LUKG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Landesumzugskostengesetz (LUKG) Vom 12. Februar 1996

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:
1.
Landesbeamte und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamte mit Ausnahme der Ehrenbeamten,
2.
Richter im Landesdienst sowie in den Landesdienst abgeordnete Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter,
3.
Beamte und Richter ( Nummern 1 und 2) im Ruhestand,
4.
frühere Beamte und Richter ( Nummern 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
5.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.

§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden.
(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, von den in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 und 4 bezeichneten Berechtigten bei der letzten Beschäftigungsbehörde und von den Hinterbliebenen (§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 5) bei der letzten Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Satz 1 mit dem Tag nach der Bekanntgabe des Widerrufs. Die zuständigen Abrechnungsstellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, kann der Erstattungsantrag insoweit abgelehnt werden. Der Berechtigte ist verpflichtet, die Kostenbelege nach Erstattung der Umzugskostenvergütung bis zum Ablauf eines Jahres für Zwecke der Rechnungsprüfung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
(3) Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Umzug innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung durchgeführt wird oder bis zu einem späteren Umzug ein durchgängiger Anspruch auf Trennungsgeld besteht.

§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlaß
1.
der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll oder
c)
die Wohnung im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt. Im Einzugsgebiet liegt die Wohnung, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist,
2.
der Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen,
3.
der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde, 2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines weiteren oder anderen Richteramtes nach § 27 Abs. 2 oder § 32
Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes.

§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
1.
der Einstellung bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Einstellung,
2.
der Abordnung, auch im Rahmen der Ausbildung, 3.
der Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
4.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
6.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Nummer 2 bis 5 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
7.
der Räumung einer im Eigentum oder im Besetzungsrecht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf dienstliche Veranlassung hin im dienstlichen Interesse geräumt werden soll.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann bei kommunalen Wahlbeamten die Zusage der Umzugskostenvergütung auch dann erteilt werden, wenn die bisherige Wohnung bereits im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt, eine Wohnsitzverlegung an den neuen Dienstort aber im Interesse der Gemeinde erfolgt.
(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann in den Fällen des Absatzes 1 der Höhe nach oder auf einzelne Erstattungstatbestände (§ 5 Abs. 1) beschränkt werden.

§ 5 Arten der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt die Erstattung der
1.
Beförderungsauslagen (§ 6), 2.
Reisekosten (§ 7), 3.
Mietentschädigung (§ 8), 4.
Maklergebühren (§ 9), 5.
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
6.
Auslagen für Umzugsvorbereitungen (§ 11).
(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.
(3) Die auf Grund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienst seines bisherigen Dienstherrn ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland oder zu einer in § 40
Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung übertritt.

§ 6 Beförderungsauslagen

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 7 werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei einem Umzug für eine Entfernung von 30 Kilometer entstanden wären.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

§ 7 Reisekosten

(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Eine Erstattung wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.
(3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrauslagen wie bei einer Dienstreise erstattet. Die Fahrauslagen einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden Fahrauslagen des Berechtigten für die Rückreise von der neuen Wohnung zur Dienst- oder Beschäftigungsstelle wie bei einer Dienstreise erstattet.
(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8 Mietentschädigung

(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.
(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.
(3) Miete nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

§ 9 Maklergebühren

Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.

§ 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und eine solche nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Angehörige der Besoldungsgruppen

