SWRStVtrG BW 2013
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk und zur Änderung medienrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorschriften Vom 3. Dezember 2013

Artikel 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk

Dem am 3. Juli 2013 unterzeichneten Staatsvertrag über den Südwestrundfunk zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Änderung des Landesmediengesetzes

[Änderungsanweisungen]

Artikel 3 Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

[Änderungsanweisungen]

Artikel 4 Weitere Änderung des Landesmediengesetzes

[Änderungsanweisungen]

Artikel 5 Inkrafttreten, Bekanntmachungen

(1) Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, an dem der am 3. Juli 2013 unterzeichnete Staatsvertrag über den Südwestrundfunk nach seinem § 44 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben*
. Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem § 44 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 3. Dezember 2013

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

KREBS

FRIEDRICH

UNTERSTELLER

STOCH

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

 

ERLER

Fußnoten

*
[Gemäß der Bekanntmachung vom 8. Januar 2014 (GBl. S. 75) ist der am 3. Juli 2013 unterzeichnete Staatsvertrag über den Südwestrundfunk (SWR-Staatsvertrag) - Drucksache 15/4403 - zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz nach seinem § 44 Absatz 1 Satz 1 am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.]

Staatsvertrag

Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
Das Land Baden-Württemberg und das Land Rheinland-Pfalz
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel

§ 1

Aufgabe und Rechtsform

§ 2

Untergliederung

§ 3

Auftrag, Angebote

§ 4

Landesidentität

§ 5

Zusammenarbeit

§ 6

Programmgrundsätze

§ 7

Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

§ 8

Werbung und Sponsoring

§ 9

Sendezeiten für Dritte

§ 10

Gegendarstellung

§ 11

Beschwerderecht

§ 12

Aufzeichnungspflicht, Auskunftspflicht

§ 13

Organe, Allgemeine Bestimmungen

§ 14

Zusammensetzung des Rundfunkrats

§ 15

Aufgaben des Rundfunkrats

§ 16

Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrats

§ 17

Sitzungen des Rundfunkrats

§ 18

Beschlüsse des Rundfunkrats

§ 19

Programmausschuss

§ 20

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 21

Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 22

Amtszeit und Vorsitz des Verwaltungsrats

§ 23

Sitzungen des Verwaltungsrats

§ 24

Landesrundfunkräte

§ 25

Intendanz

§ 26

Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten

§ 27

Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten

§ 28

Direktorinnen und Direktoren der Landessender

§ 29

Wahl und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren der Landessender

