APrOTL
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen (APrOTL) Vom 14. Mai 2018

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung

(1) In der Ausbildung von Technischen Lehrkräften an beruflichen Schulen werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zur Schulpraxis auf der Grundlage der Bildungspläne so erworben, erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Einsatzbereich ist der fachpraktische Unterricht an beruflichen Schulen. Querschnittskompetenzen sind die Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, von interkultureller Kompetenz, Medienkompetenz und -erziehung, Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung und der Bildung für nachhaltige Entwicklung, im Umgang mit berufsethischen Fragestellungen sowie der Gendersensibilität. Die Entwicklung der Berufsfähigkeit, der Lehrerpersönlichkeit sowie die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit sind die wesentlichen Ziele der Ausbildung.
(2) Die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen), (Seminar), und die Ausbildungsschulen (Schule) bilden Anwärterinnen und Anwärter aus. Die Entwicklung einer Diagnose- und Förderkompetenz insbesondere im Hinblick auf integrative und inklusive Bildungsangebote hat in der unterrichtspraktischen Ausbildung neben der Fähigkeit, das eigene unterrichtliche Handeln zu reflektieren, im Mittelpunkt zu stehen. Weitere Ausbildungsfelder sind Schulentwicklungsprozesse sowie Zielvorstellungen interner und externer Evaluation.
(3) Die Ausbildung und Prüfung wird in der hauswirtschaftlichen Fachrichtung mit den Ausbildungsfächern
1.
Nahrungszubereitung und 2.
Haushaltsmanagement und Betreuung
durchgeführt.
(4) Zusätzlich werden die Anwärterinnen und Anwärter im Grundmodul Textverarbeitung ausgebildet.

ABSCHNITT 2 Grundlagen der Ausbildung

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer 1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfüllt,
2.
den Realschulabschluss, die Fachschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
3.
die Abschlussprüfung des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft II in Baden-Württemberg mit jeweils mindestens der Note »ausreichend« in den Pflichtfächern oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat,
4.
eine auf die unter Nummer 3 genannten Prüfungen folgende mindestens 24-monatige Berufspraxis nachweist, davon mindestens ein Jahr in einer Großküche und mindestens zwei Monate in einer Betreuungseinrichtung,
5.
nach ärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in die Ausbildung und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter oder Gleichgestellte oder Gleichgestellter über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt und
6.
in den letzten zwei Jahren vor der Zulassung zur Ausbildung nach § 4 an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat.
Auf die Dauer der Berufspraxis nach Satz 1 Nummer 4 kann eine einschlägige Berufsausbildung angerechnet werden. Ist die einschlägige Berufsausbildung vor dem Besuch des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft II absolviert worden, kann sie im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Dauer der Berufspraxis angerechnet werden.
(2) Wer nicht über die Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1
des Beamtenstatusgesetzes verfügt, kann zur Ausbildung zugelassen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

§ 3 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist jeweils spätestens bis 1. März bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Seminar liegt, dem die Bewerberin oder der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte. Das Kultusministerium kann hiervon abweichende Regelungen bestimmen.
(2) Die Zulassung zur Ausbildung ist über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg im Internet auf den dort eingestellten amtlichen Formularen zu beantragen. Beizufügen sind:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg, Berufstätigkeiten und sonstige der Ausbildung förderliche Tätigkeiten,
2.
ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,
3.
Zeugnisse und Nachweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
4.
ein Nachweis über die Berufspraxis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4,
5.
eine Erklärung, ob bereits ein Antrag auf Zulassung zu einer Ausbildung oder einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder eine solche Ausbildung oder ein solcher Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls mit Angaben über Ort und Umfang sowie entsprechenden Bescheinigungen,
6.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
7.
eine Erklärung, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die in einem Führungszeugnis einzutragen wäre,
8.
ein ärztliches Gesundheitszeugnis, das zum Zeitpunkt der Zulassung zur Ausbildung gemäß § 4 nicht älter als sechs Monate ist,
9.
ein Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Absatz 1 Nummer 6,
10.
der Nachweis über die Staatsangehörigkeit durch einen Reisepass oder Personalausweis.
(3) Das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a
des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen, das nicht älter als drei Monate ist. Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.
(5) Das ärztliche Gesundheitszeugnis soll Angaben dazu enthalten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anforderungen der Ausbildung gegeben sind und der Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Hierüber entscheidet für den Bereich der Ausbildung das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 zuständige Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung das Prüfungsamt.

