APrOVSgD
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz - APrOVSgD) Vom 9. Juli 2018

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einstellungsvoraussetzungen, das Auswahlverfahren, die Einstellung sowie die Ausbildung und Prüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz in Baden-Württemberg nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
der Laufbahnverordnung-Innenministerium.

§ 2 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz in Baden-Württemberg ist der Diplomstudiengang »Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes« in der Fachrichtung »Verfassungsschutz« an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihren allgemeinen sowie fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz geeignet sind. Ihnen sollen die berufliche Grundbildung und die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigten Kompetenzen vermittelt werden. Sie werden auf ihre Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Ihnen werden die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Pflicht verdeutlicht, für ihre Erhaltung einzutreten. Hierzu gehört die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen. Daneben sollen soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt werden. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns sowie zum selbstständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sind zu fördern.

§ 3 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung

(1) Einstellungsbehörde für die Verfassungsschutzoberinspektoranwärterinnen und Verfassungsschutzoberinspektoranwärter nach § 7 Absatz 1 (Anwärterinnen und Anwärter) ist das Landesamt für Verfassungsschutz. Ihm obliegen die Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen, die Stellenausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Einstellung.
(2) Ausbildungsbehörden sind das Landesamt für Verfassungsschutz und das Bundesamt für Verfassungsschutz. Dem Landesamt für Verfassungsschutz obliegt die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Während der berufspraktischen Studienzeiten, die beim Bundesamt für Verfassungsschutz absolviert werden, obliegt die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Im Übrigen trifft das Landesamt für Verfassungsschutz alle erforderlichen Entscheidungen, soweit die nachfolgenden Regelungen nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz vorsehen. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann seine Aufgaben auf das Bundesamt für Verfassungsschutz übertragen.
(3) Dienstbehörde ist das Landesamt für Verfassungsschutz. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz. Während der Fachstudien ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Während der berufspraktischen Studienzeiten, die beim Bundesamt für Verfassungsschutz absolviert werden, ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
(4) Ausbildungsstelle für die Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Ausbildungsstellen für die Praktika sind die Ausbildungsbehörden und gegebenenfalls andere Behörden.
(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz bestellt im Benehmen mit der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung. Die Ausbildungsleitung ist verantwortlich für die Lenkung und Überwachung der Ausbildung während des Praktikums nach Absatz 4 Satz 2. Sie betreut und berät die Anwärterinnen und Anwärter während der gesamten Ausbildung.
(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz bestellt für das Praktikum nach Absatz 4 Satz 2 Ausbilderinnen und Ausbilder, die für die fachliche Unterweisung zuständig sind. Die Ausbildungsleitung berät die Ausbilderinnen und Ausbilder.
(7) Für die berufspraktischen Studienzeiten beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach Absatz 4 Satz 2 gelten §§ 32 und 33
GDBNDVerfSchVDV.
(8) Das fachliche Weisungsrecht obliegt den Vorgesetzten der jeweiligen Ausbildungsstellen.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen

In das Auswahlverfahren nach § 5 kann einbezogen werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2.
die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife, einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder eine sonstige Qualifikation für ein Studium nach § 58 Absatz 2
des Landeshochschulgesetzes besitzt.
Es kann auch einbezogen werden, wer die Voraussetzungen nach Satz 1 im Zeitpunkt des Beginns des Grundstudiums (§ 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
« GDBNDVerfSchVDV) voraussichtlich erfüllen wird.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Der Bewerbung an die Einstellungsbehörde sind beizufügen:
1.
ein Motivationsschreiben, 2.
ein tabellarischer Lebenslauf, 3.
eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses oder des letzten Schulzeugnisses,
4.
gegebenenfalls eine Kopie des Zeugnisses über den Abschluss eines Studiengangs oder Nachweise über Ausbildungsabschlüsse und Tätigkeiten nach dem Schulabschluss,
5.
gegebenenfalls a)
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
b)
eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
c)
eine Kopie des Zulassungs- oder Eingliederungsscheines oder der Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 2
des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen oder Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz geeignet sind.
(3) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Teil und einem Vorstellungsgespräch. Zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt und hiernach am besten geeignet erscheint. Zum Vorstellungsgespräch werden die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens mit den besten Ergebnissen abgeschlossen haben. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht offensichtlich als fachlich ungeeignet anzusehen sind, zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens und zum Vorstellungsgespräch zugelassen. Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Bewerberinnen und Bewerbern, die schwerbehindert sind oder die in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, werden im Auswahlverfahren auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche gewährt. Auf die Möglichkeit der Antragstellung sind sie in geeigneter Weise rechtzeitig hinzuweisen.
(4) Die Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens bewertet eine Auswahlkommission. Sie legt anhand der Gesamtergebnisse eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Auswahlkommission besteht aus
1.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Personalreferats, wobei eine dieser Personen den Vorsitz in der Auswahlkommission hat,
2.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des örtlichen Personalrats,
3.
der oder dem Beauftragten für Chancengleichheit oder der jeweiligen Stellvertretung sowie
4.
gegebenenfalls einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung.
Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6 Einstellung