§ 30

Geschäftsleitung

§ 31

Wirtschaftsführung

§ 32

Jahresabschluss und Geschäftsbericht

§ 33

Finanzordnung

§ 34

Haushaltsplan

§ 35

Finanzkontrolle

§ 36

Kommerzielle Tätigkeiten, Beteiligung an Unternehmen

§ 37

Rechtsaufsicht

§ 38

Personalvertretung, Redaktionsstatut

§ 39

Datenschutz, Chancengleichheit

§ 40

Beitritt

§ 41

Übergangsregelungen

§ 42

Überprüfungsklausel, Optimierungspflicht

§ 43

Kündigung

§ 44

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Präambel
Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gründeten im Jahr 1997 die neue öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt »Südwestrundfunk« (SWR). Ihre Erwartungen an die Fusion von Süddeutschem Rundfunk (SDR) und Südwestfunk (SWF) haben sich erfüllt - die Fusion ist gelungen.
Digitalisierung und Konvergenz der Medien stellen den SWR fünfzehn Jahre später vor neue Herausforderungen. Viele Vorschriften der Anfangsphase können heute flexibleren Regelungen weichen. Auch die in den letzten Jahren gewachsenen, berechtigten Ansprüche an Beteiligung, Mitwirkung, Transparenz und Staatsferne erfordern neue Regeln. Die Realisierung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in den Gremien, der Geschäftsleitung und bei den Beschäftigten bedarf einer neuen Anstrengung. Der gesellschaftliche Wandel muss sich auch in den Gremien abbilden.
Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sind daher übereingekommen, den Staatsvertrag über den Südwestrundfunk zu novellieren.
Ziel des Staatsvertrags ist die Gewährleistung eines starken, leistungsfähigen SWR in einer digitalisierten Medienwelt. Der SWR soll den Anforderungen der Medienkonvergenz erfolgreich begegnen können. Seine Angebote müssen sich an sämtliche Bevölkerungsgruppen richten und alle Altersgruppen - junge Menschen noch stärker als bisher - erreichen. Dazu braucht der Sender mehr Flexibilität, seine Strukturen selbst gestalten zu können. Ihm soll ermöglicht werden, multimediale Organisationsformen zu entwickeln. Der SWR soll weiterhin eine profilierte Rolle innerhalb der ARD einnehmen. Dabei erwarten die Länder, dass sich der SWR bei seinen Standort-, Struktur- und Produktionsentscheidungen auch an dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit orientiert. Denn nicht zuletzt zählt zu den Herausforderungen auch die notwendige finanzielle Konsolidierung des Senders, um seine Zukunft auf der Basis des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfolgreich gestalten zu können.
Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wollen die regionale Identität stärken. Das Herzstück des SWR ist seine regionale Verwurzelung - in den beiden Ländern, ihren Regionen und Städten. Sie sollen in den Programmen des SWR eine herausragende Rolle einnehmen. Die regionale Verankerung findet ihren Ausdruck auch in den Senderstandorten in den beiden Landeshauptstädten Stuttgart und Mainz, die auch Standorte der Landessender sind, und dem dritten Standort Baden-Baden sowie den zahlreichen Studios vor Ort.
Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wollen die Staatsferne des Rundfunks garantieren. Eine angemessen staatsferne Zusammensetzung der Aufsichtsgremien, auch durch erweiterte Inkompatibilitätsregeln, soll der redaktionellen Unabhängigkeit Rechnung tragen.
Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wollen die Mitwirkungsrechte der Gremien und der Beschäftigten ausbauen. Die binnenplurale Kontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat sich in besonderer Weise bewährt. Sie gilt es weiter zu stärken. Deshalb sorgen die Länder für eine klarere Aufgabenverteilung und bauen die Verantwortung der Aufsichtsgremien aus. Das entspricht einem zeitgemäßen Verständnis von wirksamer Rundfunkaufsicht. Mit einem Redaktionsstatut und erweiterten Rechten der Personalvertretung wird die Mitwirkung der Beschäftigten gestärkt.
Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wollen die Gleichstellung von Frauen und Männern realisieren und den gesellschaftlichen Wandel in den Gremien abbilden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine besondere gesellschaftliche Verpflichtung, der die Länder insbesondere durch verbindliche Vorgaben in den Aufsichtsgremien Rechnung tragen. Eine veränderte Zusammensetzung des Rundfunkrats soll sicherstellen, dass sich die Pluralität der heutigen Gesellschaft auch in den Gremien widerspiegelt.
Der folgende Staatsvertrag enthält die grundlegenden Regelungen, die den Rechtsrahmen für die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt SWR bilden.

§ 1 Aufgabe und Rechtsform

(1) Der »Südwestrundfunk« (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder). Der SWR hat seinen Sitz in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart. Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz und der Dienstort der Intendanz ist Stuttgart.
(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags; er gibt sich eine Hauptsatzung. Für den Beschluss über diese Satzung bedarf es der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat, wobei darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten sein muss. Wird diese Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, darf eine weitere Abstimmung frühestens eine Woche nach der ersten Abstimmung stattfinden. Die Hauptsatzung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen; eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR ist ausreichend.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SWR ist unzulässig.

§ 2 Untergliederung

(1) Der SWR erfüllt seinen Auftrag in den Landeshauptstädten Stuttgart und Mainz, die auch Sitz der Landessender sind, sowie am dritten Standort Baden-Baden. Die Aufgaben sind angemessen auf die Standorte zu verteilen.
(2) Der SWR unterhält die Landessender zur gesonderten Darstellung jedes Landes und seiner Regionen. Jedem Landessender sind die in seinem Sendegebiet betriebenen Studios und Korrespondentenbüros zugeordnet.
(3) Im Rahmen der Entwicklung des SWR sind beide Länder bei der Wahl der Standorte für weitere Einrichtungen oder Gesellschaften des SWR angemessen zu berücksichtigen.