§ 4 Zulassung zur Ausbildung

(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung zugewiesen wird; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Das Kultusministerium kann hiervon abweichende Regelungen treffen. Es weist die Bewerberin oder den Bewerber dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar zu. Die Zulassung wird für die hauswirtschaftliche Fachrichtung und die Fächer nach § 1 Absatz 3 und 4 ausgesprochen; in diesen wird ausgebildet. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausbildung an einem bestimmten Seminar.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vorliegen. Im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 4 darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, die Ausbildung hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. § 7 Absatz 3 Nummer 3 bleibt unberührt.
(4) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn die Ausbildung nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Nachfrist angetreten wird.
(5) Das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 zuständige Regierungspräsidium weist die Anwärterinnen und Anwärter im Benehmen mit der Seminarleitung, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, einer beruflichen Schule zu, an der die schulpraktische Ausbildung erfolgt. Es kann diese Zuständigkeit mit Zustimmung des Kultusministeriums an Seminare delegieren. Wird an mehr als eine Schule zugewiesen, legt das nach Satz 1 zuständige Regierungspräsidium eine berufliche Schule als Stammschule fest.
(6) Die Zulassung zur Ausbildung begründet keinen Anspruch auf spätere Übernahme in den öffentlichen Schuldienst.
(7) Mit der Zulassung zur Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter berechtigt, die Bezeichnung »Technische Lehreranwärterin« oder »Technischer Lehreranwärter« zu führen.

§ 5 Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind Seminare nach § 1 Absatz 2 und öffentliche berufliche Schulen sowie mit Genehmigung des nach § 4 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidiums staatlich anerkannte private berufliche Schulen.

§ 6 Ausbildungsleitung

Die Direktorin oder der Direktor des Seminars ist Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Sie oder er ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung.

§ 7 Ausbildungsverhältnis

(1) Wer zum Zeitpunkt der Zulassung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom nach § 4 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Ansonsten wird zwischen dem Regierungspräsidium nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und der auszubildenden Person ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) geschlossen.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ausbildungsende. Ist die Prüfung nach § 27 endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.
(3) Eine Anwärterin oder ein Anwärter soll entlassen werden, wenn
1.
sie oder er sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass sie oder er nicht länger ausgebildet werden kann,
2.
die Frist nach § 25 Absatz 2 Satz 7 überschritten ist,
3.
die Ausbildung krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn sie um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste. Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist. Der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen ungeachtet der Nummer 2 durch diese Entlassung nicht verloren. Fristbeginn ist das Ende der geregelten Ausbildung. Vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein ärztliches Gesundheitszeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 vorzulegen,
4.
nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder
5.
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 8 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident des nach § 4 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidiums ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter, die Seminarleiterin oder der Seminarleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter. Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Seminar (Seminarlehrkräfte), die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen, denen die Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen sind, Mentorinnen und Mentoren und die begleitenden Lehrkräfte der Schulen nach § 13 Absatz 2 sind in ihrem Bereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung.

§ 9 Pflichten

Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, an den die eigene Ausbildung betreffenden Veranstaltungen des Seminars und an Veranstaltungen der Schule sowie an der Prüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Seminarveranstaltungen haben Vorrang vor schulischen Veranstaltungen.

