TAVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufskollegs für technische Assistenten (Technische Assistenten-Verordnung - TAVO) Vom 11. Oktober 1983

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt 1.
für die Berufskollegs für biologisch-technische Assistenten, chemisch-technische Assistenten, datentechnische Assistenten, elektrotechnische Assistenten, fototechnische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten und physikalisch-technische Assistenten ,
2.
für die Berufskollegs für pharmazeutisch-technische Assistenten in bezug auf den Unterricht, das Aufnahmeverfahren und die Probezeit, die Versetzung und die Bestellung des Prüfungsausschusses nach Maßgabe des § 36.

§ 2 Zweck der Ausbildung

Die Ausbildung an den Berufskollegs für technische Assistenten soll dazu befähigen, die in den Laboratorien, Instituten, Werkseinrichtungen, Prüf- und Versuchsfeldern der Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft vorkommenden technischen Arbeiten entsprechend dem beruflichen Tätigkeitsfeld des Assistenten nach Anweisung oder in begrenztem Umfang auch selbständig ausführen zu können. Darüber hinaus wird die Allgemeinbildung weitergeführt sowie durch Zusatzunterricht der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.

§ 3 Dauer und Abschluß der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Schuljahre.
(2) Die Ausbildung endet mit einer Abschlußprüfung, durch deren Bestehen die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfter technischer Assistent« / »Staatlich geprüfte technische Assistentin« mit einem die Ausbildungsrichtung kennzeichnenden Zusatz erworben wird.
(3) Zur Ergänzung der schulischen Ausbildung können die Schüler ein bis zu vierwöchiges ausbildungsbezogenes Praktikum in geeigneten Einrichtungen oder Betrieben ableisten. Für das Praktikum soll ein Teil der Schulferien in Anspruch genommen werden.

§ 4 Bildungsplan, Stundentafeln

Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und nach den als Anlage 1 beigefügten Stundentafeln. Über die Pflicht- und Wahlfächer hinaus können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden.

§ 5 Maßgebende Fächer

Für die Versetzung und für den Abschluß sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Religionslehre. Am Berufskolleg für chemisch-technische Assistenten gilt das Fach Anorganisch-quantitative Analyse für den Abschluß als maßgebendes Fach. Am Berufskolleg für landwirtschaftlich-technische Assistenten gelten das Fach Labormethodik II in den Schwerpunkten Agrikulturchemie und Umweltanalytik und das Fach Versuchstierhaltung im Schwerpunkt Tierhaltung für den Abschluß als maßgebende Fächer.

2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren und Probezeit

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in das Berufskolleg ist die Fachschulreife, der Realschulabschluss, das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule, der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang. Zusätzlich sind von ausländischen Bewerbern, die das Zeugnis nach Satz 1 nicht an einer deutschen Schule erworben haben, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.

§ 7 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an das Berufskolleg zu richten, an dem die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muß, wird vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekanntgegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses gemäß § 6 Satz 1,
3.
eine Erklärung, a)
ob und gegebenenfalls an welchem Berufskolleg für technische Assistenten der Bewerber bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen hat,
b)
ob und gegebenenfalls an welche Schule der Bewerber ebenfalls einen Aufnahmeantrag gerichtet hat.
Sofern das Zeugnis nach § 6 Satz 1 zum Anmeldetermin noch nicht vorliegt, ist die beglaubigte Abschrift unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren sich der Bewerber erklären muß, ob er die Zusage über die Aufnahme annimmt.

§ 8 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeiten benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung der Bewerber (§ 18
Abs. 1 und § 88 Abs. 4 SchG)
nicht alle Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 erfüllen, in das Berufskolleg aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 vom Hundert nach Eignung und Leistung (Absatz 3),
2.
10 vom Hundert nach Wartezeit (Absatz 4), 3.
5 vom Hundert für außergewöhnliche Härtefälle (Absatz 5).
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Nummer 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung (Absatz 3) zu vergeben.
(3) Die für die Vergabe nach Eignung und Leistung zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil verteilt auf die Gruppe der Bewerber
1.
mit Fachschulreife, 2.
mit Realschulabschluß, 3.
mit dem Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder mit dem Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang,
4.
mit einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Bildungsstand nach Abschluß der Klasse 10 der Hauptschule und
5.
mit einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Bildungsstand durch Berufsschulabschluß und Berufsabschluß oder durch Hauptschulabschluß, Berufsschulabschluß und Berufsabschluß.
Die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppen Nummern 1 bis 4 bestimmt sich nach dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt aus den Noten aller Fächer, ausgenommen Arbeitsgemeinschaften, des Zeugnisses über den Bildungsabschluß, die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppe Nummer 5 nach der Durchschnittsnote, die sich aus den maßgebenden Fächern im Berufsschulabschlußzeugnis auf eine Dezimale errechnet. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los.
(4) Bei der Vergabe der Plätze nach Wartezeit werden die Bewerber in folgender Rangfolge aufgenommen:
1.
Bewerber mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit,
2.
Bewerber mit zwei Schuljahren Wartezeit, 3.
Bewerber mit einem Schuljahr Wartezeit.
Innerhalb dieser Gruppen werden die Plätze nach Eignung und Leistung vergeben.
Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los. Berücksichtigt werden nur volle Schuljahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Satz 1 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, daß der Bewerber für diese Schuljahre ununterbrochen einen Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erhalten hat.
(5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn ein Bewerber nach den Absätzen 3 und 4 nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme für ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere vom Bewerber nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge der Bewerber entscheidet ein Auswahlausschuß, dem der Schulleiter als Vorsitzender und vier von ihm beauftragte Lehrer angehören; § 16 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Bewerber, deren Aufnahmeantrag nach dem vom Schulleiter bestimmten Termin eingegangen ist, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