§ 3 Auftrag, Angebote

(1) Auftrag des SWR ist, durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote in Hörfunk, Fernsehen und Internet als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Er hat in seinen Angeboten einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie im Schwerpunkt über das länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch auch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Seine Angebote haben der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Die Gliederung des Sendegebiets in die beiden Länder ist auch in den gemeinsam veranstalteten Angeboten angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der SWR veranstaltet folgende Angebote: 1.
jeweils zwei Landeshörfunkprogramme für die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz; davon jeweils ein Programm mit einem informationsbetonten Angebot und jeweils ein Programm, das der Darstellung der Regionen dient und nach landsmannschaftlichen Gesichtspunkten sowie nach gewachsenen Wirtschafts- und Erlebnisräumen zugeschnitten ist;
2.
zwei gemeinsame Hörfunkprogramme für die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz; davon ein Programm mit kulturellem Schwerpunkt und ein Musik-Programm vorwiegend für jüngere Menschen; beide Programme sollen auch landes- und regionalbezogene Inhalte haben;
3.
ein digitales Hörfunkangebot vorwiegend für Jugendliche und junge Erwachsene, zu dessen Unterstützung die drahtlose terrestrische Verbreitung in analoger Technik unter Verwendung von Frequenzen des SWR in Teilbereichen seines Sendegebiets und die leitungsgebundene Verbreitung in analoger Technik zulässig ist;
4.
ein gemeinsames Fernsehprogramm für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, wobei ein Anteil von mindestens 30 vom Hundert als gesonderter, in der Regel zeitgleich zu sendender Landesteil veranstaltet werden soll;
5.
das ARD-Gemeinschaftsangebot sowie die sonstigen aufgrund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalteten Angebote und
6.
Telemedien nach Maßgabe der §§ 11 d bis 11 f des Rundfunkstaatsvertrags.
Der SWR kann ergänzend folgende Angebote veranstalten:
1.
ein digitales Hörfunkangebot mit dem Schwerpunkt Information, zu dessen Unterstützung die drahtlose terrestrische Verbreitung in analoger Technik unter Verwendung von Frequenzen des SWR in Teilbereichen seines Sendegebiets und die leitungsgebundene Verbreitung in analoger Technik zulässig ist, und
2.
bis zu drei ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme nach Maßgabe eines nach § 11 f
des Rundfunkstaatsvertrags durchgeführten Verfahrens.
Der Auftrag des SWR umfasst die Verbreitung von Radio- und Fernsehtext.
(3) Der SWR liefert entsprechend der jeweils gültigen Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten über die tägliche Dauer, die Art und den Umfang der Beteiligung an ihren Gemeinschaftsangeboten Beiträge. Entsprechendes gilt für Beteiligungen des SWR an weiteren, durch besonderen Staatsvertrag bestimmten Angeboten.
(4) Weitere Angebote des SWR sind im Rahmen der Bestands- und Entwicklungsgarantie auf der Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarung zulässig. Die Teilhabe des SWR an neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten zur Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk bleiben unberührt. Die Zulässigkeit und die Durchführung von entsprechenden Versuchen richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

§ 4 Landesidentität

(1) Die Landeshörfunkprogramme sind eigenständige Programme der Landessender, die ausschließlich für das jeweilige Land bestimmt sind und landesspezifisch ausgestaltet sein sollen. Sie werden von den Landessendern gestaltet. Bei der Gestaltung des Gemeinschaftsanteils an den Landeshörfunkprogrammen ist auf die Landesidentitäten besondere Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Landessender werden für die Gestaltung der gemeinsamen Programme in angemessenem Umfang herangezogen. Dabei ist auf die Landesidentitäten besondere Rücksicht zu nehmen.
(3) Angebote mit Landesbezug sollen grundsätzlich von den beiden Landessendern gestaltet werden.
(4) Die Intendantin oder der Intendant hat sicherzustellen, dass die Landessender personell und wirtschaftlich in der Lage sind, ihre programmlichen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

§ 5 Zusammenarbeit

Der SWR kann in Erfüllung seines Auftrags mit Dritten zusammenarbeiten und sich an anderen Unternehmen oder Programmen beteiligen. Das Nähere regeln die Vorschriften des § 36. Dabei ist zu gewährleisten, dass seine Verantwortung für die von ihm hergestellten Sendungen gewahrt und die für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundsätze beachtet werden.

§ 6 Programmgrundsätze

(1) Der SWR ist in seinen Angeboten an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. Er trägt zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei und fördert die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland.
(2) Der SWR hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken, die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern und die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu verringern. Die Angebote dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung oder gegen die Wahrung von Frieden und Freiheit richten. Sie sollen auf ein diskriminierungsfreies Miteinander in der Gesellschaft hinwirken.
(3) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie sind gewissenhaft zu recherchieren und müssen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteurinnen und Redakteure sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.
(4) In allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind die verschiedenen Auffassungen im Gesamtangebot ausgewogen und angemessen zu berücksichtigen. Das Gesamtangebot darf weder einseitig den Interessen einer Partei oder Gruppe noch Sonderinteressen gleich welcher Art dienen.

§ 7 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

Für den SWR gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbaren Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags in der jeweils gültigen Fassung.

§ 8 Werbung und Sponsoring

(1) Für den SWR gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags über Werbung und Sponsoring in der jeweils gültigen Fassung sowie die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Lokal- und regionalbezogene Werbung einschließlich Sponsoring ist dem SWR nicht gestattet.
(3) In Hörfunkprogrammen des SWR ist Werbung bis zu der im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehenen Höchstgrenze zulässig.
(4) Werbung und Sponsoring finden in den Angeboten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 1, Nr. 3 und 6 sowie Satz 2 und 3 nicht statt.

