TechnikerVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Fachschulen für Technik und für Gestaltung (Technikerverordnung - TechnikerVO) Vom 25. Juni 1999

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Ausbildung

Die an Fachschulen für Technik und an Fachschulen für Gestaltung vermittelte berufliche Qualifikation orientiert sich eng an den Erfordernissen der beruflichen Praxis und der Stellung der Absolventinnen und Absolventen in den Betrieben. Aufbauend auf abgeschlossener Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung befähigt die Ausbildung, den schnellen technologischen Wandel zu bewältigen und die sich daraus ergebenden Entwicklungen der Wirtschaft mitzugestalten. Die Personalführungskompetenz und die Fähigkeit, kostenbewusst zu handeln, werden besonders gefördert. Diese ganzheitliche berufliche Qualifikation ermöglicht, den Anforderungen der mittleren Führungsebene und einer selbstständigen Tätigkeit zu entsprechen.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Ausbildung an den Fachschulen für Technik und an den Fachschulen für Gestaltung ist in Fachrichtungen gegliedert. Sie umfasst eine Grundstufe (bei Vollzeitform erstes Schuljahr) und eine Fachstufe (bei Vollzeitform zweites Schuljahr). Sie kann auch in Teilzeitform erfolgen. Dabei ist die für die Vollzeitform vorgesehene Gesamtstundenzahl zu Grunde zu legen. Übergänge von der Vollzeitform zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich.
(2) Der Unterricht gliedert sich in einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich und einen Wahlbereich.
(3) Abweichend von § 26 Satz 1 SchG kann die Schule mit der Ausbildung mit Zustimmung des Oberschulamtes auch am ersten Unterrichtstag des zweiten Schulhalbjahres oder im Einzelfall an einem anderen vom Oberschulamt festgelegten Termin beginnen.
(4) Mit der Versetzung von der Grundstufe in die Fachstufe wird ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand zuerkannt, sofern dieser beim Eintritt in die Fachschule nicht nachgewiesen werden konnte.
(5) Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen
1.
in der Fachschule für Technik die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Technikerin« oder »Staatlich geprüfter Techniker«, in der Fachschule für Gestaltung die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Gestalterin« oder »Staatlich geprüfter Gestalter«, jeweils mit einem die Fachrichtung kennzeichnenden Zusatz, und
2.
die Fachhochschulreife
erworben werden.

§ 3 Bildungsplan, Stundentafeln

Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und den für die Fachschule für Technik als Anlage 1, für die Fachschule für Gestaltung als Anlage 2 beigefügten Stundentafeln.

§ 4 Maßgebende Fächer, Kernfächer

(1) Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer.
(2) Kernfächer unter den Pflichtfächern sind 1.
in der Grundstufe die in den Stundentafeln festgelegten Kernfächer,
2.
in der Fachstufe die Fächer des schriftlichen Teils und gegebenenfalls des praktischen Teils der Abschlussprüfung sowie das Fach Technikerarbeit oder das Fach Gestalterarbeit.

§ 5 Technikerarbeit, Gestalterarbeit

(1) Technikerarbeit und Gestalterarbeit sind selbstständig anzufertigende Arbeiten. Mit ihnen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Sinne von Schlüsselqualifikationen wissenschaftspropädeutisch arbeiten, fächerübergreifend denken und arbeiten sowie Arbeitsergebnisse angemessen präsentieren zu können.
(2) Die Themen werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne auf Vorschlag der Schülerin oder des Schülers von der Schule spätestens sechs Monate vor Ende der Ausbildung festgelegt.
(3) Technikerarbeit und Gestalterarbeit werden durch eine Präsentation ergänzt.
(4) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig angefertigt wurde und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht sind.
(5) Die Arbeit ist von einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) bestimmten Lehrkraft zu korrigieren und mit einer ganzen oder einer halben Note zu bewerten. Die Note gilt als Anmeldenote im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 3.

