UKlPVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Mitarbeiterbeteiligung nach dem Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (Poolregelung) für das Klinikum der Universität Ulm (Ulmer Klinikumspoolverordnung - UKlPVO) Vom 29. August 1988

§ 1 Ansammlungs- und Verteilungsbereiche

(1) Die nach den §§ 34 und 35 LKHG von den liquidationsberechtigten Ärzten des Universitätsklinikums Ulm abzuführenden Anteile aus den Liquidationserlösen im stationären Bereich sind nach Poolbereichen anzusammeln und zu verteilen. Jede Klinik und jedes theoretisch-medizinische Institut des Universitätsklinikums Ulm bildet einen Poolbereich. Zum Poolbereich gehören alle Abteilungen, die an der stationären Krankenversorgung beteiligt sind.
(2) Die Zentrale Betriebseinrichtung »Klinische Chemie« wird entsprechend dem Verhältnis ihrer stationären Untersuchungen für Poolbereiche, für die sie mehr als 5 vom Hundert ihrer Untersuchungen erbringt, diesen Poolbereichen zugerechnet und insoweit in die Verteilung der dort angesammelten und auszuschüttenden Beträge unter angemessener Berücksichtigung des Beitrags der Abteilung in der stationären Versorgung des betreffenden Poolbereichs einbezogen. Werden zwei Zentrale Betriebseinheiten »Klinische Chemie« gebildet, so gilt Satz 1 für jede Teileinrichtung entsprechend.

§ 2 Teilnahmeberechtigung am Pool

Solange die Leiter von Abteilungen des Universitätsklinikums nach § 43
LKHG von der Abführungspflicht ausgenommen sind und nicht gemäß § 5 freiwillig dem Pool beitreten, sind die ärztlichen Mitarbeiter dieser Abteilungen einschließlich der ihnen jeweils zugeordneten Sektionen von der Verteilung ausgeschlossen. Wenn Abteilungen im Abrechnungszeitraum keine ärztliche Leistungen in der stationären Krankenversorgung des Klinikums erbracht haben, nehmen die ärztlichen Mitarbeiter dieser Abteilungen für diesen Zeitraum an der Verteilung aus dem jeweiligen Pool nicht teil.

§ 3 Bildung und Zusammensetzung des Verteilungsausschusses

(1) Im Universitätsklinikum wird ein Ausschuß gebildet, der über die Verteilung der in den Poolbereichen nach § 1 angesammelten Beträge (Poolmasse) entscheidet (Verteilungsausschuß).
(2) Dem Verteilungsausschuß gehören an: 1.
als Vorsitzender eine nicht der Universität angehörende unabhängige Persönlichkeit oder für den Fall ihrer Verhinderung ihr Stellvertreter,
2.
der Vorsitzende des Vorstands des Universitätsklinikums, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter,
3.
ein liquidationsberechtigter Abteilungsleiter aus einem operativen Fachgebiet oder der Pathologie,
4.
ein liquidationsberechtigter Abteilungsleiter aus einem nichtoperativen Fachgebiet oder der Mikrobiologie,
5.
ein nichtliquidationsberechtigter Oberarzt oder Sektionsleiter,
6.
ein sonstiger ärztlicher Mitarbeiter, 7.
der Verwaltungsdirektor des Universitätsklinikums, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
Von den Mitgliedern nach den Nummern 5 und 6 soll eines einem operativen und eines einem nichtoperativen Fachgebiet angehören.
(3) Der Vorsitzende des Verteilungsausschusses soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Er wird vom Vorstand des Universitätsklinikums auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Gleiches gilt für den Stellvertreter des Ausschußvorsitzenden.
(4) Die Mitglieder des Verteilungsausschusses nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 werden nach Maßgabe der Wahlordnung (Anlage) auf drei Jahre gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beginnt am 1. April. Umfaßt eine Wählergruppe nicht mehr als 18 wahlberechtigte Mitglieder, so kann die Wahl im vereinfachten Verfahren durch einvernehmliche Benennung erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar und wahlberechtigt sind Abteilungsleiter, die nicht unter § 43
LKHG fallen oder die einem Poolbereich freiwillig beigetreten sind, sowie ärztliche Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht nach § 2 Satz 1 von der Verteilung ausgeschlossen sind. Die zu Wählenden dürfen nicht zu den Mitgliedern des Verteilungsausschusses nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gehören. Verläßt ein gewähltes Mitglied die Universität Ulm, verliert es die Wählbarkeit in seiner Gruppe oder scheidet es aus einem sonstigen Grund vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so rückt für die restliche Amtszeit derjenige nach, der mit der nächsthöheren Stimmenzahl von seiner Gruppe gewählt oder zum Ersatzmitglied bestimmt worden ist (Ersatzmitglied). Entsprechendes gilt im Falle der Beurlaubung eines gewählten Mitglieds für die Zeit seiner Beurlaubung. Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist eine Nachwahl durchzuführen, wenn bis zum Ablauf der restlichen Amtsperiode noch eine Sitzung des Verteilungsausschusses erforderlich wird. Sitze, die nicht besetzt werden können, bleiben frei.
(5) Ist die Wahl oder Bestellung von Mitgliedern des Verteilungsausschusses rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führen diese die Geschäfte im Verteilungsausschuß bis zum Zusammentreten des auf Grund einer erneuten Wahl oder Bestellung neugebildeten Verteilungsausschusses weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl oder Bestellung nicht berührt.