§ 9 Sendezeiten für Dritte

(1) Der SWR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.
(2) Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen sind während ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend § 5
Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes einzuräumen, wenn für sie ein Wahlvorschlag zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zugelassen ist.
(3) Den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, den Organisationen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, den Regierungen der Länder sowie den politischen Parteien, soweit sie in einem der Parlamente der Länder Fraktionsstärke besitzen, ist Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen in zweckentsprechenden Sendezeiten des SWR angemessen zu vertreten.
(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist verantwortlich, wem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

§ 10 Gegendarstellung

(1) Der SWR ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom SWR verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
1.
die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
2.
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder deren gesetzlicher Vertretung unterzeichnet sein. Die betroffene Person oder deren Vertretung kann die Verbreitung der Gegendarstellung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem SWR zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, soweit dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Person kann das Gericht anordnen, dass der SWR in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der deutschen Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 9 Abs. 1 und 2 dieses Staatsvertrags. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
(8) Für die Gegendarstellung bei Telemedien gilt § 56
des Rundfunkstaatsvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 11 Beschwerderecht

(1) Jede Person hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den SWR zu wenden. Die Beschwerden sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich unter Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe zu bescheiden.
(2) Hilft die Intendantin oder der Intendant einer Programmbeschwerde nicht ab, so kann die beschwerdeführende Person den Rundfunkrat anrufen und die Beratung der Beschwerde verlangen. In dem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 ist auf dieses Recht hinzuweisen.
(3) Das Beschwerderecht und das Beschwerdeverfahren sind in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR darzustellen.
(4) Im Zuständigkeitsbereich der Landessender nach § 4 treten an die Stelle der Intendantin oder des Intendanten die Direktorin oder der Direktor des jeweiligen Landessenders und an die Stelle des Rundfunkrats der jeweilige Landesrundfunkrat.
(5) Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Sie kann vorsehen, dass Beratung und Entscheidung von Beschwerden einem Ausschuss des Rundfunkrats übertragen werden. Für den Fall einer Anrufung nach Absatz 2 Satz 1 stellt sie sicher, dass die beschwerdeführende Person vom Ergebnis der Beratungen benachrichtigt wird und ihr die tragenden Erwägungen mitgeteilt werden.

§ 12 Aufzeichnungspflicht, Auskunftspflicht

(1) Von allen Rundfunksendungen, die der SWR verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom SWR Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom SWR Mehrfertigungen herstellen lassen.
(3) Soweit der SWR Fernseh- und Radiotext sowie Telemedien veranstaltet, stellt er in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
(4) Der SWR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift der Intendantin oder des Intendanten und der sonstigen für die Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.
(5) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 37 kann jedes der Länder Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 verlangen.

§ 13 Organe, Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Organe des SWR sind: 1.
der Rundfunkrat und die Landesrundfunkräte, soweit sie nach diesem Staatsvertrag Träger von eigenen Rechten und Pflichten sind,
2.
der Verwaltungsrat und 3.
die Intendantin oder der Intendant.
Der Rundfunkrat, die Landesrundfunkräte und der Verwaltungsrat können nach Maßgabe der Hauptsatzung Ausschüsse bilden. Die Organisationsstrukturen und die Zusammensetzung der Organe und Ausschüsse sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen; eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR ist ausreichend.
(2) Die Landesrundfunkräte sind den Landessendern zugeordnet.
(3) Organ oder Mitglied eines Organs kann nur sein, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst der Länder erfüllt. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Angestellte oder ständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SWR können nicht Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats sein; § 20 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.
(4) Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat oder dem Verwaltungsrat jeweils höchstens drei, zusammen insgesamt höchstens vier Amtsperioden angehören. Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in den Verwaltungsrat gewählten Mitglieder gilt die der Wahl vorausgehende kurzzeitige Mitgliedschaft im Rundfunkrat nicht als Amtsperiode im Sinne von Satz 1.
(5) Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der deutschen Länder, des Europäischen Parlaments und der Regierung des Bundes, eines der deutschen Länder sowie der Europäischen Kommission und deren politische Beamtinnen und Beamte, hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene sowie Vertreterinnen und Vertreter politischer Parteien, soweit sie Mitglied des obersten Leitungsgremiums auf Landes- oder Bundesebene sind, können Rundfunkrat und Verwaltungsrat nicht angehören. Dies gilt nicht für die von den Landtagen, den Landesregierungen und den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Mitglieder.
(6) Der in Absatz 5 Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus seiner dort genannten Funktion in den Rundfunkrat oder den Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Anteil der Mitglieder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 7 bis 9 und Abs. 3 Nr. 1 und 9 sowie § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 darf in den nach Absatz 1 Satz 2 gebildeten Ausschüssen ein Drittel der Mitglieder des jeweiligen Ausschusses nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Organ- und Ausschussvorsitzenden sowie ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern.
(8) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(9) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf für den SWR gegen Entgelt oder für ein anderes Rundfunkunternehmen oder einen Zusammenschluss von Rundfunkunternehmen tätig sein; § 20 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für gelegentliche nichtständige und geringfügige Tätigkeiten; diese sind jährlich gegenüber dem jeweiligen Organ offenzulegen. Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgabe als Mitglied des betreffenden Organs zu gefährden. Wird eine Interessenkollision im Sinne der vorstehenden Vorschriften durch das jeweilige Organ festgestellt, endet die Mitgliedschaft.
(10) Der Rundfunkrat hält auf Wunsch von mindestens zehn seiner Mitglieder Fortbildungsveranstaltungen ab.
(11) Die Tagesordnungen, Beratungsgrundlagen und eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse öffentlicher Sitzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen; Entsprechendes gilt für die Tagesordnungen nichtöffentlicher Sitzungen und eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrats. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des SWR zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu berücksichtigen. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR ist ausreichend.

