Verordnung des Justizministeriums über die ergänzende Vergütung für das Amt des Notariatsabwicklers (Abwicklervergütungsverordnung - AbwVVO) Vom 14. Dezember 2016
§ 1 Ergänzende Vergütung
Die ergänzende Vergütung nach § 18
Absatz 2 LFGG soll eine insgesamt angemessene Vergütung der Notariatsabwickler für die vollständige Abwicklung der Referate und Abteilungen der ehemaligen staatlichen Notariate nach § 114
Absatz 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) und dem Zweiten Abschnitt des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit sicherstellen. Zur Sicherstellung einer angemessenen Vergütung stehen den Notariatsabwicklern für jeden erledigten abwicklungsbedürftigen Fall Vergütungspauschalen zu. Auf diese Pauschalen sind die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz entstehenden Kostenforderungen jedes Notariatsabwicklers anzurechnen.
§ 2 Abwicklungsbedürftige Fälle
(1) Ein einheitlicher Lebenssachverhalt bildet ungeachtet der Anzahl der in der Notariatsanwendung NOAH vergebenen Geschäftszeichen für notarielle Vorgänge (UZ-Nummern) einen einheitlich abzuwickelnden und nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu vergütenden Fall. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt liegt insbesondere vor
1.
bei einem Grundstücksveräußerungsvertrag: in Bezug auf die Auflassung, auf Finanzierungsgrundpfandrechte, auf Nachträge oder auf die Identitätserklärung bezüglich unvermessener Teilflächen,
2.
bei einem Gesellschaftsvertrag oder einer Satzung: in Bezug auf eine Anmeldung zum Handelsregister, auf eine Satzungsbescheinigung oder auf eine Gesellschafterliste,
3.
bei Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum: in Bezug auf die Zuweisung von Stellplätzen oder auf die im Zuge der Eintragung der Aufteilung in das Grundbuch zweckdienlichen Änderungen der Teilungserklärung.
(2) Ein notarieller Vorgang ist dann ein abwicklungsbedürftiger Fall, wenn der notarielle Vorgang noch nicht kanzleimäßig abgeschlossen ist oder der notarielle Vorgang eines Vollzugs bedarf, der noch nicht erfolgt ist, oder der Vollzug der Überwachung bedarf. Dabei ist unerheblich, ob der ehemalige Notar oder Notarvertreter im Landesdienst den Fall als »erledigt« gekennzeichnet hat. Abwicklungsbedürftigkeit besteht insbesondere, wenn Eintragungen in ein Register, die Vereinnahmung von notariellen Kosten, die Abwicklung von Treuhandaufträgen oder die Beurkundung von bereits vor dem 1. Januar 2018 vorhandenen Entwürfen ausstehen. Dies gilt nicht, soweit die Beteiligten den Vollzug ausdrücklich selbst übernommen haben oder soweit der Notar von den Verpflichtungen zum Vollzug freigestellt ist. Nicht abwicklungsbedürftig sind insbesondere
1.
Veräußerungsverträge über nicht vermessene Teilflächen, wenn die Beteiligten die Vermessung nicht in angemessener Zeit veranlassen und der Notar nicht ausdrücklich mit der Herbeiführung der Vermessung beauftragt ist,
2.
Veräußerungsverträge, bei denen die Vermessung zwar veranlasst wurde und der entsprechende Veränderungsnachweis vorliegt, die Beteiligten aber die für den weiteren Vollzug erforderlichen Anträge nicht in angemessener Zeit stellen,
3.
Beurkundungsaufträge, zu denen nicht zumindest bereits ein Entwurf vorliegt.