§ 9 Probezeit

(1) Alle Schüler werden zunächst auf Probe aufgenommen und erhalten am Ende des ersten Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muß das Berufskolleg verlassen. Er kann einmal erneut auf Grund eines Aufnahmeverfahrens nach dieser Verordnung aufgenommen werden.
(2) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einem Schüler, der nach Absatz 1 die Probezeit nicht bestanden hat, mit Zweidrittelmehrheit das Verbleiben am Berufskolleg erlauben, wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß der Schüler unter Berücksichtigung seiner Leistungsentwicklung voraussichtlich die Versetzung in das zweite Schuljahr erreichen wird.
(3) Für die Teilnahme am Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife gilt das erste Schulhalbjahr als Probezeit. Die weitere Teilnahme am Zusatzunterricht des zweiten Schulhalbjahres setzt voraus, daß am Ende des ersten Schulhalbjahres der Durchschnitt aus den Fächern des Zusatzunterrichts mindestens 3,5 beträgt und keines dieser Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet wurde.

3. ABSCHNITT Versetzung

§ 10 Voraussetzungen

(1) In das zweite Schuljahr werden nur die Schüler versetzt, welche auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, daß sie den Anforderungen des zweiten Schuljahres genügen werden.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
2.
der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Fächer des fachtheoretischen und des fachpraktischen Bereichs jeweils 4,0 oder besser ist und
3.
die Leistungen in keinem maßgebenden Fach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach mit der Note »mangelhaft« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern mit der Note »mangelhaft« bewertet, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden kann die Note »mangelhaft« in einem maßgebenden Fach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern; Fächer der fachtheoretischen und fachpraktischen Bereiche können nicht durch Fächer des allgemeinbildenden Bereiches ausgeglichen werden.
(3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und er nach einer Übergangszeit den Anforderungen des zweiten Schuljahres voraussichtlich genügen wird. Für einen Schüler, dem nach § 9 Abs. 2 das Verbleiben am Berufskolleg erlaubt wurde, findet Satz 1 keine Anwendung.
(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken.
(5) Voraussetzung für die Teilnahme am Zusatzunterricht des zweiten Schuljahres zum Erwerb der Fachhochschulreife ist ein Durchschnitt von mindestens 4,0 aus den Noten der Fächer des Zusatzunterrichts im Jahreszeugnis des ersten Schuljahres, wobei keines dieser Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet sein darf.

§ 11 Wiederholung, Entlassung

(1) Bei Nichtversetzung muß bei weiterem Verbleiben am Berufskolleg das erste Schuljahr wiederholt werden; § 9 findet keine Anwendung. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles des ersten Schuljahres gilt als Nichtversetzung.
(2) Schüler, die im ersten Schuljahr zweimal nicht versetzt worden sind, müssen das Berufskolleg verlassen.

4. ABSCHNITT Prüfungen

1. Unterabschnitt Abschlußprüfung

§ 12 Zweck der Prüfung

In der Abschlußprüfung soll der Schüler nachweisen, daß er das Ausbildungsziel des Berufskollegs erreicht hat und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit als technischer Assistent besitzt.

§ 13 Teile der Prüfung

Die Abschlußprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Sie ist nicht öffentlich.

§ 14 Abnahme der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung wird am Berufskolleg abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt. Der Zeitpunkt der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung wird im Benehmen mit dem Schulleiter vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.
(3) Die praktische Prüfung kann in Teilen nach Abschluß des jeweiligen Praktikums durchgeführt werden.

§ 15 Anmeldenoten, Zulassung zur Prüfung

(1) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die aus den während des zweiten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind dem Schüler für die Fächer der schriftlichen und der praktischen Prüfung jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfung (§ 17 Abs. 6, § 18 Abs. 7) bekanntzugeben. Als Anmeldenote für das Fach Anorganisch-quantitative Analyse am Berufskolleg für chemisch-technische Assistenten wird die im Zeugnis für das erste Schuljahr ausgewiesene Note übernommen.
(2) Zur Abschlußprüfung sind alle Schüler des zweiten Schuljahres zugelassen, bei denen für die maßgebenden Fächer die Anmeldenoten nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung, es sei denn, der Schulleiter stellt fest, daß die Gründe vom Schüler nicht zu vertreten sind.

§ 16 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlußprüfung wird an jedem Berufskolleg ein Prüfungsausschuß gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamts,
2.
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer,
3.
sämtliche Lehrer, die im zweiten Schuljahr in den maßgebenden Fächern unterrichten oder im ersten Schuljahr das Fach Anorganisch-quantitative Analyse unterrichtet haben.
Das Oberschulamt und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die praktische Prüfung und die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern wird von Fachausschüssen abgenommen. Sie werden vom Vorsitzenden oder von dem von ihm Beauftragten aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebildet. Dem einzelnen Fachausschuß gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,
2.
der Fachlehrer der Klasse oder bei dessen Verhinderung ein in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrener Lehrer als Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich als Protokollführer.
In Fächern, in denen der Schüler von verschiedenen Fachlehrern für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrer dem Fachausschuß als Mitglieder gemäß Nummer 2 oder 3 an. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen.

§ 17 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.

