Gesetz zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Vom 11. Dezember 1979
§ 1 Zuständigkeit
Die Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3153) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Unterhaltsvorschußgesetz obliegt den Landkreisen und den Stadtkreisen sowie den kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, als Pflichtaufgabe nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
§ 2 Beteiligung der Kommunen an den Ausgaben und Einnahmen
(1) Die Landkreise und die Stadtkreise sowie die kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, tragen 30 Prozent der Ausgaben für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
(2) Den Landkreisen und den Stadtkreisen sowie den kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, stehen 40 Prozent der Einnahmen nach § 7
des Unterhaltsvorschussgesetzes zu.
§ 3 Überprüfung
(1) Das Land überprüft den im Rahmen dieses Gesetzes gewährten finanziellen Ausgleich nach § 2 im Lauf des Jahres 2020 auf der Basis der Daten vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2019.
(2) Weicht die tatsächliche Gesamtbelastung der Landkreise und der Stadtkreise sowie der kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Überprüfungszeitraum um mehr als 10 Prozent von der angenommenen jährlichen Mehrbelastung von 7 500 000 Euro ab, soll der Belastungsausgleich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 angepasst werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Stuttgart, den 11. Dezember 1979
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Späth Gleichauf Dr. Engler
Dr. Eyrich Weiser Griesinger
Mayer-Vorfelder
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