§ 3 Fallpauschalen
(1) Der Notariatsabwickler erhält für jeden erledigten Fall im Sinne von § 2 eine Vergütung, deren Höhe sich pauschal nach den in Absatz 2 abschließend bestimmten Kategorien bemisst. Für die Vergütung ist maßgeblich, in welche Kategorie die erbrachte Abwicklungshandlung fällt. Erfüllen die Abwicklungshandlungen den Tatbestand mehrerer Kategorien, so richtet sich die Vergütung ausschließlich nach der numerisch höchsten Kategorie. Dabei ist es unerheblich, ob der Tatbestand einer Kategorie einmal oder mehrfach erfüllt ist.
(2) Die Vergütung richtet sich nach den folgenden Kategorien und beträgt:
1.
Kategorie 1: Die Herbeiführung und Überwachung des Zahlungseingangs
a)
das Ausfolgen der Kostenberechnung bei bereits verfügten Kosten,
b)
die Überwachung des Zahlungseingangs von in Rechnung gestellten Kosten auf dem Konto der Landesoberkasse Baden-Württemberg,
c)
das Auskehren von Notaranteilen vom Konto der Landesoberkasse Baden-Württemberg an den ehemaligen Amtsinhaber,
d)
das Erstellen und Versenden von Mahnungen betreffend notarieller Kostenrechnungen,
e)
die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von notariellen Kostenrechnungen
42 Euro.
2.
Kategorie 2: Die Überwachung des Vollzugs einschließlich der Verfügung notarieller Urkunden
a)
die Fertigung der Verfügung betreffend den Urkundsvorgang samt Kostenberechnung,
b)
die Fertigung von Ausfertigungen und Abschriften,
c)
das Heften und Siegeln einer Urkunde,
d)
die Überprüfung von Registereinträgen,
e)
die Ablieferung von Verfügungen von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts,
f)
die Ablieferung von Erbverträgen in notarieller Verwahrung auf Anforderung durch das Zentrale Testamentsregister und Mitteilung erbfolgerelevanter Urkunden nach dem Erbfall an das Nachlassgericht,
g)
die Entgegennahme und Überprüfung von gerichtlichen und behördlichen Genehmigungen sowie Erklärungen über Vorkaufsrechte,
h)
die Entgegennahme und Überprüfung von Erklärungen über Leistungen auf Geschäftsanteile,
i)
die Überwachung der Erteilung eines beantragten Erbscheines, eines europäischen Nachlasszeugnisses oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
146 Euro.
3.
Kategorie 3: Die Herbeiführung des Vollzugs notarieller Urkunden
a)
die Meldung zum Zentralen Testamentsregister oder Zentralen Vorsorgeregister sowie Einreichung von Urkunden bei Gerichten,
b)
die Anforderung von gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Genehmigungen und Vollmachtsbestätigungen einschließlich deren Entwurf,
c)
die Mitteilung des Verkaufsfalls betreffend Vorkaufsrechte,
d)
die Anzeige nach § 18
des Grunderwerbsteuergesetzes zur Herbeiführung der Unbedenklichkeitsbescheinigung,
e)
die Mitteilungen an den anderen Vertragsteil nach § 1856 Absatz 1 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
f)
die Einholung von Gläubigererklärungen zum Vollzug einer Urkunde, einschließlich Ausführung von treuhänderisch erteilten Auflagen,
g)
die Überwachung der Annahme von Angeboten zum Abschluss eines Vertrages,
h)
die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit bei einem Kaufvertrag,
i)
die Erteilung einer Notarbestätigung nach § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Makler- und Bauträgerverordnung,
j)
das Erstellen von Gesellschafterlisten und Satzungsbescheinigungen,
k)
die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist,
l)
die Berichtigung von Urkunden gemäß § 44a
Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes
250 Euro.
4.
Kategorie 4: Die Beurkundung, Beglaubigung, Rückgabe von Erbverträgen
a)
die Beurkundung oder Beglaubigung von vorhandenen Entwürfen,
b)
die Vornahme von Folgebeurkundungen (Auflassungen, Finanzierungsgrundpfandrechte, Identitätserklärungen und notarielle Eigenurkunden),
c)
die Rückgabe eines Erbvertrages aus der notariellen Verwahrung
334 Euro.
5.