1.  Berufskolleg für biologisch-technische Assistenten:

Wirtschafts- und
Sozialkunde

Arbeitszeit 90 Minuten,

Mathematik I

Arbeitszeit 90 Minuten,

Chemie

Arbeitszeit 180 Minuten,

Allgemeine Biologie

Arbeitszeit 180 Minuten,

Spezielle Biologie

Arbeitszeit 120 Minuten;

2.  Berufskolleg für chemisch-technische Assistenten:

Wirtschafts- und
Sozialkunde

Arbeitszeit 90 Minuten,

Mathematik I

Arbeitszeit 90 Minuten,

Physikalische Chemie

Arbeitszeit 150 Minuten,

Allgemeine und
anorganische Chemie

Arbeitszeit 150 Minuten,

Organische Chemie

Arbeitszeit 150 Minuten;

3.  Berufskolleg für datentechnische Assistenten:

Wirtschafts- und
Sozialkunde

Arbeitszeit 90 Minuten,

Elektrotechnik/
Elektronik

Arbeitszeit 120 Minuten,

Meß-, Steuerungs- und
Regelungstechnik

Arbeitszeit 120 Minuten,

Datentechnik

Arbeitszeit 180 Minuten,

Programmiersprachen

Arbeitszeit 180 Minuten;

4.  Berufskolleg für elektrotechnische Assistenten:

a)  für den Schwerpunkt Energietechnik:

Wirtschafts- und
Sozialkunde

Arbeitszeit 90 Minuten,

Elektrotechnik/
Elektronik

Arbeitszeit 180 Minuten,

Meßtechnik

Arbeitszeit 120 Minuten,

Steuerungs- und
Regelungstechnik

Arbeitszeit 90 Minuten,

Energietechnik

Arbeitszeit 180 Minuten;

b)  für den Schwerpunkt Nachrichtentechnik:

Wirtschafts- und
Sozialkunde

Arbeitszeit 90 Minuten,

Elektrotechnik/
Elektronik

Arbeitszeit 180 Minuten,

Meßtechnik

Arbeitszeit 120 Minuten,

Datentechnik

Arbeitszeit 150 Minuten,

Nachrichten-
übertragung

Arbeitszeit 120 Minuten;

5.  Berufskolleg für fototechnische Assistenten:

Wirtschafts- und
Sozialkunde

Arbeitszeit 90 Minuten,

Fototechnische
Mathematik

Arbeitszeit 120 Minuten,

Technische Physik

Arbeitszeit 120 Minuten,

Fotografische Chemie

Arbeitszeit 120 Minuten,

Fototechnik
und Materialkunde

Arbeitszeit 180 Minuten;

6.  Berufskolleg für landwirtschaftlich-technische Assistenten:

a)  Wirtschafts- und
Sozialkunde

Arbeitszeit 90 Minuten,

Chemie

Arbeitszeit 150 Minuten,

Biologie/Ökologie/
Umweltschutz

Arbeitszeit 150 Minuten,

Biometrie

Arbeitszeit 90 Minuten;

b)  zusätzlich mit einer Arbeitszeit von 180 Minuten:

Analytische Chemie für die Schwerpunkte Agrikulturchemie und Umweltanalytik,

Pflanzenbau und -züchtung für den Schwerpunkt Pflanzenbau,

Pflanzenschutz für den Schwerpunkt Pflanzenschutz,

Tierhaltung für den Schwerpunkt Tierhaltung;

7.  Berufskolleg für physikalisch-technische Assistenten:

Wirtschafts- und
Sozialkunde

Arbeitszeit 90 Minuten,

Mathematik

Arbeitszeit 180 Minuten,

Physik

Arbeitszeit 180 Minuten,

Elektrotechnik
und Elektronik

Arbeitszeit 120 Minuten,

Physikalische Chemie

Arbeitszeit 120 Minuten;

(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne bezirkseinheitlich vom Oberschulamt gestellt, sofern nicht das Kultusministerium landeseinheitliche Prüfungsaufgaben anordnet und sie entweder selbst stellt oder ein Oberschulamt damit beauftragt.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrern unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden vom Fachlehrer der Klasse und von einem weiteren Fachlehrer, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

§ 18 Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung soll der Schüler nachweisen, daß er in der Praxis vorkommende Arbeiten mit den einschlägigen Geräten und Apparaturen durchzuführen versteht.
(2) Eine praktische Prüfung ist in folgenden Fächern abzulegen:

1.Berufskolleg für biologischtechnische Assistenten:

Chemisches Praktikum

1½ Tage,

Biologisches Praktikum

1 Tag,

Mikrobiologisches und
biotechnisches Praktikum

1 Tag;

2. Berufskolleg für chemisch-technische Assistenten:

Physikalisches und physikalischchemisches Praktikum

1 Tag,

Anorganisch-quantitative Analyse

1 ½ Tage,

Technische Untersuchungen

1 ½ Tage;

3. Berufskolleg für elektro-technische Assistenten:

a) Praktische Grundausbildung

1 ½ Tage,

Praktikum Elektrotechnik/Elektronik/Meßtechnik

½ Tag,

b) zusätzlich jeweils ½ Tag:

Praktikum Energietechnik für den Schwerpunkt Energietechnik,

Praktikum Nachrichtenübertragung/Datenverarbeitung für den Schwerpunkt Nachrichtentechnik;

4. Berufskolleg für foto-technische Assistenten:

Aufnahmetechnik

1 Tag,

Labortechnik

1 ½ Tage,

Anwendungstechnik

1 Tag;

5. Berufskolleg für landwirtschaftlich-technische Assistenten:

a) für den Schwerpunkt Agrikulturchemie:

Chemisches Praktikum

1 Tag,

Bodenuntersuchungen

1 Tag,

Futtermitteluntersuchungen

1 Tag;

b) für den Schwerpunkt Pflanzenbau:

Chemisches Praktikum

1 Tag,

Versuchsmethodik

1 Tag,

Labormethodik

1 Tag;

c) für den Schwerpunkt Pflanzenschutz:

Chemisches Praktikum

1 Tag,

Labormethodik

1 Tag,

Arbeitsmethodik

1 Tag;

d) für den Schwerpunkt Tierhaltung:

Chemisches Praktikum

1 Tag,

Tierernährung

1 Tag,

Versuchstierhaltung

1 Tag;

6. Berufskolleg für physikalisch-technische Assistenten:

Physikalisches Praktikum

1 Tag,

Elektrotechnisches und
elektronisches Praktikum

1 Tag,

Physikalisch-chemisches
Praktikum

1 Tag;

7. Berufskolleg für textil-technische Assistenten:

Prüftechnisches Praktikum

1 Tag,

Fertigungstechnisches Praktikum

2 Tage,

Arbeitsorganisation

½ Tag.