§ 14 Zusammensetzung des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus 74 Mitgliedern aus den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
(2) 51 Mitglieder des Rundfunkrats sind aus dem Land Baden-Württemberg.
Davon entsenden 1.
acht Mitglieder der Landtag von Baden-Württemberg,
2.
zwei Mitglieder die Evangelischen Landeskirchen,
3.
zwei Mitglieder die Römisch-Katholische Kirche, 4.
ein Mitglied die Israelitischen Religionsgemeinschaften,
5.
ein Mitglied die muslimischen Verbände in Baden-Württemberg,
6.
drei Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Baden-Württemberg -, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Landesbezirk Baden-Württemberg - und der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie ein Mitglied der Deutsche Journalistenverband e.V. - Landesverband Baden-Württemberg - und die Fachgruppe Medien (dju/SWJV) in der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - Landesbezirk Baden-Württemberg -,
7.
ein Mitglied der Gemeindetag Baden-Württemberg, 8.
ein Mitglied der Landkreistag Baden-Württemberg,
9.
ein Mitglied der Städtetag Baden-Württemberg, 10.
zwei Mitglieder der Landesverband der kommunalen Migrantenvertretungen Baden-Württemberg,
11.
ein Mitglied die Freie Wählervereinigung - Landesverband Baden-Württemberg e.V.,
12.
vier Mitglieder der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag, der Baden-Württembergische Handwerkstag, der Landesverband der Baden-Württembergischen Industrie, die Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände, der Landesverband der Freien Berufe Baden-Württemberg und der Bund der Selbständigen - Landesverband Baden-Württemberg,
13.
ein Mitglied die Bauernverbände und die Landfrauenverbände,
14.
zwei Mitglieder die Sportverbände, 15.
zwei Mitglieder der Landesjugendring Baden-Württemberg e.V.,
16.
ein Mitglied der Landesseniorenrat Baden-Württemberg e.V. und der Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V.,
17.
zwei Mitglieder die Hochschulen und Universitäten,
18.
vier Mitglieder die Bildungsverbände, 19.
zwei Mitglieder der Deutsche Bühnenverein - Landesverband Baden-Württemberg -, der Verband deutscher Schriftsteller in der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - Landesbezirk Baden-Württemberg - und der Deutsche Komponistenverband - Sektion Baden-Württemberg - sowie ein Mitglied der Landesmusikrat Baden-Württemberg,
20.
zwei Mitglieder der Landesnaturschutzverband, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. - Landesverband Baden-Württemberg - und der Naturschutzbund Baden-Württemberg,
21.
ein Mitglied der Landesfamilienrat Baden-Württemberg,
22.
ein Mitglied der Landesfrauenrat Baden-Württemberg,
23.
ein Mitglied die Evangelischen Frauen in Baden und in Württemberg und der Katholische Deutsche Frauenbund Baden-Württemberg,
24.
ein Mitglied die Baden-Württembergischen Behindertenorganisationen,
25.
ein Mitglied die Liga der Freien Wohlfahrtspflege und
26.
ein Mitglied die Vertriebenenorganisationen und die Europa-Union Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V.
Diese Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Landesrundfunkrats Baden-Württemberg.
(3) 23 Mitglieder des Rundfunkrats sind aus dem Land Rheinland-Pfalz.
Davon entsenden 1.
vier Mitglieder der Landtag von Rheinland-Pfalz,
2.
ein Mitglied die Katholischen Bistümer im Lande Rheinland-Pfalz,
3.
ein Mitglied die Evangelischen Kirchen im Lande Rheinland-Pfalz,
4.
ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Rheinland-Pfalz -, ein Mitglied die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Landesbezirk Rheinland-Pfalz -, ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund Rheinland-Pfalz sowie ein Mitglied der Deutsche Journalistenverband - Landesverband Rheinland-Pfalz - und die Fachgruppe Medien in der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - Landesbezirk Rheinland-Pfalz -,
5.
ein Mitglied die Landesvereinigung Rheinland-Pfälzischer Unternehmerverbände, ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern Rheinland-Pfalz, ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern Rheinland-Pfalz sowie ein Mitglied die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,
6.
ein Mitglied der Landesjugendring Rheinland-Pfalz,
7.
ein Mitglied der Landessportbund Rheinland-Pfalz,
8.
ein Mitglied der Landesfrauenbeirat Rheinland-Pfalz,
9.
zwei Mitglieder der Städtetag Rheinland-Pfalz, der Landkreistag Rheinland-Pfalz und der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz,
10.
ein Mitglied die nach dem Weiterbildungsgesetz Rheinland-Pfalz anerkannten Organisationen,
11.
ein Mitglied die nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz anerkannten Verbände,
12.
ein Mitglied die Verbände aus den Bereichen Kunst und Kultur und zwar der Verband Deutscher Schriftsteller Rheinland-Pfalz, der Berufsverband bildender Künstler - Sektion Rheinland-Pfalz - und der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz und
13.
ein Mitglied der Verband Deutscher Sinti und Roma - Landesverband Rheinland-Pfalz.
Diese Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Landesrundfunkrats Rheinland-Pfalz.
(4) Die Organisationen und Institutionen nach den Absätzen 2 und 3 entsenden die Mitglieder. Soweit in den einzelnen Nummern nach den Absätzen 2 und 3 jeweils mehr Organisationen genannt sind, als Mitglieder entsandt werden können, haben sich die betreffenden Organisationen auf das oder die gemeinsam zu entsendenden Mitglieder zu einigen. Kommt eine Einigung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung nicht zustande, so schlagen die betreffenden Organisationen jeweils ein Mitglied vor. Der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuss des jeweiligen Landtags kann hieraus die entsprechende Anzahl von Mitgliedern auswählen; für das Auswahlverfahren gilt Absatz 6 entsprechend.
(5) Der Vorsitz des Rundfunkrats bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt das jeweilige Mitglied zu benennen ist. Er stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. Ein nach den Absätzen 2 oder 3 entsandtes Mitglied des Rundfunkrats kann bei Verlust der Mitgliedschaft in der entsendenden Organisation oder Institution oder aus sonstigem wichtigen Grund von der entsendenden Stelle nach dem entsprechenden Verfahren des Absatzes 4 abberufen werden.
(6) Bei der Entsendung der Mitglieder ist ein angemessener Geschlechterproporz zu wahren. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 6, 10, 12, 14, 15, 17, 18 und 20 sowie des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1, 4, 5 und 9 müssen von der Gesamtzahl der nach der jeweiligen Nummer zu entsendenden Mitglieder zu fünfzig vom Hundert Frauen und Männer entsandt werden. Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 19 müssen jeweils mindestens eine Frau und ein Mann entsandt werden. In den anderen Fällen muss bei der Nachfolge für ein Mitglied eine Frau entsandt werden, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 4 gilt beim Ausscheiden eines Mitglieds aufgrund dessen Wahl in den Verwaltungsrat nur dann, wenn die Person zum Ende der vorherigen Amtsperiode Mitglied des Rundfunkrats war. Satz 4 gilt nicht für die Stellen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 22 und 23 sowie Absatz 3 Satz 2 Nr. 8.
(7) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht oder nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Staatsvertrags entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrats vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen.