(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst.
(2) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst muss eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10
des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes zu dem Ergebnis gekommen sein, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt.
(3) Vor der Einstellung müssen zusätzlich vorliegen:
1.
ein Personalbogen mit einem Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
2.
ein Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5
des Gesundheitsdienstgesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll,
3.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5
des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll,
5.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über nach § 42
des Landesdisziplinargesetzes zu berücksichtigende Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren,
6.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 7 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

(1) Mit ihrer Einstellung werden die Bewerberinnen und Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Verfassungsschutzoberinspektoranwärterinnen beziehungsweise Verfassungsschutzoberinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden für den Zeitraum der Ausbildung einschließlich der Laufbahnprüfung beim Bund vom Landesamt für Verfassungsschutz dem Bundesamt für Verfassungsschutz zugewiesen.
(3) Urlaub und Freistellungen gewährt das Landesamt für Verfassungsschutz im Benehmen mit der im jeweiligen Ausbildungsabschnitt zuständigen Ausbildungsstelle. Erholungsurlaub und Freistellungen werden in der Regel während der Praktika gewährt.
(4) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes wird kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst erworben.
(5) Die Anwärterin oder der Anwärter soll entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere kein hinreichendes Fortschreiten der Ausbildung zu erkennen ist und davon auszugehen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung oder einzelner Ausbildungsabschnitte nicht erreicht.
(6) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich eröffnet wird, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben.

§ 8 Dauer, Gliederung und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre. Für die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gelten die §§ 15 und 16
der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Entscheidung trifft das Landesamt für Verfassungsschutz im Benehmen mit der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
(2) Für die Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen gilt § 81
GDBNDVerfSchVDV.
(3) Für die Gliederung und Durchführung des Vorbereitungsdienstes gelten § 7 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, §§ 8 bis 10, § 22 Absatz 2 bis 5, §§ 23 bis 28, 29 Absatz 1, 3 und 4, §§ 30, 31, 34 bis 39
GDBNDVerfSchVDV entsprechend.

§ 9 Durchführung der Prüfungen

Für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung gelten § 7 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3, §§ 8 bis 10, 40 bis 61, 62 Absatz 1, 3 bis 6, §§ 63 bis 80a
GDBNDVerfSchVDV entsprechend. Die Entscheidung über die zweite Wiederholung der Zwischenprüfung nach § 48 Absatz 1
GDBNDVerfSchVDV trifft das Landesamt für Verfassungsschutz.

§ 10 Aktenführung

(1) Die Personalaktendaten der Anwärterinnen und Anwärter werden beim Landesamt für Verfassungsschutz geführt. Die Personalaktendaten über die Ausbildung, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind, werden beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführt. Nach Beendigung der Ausbildung ist eine Mehrfertigung dieser Unterlagen dem Landesamt für Verfassungsschutz zu überlassen.
(2) Die Sicherheitsakten der Anwärterinnen und Anwärter werden mit Beginn der Ausbildung dem Bundesamt für Verfassungsschutz für die Dauer der Ausbildung überlassen.

§ 11 Übergangsvorschrift

Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum 30. September 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Verfassungsschutz begonnen haben, ist weiter die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz in der Fassung vom 9. Juli 2018 (GBl. S. 295) anzuwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2018 in Kraft.

STUTTGART, den 9. Juli 2018

STROBL

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