Genehmigungsverfahren des SWR für neue oder veränderte Telemedien und für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme Vom 27. März 2009
I. Vorprüfung
(1) Bei einem geplanten Vorhaben im Bereich der Telemedien prüft die Intendantin/der Intendant anhand von folgenden Kriterien, ob es sich um ein neues oder verändertes Angebot von Telemedien handelt, das das nachfolgende Genehmigungsverfahren durchlaufen muss.
(2) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein neues oder verändertes Angebot vorliegt, ist das jeweilige aktuelle Konzept des SWR über bereits bestehende Telemedienangebote. Maßgeblich sind die nachfolgend aufgeführten Positiv- bzw. Negativkriterien. Entscheidend ist eine Abwägung in der Gesamtschau aller in Frage kommenden Kriterien unter Berücksichtigung des ursprünglichen Angebotskonzepts. Die Änderung muss sich danach auf die Positionierung eines Angebots im publizistischen Wettbewerb beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit aus Nutzersicht bereits vergleichbare Angebote des SWR bestehen.
a)
Folgende Kriterien sprechen für das Vorliegen eines neuen oder veränderten Angebots (Positivkriterien):
1.
Grundlegende Änderung der thematisch-inhaltlichen Ausrichtung des Gesamtangebots, d. h. z. B. das Thema des Gesamtangebots wird ausgewechselt (z. B. der Wechsel von einem Unterhaltungsangebot zu einem allgemeinen Wissensangebot);
2.
Substantielle Änderung der Angebotsmischung, d. h. z. B. ein Wechsel von einem unterhaltungsorientierten zu einem informationsorientierten Angebot;
3.
Veränderung der angestrebten Zielgruppe, z.B. im Hinblick auf einen signifikanten Wechsel in der Altersstruktur (z. B. der Wechsel von einem Kinderprogramm zu einem Seniorenprogramm);
4.
Wesentliche Steigerung des Aufwands für die Erstellung eines Angebots, wenn diese im Zusammenhang mit inhaltlichen Änderungen des Gesamtangebots steht.
b)
Ein neues oder verändertes Angebot liegt insbesondere unter folgenden Voraussetzungen nicht vor (Negativkriterien):
1.
Veränderung oder Neueinführung einzelner Elemente, Weiterentwicklung einzelner Formate ohne Auswirkung auf die Grundausrichtung des Angebots;
2.
Veränderung des Designs ohne direkte Auswirkungen auf die Inhalte des betroffenen Angebots;
3.
Verbreitung bereits bestehender Telemedien auf neuen technischen Verbreitungsplattformen (Technikneutralität);
4.
Weiterentwicklung im Zuge der technischen Entwicklung auf bereits bestehenden Plattformen;
5.
Weiterentwicklung oder Änderung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. Barrierefreiheit);
6.
Änderung im Bereich der sendungsbezogenen Telemedienangebote, die auf einer Änderung des begleiteten Fernsehprogramms beruhen, sofern es sich nicht um eine grundlegende Änderung handelt;
7.
Vorliegen einer zeitlichen Beschränkung (z. B. gesetzliche Verweildauer von sieben Tagen bzw. 24 Stunden gemäß § 11 d
Abs. 2 Nr. 1 und 2 RStV);
8.
Vorliegen eines Testbetriebs (d. h. das Angebot dauert maximal zwölf Monate, ist bezüglich des Nutzerkreises und der räumlichen Ausweitung begrenzt und wird mit dem Ziel durchgeführt, hierdurch Erkenntnisse zu neuen Technologien, innovativen Diensten oder Nutzerverhalten zu erhalten).
(3) Nach Abschluss der Vorprüfung unterrichtet die Intendantin/der Intendant den Rundfunkrat über das Ergebnis. Wenn die Vorprüfung ergibt, dass es sich um kein neues oder verändertes Angebot handelt, ist eine Umsetzung ohne Genehmigungsverfahren möglich. Sofern der Rundfunkrat der Auffassung ist, dass es sich bei dem Angebot um ein nach Ziffer II genehmigungspflichtiges Angebot handelt, kann er von der Intendantin/von dem Intendanten die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens verlangen.