§ 15 Aufgaben des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks; dabei trägt er der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung. Er wacht darüber, dass der SWR seine Aufgaben nach diesem Staatsvertrag erfüllt, soweit nicht der Verwaltungsrat oder die Landesrundfunkräte zuständig sind, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus.
(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der für die Angebote geltenden Grundsätze und hierzu erlassener Richtlinien und berät die Intendantin oder den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten. Er kann feststellen, dass einzelne Angebote oder deren Bestandteile gegen diese Grundsätze verstoßen, und die Intendantin oder den Intendanten auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Die Beanstandungen des Rundfunkrats sind schriftlich zu begründen.
(3) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben: 1.
Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten gemeinsam mit dem Verwaltungsrat,
2.
Genehmigung des Haushaltsplans; dabei kann der Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen,
3.
Beschlussfassung über Satzungen gemeinsam mit dem Verwaltungsrat,
4.
Beschlussfassung über Richtlinien der Programmgestaltung,
5.
Zustimmung zur Berufung der Direktorinnen und Direktoren mit Ausnahme derjenigen der Landessender, der Verwaltungsdirektion und der Juristischen Direktion,
6.
Wahl und Abberufung der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats,
7.
Genehmigung des Jahresabschlusses, 8.
Zustimmung bei der Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als fünf Millionen Euro bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen,
9.
Entscheidung über Beschränkungen und Abweichungen im Verfahren nach §§ 8, 9
Abs. 1 Satz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und
10.
Durchführung des Verfahrens nach § 11 f Abs. 4 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrags.
(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rundfunkrat und seinen Ausschüssen von der Intendantin oder dem Intendanten und vom Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des SWR zu gewähren.