Die Arbeitszeit darf beim halben Tag 240 Minuten und beim ganzen Tag 480 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen des Fachlehrers gestellt.
(4) Die Aufsicht während der Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen beiziehen.
(5) Jeder Schüler hat über alle praktischen Prüfungsarbeiten einen Bericht anzufertigen, aus dem das Arbeitsverfahren, eventuelle Berechnungen und das Arbeitsergebnis ersichtlich sein müssen. Der Bericht wird von zwei Mitgliedern des Fachausschusses unabhängig voneinander bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden.
(6) Der Fachausschuß legt auf Grund der Bewertungen nach Absatz 5 Satz 2 und der Arbeitsweise des Schülers das Ergebnis der praktischen Prüfung fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuß auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5).
(7) Die Noten der praktischen Prüfung werden dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
(8) Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 19 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Schüler und Fach dauern.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Schüler zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine thematische Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling unter Aufsicht auf die mündliche Prüfung vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer des zweiten Schuljahres mit Ausnahme des fachpraktischen Bereichs erstrecken.
(4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern der Schüler mündlich zu prüfen ist. Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach und soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Darüber hinaus kann der Schüler bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen er mündlich zu prüfen ist.
(5) Im Anschluß an die mündliche Prüfung des einzelnen Schülers oder der Gruppe setzt der Fachausschuß das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. § 18 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Schülers ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 20 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden in einer Schlußsitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,
2.
in Fächern, in denen nur schriftlich, praktisch oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Prüfungsausschuß stellt in der Schlußsitzung fest, ob der Schüler die Abschlußprüfung bestanden hat. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 entsprechend. Dem Schüler ist nach der Schlußsitzung unverzüglich mitzuteilen, ob er die Prüfung bestanden hat.
(5) Über die Schlußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlußsitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlußsitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 21 Zeugnis

(1) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis mit den nach § 20 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(2) Wer an der Abschlußprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 20 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Schüler des zweiten Schuljahres, die an der Abschlußprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen haben, erhalten ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 15 Abs. 1; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Schüler, die an der Abschlußprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden haben und das zweite Schuljahr wiederholen, erhalten ein Jahreszeugnis mit den nach § 20 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(4) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu vermerken, daß das Ausbildungsziel des Berufskollegs nicht erreicht ist.

§ 22 Wiederholung der Prüfung, Entlassung

(1) Wer die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des zweiten Schuljahres einmal wiederholen.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles des zweiten Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Bei bestandener Abschlußprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlußprüfung zulässig.
(3) Schüler, welche die Abschlußprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden haben, müssen das Berufskolleg der besuchten Ausbildungsrichtung verlassen.

§ 23 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Nimmt ein Schüler ohne wichtigen Grund an der Prüfung ganz oder teilweise nicht teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; dabei ist auch zu entscheiden, inwieweit bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden. Der Schüler hat den Grund unverzüglich dem Schulleiter oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Hat sich ein Schüler in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Schüler beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(3) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Für die Schüler kann ein besonderer Nachprüfungstermin gemäß § 14 Abs. 2 angesetzt werden.
(4) Die Schüler sind vor Beginn des ersten Prüfungsteils auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 24 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Schüler, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, daß ein Schüler eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von einem aufsichtführenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfungsleistung mit »ungenügend« bewertet. In schweren Fällen kann das Oberschulamt den Schüler von der Prüfung ausschließen; der Ausschluß gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlußzeugnis erteilen oder die Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der praktischen Prüfung der Leiter des Fachausschusses und bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die Schüler sind vor Beginn des ersten Prüfungsteils auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

2. Unterabschnitt Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

§ 25 Gegenstand der Zusatzprüfung

Wer als Schüler des Berufskollegs die Fachhochschulreife erwerben will, muß im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung eine Zusatzprüfung in den Fächern Deutsch II und Englisch II sowie mit Ausnahme des Berufskollegs für physikalischtechnische Assistenten im Fach Mathematik II ablegen.

§ 26 Zulassung zur Zusatzprüfung

Zu der Zusatzprüfung sind auf Antrag die Schüler zugelassen, die an der Abschlußprüfung teilnehmen und den für den Erwerb der Fachhochschulreife vorgesehenen Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht haben. Im übrigen ist § 15 entsprechend anzuwenden.

§ 27 Durchführung der Zusatzprüfung

Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 13, 14, 16, 17, 19, 20, 22 bis 24 entsprechend mit folgender Maßgabe:

1. Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:

Deutsch II

Arbeitszeit 240 Minuten,

Englisch II

Arbeitszeit 180 Minuten,

Mathematik II
(ausgenommen
Berufskolleg für
physikalischtechnische
Assistenten)

Arbeitszeit 180 Minuten.

Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Ministerium für Kultus und Sport oder von einem von ihm beauftragten Oberschulamt gestellt.
2.
Die mündliche Prüfung kann sich bei allen Schülern auf die Fächer der schriftlichen Prüfung gemäß Nummer 1 erstrecken. Von der mündlichen Prüfung ist in den Fächern abzusehen, in welchen die Anmeldenote und die Note der schriftlichen Prüfung übereinstimmen. § 19 Abs. 4 Satz 4 bleibt unberührt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall in den anderen Fächern von der mündlichen Prüfung befreien.
3.
Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn a)
der Durchschnitt aus den Endnoten der Fächer der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist und
b)
die Leistungen in keinem Fach der Zusatzprüfung mit der Endnote »ungenügend« bewertet sind und
c)
die Leistungen insgesamt in nicht mehr als einem der maßgebenden Fächer (§ 5) und der Fächer der Zusatzprüfung mit der Endnote »mangelhaft« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei Fächern aus den Bereichen der maßgebenden Fächer und der Fächer der Zusatzprüfung mit der Note »mangelhaft« bewertet, so ist die Zusatzprüfung bestanden, wenn für beide Fächer gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 ein Ausgleich gegeben ist, wobei Fächer der Zusatzprüfung nur mit schriftlich geprüften Fächern ausgeglichen werden können.
Für das Berufskolleg für physikalisch-technische Assistenten gilt als Fach der Zusatzprüfung im Sinne des Satzes 1 auch das Pflichtfach Mathematik.
4.
Die Wiederholung der Zusatzprüfung setzt die Wiederholung des Zusatzunterrichts voraus, wenn die Abschlußprüfung gleichfalls nicht bestanden wurde und das zweite Schuljahr wiederholt werden muß. Für sich allein kann die Zusatzprüfung einmal am nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholt werden.

§ 28 Zeugnis der Fachhochschulreife

Wer nach der Feststellung des Prüfungsausschusses die Abschlußprüfung und die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife, das zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt. Dabei werden die Endnoten der maßgebenden Fächer, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung waren, aus dem Abschlußzeugnis übernommen.

3. Unterabschnitt Prüfung für Schulfremde

§ 29 Teilnehmer

Wer das Abschlußzeugnis erwerben will, ohne Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufskollegs für technische Assistenten zu sein, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Abschlußprüfung ablegen und über eine Zusatzprüfung die Fachhochschulreife erwerben.

§ 30 Zeitpunkt

Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlußprüfung und Zusatzprüfung an den öffentlichen Berufskollegs, statt.

§ 31 Meldung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauffolgenden Jahr an das für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Oberschulamt zu richten. Für die Schüler der staatlich genehmigten Schulen ist das Oberschulamt zuständig, in dessen Bezirk die Schule liegt.
(2) Der Meldung sind beizufügen: 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
die Geburtsurkunde und ein Lichtbild, 3.
die Abschluß- bzw. Abgangszeugnisse der besuchten Schulen und der Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Praxis in Betrieben oder Laboratorien sowie gegebenenfalls Zeugnisse über eine Berufstätigkeit (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber schon an Prüfungen eines Berufskollegs für technische Assistenten teilgenommen hat,
5.
eine Erklärung darüber, in welcher Ausbildungsrichtung und gegebenenfalls in welchem Schwerpunkt der Bewerber die Prüfung ablegen möchte und ob sie sich auch auf die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erstrecken soll,
6.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht des Bewerbers sowie des in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoffes und der benutzten Literatur.
(3) Für Schüler der staatlich genehmigten Schulen kann anstelle der Meldung durch den einzelnen Bewerber die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift des Bewerbers enthalten muß. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen gemäß Absatz 2 beizufügen.

§ 32 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als dies einem Schüler des öffentlichen Berufskollegs bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer 1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Berufskolleg gemäß § 6 erfüllt,
2.
eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in Betrieben oder Laboratorien nachweist,
3.
die Prüfung an einem Berufskolleg für technische Assistenten in der betreffenden Ausbildungsrichtung noch nicht wiederholt als ordentlicher oder außerordentlicher Teilnehmer abgelegt hat.
(3) Zur Prüfung werden in der Regel nur solche Bewerber zugelassen, die in Baden-Württemberg ihren ständigen Wohnsitz haben oder in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten Schule oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurden.

§ 33 Entscheidung über die Zulassung

Das Oberschulamt entscheidet über die Zulassung und weist den Bewerber einem öffentlichen Berufskolleg zur Ablegung der Prüfung zu.

§ 34 Durchführung der Prüfung

(1) Für die zugelassenen Bewerber gelten die §§ 13, 14, 16 bis 20, 22 bis 24 und bei Teilnahme an der Zusatzprüfung die §§ 25 bis 27 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Fachlehrer im Sinne von § 16 Abs. 4 Nr. 2 und § 17 Abs. 5 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrer einer öffentlichen Schule, in der Regel des Berufskollegs, welchem der Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist.
2.
Eine praktische Prüfung ist auch in folgenden Fächern abzulegen:
a)
Berufskolleg für chemisch-technische Assistenten:
###TABLE### b)
Berufskolleg für landwirtschaftlich-technische Assistenten (jeweils 1 Tag):
Labormethodik I für den Schwerpunkt Agrikulturchemie, Labormethodik III für den Schwerpunkt Umweltanalytik, Feldversuchswesen für den Schwerpunkt Pflanzenbau, Versuchswesen für den Schwerpunkt Pflanzenschutz, Labormethodik I für den Schwerpunkt Tierhaltung.
3.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle maßgebenden Fächer mit Ausnahme der Fächer des fachpraktischen Bereichs. Ein schriftlich geprüftes Fach wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn dies der Bewerber spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich verlangt.
4.
Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. In den nicht schriftlich geprüften Fächern kann der Fachausschuß ganz oder teilweise anstelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung durchführen.
5.
Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. Wurde ein Fach nur praktisch oder mündlich geprüft, ist bei Anwendung des § 18 Abs. 6 Satz 2 der Durchschnitt in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
6.
Bei Schülern von staatlich genehmigten Schulen kann das Oberschulamt bestimmen, daß die schriftliche Prüfung und die praktische Prüfung im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall das Oberschulamt.
7.
Das Oberschulamt kann im Einzelfall auf Antrag die Prüfung in einer anderen Fremdsprache zulassen.
(2) Die Bewerber haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 35 Zeugnisse

(1) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis für Schulfremde.
(2) Wer die Abschlußprüfung und die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält auch das Zeugnis der Fachhochschulreife, das zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt. Dabei werden die Noten der für das Bestehen der Zusatzprüfung maßgebenden Fächer, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung waren, aus dem Abschlußzeugnis übernommen.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Einzelnoten.

