Verordnung des Umweltministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung UM - LVO-UM) Vom 26. November 2014
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einrichtung von Laufbahnen
§ 3 Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
§ 4 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
§ 5 Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
§ 6 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im Geologie- und Bergfach
§ 7 Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Geologie- und Bergfach
§ 8 Aufstieg
§ 9 Überleitung
§ 10 Inkrafttreten
STUTTGART, den 26. November 2014 |
UNTERSTELLER |
Anlage
Bisherige Laufbahn |
Entsprechende Laufbahn |
|
Abschnitt 1: mittlerer Dienst |
||
mittlerer technischer Gewerbeaufsichtsdienst |
mittlerer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung |
|
mittlerer bautechnischer Verwaltungsdienst in der Wasserwirtschaftsverwaltung |
||
Abschnitt 2: gehobener Dienst |
||
gehobener technischer Gewerbeaufsichtsdienst |
gehobener Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung |
|
gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Wasser- und Abfallwirtschaft einschließlich Bodenschutz |
||
Abschnitt 3: höherer Dienst |
||
höherer Dienst im statisch-konstruktiven Ingenieurbau und in der Bauphysik |
höherer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung |
|
höherer technischer Gewerbeaufsichtsdienst |
||
höherer bautechnischer Verwaltungsdienst Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Wasser- und Abfallwirtschaft |
||
höherer biologischer Dienst |
höherer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung |
|
höherer chemischer Dienst (ohne staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker) |
||
höherer physikalischer Dienst |
||
höherer Dienst als Konservator (soweit die Voraussetzungen für den Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 vorliegen) |
höherer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung |
|
höherer geologischer Dienst |
höherer Dienst im Geologie- und Bergfach - Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst |
|
höherer bergtechnischer Verwaltungsdienst |
höherer Dienst im Geologie- und Bergfach - Fachbereich technischer Dienst |