaßgericht seines Bezirks mitzuteilen. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde des Landes, so ist die Mitteilung über den Standesbeamten der anderen Gemeinde dem für diese zuständigen Nachlaßgericht zu übersenden.
(2) Einen Sterbefall außerhalb des Landes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlaßgericht mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird.
(3) Hat der Verstorbene das 16. Lebensjahr nicht vollendet und wohnte er zuletzt bei seinen Eltern, so unterbleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 und 2.
(4) Jeder Standesbeamte hat auf Ersuchen des Nachlaßgerichts Personenstandsurkunden auf Grund seiner Personenstandsbücher zu erteilen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Standesbeamte der Mitteilung des Sterbefalls auf Grund seiner Personenstandsbücher die Personenstandsurkunden anzuschließen, die für die Ermittlung der gesetzlichen Erben erforderlich sind.
(5) Soweit nach Absatz 1 bis 4 personenbezogene Daten verarbeitet werden, dient die Verarbeitung der Aufgabenerfüllung des Nachlassgerichts.

§ 40 Mitwirkung der Gemeinde

(1) Die Gemeinde, in deren Gebiet der Verstorbene seinen Aufenthalt oder letzten Wohnsitz hatte, soll dem Nachlaßgericht unverzüglich die Tatsachen mitteilen, die für eine von Amts wegen vorzunehmende Tätigkeit Bedeutung haben können. Sind diese Tatsachen der Gemeinde nicht aus ihren Unterlagen oder sonst bekannt, so kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Erkundungen anstellen, soweit dies zur Feststellung der Erben oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist. Auf die Verpflichtung zur Ablieferung eines eigenhändigen Testaments des Verstorbenen (§ 2259
Abs. 1 BGB) soll hingewiesen werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde in ihrem Gebiet die nach § 1960
BGB zur Sicherung des Nachlasses erforderlichen Anordnungen, ausgenommen die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft, zu treffen und auszuführen. Die Anordnungen sind unverzüglich dem Nachlaßgericht mitzuteilen. Das Nachlaßgericht kann die Anordnungen abändern oder aufheben.
(3) Die Gemeinde hat nach den Anordnungen des Nachlaßgerichts bei der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses mitzuwirken. Der Gemeinde kann vom Nachlaßgericht ebenso die Ausführung der Anordnung oder Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen übertragen werden. Auf Verlangen des Nachlaßgerichts ist der Wert von Nachlaßgegenständen zu schätzen.
(4) Die bei der Mitwirkung der Gemeinde in Nachlaßsachen anfallenden Akten werden beim Nachlaßgericht verwahrt.
(5) Gegen Verfügungen der Gemeinde nach Absatz 2 ist die Erinnerung zulässig. Die Gemeinde kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Amtsgericht vor. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, wenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird.
(6) Für die Mitwirkung der Gemeinde in Nachlass- und Teilungssachen unterliegt sie der Dienstaufsicht des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des Nachlassgerichts. Für die weitere Dienstaufsicht gilt § 16
AGGVG. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Fachaufsicht; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 41 Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht

(1) Das Nachlaßgericht soll bei Bedürfnis Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren.
(2) Das Nachlaßgericht kann, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, auf Antrag eines Erben die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses anordnen. Bis zur Fertigstellung des Verzeichnisses kann es die erforderlichen Sicherungsmaßregeln anordnen.
(3) Für die Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars nach § 2002
BGB und für die Aufnahme weiterer Verzeichnisse, bei welchen nach Bundesrecht die Aufnahme durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar zu geschehen hat, sind nur die Notare zuständig.
(4) Das Nachlaßgericht soll den Verpflichteten bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anläßlich eines Sterbefalls unterstützen.

§ 42 (aufgehoben)

§ 43 Teilungssachen

Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 bis 5 und des § 41 Absatz 2 und 3 finden auf Teilungssachen entsprechende Anwendung.

Sechster Abschnitt Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken

§ 44 Zuständigkeit

(1) Die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch sind für die Wertermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken sowie von Grundstückszubehör allgemein zuständig. Es kann ein Gutachten über den Verkehrswert oder einen anderen Wert verlangt werden.
(2) Das Gutachten ist auf Antrag von Gerichten oder Behörden zu erstatten oder auf Antrag von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.

§ 45 Verfahren

Der Gutachterausschuß soll die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte auf Verlangen schriftlich niederlegen. Im übrigen finden auf das Verfahren des Gutachterausschusses die Vorschriften entsprechende Anwendung, die für seine Tätigkeit nach dem Baugesetzbuch gelten.

