Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM) Vom 23. September 2021
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Umsatzsteuer
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
STUTTGART, den 23. September 2021 |
WALKER |
Anlage
Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)
Inhaltsübersicht
Gegenstand |
Nummer |
I. Allgemeine Bestimmungen |
0 |
II. Gebührenverzeichnis |
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Abfallrecht |
1 |
Atomrecht |
2 |
Strahlenschutz |
3 |
Gentechnik |
4 |
Chemikalien |
5 |
Gefahrstoffe |
6 |
Sprengstoffrecht |
7 |
Genehmigungsbedürftige Anlagen |
8 |
Anlagen- und Produktsicherheit |
9 |
Energieverbrauchsrelevante Produkte |
10 |
Umweltverträglichkeit |
11 |
Bodenschutz und Altlasten |
12 |
Wasser |
13 |
Energiewirtschaftsrecht |
14 |
Bergwesen, Geologie |
15 |
Umweltinformationsrecht |
16 |
Landesinformationsfreiheitsrecht |
17 |
Naturschutz |
18 |
I. Allgemeine Bestimmungen
Nummer |
Gegenstand |
Gebühr in Euro |
0.1 |
Allgemeiner Gebührentatbestand |
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Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden. |
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0.2 |
Ablehnung eines Antrags |
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Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. |
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0.3 |
Rücknahme eines Antrags |
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Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. |
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0.4 |
Befreiungen |
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Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. |
nach Aufwand |
0.5 |
Rechtsbehelfe |
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Anmerkung: Die Gebühren gelten für förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17 |
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Zurückweisung eines Rechtsbehelfs |
100 - 5 000 |
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Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. |
80 - 1 500 |
0.6 |
Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde |
5 |
0.7 |
Gebührenerleichterung |
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Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20. 12. 2018, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung - können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. |
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II. Gebührenverzeichnis
Nummer |
Gegenstand |
Gebühr in Euro |
1 |
Abfallrecht |
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Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. 7. 2006, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22. 10. 2015, S. 61), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22. 12. 2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
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Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Rechtsverordnungen auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes |
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Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) |
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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) |
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Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) |
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Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) |
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Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
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Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145, 1158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
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Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
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Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
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Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) |
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Sonderabfallverordnung (SAbfVO) vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1245) in der jeweils geltenden Fassung |
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Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
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Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
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Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30. 11. 2010, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung |
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1.1 |
Leistungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind |
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1.1.1 |
Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung nach § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 KrWG |
100 - 5 000 |
1.1.2 |
Anordnung zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 62 KrWG |
100 - 5 000 |
1.1.3 |
Freistellung von Nachweispflichten nach § 26a Absatz 1 KrWG |
150 - 6 000 |
1.1.4 |
Feststellung einer angezeigten Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG; inklusive Erstreckung auf fremde Erzeugnisse nach § 26 Absatz 4 KrWG |
150 - 6 000 |
1.1.5 |
Zulassung von Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen nach § 28 Absatz 2 KrWG |
100 - 5 000 |
1.1.6 |
Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen, nach § 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG |
150 - 5 000 |
1.1.7 |
Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 2 KrWG |
100 - 5 000 |
1.1.8 |
Duldungsanordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 KrWG |
100 - 5 000 |
1.1.9 |
Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien nach § 35 Absatz 2 KrWG bei Investitionskosten |
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bis zu 125 000 Euro |
1,5 Prozent der |
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von mehr als 125 000 bis zu 500 000 Euro |
1 875 zuzüglich |
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von mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 Euro |
5 625 zuzüglich |
|
von mehr als 2 500 000 Euro |
21 625 zuzüglich |
|
Anmerkungen:
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1.1.10 |
Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 2 und § 38 Absatz 1 KrWG |
250 - 1 000 |
1.1.11 |
Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 KrWG |
75 Prozent der |
1.1.12 |
Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG |
50 Prozent der |
1.1.13 |
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG |
100 - 2 500 |
1.1.14 |
Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG |
50 Prozent der |
1.1.15 |
Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG |
100 - 500 |
|
Anmerkung zu den Nummern 1.1.14 und 1.1.15: Die Gebührentatbestände beziehen sich nur auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns bezieht. |
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Anmerkungen zu Nummer 1.1.9, 1.1.11 und 1.1.14:
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1.1.16 |
Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war, nach § 39 Absatz 1 KrWG |
100 - 5 000 |
1.1.17 |
Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie nach § 40 Absatz 2 KrWG |
250 - 5 000 |
1.1.18 |
Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG |
500 - 5 000 |
1.1.19 |
Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG |
200 - 5 000 |
1.1.20 |
Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 46 Absatz 4 KrWG, ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte |
100 - 500 |
1.1.21 |
Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage nach § 47 Absatz 4 KrWG |
100 - 500 |
1.1.22 |
Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 KrWG |
150 - 5 000 |
1.1.23 |
Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 KrWG |
250 - 5 000 |
1.1.24 |
Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 bis 3 EfbV |
150 - 50 000 |
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Anmerkung: Dies gilt auch für die Zustimmung zu einer Änderung eines Überwachungsvertrags. |
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1.1.25 |
Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 EfbV |
250 - 1 000 |
1.1.26 |
Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 bis 3 EfbV |
2 000 - 50 000 |
1.1.27 |
Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Absatz 4 EfbV |
500 - 2 500 |
1.1.28 |
Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 EfbV |
500 - 2 500 |
1.1.29 |
Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit nach § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV |
100 - 500 |
1.1.30 |
Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 7 Nummer 5 LKreiWiG |
100 - 1 000 |
1.1.31 |
Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG |
100 - 500 |
1.1.32 |
Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV sowie Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10 bis 13 NachwV |
100 - 6 000 |
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Anmerkung: Bei Bestätigung durch Fristablauf nach § 5 Absatz 5 NachwV wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr. |
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1.1.33 |
Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 5 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV |
100 - 2 500 |
1.1.34 |
Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger beziehungsweise Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV, § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV, § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV, sofern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10 bis 13 NachwV |
100 - 1 500 |
1.1.35 |
Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler beziehungsweise Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10, 11 und 13 NachwV |
100 - 1 500 |
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Gemeinsame Anmerkung zu 1.1.34 und 1.1.35: Bei der elektronischen Nachweisführung nach §§ 17 bis 22 NachwV wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben nach § 19 Absatz 3 NachwV. |
