Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg (Landes-Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - LERVVO) Vom 21. März 2018
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte des Landes Baden-Württemberg sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 8a
des Handelsgesetzbuchs, § 156
des Genossenschaftsgesetzes und § 5
des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
(2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.
ABSCHNITT 2 Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisterverfahren
§ 2 Zulassung der elektronischen Kommunikation
Bei den Gerichten können in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen elektronische Dokumente eingereicht werden.
§ 3 Art und Weise der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte in Baden-Württemberg bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justizportal.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle.
(3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12
Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrundeliegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden nach § 4 Nummer 2 bekannt gegeben.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
2.
Unicode,
3.
Microsoft RTF (Rich Text Format),
4.
Adobe PDF (Portable Document Format),
5.
XML (Extensible Markup Language),
6.
TIFF (Tag Image File Format) und
7.
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden.
Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden nach § 4 Nummer 3 bekannt gegeben.
(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 4 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form im Dateiformat ZIP eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
§ 4 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Auf der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite werden bekannt gegeben:
1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach Prüfung durch die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind, wobei mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen ist, die dem Profil Common PKI entsprechen,
3.
die nach Prüfung durch die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg den in § 3 Absatz 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate und die bei dem in § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien und
4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten.
§ 5 Ersatzeinreichung
Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle nach § 3 Absatz 1 nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
§ 6 Datenverarbeitung im Auftrag; Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
(1) Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der Gerichte durch den Landesbetrieb für Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW).
(2) Die Daten des zuständigen Gerichtes werden von IT.NRW auch an andere Amtsgerichte zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.
ABSCHNITT 3 Verfahren nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§§ 7 bis 11
(aufgehoben)
ABSCHNITT 4
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Abschnitt 3 tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
STUTTGART, den 21. März 2018 |
WOLF |
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