Siebter Abschnitt Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften

§ 46 Allgemeine Überleitungsvorschrift

(1) In den Fällen des § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung wird einem Notar der Ort als Amtssitz zugewiesen, in dem das staatliche Notariat, in dessen Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der Notar im Landesdienst oder Notarvertreter am 31. Dezember 2017 tätig war, seinen Sitz hatte. Wäre demnach Stuttgart Amtssitz, wird hiervon abweichend derjenige Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen, in dessen Gebiet das staatliche Notariat nach Satz 1 seinen Sitz hatte. Waren Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege sowohl beim staatlichen Notariat Karlsruhe-Durlach als auch beim staatlichen Notariat Karlsruhe eingerichtet, so werden einem Notar, der am 31. Dezember 2017 in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe-Durlach als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter tätig war, von der Stadt Karlsruhe die Stadtteile Durlach mit Aue, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier als Amtssitz zugewiesen. Einem Notar, der zum 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe tätig war, werden in diesem Falle von der Stadt Karlsruhe diejenigen Stadtteile als Amtssitz zugewiesen, die in Satz 3 nicht gesondert genannt sind.
(2) Die staatlichen Notariate und Grundbuchämter werden aufgehoben. An die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts. Ist ein Grundbuchamt aufgehoben, ohne dass eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, erlischt das Amt eines dort bestellten Ratschreibers.
(3) Die bisher von den staatlichen Notariaten, Grundbuchämtern und Gemeinden verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher nebst Geschäftsregistern, Verzeichnissen und vergleichbaren Unterlagen gehen in die Verwahrung des grundbuchführenden Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das staatliche Notariat, Grundbuchamt oder die Gemeinde lag. Die bisher von den staatlichen Notariaten und Gemeinden verwahrten Akten und die aufgrund von Sicherungsmaßnahmen verwahrten Gegenstände des Betreuungs- und Vormundschaftsgerichts sowie des Nachlass- und Verwahrungsgerichts nebst Geschäftsregistern, Verzeichnissen und vergleichbaren Unterlagen gehen in die Verwahrung desjenigen Amtsgerichts über, das für das betreffende Sachgebiet des jeweiligen ehemaligen staatlichen Notariats oder der jeweiligen Gemeinde zuständig ist. Gleiches gilt für die von den staatlichen Notariaten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen. Das Justizministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Verwahrung nach Satz 1 bis 3 durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu übertragen und dabei unterschiedliche Bestimmungen je nach Art der zu verwahrenden Unterlagen zu treffen. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen.
(4) Die bei den ehemaligen staatlichen Notariaten für die notarielle Tätigkeit geführten Akten und Bücher sowie die ihnen amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände werden von den Amtsgerichten verwahrt, soweit sie nicht nach § 114
Absatz 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung von den Notaren oder nach § 17 von den Notariatsabwicklern zu übernehmen sind. § 51
Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt entsprechend.
(5) Soweit in diesem Gesetz auf bundes- oder landesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweils geltende Fassung, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 46a Überleitungsvorschrift für die Weiterführung der Amtsbezeichnung

Beamte, die am 31. Dezember 2017 ein Amt der Laufbahn des Badischen Amtsnotardienstes innehatten, dürfen abweichend von § 56
Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes die Amtsbezeichnung dieses Amts mit dem Zusatz »außer Dienst« (»a. D.«) führen, wenn sie ab 1. Januar 2018 in ein Amt außerhalb des Badischen Amtsnotardienstes wechseln oder in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Führung der früheren Amtsbezeichnung auch bei einem Wechsel vor dem 1. Januar 2018 gestatten.

§ 47 Übergangsvorschrift zur Aufbewahrungsfrist der Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstellen

§ 35b Absatz 5 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf Geschäftsregister anzuwenden, die Aufzeichnungen über die ab dem 1. Januar 2023 erteilten Grundbuchausdrucke beinhalten.

§ 48 (aufgehoben)

§ 49 (aufgehoben)

§ 50 (aufgehoben)

§ 51 (aufgehoben)

Achter Abschnitt Änderung und Neubekanntmachung des Landesjustizkostengesetzes

§ 52 Änderung des Landesjustizkostengesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 53 Überleitungsvorschrift

(1) Das Landesjustizkostengesetz findet auf die Gebühren und Auslagen sowie sonstigen Ansprüche Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten und bei geänderten Vorschriften nach dem Inkrafttreten der Änderung fällig geworden sind.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Landesjustizkostengesetzes in der sich aus § 52 ergebenden Fassung in bereinigter Paragraphenfolge bekanntzumachen.

Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 54 Aufhebungsvorschrift

(Aufhebungsanweisungen)

§ 55 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft, die §§ 13 Abs. 2, 26 Abs. 2, 35 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 jedoch am Tage nach der Verkündung und § 52 Nr. 4 sowie die Entschädigungssätze nach § 52 Nr. 15 am 1. Januar 1975.
Stuttgart, den 12. Februar 1975

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Dr. Bender
Griesinger
Dr. Hahn
Gleichauf
Schiess
Dr. Eberle
Adorno
Dr. Mahler
Dr. Mocker
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