§ 4 Verfahren des Verteilungsausschusses

(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Der Verteilungsausschuß ist mindestens einmal im Kalenderjahr so einzuberufen, daß die Verteilung der Poolmasse in angemessener Frist nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes für jeden Poolbereich erfolgen kann.
(2) Der Verteilungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Über Gegenstände einfacher Art oder für den Fall, daß die Beschlußfassung verhindert wurde, kann schriftlich oder elektronisch im Wege des Umlaufs beschlossen werden. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Verteilungsausschusses die Mitglieder zum zweiten Mal nicht in der für die Beschlußfassung erforderlichen Zahl erschienen, kann der Vorsitzende unverzüglich eine dritte Sitzung einberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlossen wird. Bei der Einberufung der Sitzung ist auf die Folge hinzuweisen, die sich für die Beschlußfassung ergibt.
(3) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Der Verteilungsausschuß kann zu einzelnen Beratungsgegenständen Sachverständige oder andere sachkundige Personen hinzuziehen. Das Wissenschaftsministerium, der Rektor und der Kanzler oder ein von diesen jeweils bestimmter Vertreter können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die an den Sitzungen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfaßt auch die Beratungsunterlagen. Sie bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Verteilungsausschuß bestehen.
(4) Die Beschlüsse des Verteilungsausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Verstößt ein zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigter grob oder wiederholt gegen die Ordnung, so kann er vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; der Verteilungsausschuß kann einen zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten für höchstens zwei Sitzungen ausschließen.
(6) Über die Verhandlungen des Verteilungsausschusses sind Niederschriften zu fertigen. Diese müssen Tag und Ort der Sitzung, die Zahl der anwesenden Mitglieder sowie die Namen der sonst an der Sitzung Teilnehmenden, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Der Verteilungsausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Klinikumsvorstand zu genehmigen ist.

§ 5 Freiwilliger Beitritt

Liquidationsberechtigte Ärzte des Universitätsklinikums, die nach § 43
LKHG von der Abführungspflicht ausgenommen sind, können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Klinikumsvorstand einem Poolbereich freiwillig beitreten. Mit dem Beitritt wird die Verpflichtung übernommen, aus den Liquidationserlösen im stationären Bereich die nach den allgemeinen Bestimmungen für die ärztliche Mitarbeiterbeteiligung zu leistenden Anteile abzuführen. Die Beitrittserklärung kann schriftlich oder elektronisch jeweils bis zum 31. Oktober des Jahres mit Wirkung für den Beginn des folgenden Kalenderjahres zurückgenommen werden.