5. ABSCHNITT Berufskolleg für pharmazeutisch-technische Assistenten

§ 36

(1) Für das Berufskolleg für pharmazeutisch-technische Assistenten gelten die §§ 4, 6 bis 11 mit folgender Maßgabe:
1.
Der Unterricht richtet sich nach der als Anlage 2 beigefügten Stundentafel.
2.
Für die Auswahl nach Eignung und Leistung wird der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 errechnete Durchschnitt bei Bewerbern mit abgeschlossener Ausbildung zum Apothekenhelfer oder zum pharmazeutischkaufmännischen Angestellten mit einem Abzug von 0,5 verbessert.
3.
Für die Versetzung und für die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen im Zeugnis am Ende des zweiten Schuljahres sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Religionslehre. Bei der Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme ist § 10 Abs. 3 nicht anwendbar.
4.
Kann im Zeugnis am Ende des zweiten Schuljahres keine erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen bestätigt werden, kann das zweite Schuljahr einmal wiederholt werden. Wer auch bei Wiederholung des zweiten Schuljahres keine Bestätigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme erhalten kann, muß das Berufskolleg für pharmazeutisch-technische Assistenten verlassen. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
Für das Praktikum, für die Prüfung und für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung »Pharmazeutisch-technischer Assistent« / »Pharmazeutischtechnische Assistentin« gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. Das Oberschulamt bestellt den Prüfungsausschuß.
(2) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 25 bis 28 mit folgender Maßgabe:
1.
Nur für die Wahlfächer des Zusatzunterrichts zum Erwerb der Fachhochschulreife sind Anmeldenoten zu bilden.
2.
Wer den nach bundesrechtlichen Vorschriften abzulegenden ersten Prüfungsabschnitt der Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten und die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über das Bestehen des schulischen Teils der Fachhochschulreifeprüfung; wer auch den zweiten Prüfungsabschnitt der Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife.
(3) Wer vor dem 1. August 1998 seine Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten begonnen hat und im Schuljahr 1999/2000 das zweite Schuljahr wiederholt, nimmt an der Prüfung nach den dann geltenden bundesrechtlichen Regelungen teil, wenn nicht spätestens zwei Wochen nach dem Beginn des Unterrichts dem Schulleiter gegenüber mit unwiderruflicher schriftlicher Erklärung beantragt wurde, die Prüfung nach den vor dem 1. August 1998 geltenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen.

6. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 37 Übergangsregelungen

Die Schulordnung für chemisch-technische, elektro-technische, physikalisch-technische und landwirtschaftlich-technische Assistenten über Ausbildung, Aufnahme, Versetzung und Prüfung vom 10. April 1974 (K.u.U. S. 598), geändert durch die Schulordnung vom 18. Oktober 1974 (K.u.U. S. 1923), und die Ordnung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung an der zweijährigen Berufsfachschule für chemisch-techniche, elektro-technische, physikalisch-technische und landwirtschaftlich-technische Assistenten vom 3. April 1975 (K.u.U. S. 579) finden mit der Maßgabe, daß die Bezeichnung der Schulart »Berufsfachschule« durch »Berufskolleg« ersetzt wird, weiter Anwendung
1.
für die Ausbildung und Prüfung der Schüler des zweiten Schuljahres, für die Schulfremdenprüfung und für die Wiederholung einer Prüfung, jeweils beschränkt auf das Schuljahr 1984/85,
2.
auf Antrag für die Wiederholung einer Prüfung als Schulfremdenprüfung im Schuljahr 1985/86.

§ 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft. §§ 1, 6 bis 8, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 36 treten für die Aufnahme zum Schuljahresbeginn 1984/85 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die folgenden Vorschriften außer Kraft:
1.
die Schulordnung für chemisch-technische, elektro-technische, physikalisch-technische und landwirtschaftlich-technische Assistenten über Ausbildung, Aufnahme, Versetzung und Prüfung vom 10. April 1974 (K.u.U. S. 598), geändert durch die Schulordnung vom 18. Oktober 1974 (K.u.U. S. 1923),
2.
die Ordnung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung an der zweijährigen Berufsfachschule für chemisch-technische, elektro-technische, physikalisch-technische und landwirtschaftlich-technische Assistenten vom 3. April 1975 (K.u.U. S. 579).