A 6 bis A 8

20,2 vom Hundert,

A 9 bis A 12

21,4 vom Hundert,

A 13 bis A 16, B 1 und B 2, C 1 bis C 3,
W 1 und W 2 sowie R 1 und R 2

24,1 vom Hundert,

B 3 bis B 11, C 4, W 3 sowie R 3 bis
R 10

28,6 vom Hundert

des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage VI des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Ledige erhalten 50 vom Hundert des Betrags nach Satz 2. Für die Zuteilung zu den Besoldungsgruppen ist maßgebend
1.
bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn,
2.
bei den übrigen Beamten und Richtern die Besoldungsgruppe, in der sie sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes befinden,
3.
bei Beamten und Richtern im Ruhestand und früheren Beamten und Richtern
die Besoldungsgruppe, der sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses angehört haben, oder, wenn dies günstiger ist, die Besoldungsgruppe, nach der sich ihre Versorgungsbezüge bemessen,
4.
bei Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe, der der Verstorbene zuletzt angehört hat, oder, wenn dies günstiger ist, die Besoldungsgruppe, nach der sich ihre Versorgungsbezüge bemessen.
Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz um 6,3 vom Hundert des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 Anlage VI des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(3) Verheirateten stehen Verwitwete und Geschiedene sowie diejenigen gleich, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner Ledige, die auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, sowie Ledige, die auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen. Satz 1 gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend.
(4) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserver- und -entsorgung sowie Toilette.
(5) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung bei Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden 30 vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 oder 3. Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlaß einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(7) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere Pauschvergütung gewährt.

§ 11 Auslagen für Umzugsvorbereitungen

Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen Auslagen im Rahmen der §§ 6 bis 9 erstattet. Sonstige Umzugsauslagen sind bei Nachweis bis zur Höhe der Pauschvergütung nach § 10 erstattungsfähig. Muß in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.

§ 12 Trennungsgeld

(1) Ein Beamter oder Richter erhält 1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c,
2.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bei Zusage der Umzugskostenvergütung
für die ihm durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstandenen notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Trennungsgeldgewährung durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei kann die Kürzung oder der Wegfall des Trennungsgeldes nach Ablauf angemessener Fristen bestimmt und die Gewährung von Trennungsgeld bei Umzügen mit Zusage der Umzugskostenvergütung, die vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme erfolgen, geregelt werden. Außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen das Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird.
(2) Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht bei Abordnungen im Rahmen der Ausbildung 50 vom Hundert der nach Absatz 1 zu gewährenden Entschädigung zu. Satz 1 gilt auch bei Abordnungen von Beamten im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes, einer Ausbildungs- oder Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung führen, mit Ausnahme der Reisebeihilfe für Familienheimfahrten bei Verheirateten, Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und diesen gleichgestellten Beamten.
(3) Ist dem Trennungsgeldberechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich dessen Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Trennungsgeldberechtigten günstiger, die Maßnahme nach Absatz 1 wirksam geworden ist.
(4) Vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 ist von dem Tag an abzusehen, an dem der Trennungsgeldberechtigte aus einem der folgenden Gründe vorübergehend an einem Umzug gehindert ist:
1.
vorübergehende schwere Erkrankung des Trennungsgeldberechtigten oder einer zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für die Trennungsgeldberechtigte oder für eine zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3);
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Beendigung der Ausbildung, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Trennungsgeldberechtigten oder seines Ehegatten oder seines Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder einer zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund im Sinne des Satzes 1 vor, ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 längstens bis zu einem weiteren Jahr abzusehen. Wenn der neue Hinderungsgrund erst später eintritt, bleibt er unberücksichtigt.

§ 13 Auslandsumzüge

Für Auslandsumzüge gelten die Sondervorschriften des Bundes entsprechend.

§ 14 Zuständigkeitsregelung

(1) Für die Zusage der Umzugskostenvergütung ist die oberste Dienstbehörde, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 die letzte oberste Dienstbehörde zuständig. Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Bei Umzügen aus Gründen der Wohnungsfürsorge entscheidet das Finanzministerium als das für die Wohnungsfürsorge zuständige Ministerium über die Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung und über die nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 zu treffenden Maßnahmen; es kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 15 Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Finanzministerium, soweit sie erlassen werden
1.
zu den Vorschriften für die Richter im Landesdienst, im Benehmen mit dem Justizministerium,
2.
zu den Vorschriften für die Beamten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit Ausnahme der Landesbeamten, im Benehmen mit dem Innenministerium.
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