Verordnung der Landesregierung über die Einführung einer Umwandlungsgenehmigung in Gebieten einer Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (Umwandlungsverordnung - UmwandVO) Vom 5. November 2013
§ 1
                            Für Grundstücke in Gebieten einer Erhaltungssatzung nach § 172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB darf Sondereigentum im Sinne von Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Wohnungseigentumsgesetzes an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt am 18. November 2023 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            STUTTGART, den 5. November 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                |   Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:  | 
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