Anlage 1

(Zu § 4)
Stundentafeln Zweijährige Berufskollegs für technische Assistenten

Ausbildungsrichtung

Schwerpunkt

Berufskolleg für biologisch-technische Assistenten

 

Berufskolleg für chemisch-technische Assistenten

 

Berufskolleg für datentechnische Assistenten

 

Berufskolleg für elektrotechnische Assistenten

Energietechnik
Nachrichtentechnik

Berufskolleg für fototechnische Assistenten

 

Berufskolleg für landwirtschaftlich-technische Assistenten

Agrikulturchemie
Umweltanalytik
Pflanzenbau
Pflanzenschutz
Tierhaltung

Berufskolleg für physikalisch-technische Assistenten

 

Stundentafel für das Berufskolleg für biologisch-technische Assistenten

(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

 

1. Schuljahr

2. Schuljahr

1. Pflichtfächer

 

 

1.1 Allgemeiner Bereich

 

 

          Religionslehre

1

1

          Deutsch I

1

1

          Englisch I

1

1

          Wirtschafts- und Sozialkunde

1

2

1.2 Fachtheoretischer Bereich

 

 

          Mathematik I

3

1

          Physik

2

-

          Chemie

4

3

          Allgemeine Biologie

4

3

          Spezielle Biologie

2

2

          Datenverarbeitung

1

-

1.3 Fachpraktischer Bereich

 

 

          Physikalisches Praktikum

1

-

          Chemisches Praktikum

4

8

          Biologisches Praktikum

5

7

          Mikrobiologisches und biotechnisches Praktikum

4

4

          Fotografisches Praktikum

1

-

 

35

33

2. Wahlfächer
(Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife)

 

 

          Deutsch II

1

2

          Englisch II

1

2

          Mathematik II

2

2

 

Stundentafel für das Berufskolleg für chemisch-technische Assistenten

(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

 

1. Schuljahr

2. Schuljahr

1. Pflichtfächer

 

 

1.1 Allgemeiner Bereich

 

 

          Religionslehre

1

1

          Deutsch I

1

1

          Englisch I

1

1

          Wirtschafts- und Sozialkunde

1

2

1.2 Fachtheoretischer Bereich

 

 

          Mathematik I

3

2

          Physik

4

-

          Physikalische Chemie

1

3

          Allgemeine und anorganische Chemie

3

2

          Organische Chemie

2

3

          Analytische Chemie

3

1

          Computertechnik

2

-

1.3 Fachpraktischer Bereich

 

 

          Physikalisches und physikalisch-chemisches Praktikum

2

5

          Anorganisch-qualitative Analyse

4

-

          Anorganisch-quantitative Analyse1

7

-

          Organisch-chemisches Praktikum

-

7

          Technische Untersuchungen

-

5

 

35

33

2. Wahlfächer
(Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife)

 

 

          Deutsch II

1

2

          Englisch II

1

2

          Mathematik II

2

2

Fußnoten

1
Das Fach gilt auch für den Abschluß als maßgebendes Fach und ist Gegenstand der praktischen Prüfung.

Stundentafel für das Berufskolleg für datentechnische Assistenten

(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

 

1. Schuljahr

2. Schuljahr

1. Pflichtfächer

 

 

1.1 Allgemeiner Bereich

 

 

          Religionslehre

1

1

          Deutsch I

1

1

          Englisch I

1

1

          Wirtschafts- und Sozialkunde

1

2

1.2 Fachtheoretischer Bereich

 

 

          Mathematik I

5

-

          Physik

2

-

          Elektrotechnik/Elektronik

3

2

          Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik

2

2

          Datentechnik

4

4

          Programmiersprachen

2

4

1.3 Fachpraktischer Bereich

 

 

          Praktikum Elektrotechnik/Elektronik/Meßtechnik

2

2

          Praktikum Datentechnik

4

4

          Praktikum Programmiertechnik

3

3

          Maschinenschreiben

2

-

          Praktische Grundausbildung

2

-

          Betriebssysteme und Anwenderprogramme

-

4

          Praktikum Steuerungstechnik

-

3

 

35

33

2. Wahlfächer
(Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife)

 

 

          Deutsch II

1

2

          Englisch II

1

2

          Mathematik II

2

2

Stundentafel für das Berufskolleg für elektrotechnische Assistenten

(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Schwerpunkt

 

Energietechnik

Nachrichtentechnik

 

1. Schuljahr

2. Schuljahr

1. Pflichtfächer

 

 

 

1.1 Allgemeiner Bereich

 

 

 

          Religionslehre

1

1

1

          Deutsch I

1

1

1

          Englisch I

1

1

1

          Wirtschafts- und Sozialkunde

1

2

2

1.2 Fachtheoretischer Bereich

 

 

 

          Mathematik I

5

-

-

          Physik

3

-

-

          Chemie/Werkstoffkunde

2

-

-

          Elektrotechnik/Elektronik

6

4

4

          Meßtechnik

2

2

2

          Steuerungs- und Regelungstechnik

-

2

1

          Datentechnik

2

1

4

          Energietechnik

-

5

1

          Nachrichtenübertragung

-

1

3

1.3 Fachpraktischer Bereich

 

 

 

          Physikalisches Praktikum

2

-

-

          Praktische Grundausbildung

5

6

6

          Praktikum Elektrotechnik/Elektronik/Meßtechnik

4

3

3

          Praktikum Energietechnik

-

4

-

          Praktikum Nachrichtenübertragung/Datentechnik

-

-

4

 

35

33

33

2. Wahlfächer
(Zusatzunterricht zum Erwerb
der Fachhochschulreife)

 

 

 

          Deutsch II

1

2

2

          Englisch II

1

2

2

          Mathematik II

2

2

2

Stundentafel für das Berufskolleg für fototechnische Assistenten

(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

 

1. Schuljahr

2. Schuljahr

1. Pflichtfächer

 

 

1.1 Allgemeiner Bereich

 

 

          Religionslehre

1

1

          Deutsch I

1

1

          Englisch I

1

1

          Wirtschafts- und Sozialkunde

1

2

1.2 Fachtheoretischer Bereich

 

 

          Fototechnische Mathematik

1

2

          Technische Physik

2

2

          Fotografische Chemie

2

2

          Fototechnik und Materialkunde

6

4

1.3 Fachpraktischer Bereich

 

 

          Aufnahmetechnik

7

7

          Labortechnik

7

7

          Anwendungstechnik

3

3

          Chemisches und physikalisches Praktikum

1

1

          Mechanisch-technisches Praktikum

2

-

 

35

33

2. Wahlfächer
(Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife)

 

 

          Deutsch II

1

2

          Englisch II

1

2

          Mathematik II

2

2

Stundentafel für das Berufskolleg für landwirtschaftlich-technische Assistenten

(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Schwerpunkt

Agrikulturchemie
Umweltanalytik

Pflanzenbau

Pflanzenschutz

Tierhaltung

 

1.

