Verordnung des Justizministeriums über die Dienstaufsicht bei den Gerichten für Arbeitssachen (ArbGDaVO) Vom 12. Mai 1995
§ 1
Die Dienstaufsicht über die Gerichte für Arbeitssachen üben aus:
1.
das Justizministerium über sämtliche Gerichte für Arbeitssachen;
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts über das Landesarbeitsgericht und über die Arbeitsgerichte;
3.
die aufsichtführenden Richterinnen oder Richter der Arbeitsgerichte über diese Gerichte.
§ 2
Die Dienstaufsicht über ein Gericht nach § 1 erstreckt sich zugleich auf sämtliche bei diesem Gericht beschäftigten Bediensteten. Die Dienstaufsicht der aufsichtführenden Richterinnen oder Richter der Arbeitsgerichte mit weniger als vier Kammern erstreckt sich nicht auf die bei diesen Gerichten beschäftigten Richterinnen und Richter.
§ 3
(1) Bei den Gerichten für Arbeitssachen wird eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der aufsichtführenden Richterin bzw. des aufsichtführenden Richters bestellt. Weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter können bei den Gerichten für Arbeitssachen bestellt werden.
(2) Wer zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der aufsichtführenden Richterin bzw. des aufsichtführenden Richters bestellt ist, nimmt auch die diesen übertragenen Geschäfte der Dienstaufsicht wahr.
(3) Ist bei einem Gericht eine weitere aufsichtführende Richterin oder ein weiterer aufsichtführender Richter bestellt, nimmt sie oder er die ihr oder ihm von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten oder von der aufsichtführenden Richterin bzw. vom aufsichtführenden Richter übertragenen Geschäfte der Dienstaufsicht wahr. Sie oder er vertritt die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder die aufsichtführende Richterin bzw. den aufsichtführenden Richter sowie eine ständige Vertreterin bzw. einen ständigen Vertreter, wenn diese verhindert sind.
(4) Ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter noch nicht bestellt oder ist sie oder er verhindert und ist auch keine weitere aufsichtführende Richterin oder kein weiterer aufsichtführender Richter bestellt, richtet sich die weitere Vertretung nach § 21 h
Satz 2
des
Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit die aufsichtführende Richterin bzw. der aufsichtführende Richter keine andere Bestimmung trifft. Die Vertretung beschränkt sich auf Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden.
§ 4
Wer die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter. In der Dienstaufsicht liegt die Befugnis, die ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu einer sachgemäßen Erledigung zu ermahnen.
§ 5
(1) Für die Erledigung der den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung gelten §§ 1 und 3 entsprechend.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts sowie die aufsichtführenden Richterinnen oder Richter der Arbeitsgerichte können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richterinnen und Richter zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen. § 3 gilt entsprechend.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sozialministeriums über die Dienstaufsicht bei den Gerichten für Arbeitssachen vom 22. März 1955 (GBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 98 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.
Stuttgart, den 12. Mai 1995
Solinger
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