ABSCHNITT 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 10 Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt in einem zielgerichteten Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel vier Unterrichtshalbjahre.
(2) Die Ausbildung beginnt am ersten Schultag eines Schuljahres und endet regelmäßig nach vier Unterrichtshalbjahren. Im Übrigen endet sie nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder durch Entlassung.
(3) Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren kann das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Ausbildung noch vorhanden sind. Dieses bestimmt das für die Überprüfung zuständige Seminar, das einen Prüfungsausschuss bildet. § 15 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die Überprüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss nach Satz 2 nach Maßgabe des Seminars unter Beachtung des § 12 Absatz 5 und dauert etwa 30 Minuten. Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Unmittelbar nach der Überprüfung eröffnet die oder der Vorsitzende das Ergebnis, falls gewünscht auch die tragenden Gründe der Bewertung, und unterrichtet die Seminarleitung, die unverzüglich dem Regierungspräsidium nach Satz 1 das Ergebnis mitteilt. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden.
(4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 2) wird vom nach § 4 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt ist, dass selbständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 3) nicht zu verantworten ist. Im Benehmen mit der Schule berichtet in diesem Fall die Seminarleitung unverzüglich dem Regierungspräsidium nach Satz 1, das die Verlängerung der Anwärterin oder dem Anwärter mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium nach Satz 1 in der Regel spätestens sechs Wochen vor Verlängerungsende.
(5) Das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 zuständige Regierungspräsidium kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Seminar die Ausbildung wegen Krankheit um bis zu ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Bei längerdauernder Erkrankung soll das Regierungspräsidium nach Satz 1 zu gegebener Zeit eine ärztliche Untersuchung anordnen.
(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Seminars ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf entsprechend Satz 1 individuell festgelegt. Auf § 167 Absatz 2
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch wird hingewiesen.
(7) Auf Antrag kann die Anwärterin oder der Anwärter bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 Satz 1 ohne Anwärterbezüge beurlaubt werden.
(8) Ist die Prüfung ungeachtet von § 18 Absatz 4 und § 19 Absatz 5 erstmalig nicht bestanden, kann das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 zuständige Regierungspräsidium auf Vorschlag des Prüfungsamtes die Ausbildung, falls und soweit geboten, einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Gleiches gilt, wenn die Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 21 nicht bestanden und ist die Note nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während der laufenden Ausbildung gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 Absatz 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser betragen soll. Nicht bestandene Kolloquien können auf Antrag während der laufenden Ausbildung wiederholt werden. Ist auch eine unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, finden alle Wiederholungen in der verlängerten Ausbildungszeit statt. Satz 3 bis 5 gilt nicht, wenn der erste Ausbildungsabschnitt nach Absatz 4 verlängert worden ist.
(9) Zeiten von Beschäftigungsverboten für Mütter nach §§ 32 und 34
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41
AzUVO werden auf Verlängerungen nach Absatz 4, 5 und 8 nicht angerechnet.

§ 11 Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. Sie beginnt am Anfang des ersten Ausbildungsabschnitts in der Regel mit einer Einführung, die insbesondere der Vorbereitung der Anwärterinnen und Anwärter auf eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule dient. Die Ausbildung erfolgt in den nach § 12 Absatz 1 angeführten Bereichen am Seminar und sonst an den Schulen, in denen alle Aufgaben mit zunehmender Eigenständigkeit wahrgenommen werden.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre. Er umfasst die Ausbildung am Seminar und dient der Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht, Veranstaltungen an Seminar und Schule sowie die Prüfung.