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1.1.36 |
Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Absatz 3 NachwV |
500 - 10 000 |
1.1.37 |
Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung nach § 8 Absatz 1 NachwV oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen, nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV |
100 - 2 500 |
1.1.38 |
Zulassung besonderer Nachweisführung nach § 14 NachwV |
250 - 2 500 |
1.1.39 |
Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern nach § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV |
60 - 6 000 |
1.1.40 |
Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt, nach § 28 Absatz 1 und 2 Satz 3 NachwV |
je Nummer 2,50 - 50 |
1.1.41 |
Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins nach § 11 NachwV, je Begleitschein |
5 - 25 |
1.1.42 |
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der Nachweisverordnung |
100 - 6 000 |
1.1.43 |
Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Nachweisverordnung oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der Nachweisverordnung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde |
50 - 250 |
1.1.44 |
Bekanntgabe der für eine Fremdkontrolle zuständigen Stelle nach § 11 Absatz 4 GewAbfV |
100 - 1 500 |
1.1.45 |
Zustimmung zur Überschreitung einzelner Zuordnungswerte im Einzelfall für die Ablagerung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV |
80 - 1 000 |
1.2 |
Leistungen nach dem Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind |
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1.2.1 |
Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 LKreiWiG |
250 - 2 500 |
1.2.2 |
Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 LKreiWiG |
250 - 2 500 |
1.2.3 |
Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 LKreiWiG |
500 - 2 500 |
1.2.4 |
Zulassung von Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg nach § 15 Absatz 4 LKreiWiG |
250 - 10 000 |
1.2.5 |
Anordnung einer Veränderungssperre nach § 17 Absatz 2 LKreiWiG |
100 - 1 000 |
1.2.6 |
Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall nach § 17 Absatz 4 LKreiWiG |
100 - 500 |
1.2.7 |
Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen nach § 5 DepV |
250 - 10 000 |
|
Anmerkungen:
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1.2.8 |
Überwachung |
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1.2.8.1 |
Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. 12. 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. 6. 2012, S. 25) unterfallen: |
100 - 20 000 |
|
Anmerkung: Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus § 22a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr. |
|
1.2.8.2 |
Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 4 BImSchG nach § 19 Absatz 6 Satz 1 LKreiWiG |
100 - 10 000 |
|
Anmerkung: Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben. |
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1.2.9 |
Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung nach § 19 Absatz 2 LKreiWiG |
100 - 10 000 |
1.2.10 |
Überwachung von Abfalltransportkontrollen, soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist oder erscheint, nach § 19 Absatz 6 Satz 2 LKreiWiG |
50 - 1 500 |
1.2.11 |
Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder der Überwachte für die Überwachung Anlass gegeben hat, nach § 19 Absatz 6 Satz 3 LKreiWiG |
50 - 1 500 |
1.2.12 |
Ausnahmen oder Befreiungen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart nach § 3 Absatz 2 SAbfVO |
50 - 2 500 |
1.2.13 |
Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart, nach § 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO |
50 - 2 500 |
|
Anmerkung: Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent. |
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1.2.14 |
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der Sonderabfallverordnung |
50 - 2 500 |
1.2.15 |
Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Sonderabfallverordnung oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der Sonderabfallverordnung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde |
50 - 250 |
1.3 |
Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010, der Verordnungen nach §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG, und im Rahmen des Batteriegesetzes sowie des Elektro- und Elektronikgerätegesetz und der darauf basierenden Verordnung, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs |
50 - 25 000 |
1.4 |
Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 |
|
1.4.1 |
Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung |
|
1.4.1.1 |
Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der dazugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung |
100 - 10 000 |
1.4.1.2 |
Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden |
100 - 1 000 |
1.4.1.3 |
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.1 |
50 - 1 000 |
1.4.1.4 |
Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars, je Begleitformular |
5 - 25 |
1.4.1.5 |
Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 beziehungsweise dem Abfallverbringungsgesetz oder entgegen eines auf eine Bestimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde |
50 - 250 |
1.4.2 |
Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben nach Artikel 29 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG |
50 - 3 000 |
|
Anmerkung: Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben. |
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1.4.3 |
Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit §§ 8 und 13 AbfVerbrG |
100 - 2 500 |
1.4.4 |
Anordnung nach §§ 13 und 14 AbfVerbrG |
100 - 2 500 |
1.4.5 |
Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LKreiWiG und § 14 AbfVerbrG |
100 - 2 500 |
2 |
Atomrecht |
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Atomgesetz (AtG) |
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Anmerkung: Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach §§ 21 bis 21b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum AtG und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des Atomgesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, § 7a Absatz 2 sowie der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Absatz 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften, siehe auch Nummer 3 »Strahlenschutz«. |
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3 |
Strahlenschutz |
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Strahlenschutzgesetz |
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Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194, 1202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
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|
Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) vom 29. November 2018 (BGBl. S. 2034, 2172) in der jeweils geltenden Fassung |
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Anmerkungen:
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3.1 |
Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
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bei Errichtungskosten der Anlage bis 2 500 000 Euro |
0,06 Prozent der |
|
bei höheren Errichtungskosten |
1 500 zuzüglich |
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Anmerkungen:
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|
3.2 |
Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs |
2 500 - 75 000 |
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Anmerkung: Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. |
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3.3 |
Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs |
2 500 - 15 000 |
3.4 |
Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen |
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3.4.1 |
bei einem Vielfachen der Freigrenze bis kleiner 105 |
700 - 10 000 |
3.4.2 |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von größer gleich 105 |
900 - 75 000 |
3.5 |
Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen |
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3.5.1 |
mit einer Aktivität kleiner dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV |
300 - 10 000 |
3.5.2 |
mit einer Aktivität größer gleich dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV |
900 - 75 000 |
3.6 |
Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist |
300 - 5 000 |
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Anmerkung: Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden. |
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3.7 |
Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG |
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3.7.1 |
für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG |
400 - 5 000 |
3.7.2 |
zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG |
700 - 10 000 |
3.7.3 |
zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG |
1 500 - 10 000 |
3.7.4 |
im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG |
800 - 5 000 |
3.7.5 |
außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG |
400 - 5 000 |
3.7.6 |
in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 7 StrlSchG |
300 - 5 000 |
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Anmerkung zu den Nummern 3.7.2 bis 3.7.6: Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden. |
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3.8 |
Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG |
200 - 10 000 |
3.9 |
Nachträgliches Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 197 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG |
400 - 10 000 |
3.10 |
Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG |
300 - 10 000 |
3.11 |
Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind |
400 - 5 000 |
3.12 |
Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG |
200 - 1 000 |
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Anmerkung: Werden für ein Gerät mehrere Anzeigebestätigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche versandt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden. |
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3.13 |
Registrierung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern |
200 - 1 000 |
3.14 |
Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG |
400 - 5 000 |
3.15 |
