ZuständigkeitsVO TrinkwV
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung (ZuständigkeitsVO TrinkwV) Vom 28. August 2014

§ 1 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 3 Nummer 6 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in der Fassung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2978) ist, vorbehaltlich des § 2, die untere Gesundheitsbehörde im Sinne von § 2
Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 ÖGDG.
(2) Ausnahmen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 TrinkwV 2001 werden von den unteren Verwaltungsbehörden zugelassen.

§ 2 Zuständigkeiten für Fernwasserversorgungen

(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt) ist
1.
Gesundheitsamt im Sinne von § 3 Nummer 5 TrinkwV 2001,
2.
zuständige Behörde im Sinne von § 3 Nummer 6 TrinkwV 2001
für die Versorgungssysteme der Fernwasserversorgungen der Zweckverbände Bodensee-Wasserversorgung, Landeswasserversorgung, Wasserversorgung Nordostwürttemberg und Wasserversorgung Kleine Kinzig.
(2) Die Zuständigkeit umfasst die Versorgungssysteme der genannten Fernwasserversorgungen bis zu den jeweiligen Übergabestellen. Übergabestelle ist die Stelle, an der das Trinkwasser das Versorgungssystem des Fernwasserversorgungsunternehmens verlässt und in das Versorgungssystem eines nachfolgenden Wasserversorgungsunternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage übergeben wird.

§ 3 Benannte Stelle für Berichtspflichten

Als Stelle im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 1 und 3 TrinkwV 2001 wird das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart benannt.

§ 4 Dynamisierung

Die Regelungen dieser Verordnung gelten für alle angeführten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung vom 31. Mai 2005 (GBl. S. 300) außer Kraft.
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