§ 12 Ausbildung am Seminar

(1) Die Ausbildung am Seminar umfasst Veranstaltungen
1.
in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, einschließlich des Themenfeldes Inklusion,
2.
in Didaktik und Methodik der Ausbildungsfächer, 3.
in Schulrecht, Beamtenrecht, schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation,
4.
im Grundmodul Textverarbeitung und 5.
in ergänzenden Bereichen, die dem Ausbildungsziel dienen.
Projektorientiertes und fächerverbindendes Arbeiten sowie der Umgang mit digitalen Medien sind in die Veranstaltungen am Seminar integriert.
(2) Im ersten Ausbildungsabschnitt werden die Anwärterinnen und Anwärter in der schulpraktischen Ausbildung zunehmend an eigenständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit herangeführt. Die für die Anwärterinnen und Anwärter zuständigen Seminarlehrkräfte besuchen sie im Unterricht, beraten sie und geben ihnen Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten von diesen im ersten Ausbildungsabschnitt in jedem Ausbildungsfach jeweils in der Regel zwei Unterrichtsbesuche und im zweiten Ausbildungsabschnitt in jedem Ausbildungsfach mindestens einen Unterrichtsbesuch. Am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts stellt das Seminar im Benehmen mit der Schule fest, ob selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt verantwortet werden kann.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen vor jedem Unterrichtsbesuch einen schriftlichen Unterrichtsentwurf an. Unmittelbar nach jedem Unterrichtsbesuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll mit vereinbarten Zielen verfasst. Eine Kopie davon wird der Anwärterin oder dem Anwärter ausgehändigt.
(4) Während der Ausbildung finden zwei verbindliche Ausbildungsgespräche, eines davon während des ersten Ausbildungsabschnittes und eines vor den unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 21, statt. Die Ausbildungsgespräche führt jeweils eine Seminarlehrkraft mit der Anwärterin oder dem Anwärter, gegebenenfalls mit weiteren Seminarlehrkräften und gegebenenfalls der Mentorin oder dem Mentor. Nach Bestehen der in § 17 Nummer 2 bis 6 genannten Prüfungsteile kann auf Wunsch der Anwärterin oder des Anwärters ein Bilanzgespräch unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen, sonstiger dienstlicher Erkenntnisse, der Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen mit Blick auf die Berufseingangsphase der Anwärterin oder des Anwärters mit mindestens einer der in Satz 2 genannten Personen geführt werden.
(5) Die Seminarleitungen sind besonders damit betraut, die Vergleichbarkeit der Ausbildung insgesamt sicherzustellen.

§ 13 Ausbildung an der Schule

(1) Die Schulleitung regelt in Abstimmung mit dem Seminar die Ausbildung an der Schule. Der Stammschule obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Die Ausbildung an der Schule erfolgt an den beruflichen Schulen, denen die Anwärterin oder der Anwärter gemäß § 4 Absatz 5 zugewiesen ist. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten von der Schulleitung auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu ihrem Leistungsstand. Die Schulleitung ist verpflichtet, in jedem Ausbildungsabschnitt mindestens einen Unterrichtsbesuch durchzuführen.
(2) Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar eine Mentorin oder einen Mentor. Die Mentorinnen und Mentoren koordinieren in Abstimmung mit der Schulleitung die Ausbildung und weisen die Anwärterinnen und Anwärter begleitenden Lehrkräften für die Ausbildungsfächer zu. Insbesondere Schulleitung sowie Mentorinnen und Mentoren sind Ansprechpersonen der Anwärterinnen und Anwärter. Sie beraten und besuchen sie im Unterricht, was jederzeit möglich ist. Mentorinnen und Mentoren und begleitende Lehrkräfte lassen die Anwärterinnen und Anwärter in ihrem Unterricht hospitieren. Die Mentorinnen und Mentoren stehen in Kontakt mit den Seminarlehrkräften.
(3) Im ersten Ausbildungsabschnitt erfolgt die Ausbildung, indem die Anwärterinnen und Anwärter mit insgesamt durchschnittlich acht Wochenstunden, bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung sieben Wochenstunden, an der Schule hospitieren und unterrichten; sie unterrichten zunehmend eigenverantwortlich im Rahmen des Lehrauftrags der begleitenden Lehrkräfte (begleiteter Ausbildungsunterricht). Der Umfang des begleiteten Ausbildungsunterrichts soll in der Regel mindestens 90 Unterrichtsstunden betragen. An sonstigen Veranstaltungen der Schule nehmen die Anwärterinnen oder Anwärter teil.
(4) Im zweiten Ausbildungsabschnitt erfolgt die Ausbildung mit insgesamt 14 Wochenstunden, bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung durchschnittlich 13 Wochenstunden, an der Schule, wobei durchschnittlich elf Wochenstunden, bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung zehn Wochenstunden, in kontinuierlichen Lehraufträgen selbstständig unterrichtet werden.
(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Stammschulen erstellen, im Falle einer Zuweisung an mehr als eine berufliche Schule in Abstimmung mit der Schulleiterin und dem Schulleiter der anderen beruflichen Schule, etwa drei Monate vor Ende der Ausbildung eine schriftliche Beurteilung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit der Anwärterinnen und Anwärter und beteiligen hierbei die Mentorinnen und Mentoren sowie die Seminarlehrkräfte nach § 8 Satz 2. Die Beurteilung wird unverzüglich dem Prüfungsamt und dem Seminar zugeleitet. Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts und die pädagogischen, erzieherischen, didaktischen sowie methodischen Kompetenzen. Das Engagement, schulkundliche Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten sind zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitraum ist die bis zum Beurteilungszeitpunkt abgeleistete Ausbildung.
(6) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen oder das dienstliche Verhalten der jeweiligen Anwärterin oder des jeweiligen Anwärters dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 23. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note »ausreichend« (4,0) oder eine bessere Note nicht erteilt werden.
(7) Nach Übergabe des Zeugnisses nach § 28 Absatz 2 wird die Beurteilung auf Antrag ausgehändigt.

