ArbGG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen (ArbGG) Vom 11. April 1972

§ 1

Für das Gebiet des Landes Baden-Württemberg werden Arbeitsgerichte errichtet in
1.
Freiburg mit Kammern in Freiburg, Lörrach und Offenburg;
2.
Heilbronn mit Kammern in Heilbronn und Crailsheim;
3.
Karlsruhe; 4.
Mannheim mit Kammern in Mannheim und Heidelberg;
5.
Pforzheim; 6.
Reutlingen; 7.
Stuttgart mit Kammern in Stuttgart, Aalen und Ludwigsburg;
8.
Ulm mit Kammern in Ulm und Ravensburg; 9.
Villingen-Schwenningen mit Kammern in Villingen-Schwenningen und Radolfzell
sowie das 10.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart mit Kammern in Stuttgart, Mannheim und Freiburg.

§ 2

Die Bezirke der Arbeitsgerichte setzen sich wie folgt zusammen:
1.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Freiburg aus a)
dem Stadtkreis Freiburg und b)
den Landkreisen Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach, Ortenaukreis und Waldshut;
2.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Heilbronn aus a)
dem Stadtkreis Heilbronn und b)
den Landkreisen Heilbronn, Hohenlohekreis, Schwäbisch-Hall und Main-Tauber-Kreis;
3.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Karlsruhe aus a)
den Stadtkreisen Baden-Baden und Karlsruhe und b)
den Landkreisen Karlsruhe und Rastatt; 4.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Mannheim aus a)
den Stadtkreisen Heidelberg und Mannheim und b)
den Landkreisen Odenwaldkreis und Rhein-Neckar-Kreis;
5.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Pforzheim aus a)
dem Stadtkreis Pforzheim und b)
den Landkreisen Calw, Enzkreis und Freudenstadt;
6.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Reutlingen aus den Landkreisen Reutlingen, Tübingen und Zollernalbkreis;
7.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Stuttgart aus a)
dem Stadtkreis Stuttgart und b)
den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Ludwigsburg, Ostalbkreis und Rems-Murr-Kreis;
8.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Ulm aus a)
dem Stadtkreis Ulm und b)
den Landkreisen Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen;
9.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen aus den Landkreisen Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen und Konstanz.

§ 3

Artikel I des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (BGBl. III 300-4) findet auch auf diejenigen Arbeitssachen Anwendung, die nicht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind.

§ 3 a

(1) Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.
(2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung
1.
die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten,
2.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und
3.
die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen.
(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen vom 15. Februar 1956 (Ges. Bl. S. 33) und die Verordnung des Arbeitsministeriums über die Errichtung von Außenkammern des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg und deren räumliche Zuständigkeit vom 25. März 1956 (Ges. Bl. S. 79) außer Kraft.
Stuttgart, den 11. April 1972

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Krause
Dr. Hahn
Dr. Schieler
Gleichauf
Dr. Schwarz
Dr. Brünner
Hirrlinger
Dr. Seifriz
Schwarz
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