§ 16 Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrats

(1) Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrats weiter. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs. 3 eintritt oder eine Feststellung nach § 13 Abs. 5 Satz 4 getroffen wird.
(2) Der Rundfunkrat wählt seinen Vorsitz sowie eine erste und zweite Stellvertretung für die Dauer von 30 Monaten. Der Vorsitz und die erste Stellvertretung müssen Mitglieder des Rundfunkrats aus verschiedenen Ländern sein.
(3) Die Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Hauptsatzung.

§ 17 Sitzungen des Rundfunkrats

(1) Unbeschadet der nachfolgenden Vorschriften finden die Sitzungen des Rundfunkrats nach Maßgabe der Hauptsatzung statt. Auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder oder der Intendantin oder des Intendanten muss der Rundfunkrat zu einer Sitzung zusammentreten. Der Rundfunkrat wird von seinem Vorsitz oder, wenn Vorsitz und Stellvertretung nicht bestimmt sind, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und geleitet.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung können an den Sitzungen des Rundfunkrats beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie hierzu verpflichtet.
(3) Zwei Mitglieder des Personalrats, und zwar eines aus jedem Land, können an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen; ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort erteilt.
(4) Die Sitzungen des Rundfunkrats finden öffentlich statt. Der jeweilige Vorsitz legt im Einvernehmen mit der Stellvertretung oder auf entsprechenden, in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Rundfunkrats fest, welche Tagesordnungspunkte im Einzelfall in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Die Sitzungen der vom Rundfunkrat nach § 13 Abs. 1 Satz 2 zu bildenden Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

§ 18 Beschlüsse des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte, im Fall der Wahl der Intendantin oder des Intendanten und der Beschlussfassung über die Hauptsatzung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Rundfunkrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zuvor eine Versammlung wegen Nichterscheinens der erforderlichen Zahl der Mitglieder beschlussunfähig war und eine Versammlung binnen angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut einberufen wird.
(3) Der Rundfunkrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Staatsvertrag oder sonst durch Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für Wahlen.
(4) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 19 Programmausschuss

(1) Der Rundfunkrat bildet mindestens einen Programmausschuss. Der zuständige Programmausschuss bereitet die Beschlüsse des Rundfunkrats in Programmangelegenheiten vor. Er kann der Intendantin oder dem Intendanten in Programmangelegenheiten Empfehlungen geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt.
(2) Der zuständige Programmausschuss kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in dringenden Programmangelegenheiten, in denen eine Beschlussfassung des Rundfunkrats nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, die zur Einhaltung der Grundsätze der Programmgestaltung erforderlichen Beschlüsse nach § 15 Abs. 2 fassen. Der Vorsitz des Rundfunkrats ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse des Ausschusses zu entscheiden.

§ 20 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Davon wählt der Rundfunkrat zehn Mitglieder aus seiner Mitte, die nicht von den Landtagen oder den kommunalen Spitzenverbänden entsandt worden sein dürfen; acht davon müssen Mitglieder aus Baden-Württemberg und zwei aus Rheinland-Pfalz sein. Drei Mitglieder entsendet der Landtag von Baden-Württemberg, ein Mitglied der Landtag von Rheinland-Pfalz. Jeweils ein Mitglied entsenden die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Zwei Mitglieder entsendet der Personalrat, und zwar eines aus jedem Land. Für jedes Mitglied kann eine Vertretung bestellt werden. Die Vertretung eines vom Rundfunkrat entsandten Mitglieds wählt der Rundfunkrat; sie muss diesem nicht angehören.
(2) Bei der Entsendung der Mitglieder ist ein angemessener Geschlechterproporz zu wahren. Von den nach Absatz 1 Satz 2 gewählten Mitgliedern müssen hierzu auf Frauen und Männer je mindestens vierzig vom Hundert entfallen. Der Personalrat muss eine Frau und einen Mann entsenden. Der Landtag von Baden-Württemberg muss jeweils mindestens eine Frau und einen Mann entsenden. In den anderen Fällen muss bei der Nachfolge für ein Mitglied eine Frau entsandt werden, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann, wenn zuvor eine Frau entsandt war.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Interessen des SWR zu fördern. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(4) § 16 Abs. 3 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.

§ 21 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie nicht die inhaltliche Gestaltung des Programms betrifft.
(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:
1.
Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten gemeinsam mit dem Rundfunkrat,
2.
Zustimmung zur Berufung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors und der Juristischen Direktorin oder des Juristischen Direktors,
3.
Festlegung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses,
4.
Beschlussfassung über Satzungen gemeinsam mit dem Rundfunkrat,
5.
Feststellung des Entwicklungsplans, 6.
Erlass der Finanzordnung, 7.
Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten nach § 27,
8.
Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen, 9.
Vertretung des SWR beim Abschluss von Rechtsgeschäften und anderen Rechtsangelegenheiten gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten,
10.
Auswahl des Abschlussprüfungsunternehmens, 11.
Entlastung der Intendantin oder des Intendanten und
12.
Beschlussfassung nach Maßgabe der Hauptsatzung über die Organisationsverfügung sowie deren Änderung.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Verwaltungsrat von der Intendantin oder dem Intendanten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die entsprechenden Unterlagen des SWR zu gewähren. Der Verwaltungsrat kann einzelne Vorgänge untersuchen und hierfür auch besondere Sachverständige beauftragen.