§ 6 Verteilung

(1) Die Verteilung der Poolmasse erfolgt nach § 36 Abs. 1, 2, 4 bis 8
LKHG. Der Umfang der Beteiligung der einzelnen Abteilungen an der stationären Krankenversorgung ist angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der Leistung des einzelnen ärztlichen Mitarbeiters innerhalb der Abteilung sind auch besondere Leistungen in Forschung und Lehre mit zu berücksichtigen, die zusätzlich zu den Aufgaben in der Krankenversorgung erbracht wurden und nicht überwiegend der Erlangung von persönlichen wissenschaftlichen Befähigungsnachweisen (Promotion, Habilitation) dienten. Zeiten, in denen ein ärztlicher Mitarbeiter selbst liquidationsberechtigt war, bleiben für die Verteilung außer Betracht. Den Leitern der jeweils betroffenen Abteilungen ist Gelegenheit zu geben, begründete Vorschläge für die Verteilung zu machen.
(2) Der Verteilungsausschuß kann, soweit ihm vorläufige Unterlagen über die zu erwartenden Poolmassen vorgelegt werden, jeweils schon vor Ablauf des Jahres Vorabausschüttungen unter Anrechnung auf die endgültige Verteilung beschließen; bei der endgültigen Beschlußfassung über die Verteilung der Poolmasse dürfen die Zuweisungen an die betreffenden ärztlichen Mitarbeiter die Vorabausschüttungen nicht unterschreiten. Beschlüsse nach Satz 1 sind zulässig, wenn jeweils insgesamt über nicht mehr als 80 vom Hundert der zu erwartenden Poolmasse verfügt wird, wenn ausreichende Poolmittel aus Abschlagszahlungen der Abteilungsleiter zur Verfügung stehen und gewährleistet ist, daß die Verteilungsgrundsätze des Absatz 1 bei der endgültigen Beschlußfassung eingehalten werden können.
(3) Dem Wissenschaftsministerium ist auf Verlangen Auskunft über die Beschlüsse des Verteilungsausschusses und den Stand des Verteilungsverfahrens zu geben.

§ 7 Gleichstellung mit Abteilungsleitern

Ärzte des Universitätsklinikums, die liquidationsberechtigt sind, ohne Leiter von Abteilungen zu sein, gelten als Abteilungsleiter im Sinne dieser Verordnung, wenn ihnen die Liquidationsberechtigung nicht nur vorübergehend für die Zeit der Verhinderung eines Liquidationsberechtigten eingeräumt worden ist. Im Falle der Gleichstellung nach Satz 1 gelten die von den betreffenden Ärzten geleiteten Einrichtungen oder Bereiche als Abteilungen im Sinne der Verordnung. Die Zuordnung zu einem Poolbereich richtet sich nach der Poolzugehörigkeit der Abteilung oder Organisationseinheit, der die in Satz 2 genannten Einrichtungen oder Bereiche angehören.

§ 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Mitarbeiterbeteiligung nach dem Krankenhausgesetz (Poolregelung) für das Klinikum Ulm (Ulmer Klinikumspoolverordnung - UKlPVO) vom 16. Dezember 1985 (GBl. 1986 S. 1) außer Kraft.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verteilungsausschusses bleibt unberührt.
(3) Die Ansammlung der Liquidationserlöse erfolgt ab 1. Januar 1988 nach den Poolbereichen gemäß § 1.
Stuttgart, den 29. August 1988

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Späth
Mayer-Vorfelder
Dr. Palm
Dr. Vetter
Weiser
Dr. Engler
Herzog
Ruder
Baumhauer
Schlee
Dr. Eyrich
Schäfer
Wabro

Anlage

(Zu § 3 Abs. 4)
WAHLORDNUNG

§ 1 Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlen sind schriftlich und geheim. Sie finden nach Mitgliedergruppen (Wählergruppen) im Sinne von § 3
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 6 UKlPVO getrennt statt.
(2) Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Sind in den eingereichten und zugelassenen Wahlvorschlägen zusammen mindestens fünf Bewerber enthalten, findet Mehrheitswahl mit Bindung an die eingereichten und zugelassenen Wahlvorschläge statt mit der Folge, daß nur die in den zugelassenen Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerber gewählt werden können. Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder sind in den eingereichten und zugelassenen Wahlvorschlägen zusammen nicht mindestens fünf Bewerber enthalten, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.
(3) Für die Wahl im vereinfachten Verfahren durch einvernehmliche Benennung (§ 3
Abs. 4 Satz 3 UKlPVO) ist es erforderlich, daß sämtliche wahlberechtigten Mitglieder einer Wählergruppe in einer gemeinsamen, von allen unterschriebenen Erklärung den Vertreter für den Verteilungsausschuß und ein Ersatzmitglied bestimmen. Die Erklärung soll bis zum 11. Tag vor dem Wahltermin beim Rektor eingegangen sein.

§ 2 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt und wählbar nach § 3 Abs. 4 UKlPVO sind alle Personen, die am Wahltag Mitglieder der Universität Ulm und dem Universitätsklinikum zugeordnet sind. Über die Zugehörigkeit zu einer Wählergruppe entscheidet unbeschadet des § 7
UKlPVO im Zweifelsfalle der Rektor nach Anhörung des Vorsitzenden des Vorstandes des Universitätsklinikums.