II. Genehmigungsverfahren
(1) Die Intendantin/der Intendant erstellt eine Angebotsbeschreibung über das neue oder veränderte Angebot, die sie/er dem Rundfunkrat zuleitet. Diese enthält mindestens folgende Bestandteile:
a)
Beschreibung des neuen oder veränderten Angebots. Es sollen dabei insbesondere die intendierte Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angebote näher beschrieben werden.
b)
Aussagen zum sogenannten Drei-Stufen-Test: Es ist darzulegen,
1.
inwieweit das geplante Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht und damit zum öffentlichen Auftrag gehört,
2.
in welchem Umfang das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beiträgt. Dabei sind Umfang und Qualität der vorhandenen, frei zugänglichen Angebote, marktrelevante Auswirkungen sowie die meinungsbildende Funktion des geplanten Angebots angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu berücksichtigen. Darzulegen ist auch der voraussichtliche Zeitraum, innerhalb dessen das Angebot stattfinden soll,
3.
welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist.
(2) Für jedes Vorhaben erstellt der Rundfunkrat in Abstimmung mit dem SWR einen Ablaufplan (bei federführender Zuständigkeit für ein Gemeinschaftsangebot auch in Abstimmung mit der Gremienvorsitzendenkonferenz der ARD). Der Rundfunkrat beschließt über die Einleitung des Genehmigungsverfahrens, veröffentlicht die Angebotsbeschreibung für einen Zeitraum von sechs Wochen im Internet auf der Unternehmensseite des SWR (www.swr.de) und fordert Dritte zur Stellungnahme auf. Er weist ergänzend mit einer Pressemitteilung auf diese Möglichkeit hin.
(3) Der Rundfunkrat setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der nach Veröffentlichung des Vorhabens für Dritte die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht. Die Frist muss mindestens sechs Wochen betragen. Die Stellungnahme muss an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Rundfunkrats gerichtet sein und schriftlich per Post oder per E-Mail übermittelt werden. Dritte haben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, welche sich nicht auf das dem Verfahren zugrunde liegende Angebot beziehen, in ihrer Stellungnahme als solche zu kennzeichnen; sich auf das dem Verfahren zugrunde liegende Angebot beziehende Geschäftsgeheimnisse sind gesondert zu kennzeichnen. Mitglieder aller im Rahmen des Genehmigungsverfahrens befassten Gremien haben schriftliche Vertraulichkeitserklärungen abzugeben, in denen sie sich zur unbedingten Vertraulichkeit und Verschwiegenheit bezüglich dieser Geschäftsgeheimnisse Dritter verpflichten. Subjektivöffentliche Rechte Dritter begründet das Verfahren nicht.
(4) Die Intendantin/der Intendant erstellt auf der Grundlage der Angebotsbeschreibung eine Vorlage an den Rundfunkrat zur Genehmigung.
(5) Der Rundfunkrat kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung durch externe sachverständige Dritte auf Kosten des SWR in Auftrag geben. Zu den marktlichen Auswirkungen eines Angebots hat der Rundfunkrat gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. Er gibt den Namen des Gutachters im Internetangebot auf der Unternehmensseite des SWR (www.swr.de) bekannt. Der Gutachter kann weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen. Dem Gutachter sind die Stellungnahmen Dritter vom Rundfunkrat zu übermitteln; ihm können Stellungnahmen auch unmittelbar übersandt werden. Der Gutachter soll dem Rundfunkrat das Gutachten innerhalb von zwei Monaten nach Beauftragung vorlegen. Im Rahmen des Gutachtens sind auch die Stellungnahmen Dritter zu berücksichtigen.
