VerfStudG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Errichtung der Verfassten Studierendenschaft Vom 10. Juli 2012

§ 1 Organisationssatzung, Abstimmung; Konstituierung im Regelfall

(1) Die Organisationssatzung nach § 65 a Absatz 1 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung des Artikels 2 dieses Gesetzes ist in einer Abstimmung der immatrikulierten Studierenden (Studierende) zu beschließen. Die Abstimmung wird vom Vorstand der Hochschule durchgeführt. Studierende der Hochschule können ausgearbeitete und mit einer Erläuterung versehene Satzungsvorschläge beim Vorstand der Hochschule bis zu einem vom Vorstand festgelegten und veröffentlichten Termin einreichen. Die Satzungsvorschläge müssen dem geltenden Recht entsprechen und von einem Prozent der Studierenden, mindestens jedoch 30 und höchstens 150 Studierenden, unterzeichnet sein; § 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Vorstand stellt fest, ob diese Voraussetzungen gegeben sind; dabei erläutert und erörtert er das Ergebnis der rechtlichen Prüfung mit drei Studierenden, die vom Senat auf Vorschlag der studentischen Senatsmitglieder bestimmt werden. Bei rechtlichen Mängeln gibt der Vorstand der Hochschule die Satzungsvorschläge zur Überarbeitung innerhalb einer festzulegenden Frist zurück. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 4 gegeben sind, stellt der Vorstand die Satzungsvorschläge gemeinsam zur Abstimmung. Er legt den Termin für die Abstimmung fest und macht ihn öffentlich bekannt.
(2) Steht nur ein Satzungsvorschlag zur Abstimmung, wird über die Frage mit »Ja« oder »Nein« entschieden. Der Satzungsvorschlag ist beschlossen, wenn mindestens die Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden zustimmt. Ist der Satzungsvorschlag abgelehnt, können geänderte Satzungsvorschläge nach Maßgabe von Absatz 1 erneut zur Abstimmung gestellt werden.
(3) Stehen mehrere Satzungsvorschläge zur Abstimmung, so ist derjenige beschlossen, dem mindestens die Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden zustimmt. Erreicht kein Satzungsvorschlag diese Mehrheit, so setzt der Vorstand einen Termin für eine weitere Abstimmung fest, in der die beiden Satzungsvorschläge, die die meisten Stimmen erhielten, zur Entscheidung vorgelegt werden.
(4) Termine und Fristen nach Absatz 1 bis 3 legt der Vorstand der Hochschule gemeinsam mit den studentischen Senatsmitgliedern fest.
(5) Den beschlossenen Satzungsvorschlag macht der Vorstand in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Organisationssatzung der Gliedkörperschaft bekannt. Unverzüglich nach Veröffentlichung der Organisationssatzung setzt der Vorstand die für die Besetzung der Organe erforderlichen Wahlen an, führt sie durch und stellt das Ergebnis der Wahl fest. Nach der Feststellung der Wahlergebnisse beruft das lebensälteste Mitglied des jeweiligen Organs dieses zur konstituierenden Sitzung ein. Die Gliedkörperschaft ist konstituiert, wenn sich das letzte Organ auf zentraler Ebene der Studierendenschaft konstituiert hat. Der Zeitpunkt der Konstituierung wird vom Vorstand festgestellt und bekanntgemacht.
(6) Wird die Gliedkörperschaft nicht bis spätestens 31. Dezember 2013 konstituiert, finden die §§ 2 und 3 Anwendung. Auch bei einer Konstituierung im besonderen Fall nach den §§ 2 und 3 können Studierende der Hochschule nach dem 31. Dezember 2013 jederzeit ausgearbeitete und mit einer Erläuterung versehene Organisationssatzungsvorschläge beim Vorstand der Hochschule einreichen. Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Der Vorstand der Hochschule ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Abstimmung über die eingereichten Satzungsvorschläge durchzuführen.