Kategorie 5: Treuhandgeschäfte und Nachträge
a)
die Abwicklung von Notaranderkonten,
b)
die Abwicklung sonstiger Verwahrungs- und Treuhandfälle, soweit sie über die reine Verwahrung hinausgeht und es sich nicht um die Ausführung von treuhänderisch erteilten Auflagen nach Kategorie 3 Buchstabe f handelt,
c)
die Beurkundung oder Vornahme einer Beglaubigung zur Behebung von Eintragungshindernissen und Berichtigungen von Urkunden, soweit es sich nicht um die Berichtigung von Urkunden gemäß § 44a
Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes nach Kategorie 3 Buchstabe l handelt
423 Euro.
§ 4 Zuschlag für Fremdabwicklung
Die Fallpauschalen nach § 3 erhöhen sich um 27,5 vom Hundert, wenn der Notariatsabwickler ein Referat oder eine Abteilung abwickelt, dem oder der er am 31. Dezember 2017 (Stichtag) nicht vorgestanden hat (Fremdabwicklung). Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Notariatsabwickler ein von ihm am Stichtag geführtes Referat oder eine von ihm am Stichtag geführte Abteilung nicht abwickelt, obwohl dieses Referat oder diese Abteilung abwicklungsbedürftig ist.
§ 5 Zuschlag für Sachaufwand
Neben dem durch die Fallpauschale nach § 3 abgegoltenen Zeitaufwand wird der Sachaufwand eines Notariatsabwicklers je erledigtem Fall pauschal vergütet. Diese Vergütung erfolgt durch einen Zuschlag auf die Fallpauschale nach § 3. Dieser Zuschlag beträgt für jeden erledigten Fall der
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3,61 Euro, |
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12,60 Euro, |
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21,55 Euro, |
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28,76 Euro, |
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36,40 Euro. |
§ 6 Abgeltung Sachaufwand bei Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material des Dienstherrn
(1) Die Benutzung von für die Tätigkeit als Notariatsabwickler erforderlichen Einrichtungen und Material des Dienstherrn durch den Notariatsabwickler, der in seinem Hauptamt im Landesdienst beschäftigt ist, gilt als allgemein genehmigt. Hierunter fallen insbesondere Räume, Registraturflächen, Möbel, Büromaterial, Schreib- und Bürogeräte, Bildschirmarbeitsplätze, Signaturkartenlesegeräte, Telefonanlagen und Faxgeräte, Frankiermaschinen, Drucker und Scanner sowie Siegel.
(2) Ist dem Notariatsabwickler die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material des Dienstherrn nach Absatz 1 gestattet, entfällt der Zuschlag für Sachaufwand nach § 5. Insoweit ist der Sachaufwand auch bei der Bestimmung eines Härtefalles nach § 8 unbeachtlich. Im Fall des Satzes 1 ist vom Notariatsabwickler kein Nutzungsentgelt für die Benutzung von Einrichtungen und Material des Dienstherrn zu entrichten. Das Nutzungsentgelt nach § 10
der Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) für die Inanspruchnahme von Personal wird hiervon nicht berührt.
(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn der ehemalige Dienstherr einem Ruhestandsbeamten oder einem in Ruhestand getretenen Richter zum Zwecke der Notariatsabwicklung die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen oder seines Materials ermöglicht.
§ 7 Erstattung von Versicherungsbeiträgen
(1) Soweit der Notariatsabwickler eine angemessene Versicherung zur Deckung des Rückgriffsrisikos nach § 19
Satz 2 LFGG unterhält, erstattet das Land dem Notariatsabwickler dessen geleistete Beiträge einschließlich angefallener Versicherungsteuer.