ABSCHNITT 4 Abschlussprüfung

§ 14 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Es ist zuständig für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit nichts anderes festgelegt ist.

§ 15 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse

(1) Zu Prüferinnen und Prüfern können Angehörige der Kultusverwaltung sowie andere Personen bestellt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung geeignet sind, Prüfungen im Sinne dieser Verordnung abzunehmen.
(2) Das Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse für die Prüfungsteile nach § 17 Nummer 2 bis 6. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und einer zweiten prüfenden Person.
(3) Wer den Vorsitz führt, leitet die Prüfung, prüft selbst und ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine. Wer prüft, ist in dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Beschäftigte des Prüfungsamtes sind bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso die Seminarleitung und von ihr bestimmte Seminarlehrkräfte. Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
(5) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber der Mentorin, dem Mentor und der Schulleitung.

§ 16 Niederschriften

Über die Prüfungsteile nach § 17 Nummer 2 und 4 bis 6 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Es sind aufzunehmen:
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses, 2.
Name der Anwärterin oder des Anwärters, 3.
Tag, Ort und Teil der Prüfung, 4.
Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,
5.
die Prüfungsnote und die sie tragenden Gründe sowie
6.
besondere Vorkommnisse.
Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und unverzüglich dem Prüfungsamt zugeleitet.

§ 17 Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung umfasst: 1.
die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6),
2.
die Schulrechtsprüfung (§ 18), 3.
die Dokumentation (§ 19), 4.
das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20),
5.
die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 21) und
6.
die fachdidaktischen Kolloquien (§ 22).

§ 18 Schulrechtsprüfung

(1) Die Prüfung in Schulrecht, Schulorganisation, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung) findet zu Beginn des dritten Unterrichtshalbjahrs statt. Sie soll von konkreten Erfahrungen der schulischen Praxis ausgehen und besteht aus einem Prüfungsgespräch von etwa 20 Minuten.
(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist eine Seminarlehrkraft in Schulrecht.
(3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 bewertet. Weichen beide Bewertungen voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Note über den rechnerischen Durchschnitt der beiden Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und nach § 24 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 und 2 auf eine ganze oder halbe Note als Note festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die oder der Vorsitzende auf Wunsch die Note nach Satz 3, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(4) Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während der laufenden Ausbildung wiederholt werden.

