Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Beglaubigungsbehörden nach Artikel 3 des deutsch-belgischen Abkommens vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation Vom 12. November 1980
§ 1
Als zuständige Behörden für die Beglaubigung von Urkunden nach Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation werden bestimmt:
1.
die Präsidenten der Landgerichte für die in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums,
2.
die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden aus den Geschäftsbereichen der anderen Ministerien.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 12. November 1980
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Späth
Mayer-Vorfelder
Dr. Eberle
Weiser
Dr. Eyrich
Schlee
Gerstner
Dr. Herzog
Dr. Palm
Griesinger
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