(2) Soweit die Versicherung Beiträge zurückerstattet, beispielsweise wenn die Amtszeit des Notariatsabwicklers vor dem Ende des Beitragszeitraumes endet, entfällt der Anspruch nach Absatz 1. Empfangene Beträge sind dementsprechend vom Notariatsabwickler an das Land zurückzuzahlen.
§ 8 Sonderregelungen zur Vermeidung unbilliger Härtefälle
(1) Die Pauschalvergütung für einen abgewickelten Fall nach §§ 3 bis 5 kann durch die nach § 13 zuständige Stelle erhöht werden, wenn die Höhe der Pauschalvergütung wegen des besonderen Umfangs des abgewickelten Falles nicht zumutbar ist. Dabei ist auch die Höhe der sich aus der Notariatsabwicklung insgesamt ergebenden Vergütung (Pauschalvergütung nach §§ 3 bis 5 unter Berücksichtigung der Kostenforderungen nach § 11 sowie des Erstattungsbetrages nach § 7) zu berücksichtigen. Ergibt sich danach insgesamt keine angemessene Vergütung, liegt ein unbilliger Härtefall vor, der zur Erhöhung der Pauschalen führen kann. Der Erhöhungsbetrag bemisst sich in diesem Fall nach einer insgesamt angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles.
(2) Einem Notariatsabwickler kann eine Pauschalvergütung nach §§ 3 bis 5 ausnahmsweise durch die nach § 13 zuständige Stelle bereits dann zugebilligt werden, wenn der abzuwickelnde notarielle Fall noch nicht erledigt ist, weil das Amt des Notariatsabwicklers vor Erledigung beendet ist. Voraussetzung ist, dass die Höhe der Pauschalvergütung nach §§ 3 bis 5 unter Berücksichtigung der Kostenforderungen nach § 11 sowie des Erstattungsbetrages nach § 7 zur Abgeltung der bis zur Beendigung des Amtes geleisteten Abwicklungshandlungen unzumutbar wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Unzumutbarkeit liegt nicht vor, wenn der Notariatsabwickler sein Amt ohne triftigen Grund vorzeitig niedergelegt hat. Die Pauschalvergütung bemisst sich in diesem Fall entsprechend der bisher geleisteten Abwicklungshandlungen nach §§ 3 bis 5. Die Pauschalvergütung ist jedoch um jeweils mindestens eine Kategorie niedriger als bei vollständiger Erledigung des offenen Falles. Die dem Notariatsabwickler nach dieser Vorschrift zugebilligte Pauschalvergütung muss sich der Amtsnachfolger nicht auf seine ergänzende Vergütung anrechnen lassen.
(3) Ein unbilliger Härtefall kann auch dann vorliegen, wenn nach Erledigung aller Aufgaben des Abwicklers ein deutliches Missverhältnis zwischen der sich aus der Notariatsabwicklung insgesamt ergebenden Vergütung (Pauschalvergütung nach §§ 3 bis 5 unter Berücksichtigung der Kostenforderungen nach § 11 sowie des Erstattungsbetrages nach § 7) einerseits und dem Gesamtaufwand des Notariatsabwicklers andererseits besteht. Zum Gesamtaufwand zählt insbesondere der Aufwand für die Übernahme der Akten, die Durchsicht der Akten zur Überprüfung des Abwicklungsbedarfs, die Erteilung von Auskünften an das rechtsuchende Publikum, an Gerichte und Behörden und der Abschluss einer Versicherung nach § 7. In diesem Fall kann die nach § 13 zuständige Stelle einen zusätzlichen Pauschbetrag festsetzen, so dass der Notariatsabwickler eine insgesamt angemessene Vergütung erhält.
(4) Der Notariatsabwickler hat den Härtefall nach Absatz 1 bis 3 bei der Abrechnung jeweils schriftlich zu begründen und darzulegen, welche Vergütung für den Härtefall aus seiner Sicht angemessen ist. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben ist dabei zu versichern.