§ 2 Konstituierung im besonderen Fall; Wahlen

(1) Der Vorstand der Hochschule führt unverzüglich unmittelbare, freie, gleiche, allgemeine und geheime Wahlen zum Studierendenparlament durch und stellt das Ergebnis der Wahl fest. Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht. Die Vertreter des Studierendenparlaments werden auf Grund von Listen in Verhältniswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber für ein Jahr gewählt; die Liste kann auch nur einen Bewerber aufweisen. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind; er kann einem Bewerber nur eine Stimme geben. Die Verteilung der Sitze auf die Listen erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren entsprechend der insgesamt auf die jeweiligen Listen entfallenden Stimmen. Innerhalb der einzelnen Listen sind jeweils die Bewerber beziehungsweise Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Verliert ein gewähltes Mitglied die Wählbarkeit, legt sein Amt nieder oder scheidet aus einem sonstigen Grund aus, tritt an seine Stelle für den Rest der Amtszeit der Bewerber derselben Liste mit der höchsten Stimmenzahl, der keinen Sitz erhalten hat; ist die Liste erschöpft, tritt an seine Stelle der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl unabhängig von der Listenzugehörigkeit. Die studentischen Senatsmitglieder gehören dem Studierendenparlament als stimmberechtigte Amtsmitglieder an.
(2) Nach der Feststellung des Wahlergebnisses beruft das lebensälteste Mitglied des Studierendenparlaments dieses zur konstituierenden Sitzung ein. Das Studierendenparlament beschließt unverzüglich durch Satzung eine Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses und wählt seine Mitglieder. Bei der Besetzung des Allgemeinen Studierendenausschusses werden die nach Absatz 1 Satz 3 vorgelegten Listen entsprechend der im Studierendenparlament erreichten Sitze berücksichtigt.
(3) Das Studierendenparlament beschließt eine Wahlordnung für die zukünftigen Wahlen zu den Vertretern des Studierendenparlaments. Die Wahlordnung soll eine Wahl nach Listen, eine Wahlperiode von einem Jahr und die gleichzeitige Wahl mit den studentischen Senatsmitgliedern vorsehen.

§ 3 Konstituierung im besonderen Fall; Organe

(1) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. Einschließlich der studentischen Senatsmitglieder hat an Hochschulen mit bis zu 2000 Studierenden das Studierendenparlament zehn Mitglieder und der Allgemeine Studierendenausschuss drei Mitglieder, an Hochschulen mit bis zu 10 000 Studierenden hat das Studierendenparlament 20 Mitglieder und der Allgemeine Studierendenausschuss sieben Mitglieder und an Hochschulen mit mehr als 10 000 Studierenden hat das Studierendenparlament 30 Mitglieder und der Allgemeine Studierendenausschuss zehn Mitglieder. Für die Anzahl der Studierenden einer Hochschule ist der Stichtag 31. Dezember 2011 maßgeblich.
(2) Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft und beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft und die Satzungen. Das Studierendenparlament kann durch Satzung die Bildung von Fraktionen und für zukünftige Wahlen eine von Absatz 1 Satz 2 abweichende Mitgliederzahl vorsehen; die Anzahl der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des Studierendenparlaments betragen.
(3) Der Allgemeine Studierendenausschuss erledigt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft und ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden. Er wählt einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt die Studierendenschaft.
(4) An der Dualen Hochschule werden durch Satzung nicht rechtsfähige Untergliederungen der Studierendenschaft an den örtlichen Studienakademien gebildet. Die Satzung enthält Regelungen zur Bestimmung der Studierenden im Hochschulrat nach § 27 c
Absatz 2 Nummer 10 LHG und im Akademischen Senat nach § 27 d
Absatz 2 Nummer 8 LHG.
(5) Die Studierenden einer Fakultät bilden die Fachschaft. An den Fakultäten wird eine Fachschaftsvertretung als studentischer Ausschuss des Fakultätsrats gebildet, die aus sechs Mitgliedern besteht. Die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder gehören der Fachschaftsvertretung als Amtsmitglieder an; die Wahl der weiteren Mitglieder regelt die Grundordnung der Hochschule. Die mit den meisten Stimmen gewählten studentischen Mitglieder sind Sprecher und stellvertretende Sprecher dieses Ausschusses. Die Fachschaftsvertretung nimmt die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten der Studierenden sowie die Aufgaben im Sinne des § 65
Absatz 2 LHG in der Fassung des Artikels 2 dieses Gesetzes auf Fakultätsebene wahr.

§ 4 Landesweite Vertretung der Studierendenschaft

Nach Konstituierung aller Studierendenschaften des Landes Baden-Württemberg beruft der Vorsitzende des exekutiven Organs der Studierendenschaft der Hochschule mit der landesweit höchsten Zahl der immatrikulierten Studierenden die Vertreter der Studierendenschaften aller Hochschulen zur konstituierenden Sitzung ein; § 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In der konstituierenden Sitzung beschließt die landesweite Vertretung der Studierendenschaft eine Geschäftsordnung nach § 65 a
Absatz 8 Satz 2 LHG in der konstituierenden Sitzung beschließt die landesweite Vertretung der Studierendenschaft eine Geschäftsordnung nach § 65 a
Absatz 8 Satz 2 LHG in der Fassung des Artikels 2 dieses Gesetzes.

§ 5 Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst

Für die Fachhochschulen nach § 69 LHG finden § 25
Absatz 4 und § 65 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung; §§ 65, 65 a und 65 b
LHG in der Fassung des Artikels 2 dieses Gesetzes sowie §§ 1 bis 4 dieses Artikels finden keine Anwendung. Die studentische Mitbestimmung kann durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.
Markierungen
Leseansicht