2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren und Probezeit

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
1.
der Hauptschulabschluss oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes,
2.
der Berufsschulabschluss oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes,
3.
der Abschluss in einem für die gewählte Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf sowie eine anschließende einschlägige Berufstätigkeit
a)
von mindestens eineinhalb Jahren bei einer Regelausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
b)
von mindestens zwei Jahren bei einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und bei technischen Assistentinnen oder technischen Assistenten,
c)
von mindestens drei Jahren bei einer Regelausbildungsdauer von zwei Jahren,
d)
von mindestens einem Jahr bei Personen mit Fachhochschulreife oder Hochschulreife oder
eine einschlägige für die Ausbildung in der Fachschule förderliche Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren, auf die der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule oder eines einschlägigen Berufskollegs angerechnet werden kann, und
4.
bei Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, für den Besuch der Fachschule ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
(2) In der Teilzeitform kann die nach Absatz 1 Nr. 3 erforderliche Berufstätigkeit bis zur Hälfte während des Schulbesuchs abgeleistet werden.
(3) Der Abschluss als Berufskollegiatin oder Berufskollegiat (staatlich geprüft) des Gewerblich-technischen Berufskollegs in Teilzeitunterricht berechtigt zum Eintritt in die Fachstufe der entsprechenden Fachrichtung der Fachschule, wenn eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren nachgewiesen ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Auf die Ausbildungsdauer der Fachschule kann im Umfang bis zu einem Jahr angerechnet werden
1.
die Ausbildung der Fachschule auf die Ausbildung in einer zweiten Fachrichtung,
2.
die Hochschulreife oder Fachhochschulreife, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 Nr. 3 erfüllt werden,
3.
die Meisterprüfung und der an Fachschulen für Landwirtschaft erworbene Abschluss »Staatlich geprüfter Wirtschafter für Landbau«, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 Nr. 3 erfüllt werden und ein mittlerer Bildungsabschluss vorliegt.
Der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern und in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgt. Eine Anrechnung nach Satz 1 Nr. 1 kann sich bei Personen mit Hochschulreife oder Fachhochschulreife ausnahmsweise auch auf einzelne Fächer der Fachstufe erstrecken.

§ 7 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Fachschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
beglaubigte Abschriften der Nachweise nach § 6, 3.
eine Erklärung, a)
ob und gegebenenfalls an welcher Fachschule für Technik oder Fachschule für Gestaltung schon einmal an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde sowie
b)
ob und gegebenenfalls an welche andere Fachschule für Technik oder Fachschule für Gestaltung ein weiterer Aufnahmeantrag gerichtet wurde.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Dabei kann eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb der erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird.

§ 8 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung (§ 18
Abs. 1 und § 88 Abs. 4 SchG)
nicht alle Personen, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 erfüllen, in die Fachschule aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
90 vom Hundert nach Bewertungszahl, 2.
10 vom Hundert für außergewöhnliche Härtefälle.
(3) Für die Rangfolge der Bewerbungen wird eine Bewertungszahl ermittelt. Hierbei wird für jeweils sechs volle Monate einschlägiger Berufstätigkeit, die über die verlangte Mindestberufstätigkeit hinausgeht, ein Bonus von einer Zehntelnote auf die Durchschnittsnote des nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 maßgebenden Zeugnisses angerechnet. Der Bonus kann höchstens eine ganze Note betragen. Bei gleicher Bewertungszahl entscheidet die längere für die gewählte Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit über die Rangfolge der Bewerbung, bei gleicher Dauer das Los.
(4) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn eine Person nach Absatz 2 Nr. 1 nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme für sie mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnlicher Härtefall kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet ein Auswahlausschuss, dem der Schulleiter vorsitzt und dem vier von ihm beauftragte Lehrkräfte angehören; § 16 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Ist ein Aufnahmeantrag nach dem vom Schulleiter bestimmten Termin eingegangen, kann die Bewerbung erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

§ 9 Probezeit

(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis erteilt. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss die Fachschule verlassen. Eine einmalige erneute Aufnahme auf Grund eines Aufnahmeverfahrens nach dieser Verordnung ist möglich.
(2) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichtbestehen der Probezeit nach Absatz 1 das Verbleiben an der Fachschule gestattet werden, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zur Auffassung gelangt, dass unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung voraussichtlich die Versetzung in die Fachstufe erreicht wird.
(3) Bei Eintritt in die Fachstufe nach § 6 Abs. 3 oder 4 entfällt die Probezeit.

3. ABSCHNITT Versetzung

§ 10 Voraussetzungen

(1) In die Fachstufe wird versetzt, wer auf Grund der Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen in der Grundstufe im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er den Anforderungen der Fachstufe genügen wird.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist,
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist,
3.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so erfolgt eine Versetzung, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können:
a)
die Note »ungenügend« in einem maßgebenden Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
c)
die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
(3) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Anforderungen der Fachstufe voraussichtlich erfüllt werden. Wurde das Verbleiben an der Fachschule bereits nach § 9 Abs. 2 erlaubt, findet Satz 1 keine Anwendung.
(4) Die Versetzung ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken; bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist zu vermerken: »Versetzt nach § 10 Abs. 3 der Technikerverordnung«.