2.

1.

2.

1.

2.

1.

2.

 

Schuljahr

Schuljahr

Schuljahr

Schuljahr

1. Pflichtfächer

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1 Allgemeiner Bereich

 

 

 

 

 

 

 

 

          Religionslehre

1

1

1

1

1

1

1

1

          Deutsch I

1

1

1

1

1

1

1

1

          Englisch I

1

1

1

1

1

1

1

1

          Wirtschafts- und Sozialkunde

1

2

1

2

1

2

1

2

1.2 Fachtheoretischer Bereich

 

 

 

 

 

 

 

 

          Mathematik I

3

-

3

-

3

-

3

-

          Physik

2

1

2

1

2

1

2

1

          Chemie

3

2

3

2

3

2

3

2

          Biologie/Ökologie/Umweltschutz

2

3

2

3

2

3

2

3

          Mikrobiologie

2

-

2

-

2

-

2

-

          Biometrie

-

2

-

2

-

2

-

2

          Fotografie und Dokumentation

-

2

-

2

-

2

-

2

          Datenverarbeitung und Statistik

2

-

2

-

2

-

2

-

          Analytische Chemie

3

2

-

-

-

-

-

-

          Grundzüge der Agrarproduktion

2

1

-

-

-

-

-

-

          Pflanzenbau und -züchtung

-

-

3

2

-

-

-

-

          Pflanzenbau

-

-

-

-

2

1

-

-

          Pflanzenschutz

-

-

2

1

3

2

-

-

          Tierhaltung

-

-

-

-

-

-

3

2

          Tierernährung

-

-

-

-

-

-

2

1

1.3 Fachpraktischer Bereich

 

 

 

 

 

 

 

 

          Chemisches Praktikum

-

4

-

4

-

4

-

4

          Biologisches Praktikum

4

-

4

-

4

-

4

-

          Mikrobiologisches Praktikum

3

-

3

-

3

-

3

-

          Labormethodik I

-

6

-

6

-

6

-

6

          Labormethodik II

5

-

-

-

-

-

-

5

          Labormethodik III

-

5

-

-

-

-

-

-

          Versuchsmethodik

-

-

-

5

-

-

-

-

          Arbeitsmethodik

-

-

-

-

-

5

-

-

          Feldversuchswesen

-

-

5

-

-

-

-

-

          Versuchswesen

-

-

-

-

5

-

-

-

          Versuchstierhaltung

-

-

-

-

-

-

5

-

 

35

33

35

33

35

33

35

33

2. Wahlfächer
(Zusatzunterricht zum Erwerb
der Fachhochschulreife)

 

 

 

 

 

 

 

 

          Deutsch II

1

2

1

2

1

2

1

2

          Englisch II

1

2

1

2

1

2

1

2

          Mathematik II

2

2

2

2

2

2

2

2

Stundentafel für das Berufskolleg für physikalisch-technische Assistenten

(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

 

1. Schuljahr

2. Schuljahr

1. Pflichtfächer

 

 

1.1 Allgemeiner Bereich

 

 

          Religionslehre

1

1

          Deutsch I

1

1

          Englisch I

1

1

          Wirtschafts- und Sozialkunde

1

2

1.2 Fachtheoretischer Bereich

 

 

          Mathematik

4

3

          Physik

6

4

          Chemie

3

-

          Elektrotechnik und Elektronik

2

2

          Physikalische Chemie

-

3

          Technisches Zeichnen

2

-

          Computertechnik

1

2

1.3 Fachpraktischer Bereich

 

 

          Physikalisches Praktikum

6

4

          Elektrotechnisches und elektronisches Praktikum

-

6

          Chemisches Praktikum

3

-

          Physikalisch-chemisches Praktikum

-

4

          Werkstatt-Praktikum

4

-

 

35

33

2. Wahlfächer
(Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife)

 

 

          Deutsch II

1

2

          Englisch II

1

2

Anlage 2

(Zu § 36)
Stundentafel für das Berufskolleg für pharmazeutisch-technische Assistenten
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1. Schuljahr

2. Schuljahr

1. Pflichtfächer

1.1 Allgemeiner Bereich

Religionslehre

1

1

Deutsch I

1

1

Englisch I

1

1

Wirtschafts- und Sozialkunde

1

1

1.2 Fachtheoretischer Bereich

Arzneimittelkunde

4

3

Allgemeine und pharmazeutische Chemie

3

2

Galenik

2

1,5

Botanik und Drogenkunde

1,5

1

Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde

1

1

Medizinproduktekunde

0,5

1

Ernährungskunde und Diätetik

-

1

Körperpflegekunde

-

1

Physikalische Gerätekunde

1

-

Mathematik I (fachbezogen)

2

-

Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde

1

1

1.3 Fachpraktischer Bereich

Chemisch-pharmazeutische Übungen einschließlich
Untersuchung von Körperflüssigkeiten

6

6

Galenische Übungen

6

6,5

Übungen zur Drogenkunde

1

2

Apothekenpraxis einschließlich EDV

1

2

34

33

2. Wahlfächer
(Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife)

Deutsch II

1

2

Englisch II

1

2

Mathematik II

2*) +1

2*) +1

Fußnoten

*)
Entspricht dem Lehrplan »Mathematik II« anderer Schularten (Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife)
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