§ 9 Notariatsabwickler ohne Nacharbeitspflicht
(1) Eine Fallpauschale nach § 3 wird nicht gewährt, wenn dem Notariatsabwickler, der zugleich als Beamter oder Richter im Landesdienst beschäftigt ist, gestattet ist, die Abwicklungstätigkeit während der Dienststunden auszuüben, und die versäumte Zeit nach § 4
Absatz 1 Satz 3 LNTVO auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird. Dabei ist es unbeachtlich, wenn der Notariatsabwickler über die auf seine Arbeitszeit angerechnete Zeit hinaus tätig ist.
(2) Endet die Anrechnung nach § 4
Absatz 1 Satz 3 LNTVO, ohne dass zugleich das Amt des Notariatsabwicklers beendet ist, verringert sich abweichend von Absatz 1 nur der Betrag der ergänzenden Vergütung bei der Abrechnung um die Anzahl der angerechneten Stunden multipliziert mit 65 Euro. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Gestattung nach Absatz 1 erst nach Amtsbeginn erfolgt.
§ 10 Erstattung der Umsatzsteuer
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19
Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
§ 11 Anrechnung notarieller Kosten
(1) Auf die ergänzende Vergütung sind die zu Gunsten des Notariatsabwicklers gesetzlich festzusetzenden Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz für alle mit dem Amt des Notariatsabwicklers zusammenhängenden Tätigkeiten anzurechnen.
(2) Soweit im Einzelfall die Kosten nicht beigetrieben werden können, bleiben sie außer Betracht, wenn der Notariatsabwickler dies unter Benennung hinreichender Gründe in Bezug auf den jeweiligen Vorgang schriftlich darlegt. Hinreichende Gründe liegen in der Regel dann vor, wenn die Vollstreckung der Kostenforderung vergeblich versucht wurde, der Kostenschuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kostenschuldners eröffnet oder diese Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Die Richtigkeit der dargelegten Gründe ist schriftlich zu versichern. Belege über den erfolglosen Vollstreckungsversuch, über die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis oder über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind vorzulegen.
§ 12 Abrechnung
Dem Notariatsabwickler steht die ergänzende Vergütung zu, wenn er der nach § 13 zuständigen Stelle rechtzeitig eine Abrechnung nach den Vorschriften dieses Abschnittes vorlegt.
§ 13 Zuständige Stelle
Zuständige Stelle zur Festsetzung der ergänzenden Vergütung ist der nach § 16
Absatz 2 LFGG örtlich zuständige Präsident des Landgerichts.
§ 14 Zeitpunkt der Abrechnung
(1) Die Abrechnung erfolgt nach Beendigung des Amtes des Notariatsabwicklers und umfasst den gesamten Zeitraum der Notariatsabwicklung sowie alle vom Notariatsabwickler bearbeiteten Fälle, für die notarielle Kosten erhoben werden können, unabhängig von der Abwicklungsbedürftigkeit nach § 2 Absatz 2 (Gesamtabrechnung). Sie muss spätestens sechs Monate nach Beendigung des Amtes der nach § 13 zuständigen Stelle vorgelegt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei der Gesamtabrechnung sind aufgrund vorläufiger Abrechnungen nach Absatz 2 vorläufig festgesetzte ergänzende Vergütungen zu berücksichtigen.