§ 19 Dokumentation

(1) Die Dokumentation setzt sich mit einem berufspädagogisch-didaktischen Handlungsfeld der eigenen schulischen Praxis auseinander. Sie soll zeigen, dass in einem der Ausbildungsfächer eine praxisrelevante Schul- und Unterrichtssituation unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte geplant, durchgeführt und reflektiert werden kann. Dabei sollen möglichst innovative pädagogische, psychologische, fachdidaktische und berufliche Elemente, Themen der Fach- und Berufsethik, der Diagnostik und Förderung und fächerverbindende Themen und Fragen berücksichtigt werden.
(2) Die Seminarlehrkraft nach Absatz 3 Satz 1 sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer beurteilen und bewerten nach § 23 die Dokumentation unabhängig voneinander. § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Notenbekanntgabe erfolgt im Anschluss an das pädagogische Kolloquium.
(3) Nach Absprache mit einer Seminarlehrkraft legen die Anwärterinnen und Anwärter bis spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts das Thema der Dokumentation der Ausbildungsleitung zur Genehmigung vor. Der Seminarlehrkraft wird eine Arbeitsgliederung, die einen Problemaufriss, die Ziele und die beabsichtige Vorgehensweise umfasst, vorgelegt und mit ihr besprochen. Während der Durchführungsphase in einem berufspädagogisch-didaktischen Handlungsfeld kann die Mentorin oder der Mentor bei entsprechendem Anlass, soweit erforderlich mit einer begleitenden Lehrkraft, die Anwärterin oder den Anwärter im Unterricht besuchen und der Seminarlehrkraft darüber berichten. Die Dokumentation ist im darauf folgenden Januar in drei Papierexemplaren abzugeben und zusätzlich auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format beizufügen. Den konkreten Vorlage- und Abgabetermin legt das Prüfungsamt fest. Der Umfang soll nicht mehr als 15 DIN A4-Seiten umfassen; hinzu kommen noch Inhaltsübersicht, Literaturangaben und Materialanhang. Auf Antrag kann die Frist zur Abgabe aus wichtigem Grund, insbesondere Krankheit, durch das Prüfungsamt einmal um längstens bis zu zwei Wochen verlängert werden.
(4) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Für alle Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch datierten Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format. Unzulässig sind insbesondere Hilfen Dritter.
(5) Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung gilt Absatz 1 bis 4 entsprechend, Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das neue Thema innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note zur Genehmigung vorzulegen ist.

§ 20 Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie

(1) Das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten. Die Anwärterin oder der Anwärter wählt ein Schwerpunktthema und teilt dieses dem Prüfungsamt innerhalb der von diesem vorgegebenen Frist mit. Das Thema der Dokumentation nach § 19 kann nicht Schwerpunkt der Prüfung sein. Die Prüfung geht von einem praxisbezogenen Fallbeispiel aus, anhand dessen eine Situation zu analysieren und eine theoriegeleitete Stellungnahme zu entwickeln ist. Die Prüfung zum Schwerpunktthema umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit.
(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die Seminarlehrkraft, dem die Anwärterin oder der Anwärter zur Ausbildung zugewiesen ist (eigene Seminarlehrkraft). § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach dem Kolloquium auf Wunsch die Note der Dokumentation nach § 19.