Registrierung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler |
300 - 5 000 |
3.16 |
Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen |
500 - 10 000 |
3.17 |
Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG |
250 |
3.18 |
Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgütern, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder für die Aktivierung von Produkten nach § 40 Absatz 1 StrlSchG |
1 700 - 5 000 |
3.19 |
Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG |
250 - 10 000 |
3.20 |
Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 StrSchG auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG |
400 - 5 000 |
3.21 |
Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG |
200 - 2 500 |
3.22 |
Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG |
200 - 2 500 |
3.23 |
Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG |
100 - 800 |
3.24 |
Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 29 und 30 StrlSchV |
200 - 10 000 |
3.25 |
Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG |
800 - 10 000 |
3.26 |
Befreiung oder Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 StrlSchG |
800 - 10 000 |
3.27 |
Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien |
700 - 10 000 |
3.28 |
Zulassung von beruflicher Exposition nach § 77 Satz 2, § 78 Satz 2 StrlSchG und § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG |
700 - 5 000 |
3.29 |
Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG |
200 - 1 000 |
3.30 |
Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 StrlSchG, § 128 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG oder § 155 Absatz 2 Halbsatz 2 StrlSchV |
200 - 800 |
3.31 |
Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG |
200 - 2 500 |
3.32 |
Verlangen der Vorlage entsprechender Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG |
140 - 1 000 |
3.33 |
Verlangen der Unterrichtung über die Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG |
100 - 800 |
3.34 |
Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG |
200 - 5 000 |
3.35 |
Anordnungen und sonstige Entscheidungen und Tätigkeiten nach §§ 138 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV |
200 - 10 000 |
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Anmerkung: Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. |
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3.36 |
Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV |
150 - 10 000 |
3.37 |
Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach den §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie nach § 166 StrlSchV |
1000 - 10 000 |
3.38 |
Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG |
900 - 10 000 |
3.39 |
Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG |
900 - 10 000 |
3.40 |
Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach §§ 178 und 179 StrlSchG |
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3.40.1 |
Überwachung durch die Regierungspräsidien |
200 - 20 000 |
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Anmerkung: Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratung, Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr. |
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3.40.2 |
Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien |
200 - 5 000 |
3.40.3 |
Überwachung durch das Umweltministerium |
200 - 75 000 |
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Anmerkung: Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178, 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr. |
|
3.41 |
Zulassung von Ausnahmen von § 31 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt |
350 - 10 000 |
3.42 |
Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 35 StrlSchV |
700 - 11 000 |
3.43 |
Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 36 StrSchV |
1 400 - 20 000 |
3.44 |
Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 37 StrlSchV |
1 400 - 32 000 |
3.45 |
Bescheinigung beziehungsweise Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise Absatz 4 StrlSchV |
150 - 1 500 |
3.46 |
Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz vermittelt werden, nach § 47 Absatz 5 StrlSchV oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV |
300 - 5 000 |
3.47 |
Zulassung auf Antrag eines Kursveranstalters, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, nach § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV |
300 - 5 000 |
3.48 |
Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 2 StrlSchV |
150 - 1 000 |
3.49 |
Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV |
300 - 5 000 |
3.50 |
Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV |
150 - 5 000 |
3.51 |
Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV |
150 - 5 000 |
3.52 |
Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann |
250 - 1 000 |
3.53 |
Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV |
150 - 1 000 |
3.54 |
Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2 und § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV |
200 - 1 000 |
3.55 |
Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV |
200 - 1 000 |
3.56 |
Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV |
200 - 1 000 |
3.57 |
Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2 und § 165 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV |
200 - 1 000 |
3.58 |
Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV |
200 - 1 000 |
3.59 |
Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, nach § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV |
700 - 10 000 |
3.60 |
Fristverlängerungen oder Befreiungen im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung nach § 88 Absatz 2 und 3 StrlSchV |
150 - 2 500 |
3.61 |
Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV |
150 - 500 |
3.62 |
Gestattung, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden, nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV |
300 - 1 000 |
3.63 |
Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV |
250 - 500 |
3.64 |
Anordnung, dass der Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der genehmigungsfrei betrieben werden darf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen überlässt, nach § 96 Absatz 3 StrlSchV |
300 - 1 000 |
3.65 |
Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV |
300 - 10 000 |
3.66 |
Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV |
300 - 1 000 |
3.67 |
Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV |
1 700 - 10 000 |
3.68 |
Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 und §§ 167, 168, 169 Absatz 1 StrlSchV |
200 - 10 000 |
3.69 |
Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV |
100 - 5 000 |
3.70 |
Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV |
100 - 5 000 |
3.71 |
Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV |
900 - 5 000 |
3.72 |
Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung nach §§ 141 und 142 StrlSchV |
100 - 5 000 |
3.73 |
Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt nach § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV |
200 - 5 000 |
3.74 |
Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV |
100 - 5 000 |
3.75 |
Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV |
200 - 25 000 |
3.76 |
Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV |
150 - 10 000 |
3.77 |
Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder zur Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV |
1 000 - 10 000 |
3.78 |
Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung |
300 - 5 000 |
3.79 |
Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV |
150 - 500 |
3.80 |
Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV |
300 - 2 500 |
3.81 |
Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV |
300 - 2 500 |
3.82 |
Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV |
500 - 5 000 |
3.83 |
Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV |
700 - 5 000 |
4 |
Gentechnik |
|
|
Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2067), das zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1339) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung |
|
4.1 |
Genehmigung |
|
4.1.1 |
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 GenTG |
250 - 100 000 |
4.1.2 |
Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG |
250 - 100 000 |
4.1.3 |
Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG |
250 - 100 000 |
4.1.4 |
Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG |
250 - 50 000 |
4.1.5 |
Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um |
3 000 |
4.2 |
Anmeldung |
|
4.2.1 |
Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG |
200 - 50 000 |
4.2.2 |
Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG |
100 - 50 000 |
4.3 |
Anzeige nach dem Gentechnikgesetz |
|
4.3.1 |
Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG |
200 - 50 000 |
4.3.2 |
Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG |
100 - 50 000 |
4.3.3 |
Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG |
100 - 50 000 |
4.4 |
Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG |
100 - 25 000 |
4.5 |
Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GenTG |
100 - 5 000 |
4.6 |
Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 GenTG |
100 - 10 000 |
4.7 |
Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17a Absatz 1 Satz 3 GenTG |
100 - 10 000 |
4.8 |
Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 Halbsatz 2 GenTG |
100 - 5 000 |
4.9 |
Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG |
100 - 5 000 |
4.10 |
Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG mit Ausnahme der Entnahme und Untersuchung von Proben |
100 - 25 000 |
4.11 |
Entnahme von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG |
100 - 20 000 |
4.12 |
Anordnung nach § 26 GenTG |
100 - 5 000 |
4.13 |
Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG |
100 - 5 000 |
4.14 |
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 GenTSV |
50 - 1 000 |
4.15 |
Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden |
50 - 50 000 |
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Anmerkungen zu Nummer 4:
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5 |
Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel |
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|
Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3499, ber. S. 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94, ber. 2018 S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) in der Fassung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 410), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
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Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 299 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
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Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in der Fassung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2539), das zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1357) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
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5.1 |
Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Absatz 2 ChemG |
250 - 700 |
5.2 |
Sonstige Leistungen nach dem Chemikaliengesetz, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen, wie zum Beispiel Rechtsakte der Europäischen Union, die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind |
50 - 7 000 |
5.3 |
Chemikalien-Verbotsverordnung |
|
5.3.1 |
Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ChemVerbotsV |
|
|
umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling |
150 |
|
eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling |
100 |
5.3.2 |
Prüfung des Qualifikationsnachweises nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV |
100 - 150 |
5.3.3 |
Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV für |
|
|
eine Betriebsstätte |
100 - 1 000 |
|
jede weitere Betriebsstätte |
10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte |
5.3.4 |
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 7 Absatz 1 ChemVerbotsV |
50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3 |
5.3.5 |
Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV |
250 - 2 000 |
5.3.6 |
Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV |
250 - 2 000 |
5.4 |
Chemikalien-Ozonschichtverordnung |
|
|
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemOzonSchichtV für |
|
|
eine Veranstaltung |
100 - 2 000 |
|
jede weitere Veranstaltung |
10 Prozent der Gebühr für eine Veranstaltung |
5.5 |
Chemikalien-Klimaschutzverordnung |
|
5.5.1 |
Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens als zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ChemKlimaschutzV und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ChemKlimaschutzV berechtigt für |
|
|
eine Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte |
100 - 2 000 |
|
jede weitere Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte |
10 Prozent der Gebühr für eine Aus- und Fortbildungsstätte oder eine Betriebsstätte |
5.5.2 |
Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV für |
|
|
eine Betriebsstätte |
100 - 2 000 |
|
jede weitere Betriebsstätte |
10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte |
5.6 |
Wasch- und Reinigungsmittel |
|
|
Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Rechtsverordnungen auf Grund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8. 4. 2004, S. 1, ber. ABl. L 223 vom 18. 8. 2016, S. 62), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30. 3. 2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
50 - 5 000 |
6 |
Gefahrstoffrecht |
|
|
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
6.1 |
Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV |
450 |
6.2 |
Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde beziehungsweise Fortbildung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und 6 GefStoffV |
100 - 500 |
6.3 |
Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 2.7 Absatz 2 und Anlage 3 Nummer 7 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe »Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten« (TRGS 519 - GMBl. 2014 S. 164) vom 20. 3. 2014, zuletzt geändert und ergänzt durch Bekanntmachung vom 17. 10. 2019 (GMBl. 2019 S. 786), in der jeweils geltenden Fassung |
70 pro Kursteilnehmer |
6.4 |
Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 2.7 Absatz 2 und Anlage 4 Nummer 8 TRGS 519 |
50 pro Kursteilnehmer |
6.5 |
Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV |
2 100 - 7 000 |
6.6 |
Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV |
100 - 500 |
6.7 |
Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV |
350 - 1 000 |
6.8 |
Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV |
70 - 350 |
6.9 |
Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV |
100 - 1 000 |
6.10 |
Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV |
200 - 2 500 |
6.11 |
Anordnungen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV |
250 - 500 |
6.12 |
Untersagung nach § 19 Absatz 5 GefStoffV |
700 |
7 |
Sprengstoffrecht |
|
|
Sprengstoffgesetz (SprengG) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3544), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749, 2758) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
7.1 |
Sprengstoffgesetz |
|
7.1.1 |
Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller im Einzelfall nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG |
40 - 300 |
7.1.2 |
Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 SprengG |
50 - 300 |
7.1.3 |
Erlaubnis nach § 7 SprengG |
|
7.1.3.1 |
Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG |
150 - 300 |
|
Anmerkung: Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben. |
|
7.1.3.2 |
Erstellung jeder weiteren Ausfertigung, ab der zweiten Ausfertigung |
10 |
7.1.3.3 |
Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG |
50 |
7.1.4 |
Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG |
30 - 250 |
7.1.5 |
Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV |
150 - 1 000 |
7.1.6 |
Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige, in Verbindung mit den §§ 29 und 31 1. SprengV |
50 - 300 |
7.1.7 |
Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis nach § 11 Satz 2 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG in Verbindung mit § 20 Absatz 4 SprengG |
50 |
7.1.8 |
Genehmigung eines Verbringungsvorgangs nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Nummer 1 SprengG |
150 - 300 |
7.1.9 |
Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG |
|
7.1.9.1 |
Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG |
200 - 2 500 |
|
Anmerkungen:
|
|
7.1.9.2 |
Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG |
50 - 1 250 |
7.1.10 |
Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG |
|
7.1.10.1 |
Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG |
70 - 1 000 |
7.1.10.2 |
Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG |
70 - 700 |
7.1.10.3 |
Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG |
70 - 700 |
7.1.11 |
Befähigungsschein nach § 20 SprengG |
|
7.1.11.1 |
Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG |
40 - 80 |
|
Anmerkung: Zuzüglich dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben. |
|
7.1.11.2 |
Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG |
40 |
7.1.11.3 |
Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG |
40 |
7.1.12 |
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 Satz 2 SprengG |
40 |
|
Anmerkung: Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erholungen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben. |
|
7.1.13 |
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG |
40 |
7.1.14 |
Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG |
80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger |
7.1.15 |
Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG oder § 27 Absatz 1 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 Absatz 1 SprengG sowie einer Genehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG |
50 |
7.1.16 |
Anordnung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 oder 5 Satz 1 SprengG sowie nach § 48 Satz 2 SprengG |
40 - 1 000 |
7.1.17 |
Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG |
40 - 500 |
7.1.18 |
Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG |
Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre |
7.1.19 |
Untersagung nach § 12 Absatz 2 SprengG, § 32 Absatz 3 und 4 SprengG, § 33 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie nach § 33b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 SprengG |
40 - 400 |
7.2 |
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz |
|
7.2.1 |
Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV |
40 - 300 |
7.2.2 |
Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV |
40 - 300 |
7.2.3 |
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV |
40 - 300 |
7.2.4 |
Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV |
150 - 1 000 |
7.2.5 |
Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV |
40 |
7.2.6 |
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV |
40 |
|
Anmerkung: Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben. |
|
7.2.7 |
Prüfung von Nachweisen nach § 40 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 3 1. SprengV |
40 - 500 |
7.2.8 |
Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 Satz 1 1. SprengV |
40 - 500 |
7.2.9 |
Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Absatz 1 1. SprengV von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses |
40 - 300 |
7.3 |
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz |
|
|
Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV |
40 - 300 |
7.4 |
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz |
|
|
Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 3. SprengV |
30 - 100 |
7.5 |
Gebühren in sonstigen Fällen |
|
|
Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse, auf Veranlassung oder Verursachung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Nummern 7.1.1 bis 7.4. dieser Anlage aufgeführt sind |
30 - 600 |
|
Anmerkung: Im Bereich der Marktüberwachung von
soll die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden. Bei der Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen. |
|
8 |
Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz |
|
|
Bundes-Immissionsschutzgesetz |
|
|
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) |
|
|
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428, 2429) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Benzinbleigesetz (BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen |
|
|
Anmerkung:
|
|
8.1 |
Genehmigung im förmlichen Verfahren |
|
8.1.1 |
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als |
|
|
35 000 Euro |
1,5 Prozent der Kosten, |
|
70 000 Euro |
1,4 Prozent der Kosten, |
|
175 000 Euro |
1,1 Prozent der Kosten, |
|
700 000 Euro |
0,8 Prozent der Kosten, |
|
3 500 000 Euro |
0,5 Prozent der Kosten, |
|
bei einem höheren Kostenbetrag |
17 500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3 500 000 Euro übersteigenden Betrages |
8.1.2 |
Genehmigung von Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche |
250 - 5 000 |
8.2 |
Genehmigung im vereinfachten Verfahren |
|
8.2.1 |
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2 |
75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1, |
8.2.2 |
Genehmigung von Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche |
200 - 2 500 |
8.3 |
Störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren |
|
8.3.1 |
Öffentliche Leistungen nach § 23a Absatz 1 und 2 BImSchG bei der störfallrelevanten Errichtung und dem Betrieb oder der störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist |
60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung, |
8.3.2 |
Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG zur störfallrelevanten Errichtung und zum Betrieb oder zur störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist |
100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung, |
8.4 |
Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen |
|
8.4.1 |
Genehmigung von Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage nach § 16 Absatz 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 4 BImSchG und von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach den Nummern 8.4.2 und 8.4.3 |
75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent, der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, |
8.4.2 |
Genehmigung von störfallrelevanten Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach § 16a BImSchG |
100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, |
8.4.3 |
Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.1 oder Nummer 2.1.2 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche |
250 - 5 000 |
8.4.4 |
Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage |
50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, |
8.4.5 |
Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2a BImSchG bei der störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist |
60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, |
|
Anmerkung: Wenn als Bestandteil der Anzeige- oder Antragsunterlagen ein Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV oder ein Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand nach § 3 Absatz 5c BImSchG den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 um bis zur Hälfte erhöht werden. |
|
8.5 |
Teilgenehmigung |
|
|
Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen |
|
8.5.1 |
für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage |
85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, |
8.5.2 |
für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage |
50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, |
|
Anmerkung: Die Gebühr für eine Teilgenehmigung, die sowohl die Errichtung als auch den Betrieb eines Anlagenteils erfasst, berechnet sich ausschließlich nach den Nummern 8.1 bis 8.4. |
|
8.6 |
Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BImSchG |
25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.5, |
8.7 |
Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG |
50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5, |
8.8 |
Umweltverträglichkeitsprüfung |
|
8.8.1 |
Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit den §§ 6 bis 14 UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlagen), beträgt die Genehmigungsgebühr |
175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3 bis 8.6, |
8.8.2 |
Ergibt eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit § 7 UVPG oder § 7 UVPG in Verbindung mit § 9 Absatz 4 UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr |
125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.6, |
8.9 |
Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG |
500 - 5 000 |
8.10 |
Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 18 Absatz 3 BImSchG |
25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 und 8.8, |
|
Anmerkung: In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr nach den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3, 8.4.1, 8.4.2, 8.4.4, 8.4.5, 8.5 bis 8.8 und 8.10 bis auf das Dreifache erhöht werden. |
|
8.11 |
Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG |
250 - 15 000 |
8.12 |
Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder § 29 BImSchG |
250 - 1 000 |
8.13 |
Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a Absatz 1 BImSchG |
250 - 2 000 |
8.14 |
Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG |
250 - 15 000 |
8.15 |
Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen |
500 - 15 000 |
8.16 |
Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach §§ 4 und 5 5. BImSchV |
250 - 500 |
8.17 |
Störfall-Verordnung |
|
8.17.1 |
Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 12. BImSchV oder § 11 Absatz 2 12. BImSchV oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichts nach § 11 Absatz 6 12. BImSchV |
100 - 1 000 |
8.17.2 |
Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 12. BImSchV |
500 - 20 000 |
8.17.3 |
Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 12. BImSchV |
500 - 5 000 |
8.18 |
Überwachung |
|
|
Anmerkungen:
|
|
8.18.1 |
Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen, die in Anhang 1 Spalte d 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind |
100 - 20 000 |
8.18.2 |
Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen |
100 - 10 000 |
8.18.3 |
Überwachungsmaßnahmen nach der Störfall-Verordnung bei Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a BImSchG |
200 - 20 000 |
|
Anmerkungen zu Nummer 8 bis 8.18.3:
|
|
8.19 |
Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S. 1423), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
50 - 5 000 |
9 |
Anlagen- und Produktsicherheit |
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Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) |
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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG |
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|
Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren |
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9.1 |
Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten |
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9.1.1 |
Verlangen nach § 25 Absatz 4 ProdSG |
100 - 200 |
9.1.2 |
Sonstige Leistungen nach Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes, den auf § 8 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen, zum Beispiel Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind |
50 - 5 000 |
9.2 |
Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen |
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9.2.1 |
Erlaubnis zur Errichtung, Betrieb und Änderung nach § 18 Absatz 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als |
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500 000 Euro |
0,4 Prozent der Kosten, |
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5 000 000 Euro |
2 000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500 000 Euro übersteigenden Betrages |
|
bei einem höheren Kostenbetrag |
15 500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5 000 000 Euro übersteigenden Betrages |
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Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:
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|
für die Erlaubnis zur Errichtung |
75 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4 |
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für die Erlaubnis zum Betrieb |
50 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4 |
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|
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9.2.2 |
Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6 BetrSichV |
80 - 1 500 |
9.2.3 |
Maßnahmen nach § 19 Absatz 5 BetrSichV |
50 - 1 000 |
9.3 |
Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen |
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9.3.1 |
Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV |
150 - 1 000 |
9.3.2 |
Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1 |
10 bis 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1, |
10 |
Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung |
|
|
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG |
|
|
Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes berühren |
|
|
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Rechtsvorschriften auf Grund des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
|
10.1 |
Anordnungen nach § 7 Absatz 3 EVPG |
200 - 5 000 |
10.2 |
Verlangen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 EVPG |
100 - 200 |
10.3 |
Anerkennungen nach § 11 Absatz 2 EVPG |
1 000 - 30 000 |
10.4 |
Überwachung nach § 11 Absatz 4 EVPG |
250 - 10 000 |
10.5 |
Verlangen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 EVPG |
100 - 200 |
10.6 |
Sonstige Leistungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG sowie sonstigen Regelungen, wie zum Beispiel Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes berühren |
50 - 5 000 |
10.7 |
Öffentliche Leistungen nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz, Rechtverordnungen auf Grund des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
50 - 5 000 |
11 |
Rohrfernleitungsanlagen |
|
|
Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
11.1 |
Planfeststellung nach § 65 Absatz 1 UVPG und Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 1 UVPG für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter den Nummern 19.3 bis 19.6 aufgeführt sind, sowie deren Änderung |
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|
Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 2 UVPG |
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|
Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird |
20 - 250 000 |
|
Anmerkung: Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben. |
|
11.2 |
Anordnung nach § 4 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung |
100 - 2 500 |
11.3 |
Fristverlängerung des Zeitpunkts der wiederkehrenden Prüfungen auf bis zu drei Jahre nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Rohrfernleitungsverordnung |
100 - 2 500 |
11.4 |
Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach § 5 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung |
100 - 2 500 |
12 |
Bodenschutz und Altlasten |
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|
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) |
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|
Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz |
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12.1 |
Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz |
50 - 10 000 |
|
Anmerkung: Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 6 BBodSchG, § 14 Satz 2 BBodSchG oder § 16 Absatz 2 BBodSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. |
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12.2 |
Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen |
50 - 10 000 |
13 |
Wasserrecht |
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Wasserhaushaltsgesetz (WHG) |
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Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) |
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Indirekteinleiterverordnung (IndVO) |
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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
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Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, ber. 3756), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. S. 2873, 2875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
13.1 |
Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG |
|
|
Anmerkung: Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. |
|
13.1.1 |
Erlaubnis nach § 8 WHG und § 10 WHG, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 13.1.4 erhoben wird |
250 - 60 000 |
13.1.2 |
Gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG, soweit nicht Nummer 13.1.5 |
500 - 90 000 |
13.1.3 |
Bewilligung nach § 8 WHG und § 10 WHG, soweit nicht Nummer 13.1.6 |
500 - 90 000 |
13.1.4 |
Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen |
|
|
Anmerkung: Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet. |
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13.1.4.1 |
Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW |
pro kW Ausbauleistung 17,50, |
13.1.4.2 |
Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW |
17 500 - 50 000 |
13.1.5 |
Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen |
|
|
Anmerkung: Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet. |
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13.1.5.1 |
Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW |
pro kW Ausbauleistung 18,75, |
13.1.5.2 |
Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW |
18 750 - 55 000 |
13.1.6 |
Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen |
|
|
Anmerkung: Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet. |
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13.1.6.1 |
Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW |
pro kW Ausbauleistung 20, |
13.1.6.2 |
Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW |
20 000 - 60 000 |
13.1.7 |
Nachträgliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 1 WHG und § 14 Absatz 5 WHG |
10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 und 13.1.2, |
13.1.8 |
Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 15 Absatz 2 Satz 2 WG |
50 - 10 000 |
13.1.9 |
Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen nach § 22 WHG |
50 - 2 500 |
13.1.10 |
Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen nach § 26 WG |
50 - 1 500 |
13.1.11 |
Überprüfung von Staumarken |
50 - 250 |
13.1.12 |
Zulassung des vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren nach § 17 WHG |
50 - 25 000 |
13.1.13 |
Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 18 WG |
50 - 5 000 |
13.2 |
Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen |
|
13.2.1 |
Erlaubnis oder Bewilligung nach § 63 Absatz 1 WG sowie Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und nach § 48 Absatz 1 Satz 1 WG |
50 - 20 000 |
13.2.2 |
Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG |
50 - 20 000 |
13.2.3 |
Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 IndVO |
50 - 10 000 |
13.2.4 |
Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WG |
50 - 10 000 |
13.2.5 |
Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 48 Absatz 2 WG |
50 - 10 000 |
13.2.6 |
Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 5 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften |
50 - 10 000 |
13.2.7 |
Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei. |
|
13.3 |
Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Absatz 3 WG |
50 - 15 000 |
13.4 |
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz |
|
13.4.1 |
Staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Absatz 2 WHG |
150 - 5 000 |
13.4.2 |
Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen nach § 51 WHG, § 45 WG und von Quellenschutzgebieten nach § 53 Absatz 4 WHG |
50 - 30 000 |
13.4.3 |
Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen nach § 53 Absatz 3 WHG |
50 - 250 |
13.4.4 |
Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten nach § 52 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG |
50 - 10 000 |
13.5 |
Unterhaltung und Ausbau von Gewässern, Dämmen und Gewässerrandstreifen |
|
13.5.1 |
Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen nach § 30 WG beziehungsweise § 39 WHG |
50 - 250 |
13.5.2 |
Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen nach § 68 WHG, soweit nicht Nummer 13.5.3 |
500 - 25 000 |
13.5.3 |
Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern nach § 68 Absatz 1 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen |
|
|
Anmerkung: Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet. |
|
13.5.3.1 |
Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW |
pro kW Ausbauleistung 30, |
13.5.3.2 |
Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW |
30 000 - 80 000 |
13.5.4 |
Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Absatz 2 WHG, soweit nicht Nummer 13.5.5 |
50 - 12 500 |
13.5.5 |
Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Absatz 2 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage |
|
|
Anmerkung: Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet. |
|
13.5.5.1 |
Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW |
|
|
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis |
pro kW Ausbauleistung 20, |
|
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis |
pro kW Ausbauleistung 22,50, |
|
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung |
pro kW Ausbauleistung 25, |
13.5.5.2 |
Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW |
25 000 - 65 000 |
13.5.6 |
Nachträgliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 1 WHG |
10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 bis 13.1.5, |
13.5.7 |
Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG |
50 - 5 000 |
13.6 |
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
|
13.6.1 |
Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG |
50 - 10 000 |
13.6.2 |
Anordnung nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
50 - 250 |
|
Die Anmerkung zu Nummern 13.1 gilt für die in Nummern 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend |
|
13.7 |
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen |
|
13.7.1 |
Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach §§ 37, 70, 71, 73 WG und §§ 91 bis 94 WHG |
50 - 1 500 |
13.7.2 |
Fristverlängerung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 WG |
10 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1, |
13.7.3 |
Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 73 WG |
20 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1, |
13.8 |
Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren |
|
13.8.1 |
Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG |
20 - 500 |
13.8.2 |
Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG und § 75 Absatz 1 WG |
50 - 15 000 |
13.8.3 |
Überwachung der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG. |
|
|
Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt. |
50 - 10 000 |
13.8.4 |
Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit nach § 49 WHG und § 43 WG |
50 - 1 500 |
13.8.5 |
Überprüfung von Abwasseranlagen entsprechend der Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 100 WHG |
50 - 5 000 |
13.8.6 |
Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins nach § 78 WG |
50 - 5 000 |
|
Anmerkung: Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. |
|
13.8.7 |
Sicherung des Beweises nach § 90 WG |
10 Prozent der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, |
13.8.8 |
Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IZÜV sowie von Indirekteinleitungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 IZÜV |
100 - 20 000 |
|
Anmerkungen:
|
|
13.9 |
Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG |
|
13.9.1 |
Entscheidung über die Anerkennung, die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung |
1 000 - 5 000 |
13.9.2 |
Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung |
200 - 5 000 |
13.9.3 |
Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben |
200 - 800 |
14 |
Energiewirtschaftsrecht |
|
|
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Gesetz vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122, 1137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29.10.2007 (BGBl. I S. 2529); die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935, 2936) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) |
|
|
Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung |
|
14.1 |
Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 1 EnWG |
300 - 50 000 |
14.2 |
Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG |
500 - 10 000 |
14.3 |
