Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen (APrOTL) Vom 14. Mai 2018
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
ABSCHNITT 2 Grundlagen der Ausbildung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsantrag
§ 4 Zulassung zur Ausbildung
§ 5 Ausbildungsstätten
§ 6 Ausbildungsleitung
§ 7 Ausbildungsverhältnis
§ 8 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
§ 9 Pflichten
ABSCHNITT 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 10 Dauer der Ausbildung
§ 11 Gliederung der Ausbildung
§ 12 Ausbildung am Seminar
§ 13 Ausbildung an der Schule
ABSCHNITT 4 Abschlussprüfung
§ 14 Prüfungsbehörde
§ 15 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse
§ 16 Niederschriften
§ 17 Art und Umfang der Prüfung
§ 18 Schulrechtsprüfung
§ 19 Dokumentation
§ 20 Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie
§ 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis
§ 22 Fachdidaktische Kolloquien
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen
1. |
sehr gut (1,0) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
2. |
gut (2,0) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
3. |
befriedigend (3,0) |
= |
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
4. |
ausreichend (4,0) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
5. |
mangelhaft (5,0) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, |
6. |
ungenügend (6,0) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
§ 24 Gesamtnote
1. |
1,00 bis 1,24 |
sehr gut, |
2. |
1,25 bis 1,74 |
sehr gut bis gut, |
3. |
1,75 bis 2,24 |
gut, |
4. |
2,25 bis 2,74 |
gut bis befriedigend, |
5. |
2,75 bis 3,24 |
befriedigend, |
6. |
3,25 bis 3,74 |
befriedigend bis ausreichend, |
7. |
3,75 bis 4,00 |
ausreichend, |
8. |
4,01 bis 4,74 |
ausreichend bis mangelhaft, |
9. |
4,75 bis 5,24 |
mangelhaft, |
10. |
5,25 bis 5,74 |
mangelhaft bis ungenügend, |
11. |
5,75 bis 6,00 |
ungenügend. |
§ 25 Fernbleiben von der Prüfung
§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 27 Wiederholung der Prüfung
§ 28 Laufbahnbefähigung, Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis
ABSCHNITT 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 29 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 Inkrafttreten
STUTTGART, den 14. Mai 2018 |
DR. EISENMANN |