§ 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis

(1) In jedem Ausbildungsfach werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten, insbesondere aus dem Bereich der Unterrichtsplanung und -reflexion und dem der Steuerung und Gestaltung von Lernprozessen, beurteilt. Hierzu werden die Anwärterinnen und Anwärter an verschiedenen Tagen in ihrem Unterricht besucht. Der jeweilige Unterricht dauert mindestens 45 und höchstens 180 Minuten. In jedem Ausbildungsfach findet eine unterrichtspraktische Prüfung statt. Dabei soll grundsätzlich beachtet werden, dass eine der unterrichtspraktischen Prüfungen nicht im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB), dem ersten Jahr der Berufsfachschule (BFS) oder der Grundstufe der Berufsschule (erstes Ausbildungsjahr) stattfindet. Für die unterrichtspraktischen Prüfungen fertigen die Anwärterinnen und Anwärter jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf. Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft. Im Anschluss an den Unterricht kann die Anwärterin oder der Anwärter zu dessen Ablauf Stellung nehmen. Unmittelbar anschließend wird nach § 23 bewertet. Der schriftliche Unterrichtsentwurf und die Stellungnahme werden in der Beurteilung berücksichtigt.
(2) Die Mentorinnen und Mentoren sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter der jeweiligen Anwärterin oder des jeweiligen Anwärters dürfen nicht zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 15 bestellt werden.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt Zeiträume, in denen die Prüfungen nach Absatz 1 stattfinden. Die Anwärterin oder der Anwärter leitet dem Prüfungsausschuss für diesen Zeitraum den eigenen Stundenplan und den verbindlichen Themenverteilungsplan zu, der für das betreffende Ausbildungsfach die Themen des einzelnen Unterrichts enthält. Die prüfende Person legt im Einvernehmen mit der oder dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Themenverteilungsplan Thema, Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das Prüfungsamt, die Schule und die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden. Diese Festlegungen werden der Anwärterin oder dem Anwärter am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben. Zuvor wird über diesen Termin Stillschweigen bewahrt.
(4) Für jede der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen ist ein Exemplar des jeweiligen schriftlichen Unterrichtsentwurfs pro Ausschussmitglied und eines für die Akten von den Anwärterinnen und Anwärtern der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts zu übergeben. Der Entwurf umfasst ohne Materialien bis zu fünf DIN A4-Seiten. Er muss den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Eine Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in die jeweiligen Klassentagebücher ist zu gewährleisten.
(5) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) § 18 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 22 Fachdidaktische Kolloquien

(1) Die fachdidaktischen Kolloquien dauern in jedem Ausbildungsfach etwa 30 Minuten und erstrecken sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. Sie nehmen ihren Ausgang von einer durch die Anwärterin oder den Anwärter selbst durchgeführten Unterrichtseinheit. Das jeweilige Thema der Unterrichtseinheit nach Satz 2 wird dem Prüfungsausschuss vor der Prüfung von der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens an einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin mitgeteilt. Das Thema der Dokumentation nach § 19 und das Thema der jeweiligen unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 21 Absatz 3 Satz 2 können nicht Gegenstand des fachdidaktischen Kolloquiums sein.
(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft in der Didaktik des jeweiligen Ausbildungsfaches. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

1.

sehr gut (1,0)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2.

gut (2,0)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

3.

befriedigend (3,0)

=

eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4.

ausreichend (4,0)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5.

mangelhaft (5,0)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,

6.

ungenügend (6,0)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
1.
sehr gut bis gut (1,5), 2.
gut bis befriedigend (2,5), 3.
befriedigend bis ausreichend (3,5), 4.
ausreichend bis mangelhaft (4,5), 5.
mangelhaft bis ungenügend (5,5).
(3) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
(4) Einigen sich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht, gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3.

§ 24 Gesamtnote

(1) Die Einzelleistungen werden wie folgt gewichtet:
1.
die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6) dreifach,
2.
die Schulrechtsprüfung (§ 18) einfach, 3.
die Dokumentation (§ 19) zweifach, 4.
das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20) einfach,
5.
die Beurteilungen der Unterrichtspraxis (§ 21) jeweils zweifach und
6.
die fachdidaktischen Kolloquien (§ 22) jeweils einfach.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus der durch 13 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen berechnet und die Berechnung danach abgebrochen. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem errechneten Durchschnitt wie folgt:

1.

1,00 bis 1,24

sehr gut,

2.

1,25 bis 1,74

sehr gut bis gut,

3.

1,75 bis 2,24

gut,

4.

2,25 bis 2,74

gut bis befriedigend,

5.

2,75 bis 3,24

befriedigend,

6.

3,25 bis 3,74

befriedigend bis ausreichend,

7.

3,75 bis 4,00

ausreichend,

8.

4,01 bis 4,74

ausreichend bis mangelhaft,

9.

4,75 bis 5,24

mangelhaft,

10.

5,25 bis 5,74

mangelhaft bis ungenügend,

11.

5,75 bis 6,00

ungenügend.