§ 11 Wiederholung, Entlassung

(1) Bei einer Nichtversetzung kann die Grundstufe wiederholt werden; § 9 findet keine Anwendung. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils der Grundstufe gilt als Nichtversetzung.
(2) Wer zum zweiten Mal nicht in die Fachstufe versetzt wurde, muss die Fachschule verlassen.

4. ABSCHNITT Ordentliche Abschlussprüfung

1. Unterabschnitt Ordentliche Abschlussprüfung an Fachschulen in Vollzeitform und in dreijähriger Teilzeitform

§ 12 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel der Fachschule erreicht wurde und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse vorliegen.

§ 13 Teile der Prüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung einschließlich der Präsentation der Technikerarbeit oder der Gestalterarbeit sowie gegebenenfalls aus der praktischen Prüfung.

§ 14 Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird an der Fachschule abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium, der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung, der Präsentation der Technikerarbeit und der Gestalterarbeit sowie gegebenenfalls der praktischen Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (im Folgenden: Vorsitzender) festgelegt.

§ 15 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten

(1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer in der Fachstufe die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat. Zur Präsentation der Technikerarbeit oder der Gestalterarbeit wird zugelassen, wer bis zu einem vom Schulleiter festgesetzten Termin die Arbeit vorgelegt hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
(2) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die aus den während der Fachstufe erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. § 5 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt. Die Anmeldenoten sind für die Fächer der schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls der praktischen Prüfung jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 16 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Fachschule ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender eine das Oberschulamt vertretende oder von ihm beauftragte Person, soweit das Oberschulamt vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder seine ständige Vetreterin oder sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
3.
sämtliche Lehrkräfte, die in der Fachstufe in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Das Oberschulamt und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Für die mündliche Prüfung, die Präsentation der Technikerarbeit oder Gestalterarbeit sowie gegebenenfalls für die praktische Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter (im Folgenden: Leiter), sofern das Oberschulamt nichts anderes bestimmt,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich das Protokoll führt.
Davon abweichend gehört dem Fachausschuss für die Präsentation der Technikerarbeit oder Gestalterarbeit statt der in Satz 2 Nr. 2 genannten Lehrkraft die die Arbeit betreuende Fachlehrkraft an. In Fächern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüferin oder Prüfer nach Satz 2 Nr. 2. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen.

§ 17 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2)
Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:
1.
in allen Fachrichtungen:
###TABLE### 2.
zusätzlich in den einzelnen Fachrichtungen:
drei in der Stundentafel gekennzeichnete Fächer mit einer Arbeitszeit von mindestens 90 Minuten und höchstens 240 Minuten für jedes Fach, für alle drei Fächer zusammen mindestens 450 Minuten und höchstens 600 Minuten.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Vorschlägen der Fachschule bestimmt, sofern nicht das Oberschulamt etwas anderes anordnet.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die der Schulleiter bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Fachlehrkräfte nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Fachlehrkräfte als Grenzwerte, die nicht überund unterschritten werden dürfen.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 18 Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung ist nachzuweisen, dass in der Praxis vorkommende Arbeiten mit den einschlägigen Geräten und Apparaturen durchgeführt werden können.
(2) Eine praktische Prüfung ist in den in den Stundentafeln der jeweiligen Fachrichtungen gekennzeichneten Fächern abzulegen und dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Tage. Die Arbeitszeit darf an halben Prüfungstagen 240 Minuten und an ganzen Prüfungstagen 480 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkraft gestellt.
(4) Die Aufsicht während der Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen einbeziehen.
(5) Über alle praktischen Prüfungsarbeiten ist ein Bericht anzufertigen, aus dem das Arbeitsverfahren, eventuelle Berechnungen und das Arbeitsergebnis ersichtlich sein müssen. Der Bericht wird von zwei vom Leiter des Fachausschusses bestimmten Mitgliedern des Fachausschusses bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden.
(6) Der Fachausschuss legt auf Grund der Bewertungen nach Absatz 5 Satz 2 und der Arbeitsweise des Schülers das Ergebnis der praktischen Prüfung fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der entsprechend § 17 Abs. 5 Satz 2 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.
(7) Die Noten der praktischen Prüfung werden fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(8) Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 19 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten je Prüfling und Fach.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer der Fachstufe erstrecken.
(4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob und in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Zusätzlich zur Präsentation der Technikerarbeit oder der Gestalterarbeit findet die mündliche Prüfung mindestens in einem Fach statt; sie soll in nicht mehr als drei Fächern stattfinden. Die zu prüfenden Fächer sind fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Darüber hinaus kann ein Prüfling bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen mündlich zu prüfen ist.
(5) Im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der entsprechend § 17 Abs. 5 Satz 2 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.
(6) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
(7) Die Absätze 1 und 2 sowie 5 und 6 gelten für die Präsentation der Technikerarbeit oder Gestalterarbeit entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter fachkundigen Personen die Teilnahme an der Präsentation gestatten.