Entscheidungen über den Grundversorger nach § 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG |
300 - 5 000 |
14.4 |
Planfeststellung und Plangenehmigung |
|
14.4.1 |
Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 EnWG, wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als |
|
|
2 500 000 Euro |
20 000 |
|
10 000 000 Euro |
20 000 zuzüglich 0,4 Prozent der 2 500 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten |
|
25 000 000 Euro |
50 000 zuzüglich 0,3 Prozent der 10 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten |
|
50 000 000 Euro |
95 000 zuzüglich 0,2 Prozent der 25 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten |
|
bei einem höheren Kostenbetrag |
145 000 zuzüglich 0,1 Prozent der 50 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten |
14.4.2 |
Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen nach § 43b EnWG |
50 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1 |
|
Anmerkung zu den Nummern 14.4.1 und 14.4.2: Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. |
|
14.4.3 |
Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 43f Absatz 4 Satz 4 EnWG |
10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1 |
14.4.4 |
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens nach § 43d EnWG |
|
14.4.4.1 |
Entscheidung über die Planänderung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 76 Absatz 2 LVwVfG, Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 LVwVfG |
10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1 |
14.4.4.2 |
Entscheidung über die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens nach § 76 Absatz 1 LVwVfG |
Gebühr nach Nummer 14.4.1 |
14.4.5 |
Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird |
nach Aufwand |
14.4.6 |
Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 EnWG |
|
14.4.6.1 |
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses |
10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1 |
14.4.6.2 |
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung |
10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.2 |
14.4.7 |
Vorzeitiger Baubeginn nach § 44c EnWG |
|
|
Anmerkung: Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach den Nummern 14.4.1, 14.4.2 oder 14.4.3 erhoben werden. |
|
14.4.7.1 |
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Absatz 1 Satz 1 EnWG |
10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1 |
14.4.7.2 |
Entscheidung über die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 44c Absatz 2 Satz 2 EnWG |
10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1 |
14.4.8 |
Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 in Verbindung mit §§ 7 bis 14 UVPG |
nach Aufwand |
14.5 |
Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke nach §§ 44a, 44b, 45, 45a, 45b EnWG |
|
14.5.1 |
Jede notwendige Entscheidung, auch eine Ablehnung, im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen |
100 - 10 000 |
14.5.2 |
Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt |
nach Aufwand |
14.6 |
Anordnung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG |
500 - 5 000 |
14.7 |
Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG |
100 - 10 000 |
14.8 |
Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 5 EnWG |
100 - 10 000 |
14.9 |
Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche öffentliche Leistungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden |
50 - 50 000 |
14.10 |
Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung |
|
14.10.1 |
Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV |
500 - 90 000 |
14.10.2 |
Sonstige Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung |
100 - 25 000 |
14.11 |
Genehmigung und vorläufige Festsetzung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG |
500 - 25 000 |
14.12 |
Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund von § 29 Absatz 1 und 2 EnWG, Entscheidungen nach § 30 Absatz 2 EnWG sowie Entscheidungen nach § 31 Absatz 3 EnWG |
100 - 25 000 |
14.13 |
Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 Satz 2 EnWG |
50 - 5 000 |
14.14 |
Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG |
500 - 25 000 |
14.15 |
Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG |
500 - 25 000 |
14.16 |
Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 und 4 EnWG |
500 - 10 000 |
14.17 |
Beglaubigte Abschrift nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EnWG |
15 |
|
Anmerkung: Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. |
|
14.18 |
Gashochdruckleitungsverordnung |
|
14.18.1 |
Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV |
100 - 3 000 |
14.18.2 |
Zulassung einer Ausnahme und von Abweichungen vom Stand der Technik nach § 2 Absatz 3 GasHDrLtgV |
100 - 3 000 |
14.18.3 |
Beanstandung nach § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV |
100 - 3 000 |
14.18.4 |
Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV |
50 - 500 |
14.18.5 |
Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV |
100 - 1 500 |
14.18.6 |
Maßnahmen nach den Nummern 14.18.1 bis 14.18.5 in Verbindung mit wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen nach § 8 Absatz 1 GasHDrLtgV |
50 - 3 000 |
14.18.7 |
Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder 2 GasHDrLtgV |
100 - 1 500 |
14.18.8 |
Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV |
250 - 3 000 |
14.18.9 |
Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 Satz 1 GasHDrLtgV |
100 - 3 000 |
14.18.10 |
Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV |
100 - 3 000 |
14.18.11 |
Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHDrLtgV |
100 - 3 000 |
14.18.12 |
Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48 oder 49 LVwVfG |
100 - 1 500 |
14.19 |
Befreiung nach §§ 102 und 103 GEG |
30 - 3 000 |
15 |
Bergwesen, Geologie |
|
|
Bundesberggesetz (BBergG) |
|
|
Markscheidergesetz |
|
|
Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3593) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Markscheider-Bergverordnung in der Fassung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1703), in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums (ABPVO) |
|
|
Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen |
|
|
Elektro-Bergverordnung |
|
|
Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung |
|
15.1 |
Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz |
|
15.1.1 |
Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG |
125 - 10 000 |
15.1.2 |
Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 8 und § 9 BBergG |
125 - 12 500 |
15.1.3 |
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Absatz 3 BBergG |
100 - 1 250 |
15.1.4 |
Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 Satz 2 BBergG |
125 - 5 000 |
15.1.5 |
Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 Satz 3 BBergG |
125 - 10 000 |
15.1.6 |
Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG |
125 - 1 000 |
15.1.7 |
Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach §§ 19 und 20 BBergG |
100 - 500 |
15.1.8 |
Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 Satz 1 BBergG |
100 - 1 000 |
15.1.9 |
Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BBergG |
100 - 500 |
15.1.10 |
Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach §§ 25, 26, 28 und 29 BBergG |
250 - 5 000 |
15.1.11 |
Zulegung |
|
15.1.11.1 |
Entscheidung über den Antrag nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG |
100 - 5 000 |
15.1.11.2 |
Beurkundung der Einigung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG |
100 - 500 |
15.1.11.3 |
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 BBergG |
100 - 500 |
15.1.11.4 |
Verlängerung nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3 BBergG |
100 - 500 |
15.1.12 |
Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3, §§ 40, 41 Satz 1, § 42 Absatz 4, § 43 in Verbindung mit § 42 Absatz 4 und § 47 Absatz 4, § 45 Absatz 1 Satz 1, |
|
|
§ 45 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 4 BBergG |
100 - 1 500 |
15.1.13 |
Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BBergG |
100 - 500 |
15.2 |
Bergwerksbetrieb |
|
15.2.1 |
Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Absatz 1 Satz 1 BBergG |
100 - 50 000 |
15.2.2 |
Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG |
100 - 500 |
15.2.3 |
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG |
100 - 5 000 |
15.2.4 |
Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Absatz 3 BBergG |
100 - 25 000 |
15.2.5 |
Verlangen eines Betriebsplanes nach § 52 Absatz 2 BBergG |
100 - 500 |
15.2.6 |
Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG |
100 - 500 |
15.2.7 |
Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung nach Allgemeine Bundesbergverordnung, Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums, Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen, Einwirkungsbereichs-Bergverordnung, Elektro-Bergverordnung, Gesundheitsschutz-Bergverordnung, Markscheider-Bergverordnung, Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung in Verbindung mit §§ 65 bis 67 und 176 Absatz 3 BBergG |
125 - 12 500 |
15.2.8 |
Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständige nach §§ 65 und 176 Absatz 3 BBergG in Verbindung mit § 23a ABBergV und § 181 Absatz 1 ABPVO |
200 - 500 |
15.2.9 |
Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen nach §§ 71, 72, 73, 74 Absätze 1 und 2 BBergG |
100 - 5 000 |
15.2.10 |
Grundabtretung einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke nach §§ 77 bis 102 BBergG |
|
15.2.10.1 |
Jede notwendige Entscheidung, auch eine Ablehnung, im Grundabtretungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung |
100 - 5 000 |
15.2.10.2 |
Qualifizierte Beratungsleistung, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde im Grundabtretungsverfahren kommt |
nach Aufwand |
15.2.11 |
Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzes und Anerkennung anderer Personen nach § 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG |
125 - 300 |
15.3 |
Staatlicher Geologischer Dienst |
|
15.3.1 |
Wasseruntersuchungen |
|
15.3.1.1 |
Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten |
|
15.3.1.1.1 |
Einfache Probevorbehandlung, Teilung und Homogenisierung |
20 - 25 |
15.3.1.1.2 |
Probevorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung |
60 - 90 |
15.3.1.1.3 |
Einengen |
35 - 55 |
15.3.1.1.4 |
