LVO-UM
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung UM - LVO-UM) Vom 26. November 2014

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Einrichtung von Laufbahnen

(1) Es werden folgende Laufbahnen eingerichtet: 1.
mittlerer, gehobener und höherer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung sowie
2.
gehobener und höherer Dienst im Geologie- und Bergfach.
(2) Die Laufbahnen nach Absatz 1 gliedern sich in folgende Fachbereiche:
1.
technischer Dienst, 2.
naturwissenschaftlicher Dienst.
(3) In den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung erfordert die Zuordnung zum Fachbereich technischer Dienst einen Studienabschluss in der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften ohne den Studienbereich Bergbau, Hüttenwesen. Die Zuordnung zum Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst erfordert einen Studienabschluss in der Fächergruppe Mathematik, Naturwissenschaften ohne die Studienbereiche Informatik, Pharmazie und Geowissenschaften sowie ohne das Studienfach Astronomie, Astrophysik oder in der Fächergruppe Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften ohne den Studienbereich Ernährungs- und Haushaltswissenschaften. Für den mittleren Dienst erfolgt die Zuordnung entsprechend einem Berufsabschluss in einem thematisch zu den Fachbereichen des Absatzes 2 Nummer 1 oder 2 gehörenden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.
(4) In den Laufbahnen des Dienstes im Geologie- und Bergfach erfordert die Zuordnung zum Fachbereich technischer Dienst einen Studienabschluss im Studienbereich Bergbau, Hüttenwesen und die Zuordnung zum Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst einen Studienabschluss im Studienbereich Geowissenschaften.

§ 3 Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung

Die Laufbahnbefähigung erwirbt, wer nach Erwerb mindestens des Hauptschulabschlusses und erfolgreicher Ausbildung in einem für die Fachbereiche des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 geeigneten staatlich anerkannten Beruf im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 mindestens drei Jahre eine der Berufsausbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amts des mittleren Dienstes Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung vermittelt hat.

§ 4 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung

Die Laufbahnbefähigung erwirbt, wer nach Abschluss eines Studiengangs nach § 15
Absatz 1 Nummer 2 LBG in einer der in § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Fächergruppen mindestens drei Jahre eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amts des gehobenen Dienstes Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung vermittelt hat. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.

§ 5 Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung

(1) Die Laufbahnbefähigung erwirbt, wer nach Abschluss eines Studiengangs nach § 15
Absatz 1 Nummer 3 LBG in einer der in § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Fächergruppen mindestens drei Jahre eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amts des höheren Dienstes Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung vermittelt hat. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
(2) Ein in einem anderen Bundesland abgeschlossener Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Landespflege mit erfolgreich abgeschlossener Laufbahnprüfung wird nach § 23
Absatz 1 Satz 3 LBG allgemein als Laufbahnbefähigung anerkannt.

§ 6 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im Geologie- und Bergfach

Die Laufbahnbefähigung erwirbt, wer nach Abschluss eines Studiengangs nach § 15
Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem der in § 2 Absatz 4 genannten Studienbereiche mindestens drei Jahre eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amts des gehobenen Dienstes im Geologie- und Bergfach vermittelt hat. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.

§ 7 Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Geologie- und Bergfach

(1) Die Laufbahnbefähigung erwirbt, wer nach Abschluss eines Studiengangs nach § 15
Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem der in § 2 Absatz 4 genannten Studienbereiche mindestens drei Jahre eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amts des höheren Dienstes im Geologie- und Bergfach vermittelt hat. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
(2) Im Fachbereich technischer Dienst wird ein in einem anderen Bundesland abgeleisteter Vorbereitungsdienst für den höheren Staatsdienst im Bergfach mit erfolgreich abgeschlossener großer Staatsprüfung nach § 23
Absatz 1 Satz 3 LBG allgemein als Laufbahnbefähigung anerkannt.

§ 8 Aufstieg

Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte, die sich in einer der in dieser Verordnung geregelten Laufbahnen befinden und die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahn in demselben Fachbereich erworben haben, in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie
1.
sich mindestens im zweiten Beförderungsamt der Laufbahn befinden,
2.
sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben und
3.
seit mindestens sechs Monaten erfolgreich überwiegend ihnen formal übertragene Aufgaben der nächsthöheren Laufbahngruppe wahrnehmen.

§ 9 Überleitung

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einer der in der Anlage genannten Laufbahnen befinden, sind statusgleich in die entsprechende Laufbahn dieser Verordnung übergeleitet. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in der Anlage festgelegt.
(2) Konservatoren im Sinne von § 33 Absatz 2 Nummer 5 der Landeslaufbahnverordnung
(LVO) in der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S. 577), außer Kraft getreten durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 987), sind statusgleich in den höheren Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung übergeleitet, soweit sie die Voraussetzungen für den Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 (Studienabschluss in einer der in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Fächergruppen) erfüllen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 26. November 2014

UNTERSTELLER

Anlage

(zu § 9 Absatz 1 und 2)
Überleitung der bisherigen Laufbahnen

Bisherige Laufbahn

Entsprechende Laufbahn

Abschnitt 1: mittlerer Dienst

mittlerer technischer Gewerbeaufsichtsdienst

mittlerer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
- Fachbereich technischer Dienst

mittlerer bautechnischer Verwaltungsdienst in der Wasserwirtschaftsverwaltung

Abschnitt 2: gehobener Dienst

gehobener technischer Gewerbeaufsichtsdienst

gehobener Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
- Fachbereich technischer Dienst

gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Wasser- und Abfallwirtschaft einschließlich Bodenschutz

Abschnitt 3: höherer Dienst

höherer Dienst im statisch-konstruktiven Ingenieurbau und in der Bauphysik

höherer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
- Fachbereich technischer Dienst

höherer technischer Gewerbeaufsichtsdienst

höherer bautechnischer Verwaltungsdienst Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Wasser- und Abfallwirtschaft

höherer biologischer Dienst

höherer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
- Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst

höherer chemischer Dienst (ohne staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker)

höherer physikalischer Dienst

höherer Dienst als Konservator (soweit die Voraussetzungen für den Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 vorliegen)

höherer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
- Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst

höherer geologischer Dienst

höherer Dienst im Geologie- und Bergfach - Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst

höherer bergtechnischer Verwaltungsdienst

höherer Dienst im Geologie- und Bergfach - Fachbereich technischer Dienst

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