§ 20 Ermittlung der Endnoten

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,
2.
in Fächern, in denen nur schriftlich, praktisch oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt,
3.
im Fach Technikerarbeit oder Gestalterarbeit die Anmeldenote doppelt, die Note der Präsentation einfach.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. Hierfür gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. Nach der Schlusssitzung ist das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, zu unterschreiben ist.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung, über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 21 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 20 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten und dem Thema der Technikerarbeit oder der Gestalterarbeit.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 20 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten und dem Thema der Technikerarbeit oder der Gestalterarbeit.
(3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 15 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Fachstufe wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 20 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(5) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, dass das Bildungsziel der Fachschule nicht erreicht ist.
(6) Eine Anrechnung nach § 6 Abs. 4 Satz 3 ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.

§ 22 Wiederholung der Abschlussprüfung, Entlassung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Fachstufe einmal wiederholen.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig.
(3) Wer die Abschlussprüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Fachschule verlassen.

§ 23 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der mündlichen Prüfung und der Präsentation der Technikerarbeit oder der Gestalterarbeit der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 24 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer aufsichtführenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann statt dessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung und der Präsentation der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

2. Unterabschnitt Ordentliche Abschlussprüfung an Fachschulen in vierjähriger Teilzeitform

§ 25 Allgemeines

An Fachschulen in vierjähriger Teilzeitform kann die Abschlussprüfung in zwei Abschnitten durchgeführt werden.

§ 26 Durchführung der Prüfung, Wiederholung

Für die Prüfung und ihre Wiederholung gelten die Vorschriften des 1. Unterabschnittes entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Am Ende des dritten Teilzeitschuljahres sind die schriftlichen Prüfungungsarbeiten in den Fächern Betriebliche Kommunikation und Berufsbezogenes Englisch zu fertigen, am Ende des vierten Teilzeitschuljahres die in den anderen Prüfungsfächern.
2.
Erfolgt eine mündliche Prüfung in den Fächern Betriebliche Kommunikation und Berufsbezogenes Englisch, so findet sie am Ende des dritten Teilzeitschuljahrs statt; sie kann sich auf beide Fächer erstrecken.
3.
Für jeden Prüfungsabschnitt werden eigene Prüfungsausschüsse und für die mündliche Prüfung die erforderlichen Fachausschüsse gebildet.
4.
Der für den ersten Prüfungsabschnitt zuständige Prüfungsausschuss stellt fest, ob nach dem Ergebnis der Teilprüfung noch ein Bestehen der Abschlussprüfung möglich ist; hierfür gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 entsprechend.
5.
Der für den zweiten Prüfungsabschnitt zuständige Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung auf Grund der in beiden Prüfungsabschnitten ermittelten Endnoten fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat.
6.
Wer nach den Feststellungen des Prüfungsausschusses für den ersten Prüfungsabschnitt die Abschlussprüfung nicht mehr bestehen kann, kann die erste Teilprüfung nach erneutem Besuch des dritten Teilzeitschuljahrs einmal wiederholen. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der gesamten Fachstufe einmal wiederholen.
7.
Dem Prüfungsausschuss für den ersten Prüfungsabschnitt gehören an:
a)
als Vorsitzender der Schulleiter, soweit das Oberschulamt vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt;
b)
als stellvertretender Vorsitzender die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Schulleiters oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft;
c)
sämtliche Lehrkräfte, die im dritten Teilzeitschuljahr in den beiden Prüfungsfächern unterrichten.

5. ABSCHNITT Prüfung für Schulfremde

§ 27 Teilnehmer

Personen, die das Abschlusszeugnis der Fachschule für Technik oder der Fachschule für Gestaltung erwerben wollen, ohne eine entsprechende öffentliche oder staatlich anerkannte Schule zu besuchen, können als Schulfremde die Abschlussprüfung ablegen und damit gleichzeitig die Fachhochschulreife erwerben.

§ 28 Zeitpunkt

Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung an den entsprechenden öffentlichen Fachschulen, statt.