(2) Der Notariatsabwickler kann bereits vor Beendigung seines Amtes eine vorläufig berechnete ergänzende Vergütung geltend machen (vorläufige Abrechnung), wenn im Abrechnungszeitraum die Vergütung nach §§ 3 bis 7, 9 und 10 höher ist als die nach § 11 zu berücksichtigenden Kostenforderungen. Dabei sind diejenigen Kostenforderungen zu berücksichtigen, die den im Abrechnungszeitraum abgerechneten Fällen entsprechen, unabhängig davon, ob diese bereits fällig oder angefordert sind. Die nach § 13 zuständige Stelle setzt die ergänzende Vergütung in diesem Fall vorläufig fest. Der Abrechnungszeitraum muss dabei mindestens 90 Tage umfassen. Der Abrechnungszeitraum beginnt bei der erstmaligen vorläufigen Abrechnung mit dem Tag der Übernahme des Amtes als Notariatsabwickler, in allen anderen Fällen mit dem Ende des letzten Abrechnungszeitraumes. Verlangt der Notariatsabwickler eine vorläufige Abrechnung, hat er der nach § 13 zuständigen Stelle zugleich eine Liste vorzulegen, aus der sich alle noch offenen notariellen Geschäfte sowie die im Abrechnungszeitraum erledigten notariellen Geschäfte des von ihm abzuwickelnden Referates oder der abzuwickelnden Abteilung ergeben. Wird diese Liste nicht vorgelegt, besteht kein Anspruch auf vorläufige Abrechnung.
(3) Eine Erhöhung der Pauschalvergütung nach § 8 Absatz 1 kann bei einer vorläufigen Abrechnung nicht geltend gemacht werden. Führt dies zu einem unbilligen Härtefall, kann die nach § 13 zuständige Stelle eine vorläufige Erhöhung der Pauschalvergütung nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 bewilligen. Die endgültige Festsetzung bleibt der Gesamtabrechnung vorbehalten. Besondere Vergütungen in Härtefällen nach § 8 Absatz 2 und 3 können in einer vorläufigen Abrechnung nicht geltend gemacht werden.
§ 15 Pflicht zur Abrechnung
(1) Es besteht keine Pflicht des Notariatsabwicklers zur Vorlage einer Gesamtabrechnung oder zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dieser Verordnung.
(2) Hat ein Notariatsabwickler Zahlungen aufgrund einer vorläufigen Abrechnung erhalten, ist er auch zur Gesamtabrechnung verpflichtet. Wird die Gesamtabrechnung der nach § 13 zuständigen Stelle nicht fristgemäß vorgelegt, ist der Notariatsabwickler zur Rückerstattung der aufgrund seiner vorläufigen Abrechnungen erhaltenen Beträge verpflichtet. Diese Rückerstattung ist unverzüglich nach dem Ablauf der Frist zur Gesamtabrechnung fällig und danach vom Notariatsabwickler entsprechend § 288
Absatz 1 BGB zu verzinsen.
(3) Eine nach Absatz 2 erforderliche Gesamtabrechnung wird dann entbehrlich, wenn der Notariatsabwickler erklärt, auf eine ergänzende Vergütung insgesamt zu verzichten und die vorläufige ergänzende Vergütung zurück erstattet.
§ 16 Form und Inhalt der Abrechnung
(1) Die Abrechnung erfolgt schriftlich. Zur Abrechnung ist das in der Anlage festgelegte Formular zu verwenden, das im Internet unter http://www.justiz-bw.de
abrufbar ist.
(2) Bei der Abrechnung sind anzugeben:
1.
der Name des Notariatsabwicklers sowie die Bezeichnung des ehemaligen staatlichen Notariats und der abzuwickelnden Abteilung oder des abzuwickelnden Referats,
2.
ob der Notariatsabwickler als Richter oder Beamter beschäftigt ist,
3.
falls der Notariatsabwickler als Richter oder Beamter beschäftigt ist, ob Einrichtungen und Material des Dienstherrn in Anspruch genommen wurden sowie ob und in welchem Umfang die Abwicklungstätigkeit im Abrechnungszeitraum auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wurde,
4.
falls der Notariatsabwickler nicht im Landesdienst beschäftigt ist, seine Anschrift,
5.
ob es sich um die Gesamtabrechnung oder eine vorläufige Abrechnung handelt,
6.
ob es sich um eine Fremdabwicklung handelt,
7.
ob von der Möglichkeit des § 19
Absatz 1 UStG Gebrauch gemacht wurde,
8.
der Abrechnungszeitraum,
9.