Zentrifugieren |
20 - 30 |
15.3.1.1.5 |
Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch |
15 - 20 |
15.3.1.2 |
Chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen |
|
15.3.1.2.1 |
pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur |
je 15 - 20 |
15.3.1.2.2 |
Gesamttrockenrückstand |
80 - 100 |
15.3.1.2.3 |
Säurekapazität, Basenkapazität und Gesamthärte |
je 20 - 30 |
15.3.1.2.4 |
Redoxpotential |
15 - 20 |
15.3.1.2.5 |
Dichte |
15 - 20 |
15.3.1.2.6 |
Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente |
5 - 10 |
|
bei zwei Farbstoffkomponenten das Doppelte, höchstens das Dreifache des Rahmensatzes |
|
|
bei drei Farbstoffkomponenten das Dreifache, höchstens das Vierfache des Rahmensatzes |
|
15.3.1.2.7 |
Haupt- und Nebenelementebestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrie |
je 10 - 20 |
15.3.1.2.8 |
Spurenelementbestimmung mit Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma |
320 - 420 |
15.3.1.2.9 |
spektralfotometrische Gehaltsbestimmung |
20 - 35 |
15.3.1.2.10 |
titrimetrische Gehaltsbestimmung |
20 - 30 |
15.3.1.2.11 |
gravimetrische Gehaltsbestimmung |
80 - 100 |
15.3.1.2.12 |
Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode |
35 - 70 |
15.3.2 |
Boden- und Gesteinsuntersuchungen |
|
15.3.2.1 |
allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten |
|
15.3.2.1.1 |
Grob- und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe, wie zum Beispiel Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen und Ähnliches |
60 - 120 |
15.3.2.1.2 |
Vorbehandlung einer Probe, wie zum Beispiel Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen, Kunstharzverfestigung und Ähnliches |
je 60 |
15.3.2.1.3 |
einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren |
100 - 150 |
15.3.3 |
physikalische Untersuchungen |
|
15.3.3.1 |
Wassergehalt |
15 |
15.3.3.2 |
Wasseraufnahmefähigkeit |
30 - 45 |
15.3.3.3 |
Dichtebestimmung |
30 - 45 |
15.3.3.4 |
Korndichte |
55 |
15.3.3.5 |
Siebanalyse |
55 |
15.3.3.6 |
Kombinierte Sieb- und Schlämmanalyse |
200 - 270 |
15.3.3.7 |
Lineare Trockenschwindung |
15 |
15.3.3.8 |
Brennfarbe |
25 |
15.3.3.9 |
Wärmeleitfähigkeit |
80 |
15.3.4 |
chemische Untersuchungen |
|
15.3.4.1 |
Wasserstoffionen-Aktivität in Bodensuspensionen mit reinem Wasser und einer Calciumchloridlösung, ausgedrückt als negativer dekadischer Logarithmus genannt »pH« |
20 - 30 |
15.3.4.2 |
Gesamtkarbonatbestimmung |
35 |
15.3.4.3 |
Organischer Kohlenstoff |
25 - 45 |
15.3.4.4 |
Gesamtstickstoff |
25 - 45 |
15.3.4.5 |
Glühverlust |
35 |
15.3.4.6 |
Kationenaustauschkapazität, potentiell |
170 |
15.3.4.7 |
Kationenaustauschkapazität, effektiv |
160 |
15.3.4.8 |
Königswasseraufschluss nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN EN ISO 54321:2021-04 eingehalten wird |
100 |
|
Elementbestimmung |
je 25 - 40 |
15.3.4.9 |
Eluatherstellung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 38414-4: 1984-10 eingehalten wird |
100 |
|
Elementbestimmung |
je 20 - 45 |
15.3.4.10 |
Röntgenfluoreszenzanalyse |
110 - 155 |
15.3.5 |
mineralogisch-petrografische Untersuchungen |
|
15.3.5.1 |
Gesteinsbestimmung, makroskopisch |
20 |
15.3.5.2 |
Mineralbestimmung, makroskopisch |
20 - 50 |
15.3.5.3 |
Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung |
20 - 50 |
15.3.5.4 |
Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache |
45 - 70 |
15.3.5.5 |
Mineralbestimmung mittels Röntgenbeugungsanalyse |
75 |
15.3.5.6 |
Tonmineralbestimmung |
170 |
15.3.6 |
Herstellung von Präparaten |
|
15.3.6.1 |
Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße |
10 - 30 |
15.3.6.2 |
Größere Formate bis 35 mal 60 cm je 100 cm2 |
15 - 30 |
15.3.6.3 |
Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße |
15 - 45 |
15.3.6.4 |
Dünnschliffherstellung bis Format 5 mal 7 cm |
80 - 135 |
15.3.6.5 |
Anschliffherstellung bis Format 6 cm mal 6 cm |
30 |
15.3.6.6 |
Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen |
30 |
15.3.6.7 |
Mineraltrennung |
60 |
15.3.6.8 |
Magnetische Mineraltrennung |
60 |
15.3.6.9 |
Herstellung eines Körnerpräparates |
15 |
15.3.6.10 |
Auslesen von Mikrofossilien |
15 - 55 |
15.3.7 |
speziellere geotechnische Untersuchungen |
|
15.3.7.1 |
Konsistenzgrenzen |
85 - 115 |
15.3.7.2 |
Schrumpfgrenze |
55 |
15.3.7.3 |
Wasseraufnahme nach ENSLIN |
55 |
15.3.7.4 |
Kompressionsversuche |
155 - 210 |
15.3.7.5 |
Rahmenscherversuche |
155 - 325 |
15.3.7.6 |
Einaxiale Druckfestigkeit |
75 |
15.3.7.7 |
Proctorversuche |
170 - 200 |
15.3.7.8 |
Punktlastversuch genannt Point Load |
30 |
15.3.8 |
Rammsondierungen |
|
15.3.8.1 |
Leichte Rammsonde DPL nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 4094-3:2002-01 eingehalten wird, je angefangenem Meter |
10 - 15 |
15.3.8.2 |
Mittlere und schwere Rammsonde DPM und DPH nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 4094-3:2002-01 eingehalten wird, je angefangenem Meter |
15 - 25 |
|
Anmerkungen zur Nummer 16:
erbracht werden. |
|
16 |
Umweltinformationsrecht |
|
|
Anmerkung: Die Gebühren gelten für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Absätze 2 des Umweltverwaltungsgesetzes. Für die Erhebung von Gebühren für die Übermittlung von Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz gilt § 33 des Umweltverwaltungsgesetzes. |
|
16.1 |
Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden |
gebührenfrei |
16.2 |
Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand von mehr als 3 und bis zu 8 Stunden |
10 - 250 |
16.3 |
Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand von mehr als 8 Stunden |
250 - 500 |
17 |
Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) |
|
|
Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz (LGebG), wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. |
|
17.1 |
Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG |
gebührenfrei |
17.2 |
Auskünfte |
|
17.2.1 |
Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang |
gebührenfrei |
|
Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist. |
|
17.2.2 |
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
30 - 200 |
17.2.3 |
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen |
200,01 - 500 |
17.3 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
|
17.3.1 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
15 - 200 |
17.3.2 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen |
200,01 - 500 |
17.4 |
Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang |
15 - 500 |
|
Anmerkung zu den Nummern 18.2 bis 18.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. |
|
17.5 |
Veröffentlichungen nach § 11 LIFG |
gebührenfrei |
17.6 |
Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs |
bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, |
18 |
Naturschutz |
|
|
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) |
|
|
Naturschutzgesetz (NatSchG) |
|
|
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 298 vom 1. 11. 1997, S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11. 12. 2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. 6. 2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2019/220 (ABl. L 35 vom 7. 2. 2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) |
|
18.1 |
Gebührenfreiheit |
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18.1.1 |
Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. |
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18.1.2 |
Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei. |
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18.1.3 |
Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei. |
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18.1.4 |
Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei. |
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18.1.5 |
Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei. |
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18.1.6 |
Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei. |
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18.2 |
Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG |
50 - 8 000 |
18.3 |
Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG |
50 - 8 000 |
18.4 |
Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 und 9 Satz 3 BNatSchG |
50 - 8 000 |
18.5 |
Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist |
nach Aufwand |
18.6 |
Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG |
50 - 8 000 |
18.7 |
Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG |
50 - 8 000 |
18.8 |
Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten |
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18.8.1 |
Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG |
50 - 8 000 |
18.8.2 |
Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV |
50 - 1 000 |
18.8.3 |
Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV |
50 - 1 000 |
18.8.4 |
Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV |
50 - 500 |
18.8.5 |
Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV |
50 - 500 |
18.9 |
Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV |
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18.9.1 |
Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV |
10 |
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Anmerkung: Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. |
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18.9.2 |
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV |
20 - 250 |
18.9.3 |
Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV |
10 - 100 |
18.10 |
Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 bei einem Verkaufswert einschließlich Umsatzsteuer bis |
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100 Euro |
10 |
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500 Euro |
20 |
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1 000 Euro |
30 |
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3 000 Euro |
60 |
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5 000 Euro |
100 |
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je weitere 5 000 Euro |
100 |
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bis höchstens |
2 000 |
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Anmerkungen:
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18.11 |
Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO |
200 - 1 500 |