§ 29 Meldung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an das für den Wohnsitz des Prüflings zuständige Oberschulamt zu richten. Für Prüflinge der staatlich genehmigten Schulen ist das Oberschulamt zuständig, in dessen Bezirk die Schule liegt.
(2) Der Meldung sind beizufügen: 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
die Geburtsurkunde und ein Lichtbild, 3.
die Abschluss- bzw. Abgangszeugnisse der besuchten Schulen und die Zeugnisse über die Berufstätigkeit (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon an einer Prüfung einer Fachschule für Technik teilgenommen wurde,
5.
eine Erklärung darüber, in welcher Fachrichtung die Prüfung abgelegt werden soll,
6.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht sowie den in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoff und die benutzte Literatur,
7.
ein Themenvorschlag für ein Kolloquium nach § 32 Abs. 3.
(3) Für Prüflinge der staatlich genehmigten Schulen kann an Stelle der Meldung durch den einzelnen Prüfling die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift des Prüflings enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.

§ 30 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung des ersten Abschnittes wird zugelassen, wer
1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule nach § 6 Abs. 1 erfüllt,
2.
nicht bereits zweimal die Prüfung des ersten oder zweiten Abschnitts nicht bestanden hat,
3.
nicht bereits die Prüfung des ersten oder zweiten Abschnitts bestanden hat.
(3) Zur Prüfung des zweiten Abschnittes wird zugelassen, wer
1.
die Prüfung des ersten Abschnittes bestanden hat,
2.
einen mittleren Bildungsabschluss nachweist, 3.
nicht bereits zweimal die Prüfung des zweiten Abschnitts nicht bestanden hat,
4.
nicht bereits die Prüfung des zweiten Abschnitts bestanden hat.
(4) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg den ständigen Wohnsitz hat oder in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten Schule oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurde.

§ 31 Entscheidung über die Zulassung

Das Oberschulamt entscheidet über die Zulassung und bestimmt die öffentliche Fachschule, an der die Prüfung abzulegen ist.

§ 32 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung wird in zwei Abschnitten in einem Abstand von mindestens vier und höchstens 14 Monaten durchgeführt.
(2) Im ersten Abschnitt werden alle Pflichtfächer der Grundstufe schriftlich geprüft. Ausgenommen sind Pflichtfächer, die nach der Stundentafel der Fachschule auch im zweiten Schuljahr unterrichtet werden. Für die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung des ersten Abschnitts gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
(3) Im zweiten Abschnitt werden die Kernfächer der Fachstufe schriftlich, die in den Stundentafeln gekennzeichneten Pflichtfächer praktisch und die übrigen Pflichtfächer der Fachstufe mündlich geprüft. Bis zu zwei der schriftlich geprüften Fächer werden dann zusätzlich in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn dies vom Prüfling spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich beantragt wird. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. In den nicht schriftlich geprüften Fächern kann der Fachausschuss ganz oder teilweise an Stelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung durchführen. Die Prüfung im Fach Technikerarbeit oder Gestalterarbeit erfolgt als Kolloquium über ein von der Schule im Benehmen mit dem Prüfling festgelegtes Thema. Ein Kolloquium dauert in der Regel 30 bis 45 Minuten. Es wird mit einer ganzen Note bewertet; § 16 Abs. 4 gilt dabei mit der Maßgabe, dass dem Fachausschuss zusätzlich bis zu zwei weitere Fachlehrkräfte angehören können.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 16 bis 19, 22 bis 24 entsprechend. Fachlehrkraft im Sinne dieser Bestimmungen sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Lehrkräfte einer öffentlichen Schule, in der Regel der für die Abnahme der Prüfung zuständigen Fachschule.
(5) Das Oberschulamt kann ausnahmsweise auf Antrag die Prüfung in einer anderen fachbezogenen Fremdsprache zulassen.
(6) Die Arbeitszeit beträgt für jedes Pflichtfach, für das in § 17 keine Zeit festgelegt ist, bei der schriftlichen Prüfung durchschnittlich 90 Minuten, für jedes einzelne Fach jedoch nicht weniger als 60 Minuten und nicht mehr als 150 Minuten.
(7) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(8) Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. Zuständig für die Feststellung, ob die Abschlussprüfung auf Grund der in beiden Abschnitten erzielten Ergebnisse bestanden ist, ist der Prüfungsausschuss.
(9) Bei Prüflingen von staatlich genehmigten Schulen kann das Oberschulamt bestimmen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall das Oberschulamt.