(6) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Rundfunkrats leitet die Stellungnahmen Dritter sowie Gutachten an die Intendantin/den Intendanten unverzüglich nach Eingang zur Kommentierung weiter. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Rundfunkrats stellt alle für die Befassung erforderlichen Unterlagen unverzüglich zentral zugänglich allen am Verfahren beteiligten Gremien zur Verfügung. Bei ARD-Gemeinschaftsangeboten und bei kooperierten Angeboten mehrerer Landesrundfunkanstalten erstellt der federführend zuständige Rundfunkrat zeitnah eine Beratungsgrundlage für die Befassung der übrigen Gremien. Die Gremien der nicht federführenden Anstalten nehmen auf der Basis der Erhebungen der Gremien der federführenden Anstalt eine eigene Bewertung vor. Absatz 3 Satz 5 bleibt unberührt.
(7) Der Rundfunkrat befasst sich vor seiner Entscheidung über das neue oder veränderte Angebot mit den form- und fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen Dritter, mit den von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten von externen Sachverständigen sowie mit einer Kommentierung der Intendantin/des Intendanten. Abänderungen des geplanten Angebots, die die Intendantin/der Intendant aufgrund der Stellungnahmen Dritter, aufgrund von Gutachtenergebnissen oder aufgrund der eigenen Kommentierung vornimmt, sind schriftlich zu dokumentieren.
(8) Soweit es zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist, hat der Rundfunkrat die Öffentlichkeit bei den entsprechenden Sitzungen auszuschließen. Die über die Geschäftsgeheimnisse Dritter informierten Gremienmitglieder sind auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung hinzuweisen.
(9) Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots trifft der Rundfunkrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder. Die Entscheidung ist zu begründen. Die Entscheidungsgründe im Falle einer Genehmigung müssen unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen Dritter, der eingeholten Gutachten und einer Kommentierung der Intendantin/des Intendanten darlegen, ob das neue oder veränderte Angebot dem Angebotskonzept entspricht und die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Auftrags erfüllt. Der SWR gibt das Ergebnis der Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf der Unternehmensseite des SWR (www.swr.de) bekannt.
(10) Rundfunkrat und Verwaltungsrat haben gemäß Art. 11 Abs. 5 SWR-Satzung einen gemischten Ausschuss gebildet, der die Prozesssteuerung des Genehmigungsverfahrens übernimmt sowie die Beschlüsse und Entscheidungen des Rundfunkrates vorbereitet. Die Beschlüsse des gemischten Ausschusses haben für den Rundfunkrat empfehlenden Charakter. Für den gemischten Ausschuss gilt die Geschäftsordnung des Rundfunkrates entsprechend.
(11) Das Verfahren zur Genehmigung des neuen oder veränderten Angebots soll - beginnend mit der Zuleitung der ausgearbeiteten Vorlage an den Rundfunkrat - innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.
(12) Zur Sicherung und Stärkung ihrer Unabhängigkeit sind die zuständigen Gremien des SWR für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Rundfunkrats übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den für den Rundfunkrat tätigen Personen aus. Zudem ist im Rahmen der jährlichen Etatplanung und -zuweisung sicherzustellen, dass der Rundfunkrat über angemessene eigene, getrennt ausgewiesene Haushaltsmittel zur Deckung der Personal- und Sachkosten für die Durchführung von Genehmigungsverfahren verfügt.
III. Verfahren für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme gemäß § 11c RStV
Ziffer I und II finden auf ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme entsprechende Anwendung.
IV Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens
(1) Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Intendantin/der Intendant - vor der Veröffentlichung des genehmigten Angebots im Internetangebot auf der Unternehmensseite des SWR (www.swr.de) - der für die Rechtsaufsicht über den SWR zuständigen Behörde, alle für die rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(2) Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen oder veränderten Angebots in den amtlichen Verkündungsblättern der Staatsvertragsländer zu veröffentlichen.
V. Geltung für die Prüfung der bestehenden Telemedien gemäß Artikel 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 des 12. RÄStV
Ziffern II und IV finden auf das Verfahren der Prüfung der bestehenden Telemedien gemäß Art. 7
Abs. 1 Satz 3 und 4 des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages mit Ausnahme des Beschlusses nach Ziffer II Abs. 2 S. 2 entsprechende Anwendung.
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