alle im Abrechnungszeitraum erledigten Fälle jeweils mit Familiennamen der Beteiligten und allen entsprechenden UZ-Nummern,
10.
das Erledigungsdatum jedes Falles,
11.
die jeweilige Kategorie nach § 3 Absatz 2, nach der sich die ergänzende Vergütung bemisst, einschließlich des in der geltend gemachten Kategorie einschlägigen Unterfalls nach Buchstabe, sowie den dieser Kategorie entsprechenden Pauschalbetrag,
12.
soweit ein Zuschlag für Sachaufwand nach § 5 geltend gemacht wird, den der jeweiligen Kategorie entsprechenden Pauschalbetrag,
13.
zu jedem Fall die Höhe der Kostenforderungen nach § 11 Absatz 1,
14.
soweit die Erstattung von Versicherungsbeiträgen nach § 7 verlangt wird, die Höhe des geltend gemachten Erstattungsbetrages und den durch Zahlung des Beitrages versicherten Zeitraum,
15.
bei der Gesamtabrechnung zusätzlich eine Erklärung darüber, ob und in welcher Höhe die Versicherung Beiträge an den Notariatsabwickler zurückerstattet oder dies angekündigt hat,
16.
soweit ein Härtefall nach § 8 geltend gemacht wird, die Summe der Erhöhung der Pauschalen nach § 8 Absatz 1, die Pauschalvergütung nach § 8 Absatz 2 und der Pauschbetrag nach § 8 Absatz 3, jeweils nebst den in § 8 Absatz 4 geforderten schriftlichen Angaben,
17.
die Gesamtsumme der geltend gemachten Pauschalen nach §§ 3 bis 5 und 8 Absatz 2 einschließlich etwaiger Erstattungsforderungen nach § 7 sowie die Summe der Erhöhungen der Pauschalen nach § 8 Absatz 1 und der Pauschbetrag nach § 8 Absatz 3, die Gesamtsumme der Kostenforderungen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, die Summe der nicht beitreibbaren Kostenforderungen nach § 11 Absatz 2 einschließlich der Darlegung der Gründe sowie die Gesamtsumme der geltend gemachten ergänzenden Vergütung,
18.
das Konto, auf das die ergänzende Vergütung überwiesen werden soll.
(3) Bei der Geltendmachung von Erstattungsbeträgen nach § 7 ist eine Kopie der Beitragsrechnung der Versicherung vorzulegen. Der Anspruch nach § 7 erlischt, wenn die Kopie der Beitragsrechnung nicht zugleich mit der Abrechnung vorgelegt wird.
(4) Die nach § 13 zuständige Stelle kann verlangen, dass die vom Notariatsabwickler erstellten Kostenberechnungen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vorgelegt werden. Sie kann außerdem verlangen, dass die Urkundenrolle des Notariatsabwicklers und zu allen oder bestimmten abgerechneten Fällen die notariellen Akten vollständig vorgelegt werden. Werden die angeforderten Belege oder Akten nicht innerhalb von sechs Wochen nach Verlangen vorgelegt, erlischt der Anspruch auf ergänzende Vergütung. Auf diese Rechtsfolge ist in dem Verlangen hinzuweisen.
(5) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Abrechnung gemachten Angaben ist schriftlich zu versichern.
§ 17 Notarassessoren im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg
(1) Ist ein Notariatsabwickler zugleich Notarassessor im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg, stehen die Ansprüche nach dieser Verordnung allein der Notarkammer Baden-Württemberg zu (§ 21
Satz 3 LFGG). Die Notarkammer rechnet in gleicher Weise wie ein Notariatsabwickler mit dem Land ab.
(2) Zuständige Stelle im Sinne von § 13 ist der Präsident des Landgerichts Stuttgart.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
STUTTGART, den 14. Dezember 2016 |
WOLF |
Anlage
(Zu § 16 Absatz 1)
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