§ 33 Zeugnisse

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis für Schulfremde.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Einzelnoten.

6. ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 34 Übergangsregelungen

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Dasselbe gilt für Prüfungen für Schulfremde.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Fachschulen für Technik vom 7. Februar 1983 (K.u.U. S. 69; GBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 17. September 1996 (GBl. S. 628), außer Kraft.
Stuttgart, den 25. Juni 1999
Dr. Schavan

Anlage 1

(Zu § 3)

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Agrartechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

2

2

Unternehmensführung1) 2)

7

4

Informationstechnik

2

2

Agrarpolitik und Marktlehre

2

1

Pflanzliche Produktion

4

2

Tierische Produktion1) 2)

5

3

Agrartechnik und Bauwesen1) 2)

3

2

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Automatisierungstechnik/Mechatronik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

4

-

Technische Physik

3

-

Technische Kommunikation

2

-

Informationstechnik

2

4

Mechatronik1) 2)

8

4

Automatisierungstechnik1) 2)

4

4

Service- und Systemtechnik1) 2)

2

4

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Bautechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik1)

4

-

Bauphysik

2

-

Baustofftechnologie1)

3

-

Vermessung

2

-

Entwurfsplanung

2

2

Baukonstruktion und Haustechnik1) 2)

3

3

Tragwerksplanung2)

2

3

Baubetrieb2)

2

3

Tiefbau

2

2

Informationstechnik

3

3

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Bekleidungstechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

3

3

Informationstechnik

2

-

Werkstofftechnologie

2

-

Bekleidungsmaschinen

3

-

Produktionsorganisation1)

2

-

Qualitätsmanagement

-

2

Fertigungstechnik1)

4

3

Modegestaltung und
Kollektionsplanung2)

2

2

Schnittechnik1) 2)

5

4

Modezeichnen2)

2

2

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Biotechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik1)

2

2

Technische Physik

2

-

Chemie1)

4

-

Informationstechnik

2

-

Instrumentelle Analytik

3

-

Physiologie1)

2

4

Biochemie2)

2

2

Allgemeine Biologie und
Mikrobiologie2)

3

2

Biotechnik2)

3

3

Mess- und Regeltechnik

-

2

Biotechnologisches und
chemisches Praktikum

2

1

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Chemietechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik1)

4

-

Technische Physik1)

3

-

Informationstechnik

2

-

Allgemeine und analytische Chemie1)

4

2

Organische Chemie2)

2

2

Physikalische Chemie2)

2

2

Anorganisches und analytisches
Praktikum1)

6

-

Organisches Praktikum

-

3

Physikalisch-chemisches Praktikum

2

3

Chemisch-technische
Untersuchungen3)

-

4

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Druck- und Medientechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

3

2

Informationstechnik

2

2

Mediendesign

2

-

Betriebsorganisation und
Qualitätsmanagement1) 2)

2

3

Werkstofftechnologie und
Werkstoffprüfung

3

-

Betriebliches Rechnungswesen1) 2)

3

3

Fertigungstechnik1) 2)

10

6

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Elektrotechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik1)

6

-

Elektrotechnik1)

6

-

Digital- und Mikrocomputertechnik

3

-

Planung und Dokumentation

2

-

Elektronik

2

4

Technische Informatik1) 2)

2

4

Automatisierungs- und
Kommunikationssysteme2)

2

4

Anlagentechnik und Systemservice2)

2

4

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Farb- und Lacktechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

3

1

Anorganische Chemie1)

4

-

Organische Chemie1)

4

-

Technische Physik1)

3

-

Physikalische Chemie2)

-

4

Analytik

4

-

Informationstechnik

2

-

Produktmanagement

1

1

Lacktechnologie2)

2

4

Bautenschutz und
Verfahrenstechnik2)

2

2

Lackherstellung3)

-

4

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Feinwerktechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik1)

4

2

Technische Physik

3

-

Elektrotechnik1)

4

-

Technische Informatik

4

-

Informationselektronik1)

3

2

Produktionstechnik2)

3

2

Steuerungs- und Regelungstechnik2)

2

3

Entwicklung und Konstruktion2)

2

5

Qualitätsmanagement

-

2

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Galvanotechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

3

4

Elektrochemie

2

-

Technische Physik

2

-

Chemie1) 2)

5

5

Galvanotechnik1) 2)

7

5

Umwelttechnik1) 2)

2

2

Elektrotechnik

2

-

Informationstechnik

2

-

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Gartenbau - Produktion und Vermarktung (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

