VerfArt15Abs2AG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung von Artikel 15 Abs. 2 der Verfassung Vom 8. Februar 1967

§ 1

(1) Eine am 31. März 1966 in Südwürttemberg-Hohenzollern als Bekenntnisschule eingerichtete öffentliche Volksschule (Grund- und Hauptschule) wird nach Art. 15 Abs. 2
der Verfassung in eine staatlich geförderte private Bekenntnisschule umgewandelt, wenn sie die für den Betrieb einer privaten Ersatzschule nach dem Privatschulrecht notwendigen Voraussetzungen erfüllt und
1.
die Umwandlung beantragt wird durch die Erziehungsberechtigten von mindestens 80 Schülern, die eine von dem Schulträger getragene öffentliche Volksschule besuchen, in dessen Gebiet die Umwandlung erfolgen soll. Der Antrag kann bis 1. Juni 1973 gestellt werden; die Frist kann verlängert werden;
2.
die Erziehungsberechtigten zum Besuch der privaten Bekenntnisschule mindestens so viele Schüler anmelden, daß die nach § 2 bestimmten Voraussetzungen vorliegen;
3.
die private Bekenntnisschule von einer juristischen Person auf gemeinnütziger Grundlage betrieben wird und
4.
im Gebiet des Schulträgers nach Nr. 1 der Bestand mindestens einer öffentlichen Volksschule nach den für diese allgemein geltenden Vorschriften gewährleistet bleibt.
(2) Wird nur die Umwandlung in eine private Hauptschule oder in eine private Grundschule beantragt, so genügt es, wenn
1.a)
bei der Hauptschule
der Antrag von den Erziehungsberechtigten von mindestens 65,
b)
bei der Grundschule
der Antrag von den Erziehungsberechtigten von mindestens 40
Schülern der entsprechenden öffentlichen Schulen gestellt wird und
2.
im Gebiet des Schulträgers nach Absatz 1 Nr. 1 mindestens eine öffentliche Hauptschule bzw. öffentliche Grundschule nach den für diese allgemein geltenden Vorschriften gewährleistet bleibt.
Im übrigen gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1.
(3) Erfolgt die Umwandlung in eine private Bekenntnisschule, so gilt für die Fortführung der öffentlichen Volksschule das Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG) vom 5. Mai 1964 (Ges. Bl. S. 235).
(4) Eine nach Absatz 1 und nach Absatz 2 umgewandelte private Bekenntnisschule kann an jedem Ort im Gebiet des Schulträgers geführt werden. Ist der Schulbezirk größer als das Gebiet des Schulträgers, so ist der Schulbezirk maßgebend.

§ 2

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen für den Betrieb einer privaten Bekenntnisschule (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) zu bestimmen; dabei kann eine Mindestzahl von Schülern für die Grund- bzw. Hauptschule oder Klasse festgelegt oder bestimmt werden, daß die Schüler einzelner Klassen jahrgangsweise unterrichtet werden müssen.

§ 3

(1) Der Antrag der Erziehungsberechtigten auf Umwandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) ist bei der für die Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu stellen.
(2) Die Anmeldung der Schüler (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) erfolgt bei dem privaten Schulträger.

§ 4

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag der Erziehungsberechtigten nach § 3 Abs. 1 und den Antrag des privaten Schulträgers auf Genehmigung zum Betrieb der Schule. Sind die Voraussetzungen nach § 1 erfüllt, so stellt sie die Umwandlung der Schule in eine staatlich geförderte private Bekenntnisschule fest.
(2) Die staatliche Förderung wird entzogen, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen über mehr als fünf Jahre nicht gewährleistet sind oder die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zu widerrufen ist.

§ 5

(1) Die staatliche Förderung für eine nach § 4 Abs. 1 umgewandelte private Bekenntnisschule umfaßt
1.
den Ersatz der persönlichen Kosten für die in ihrem Dienst stehenden Lehrer; er wird jedoch unter Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen höchstens für so viele Lehrer gewährt, wie an entsprechenden öffentlichen Volksschulen angestellt werden;
2.
den Ersatz der laufenden notwendigen sächlichen Schulkosten;
3.
den Ersatz der Kosten für die Beschaffung des von der obersten Schulaufsichtsbehörde als notwendig anerkannten Schulraums mindestens in Höhe des Betrags, den der Schulträger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend den für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Schulhausbaus allgemein geltenden Vorschriften erhalten würde, und die Erstausstattung in gleicher Höhe.
(2) Der Schulraum wird im Rahmen der Richtlinien als notwendig anerkannt, die allgemein für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Schulhausbaus gelten. Die Anerkennung soll versagt werden, wenn der erforderliche Schulraum in zumutbarer Weise anders als durch die vorgesehene Maßnahme beschafft werden kann.
(3) Das Land hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn der nach Absatz 1 geförderte Schulraum nicht mehr den Zwecken einer staatlich geförderten privaten Bekenntnisschule dient oder auf einen Schulträger nach § 6 Abs. 1 übertragen wird.

§ 6

(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände erhalten als Schulträger einer privaten Bekenntnisschule abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nur Ersatz bis zur Höhe des Betrages, den sie als Schulträger einer entsprechenden öffentlichen Schule nach den für diese allgemein geltenden Vorschriften vom Land beanspruchen können. Das gleiche gilt für private Schulen, an deren Schulträgerschaft Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände beteiligt sind, entsprechend dem Maß ihrer finanziellen Beteiligung.
(2) Soweit nicht Abs. 1 Anwendung findet, haben die Träger öffentlicher Volksschulen, aus deren Schulbezirken mindestens 10 Schüler eine private Bekenntnisschule besuchen,
1.
dem Land je Schüler die Hälfte des für einen Schüler einer öffentlichen Volksschule zuletzt ermittelten jährlichen Landesdurchschnitts der laufenden sächlichen Schulkosten zu erstatten. Stichtag für den Erstattungsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Schuljahres,
2.
der privaten Bekenntnisschule den für den Unterricht einer öffentlichen Volksschule vorhandenen und geeigneten aber wegen des Bestehens einer privaten Bekenntnisschule nicht erforderlichen Schulraum unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen; das gleiche gilt für die Ausstattung.

§ 7

(1) Erziehungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist, wem die Sorge für die Person des Kindes zusteht bzw. wem die Pflege des Kindes vom Amtsvormund oder Vereinsvormund übertragen worden ist.
(2) Besteht zwischen den Erziehungsberechtigten keine Einigung, so sind die Vorschriften des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. I S. 939) entsprechend anzuwenden.

§ 8

(1) Lehrer an öffentlichen Schulen können auf ihren Antrag zur Dienstleistung an einer privaten Bekenntnisschule beurlaubt werden. Die Vorschriften des § 71 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG) vom 5. Mai 1964 (Ges. Bl. S. 235) gelten entsprechend.
(2) Für die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrer an privaten Bekenntnisschulen, welche die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten Voraussetzungen erfüllen, gelten die Vorschriften des § 72 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG) vom 5. Mai 1964 (Ges. Bl. S. 235) entsprechend.

§ 9

Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt das Kultusministerium soweit erforderlich im Benehmen mit dem jeweils beteiligten Ministerium.
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