(3) Bei einem nach Absatz 1 und 2 errechneten Durchschnitt von
1.
1,00 bis 1,49 ist die Prüfung mit Auszeichnung bestanden,
2.
1,50 bis 2,49 ist die Prüfung gut bestanden, 3.
2,50 bis 3,49 ist die Prüfung befriedigend bestanden,
4.
3,50 bis 4,00 ist die Prüfung bestanden.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 gemäß § 23 Absatz 1 und 2 mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt. Auf Wunsch wird eine Gesamtaufstellung der Prüfungsleistungen mitgeteilt.

§ 25 Fernbleiben von der Prüfung

(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamts der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fern bleibt oder eine Prüfungsleistung nicht zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin erbringt, erhält in der Prüfung oder der betreffenden Prüfungsleistung die Note »ungenügend« (6,0).
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird, und dieser unverzüglich mitgeteilt und im Falle einer Erkrankung unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gelten auch Zeiten von Beschäftigungsverboten für Mütter nach §§ 32 und 34
AzUVO. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Nachweispflicht obliegt der Anwärterin oder dem Anwärter. Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, eine nicht der Wahrheit entsprechende Versicherung nach § 19 Absatz 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 5 abgibt oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt, gegen den setzt das Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes entweder die Note »ungenügend« (6,0) fest oder verfügt den Ausschluss von der Prüfung. Im Falle des Ausschlusses von der Prüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Stellt sich eine Verfehlung nach Absatz 1 nachträglich heraus, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und entsprechend Absatz 1 verfahren, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.

§ 27 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet worden sind, können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Gilt die Prüfung nach § 26 als nicht bestanden, müssen alle Prüfungsleistungen wiederholt werden.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung schlechter als »ausreichend« (4,0) ist, sind die Prüfungen nach § 21 erneut abzulegen; dies gilt als Wiederholung. Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende einer aufgrund von Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 8 verlängerten Ausbildung erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.
(3) Ist die Ausbildung aus anderen Gründen als nach Absatz 2 verlängert worden, so wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit der Ausbildung erstellt.
(4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

§ 28 Laufbahnbefähigung, Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn als Technische Lehrkraft an beruflichen Schulen mit der Lehrbefähigung in den Ausbildungsfächern.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält hierüber ein Zeugnis. Das Zeugnis nennt die Ausbildungsfächer sowie die Einzelnoten nach § 23 und die Gesamtnote nach § 24.
(3) Über den Abschluss des Grundmoduls Textverarbeitung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese wird durch die Ausbildungsleitung dem Prüfungsamt zugeleitet und vom Prüfungsamt gesiegelt.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Technische Lehrkraft an beruflichen Schulen« zu führen.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.
(6) Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung kann darüber hinaus die Lehrbefähigung in Textverarbeitung durch die zusätzliche Teilnahme am Aufbaumodul Textverarbeitung, eine unterrichtspraktische Prüfung sowie ein fachdidaktisches Kolloquium erworben werden. Die §§ 16, 21, 22, 24, 25 und 27 Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer melden sich verbindlich bis zu einem durch das jeweils zuständige Regierungspräsidium festgelegten Termin an. Im Falle des Nichtbestehens kann diese Prüfung einmal wiederholt werden; § 10 Absatz 5 findet keine Anwendung. Über das Bestehen der Prüfung und den Erwerb der Lehrbefähigung wird ein Zeugnis ausgestellt.

ABSCHNITT 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

§ 29 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung findet erstmals Anwendung auf Bewerberinnen und Bewerber, die im Jahr 2018 die Ausbildung beginnen.
(2) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum 01.08.2018 ihre Ausbildung nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für Technische Lehrer an beruflichen Schulen (APrOTL) vom 23. Januar 2001 (GBl. S. 193, ber. 2002 S. 204), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1224) geändert worden ist, begonnen haben, ist diese weiter anwendbar.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für Technische Lehrer an beruflichen Schulen (APrOTL) vom 23. Januar 2001 (GBl. S. 193, ber. 2002 S. 204), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1224) geändert worden ist, außer Kraft.

STUTTGART, den 14. Mai 2018

DR. EISENMANN

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