2

2

Gärtnerischer Pflanzenbau

6

-

Informationstechnik

2

2

Versuchstechnik

2

-

Berufs- und Arbeitspädagogik

2

-

Kulturtechnik1) 2)

6

4

Waren und Dienstleistungen

-

2

Technische Betriebsausstattung1) 2)

3

2

Unternehmensmanagement1) 2)

2

4

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

2

2

Gärtnerischer Pflanzenbau

6

-

Informationstechnik

2

2

Berufs- und Arbeitspädagogik

2

-

Bauausführung und Pflege1) 2)

3

3

Vermessungstechnik

3

1

Planung und Gestaltung1) 2)

3

4

Technische Betriebsausstattung

2

-

Unternehmensmanagement1) 2)

2

4

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Gebäudesystemtechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik1)

4

2

Informationstechnik

3

-

Technische Physik

6

1

Technische Kommunikation

3

-

Gebäudetechnik

2

-

Angebotswesen und Kalkulation2)

-

3

Systemtechnik1) 2)

5

8

Steuerungs- und Regelungstechnik1) 2)

2

2

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Gießereitechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

4

2

Informationstechnik

2

-

Technische Physik

6

-

Technische Kommunikation

2

-

Werkstofftechnologie1) 2)

3

3

Gießereitechnik1) 2)

4

4

Konstruktion

-

2

Automatisierungstechnik

-

3

Produktionsorganisation1) 2)

2

2

Qualitätsmanagement

2

-

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

4

-

Informationstechnik

2

-

Technische Physik

3

-

Elektrotechnik

3

-

Werkstofftechnik

2

-

Technische Kommunikation

3

-

Heizungstechnik1) 2)

3

4

Lüftungs- und Klimatechnik1) 2)

3

4

Steuerungs- und Regelungstechnik2)

-

4

Angebotswesen und Kalkulation1)

2

1

Energie- und Feuerungstechnik

-

3

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Holztechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

3

1

Produktentwicklung

5

4

Konstruktion1) 2)

2

2

Werkstofftechnologie

3

-

Betriebsorganisation und
Kostenrechnung1) 2)

3

3

Betriebstechnik1) 2)

3

2

Fertigungstechnik

4

-

Informationstechnik

2

4

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Lebensmitteltechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik1)

2

2

Mikrobiologie und Hygiene

4

-

Informationstechnik

3

-

Produktionsorganisation1) 2)

3

3

Verpackungstechnik2)

1

2

Lebensmitteltechnik1) 2)

12

6

Automatisierungstechnik

-

3

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Leiterplattentechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

3

4

Technische Physik

2

-

Elektrochemie

2

-

Chemie1)

4

2

Prozesstechnik

4

-

Leiterplattentechnik1) 2)

6

6

Umwelttechnik1) 2)

2

2

Layoutgestaltung2)

-

2

Informationstechnik

2

-

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Maschinentechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik1)

4

-

Informationstechnik

2

-

Technische Physik

6

-

Qualitätsmanagement

2

-

Technische Kommunikation

3

-

Fertigungstechnik1) 2)

4

4

Konstruktion2)

-

6

Automatisierungstechnik

2

3

Produktionsorganisation1) 2)

2

3

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung für Medien und Informationssysteme (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

4

-

Naturwissenschaften

3

-

Produktmanagement

4

2

Mediengestaltung1) 2)

4

5

Informationstechnik1) 2)

6

4

Systemtechnik1) 2)

4

5

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Medizintechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

4

-

Naturwissenschaftliche Grundlagen

3

-

Elektrotechnik

4

-

Elektronik1) 2)

2

4

Informationstechnik1) 2)

4

3

Mess- und Regelungstechnik

-

2

Medizintechnik1) 2)

4

5

Medizinisches Basiswissen

4

-

Krankenhausbetriebstechnik

-

2

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Metallbautechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik1)

4

-

Technische Physik

2

-

Werkstofftechnologie

2

-

Informationstechnik

2

-

Statik und Festigkeitslehre1) 2)

5

4

Fertigungstechnik

-

2

Stahlbaukonstruktion1) 2)

6

4

Metallbau2)

2

4

Projektkalkulation

-

2

Berufs- und Arbeitspädagogik

2

-

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Physiktechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik1)

4

-

Physikalische Technik1) 2)

6

2

Informationstechnik

2

-

Chemie1)

3

-

Elektrotechnik und Elektronik2)

2

2

Steuerungs- und Regelungstechnik2)

-

2

Physikalisches Praktikum

4

-

Chemisches Praktikum

2

-

Messtechnisches Praktikum3)