§ 3 Zeitpunkt der Wahl

Den Wahltag und die Dauer der Abstimmung bestimmt der Rektor im Benehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums.

§ 4 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuß und die Abstimmungsausschüsse. Wahlbewerber sowie Vertreter eines Wahlvorschlages und ihre Stellvertreter können nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder dieser Organe sein.
(2) Dem Wahlausschuß obliegt die Beschlußfassung über die eingereichten Wahlvorschläge sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Er führt die Gesamtaufsicht über die Wahlen. Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Rektor bestellt den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter sowie den Schriftführer, soweit hierzu nicht ein Beisitzer vom Vorsitzenden bestellt wird, und die erforderlichen Hilfskräfte aus dem Kreis der Mitglieder der Universität. Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind.
(3) In jedem Wahlraum leitet ein Abstimmungsausschuß die Abstimmung und ermittelt das Abstimmungsergebnis. Der Abstimmungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Der Wahlausschuß bestellt den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer und deren Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder der Universität. Die erforderlichen Hilfskräfte werden vom Rektor bestellt. Der Vorsitzende des Wahlausschusses bestellt einen Beisitzer zum Schriftführer. Der Abstimmungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind.

§ 5 Bekanntmachung der Wahl

(1) Der Rektor hat die Wahl spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag durch Anschlag bekanntzumachen.
(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten: 1.
den Wahltag; 2.
die Abstimmungszeit; 3.
die Poolbereiche mit den Abteilungen oder gleichstehenden Einrichtungen (§ 7
UKIPVO), die an der Wahl teilnehmen; 4.
die Lage der Wahlräume und die Zuweisung der Wahlberechtigten zu diesen Wahlräumen;
5.
daß auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Mehrheitswahl gewählt wird, und daß von den Vertretern der nichtliquidationsberechtigten Oberärzte und Sektionsleiter sowie der sonstigen ärztlichen Mitarbeiter im Verteilungsausschuß einer einem operativen und einer einem nichtoperativen Fachgebiet angehören soll;
6.
daß die Wahl im vereinfachten Verfahren durch einvernehmliche Benennung erfolgen kann, wenn eine Wählergruppe (Abteilungsleiter; Oberärzte; sonstige ärztliche Mitarbeiter) nicht mehr als 18 wahlberechtigte Mitglieder umfaßt, sowie die Angaben über die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu nach § 1 Abs. 3;
7.
die Aufforderung, spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag Wahlvorschläge einzureichen, soweit nicht von der Möglichkeit der Benennung im vereinfachten Verfahren (Nummer 6) Gebrauch gemacht wird; dabei sind Hinweise auf Form und Inhalt der Wahlvorschläge zu geben;
8.
daß durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum oder durch Briefwahl gewählt werden kann und daß jeweils nur mit amtlichen Stimmzetteln und Wahlumschlägen abgestimmt werden darf;
9.
daß nur wählen kann, wer in das für die jeweilige Wahl anzulegende Wählerverzeichnis eingetragen ist;
10.
daß Wahlbewerber, Vertreter eines Wahlvorschlages und deren Stellvertreter nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder eines Wahlorgans sein können;
11.
daß wählbar nur ist, wer am Wahltag Mitglied der Universität Ulm ist und dem Universitätsklinikum zugeordnet ist sowie die Voraussetzungen nach § 3
Abs. 4 Sätze 5 bis 7 UKIPVO erfüllt.

§ 6 Wählerverzeichnis

(1) Alle Wahlberechtigten sind getrennt nach Wählergruppen in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Aufstellung dieser in Listenform zu führenden Verzeichnisse obliegt dem Rektor.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind bis zum Beginn der Wahlhandlung auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind vom 25. bis zum 6. Tag vor dem Wahltag während der Dienststunden bei der Verwaltung des Universitätsklinikums zur Einsicht durch die Mitglieder der Universität aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag bekanntzumachen.
(4) Jedes Mitglied der Universität kann, sofern es dem Universitätsklinikum zugeordnet ist und ein Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, dessen Berichtigung oder Ergänzung während der Dauer der Auflegung beantragen.

§ 7 Ergänzende Bestimmungen

Im übrigen finden die §§ 7 bis 14 der Wahlordnung (Anlage) zur Klinikumspoolverordnung vom 29. August 1988 (GBl. S. 255) entsprechende Anwendung.
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