2

8

Praktikum zur Werkstoffprüfung

-

2

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Reinigungs- und Hygienetechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik und
Auftragsbearbeitung1)

3

3

Werkstoffkunde und Chemie1)

5

-

Betriebsmanagement

2

-

Informationstechnik

2

-

Chemische Analytik

2

-

Mikrobiologie

2

-

Reinigungs- und Hygienetechnik1) 2)

4

7

Schutzbestimmungen2)

-

2

Verfahrenstechnik

2

2

Qualitäts- und Umweltmanagement2)

3

2

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Sanitärtechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

4

-

Informationstechnik

2

-

Technische Physik

3

-

Elektrotechnik

3

-

Werkstofftechnik

2

-

Technische Kommunikation

3

-

Anlagenplanung der Sanitärtechnik1) 2)

3

5

Installationstechnik1) 2)

3

5

Steuerungs- und Regelungstechnik2)

-

3

Angebotswesen und Kalkulation1)

2

1

Entwässerungstechnik

-

2

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Textiltechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

3

3

Informationstechnik

2

-

Technische Physik1)

4

-

Produktionsorganisation

2

-

Werkstofftechnologie

2

-

Qualitätsmanagement2)

2

2

Umweltmanagement

-

2

Fertigungstechnik1) 2)

6

5

Bindungstechnik1) 2)

4

4

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Textilveredelung (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

3

3

Informationstechnik

2

-

Technische Physik1)

4

-

Produktionsorganisation

2

-

Qualitätsmanagement2)

2

2

Umweltmanagement

-

2

Textile Werkstoffe2)

2

2

Chemie1)

4

-

Verfahrenstechnik Textilveredelung1) 2)

6

7

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Umweltschutztechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre1) 2))

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

3

1

Informationstechnik

2

-

Technische Physik

4

-

Elektrotechnik

3

-

Chemie

6

-

Biologie

1

-

Umwelttechnik1) 2)

3

9

Verfahrenstechnik1) 2)

2

4

Umweltrecht

1

2

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Technik Fachrichtung Wasser- und Abfallwirtschaft (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Technische Mathematik

3

2

Technische Physik

3

-

Chemie

5

-

Biologie und Ökologie

2

-

Informationstechnik

2

2

Umweltrecht1) 2)

2

2

Abfallwirtschaft1) 2)

3

3

Wasserwirtschaft1) 2)

2

4

Umweltanalytik

3

3

Technikerarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Fußnoten

1)
Kernfach der Grundstufe

Anlage 2

(Zu § 3)

Stundentafel für die Fachschule für Gestaltung Fachrichtung Farbtechnik und Raumgestaltung (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Mathematik

2

2

Werkstofftechnologie

2

-

Kunstgeschichte

2

-

Informationstechnik

2

-

Schrift

2

2

Gestaltung

2

2

Entwurf1) 2)

4

2

Werktechnik

4

4

Kalkulation1) 2)

2

2

Anwendungstechnik1) 2)

3

2

Gestalterarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Gestaltung Fachrichtung Möbel- und Innenraumgestaltung (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Mathematik

3

1

Betriebsorganisation und
Kostenrechnung2)

2

2

Betriebstechnik

2

-

Fertigungstechnik

3

-

Informationstechnik1)

3

3

Möbel- und Innenraumgestaltung1) 2)

7

7

Konstruktion1) 2)

3

3

Werkstofftechnologie

2

-

Gestalterarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Gestaltung Fachrichtung Steingestaltung (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Mathematik1)

4

2

Werkstofftechnologie1)

2

-

Bau- und Werkzeugphysik

2

-

Stil- und Symbolkunde

2

-

Gestaltendes Zeichnen1)

2

2

Steinschnitt2)

2

2

Steinbautechnik

1

1

Konstruktives Zeichnen

2

1

Gestaltung2)

4

4

Steinbearbeitung

2

2

Schrift2)

2

2

Gestalterarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Stundentafel für die Fachschule für Gestaltung Fachrichtung Werbegestaltung (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Lernbereich I

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Lernbereiche II und III

Mathematik

4

-

Werbekommunikation1)

4

-

Grafik-Design1)

4

-

Werkstofftechnologie

2

-

Kunstgeschichte1)

3

-

Informationstechnik

2

-

Werbeplanung2)

-

6

Marketingtechniken2)

-

4

Präsentationstechnik2)

4

4

Messebautechnik3)

2

2

Gestalterarbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Fußnoten

1)
Kernfach der Grundstufe
Markierungen
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