§ 22 Amtszeit und Vorsitz des Verwaltungsrats

(1) Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats weiter. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs. 3 eintritt, eine Feststellung entsprechend § 13 Abs. 5 Satz 4 getroffen wird oder durch Abberufung. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitz und dessen Stellvertretung für die Dauer von 30 Monaten. § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied des Verwaltungsrats kann auf Antrag des Verwaltungsrats vom Rundfunkrat abberufen werden, wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des SWR erheblich schädigen würde. Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat haben dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das betroffene Mitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über den Antrag im Verwaltungsrat ausgeschlossen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Für die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 14 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.
(3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden für den Rest der Amtszeit nach den für die Berufung des Mitglieds geltenden Bestimmungen ein neues Mitglied zu bestimmen.

§ 23 Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Monate zusammen. Er wird von seinem Vorsitz oder, wenn Vorsitz und Stellvertretung nicht bestimmt sind, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und geleitet. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.
(2) Der Intendantin oder dem Intendanten soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Der Verwaltungsrat kann verlangen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung anwesend sind. Die Intendantin oder der Intendant und die Direktorinnen und Direktoren der Landessender sind auf ihren Wunsch zu hören.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zehn, in den Fällen der Beschlussfassung über die Hauptsatzung und der Beschlussfassung nach § 21 Abs. 2 Nr. 11 mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind. Der Verwaltungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zuvor eine Versammlung wegen Nichterscheinens der erforderlichen Zahl der Mitglieder beschlussunfähig war und eine Versammlung binnen einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut einberufen wird.
(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Staatsvertrag oder sonst durch Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Wahl des Vorsitzes.
(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 24 Landesrundfunkräte

(1) Die Landesrundfunkräte werden bei den Landessendern auf die Dauer von fünf Jahren aus den dem jeweiligen Land zuzuordnenden Mitgliedern des Rundfunk- und Verwaltungsrats des SWR gebildet.
(2) Soweit die Landesprogramme von der Direktorin oder dem Direktor des Landessenders verantwortet werden, tritt der jeweilige Landesrundfunkrat an die Stelle des Rundfunkrats. Die den Rundfunkrat betreffenden Vorschriften gelten entsprechend.
(3) Die Landesrundfunkräte haben die Beratungen über den ihnen durch die Intendantin oder den Intendanten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 zugeleiteten Haushaltsplanentwurf binnen vier Wochen abzuschließen.

§ 25 Intendanz

(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den SWR, trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung und hat dafür zu sorgen, dass das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Verantwortung der Direktorinnen und Direktoren der Landessender bleibt unberührt.
(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(3) Die Intendantin oder der Intendant stellt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 die Organisationsverfügung nach Maßgabe der Hauptsatzung auf. Sie oder er stellt nach § 34 Abs. 1 den Haushaltsplan auf und trägt für die Einhaltung des Verfahrens nach § 34 Abs. 2 Sorge. Entsprechendes gilt für den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht.
(4) Im Falle der Verhinderung wird die Intendantin oder der Intendant von der Direktorin oder dem Direktor eines Landessenders im jährlichen Wechsel vertreten.

§ 26 Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten

(1) Die Intendantin oder der Intendant wird für die Dauer von fünf Jahren vom Rundfunkrat und Verwaltungsrat in gemeinsamer Sitzung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder auf sich vereinigt, soweit darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist. Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Kommt im ersten Wahlgang die nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist ein zweiter Wahlgang nach den Bestimmungen des Absatzes 1 durchzuführen. Kommt auch hier die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist nach Ablauf von mindestens sechs Wochen ein dritter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder auf sich vereinigt, wenn darin mindestens ein Drittel der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist.
(3) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der Amtsperiode durch gemeinsamen Beschluss von Rundfunkrat und Verwaltungsrat abberufen werden. Für den Abberufungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der gemeinsamen Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunkrat und Verwaltungsrat. Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 27 Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten

Die Intendantin oder der Intendant bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrats:
1.
Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen,
2.
Mitarbeiterstatute oder vergleichbare Regelungen mit Ausnahme des Redaktionsstatuts,
3.
Abschluss von Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen,
4.
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
5.
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligungen an ihnen,
6.
Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, soweit nicht im Haushaltsplan vorgesehen,
7.
Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, Bürgschaften und Garantien und
8.
Übernahme sonstiger Verpflichtungen im Wert von mehr als 250 000,- Euro, außer bei Verträgen über die Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.

§ 28 Direktorinnen und Direktoren der Landessender

(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten werden die Landessender Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz von jeweils einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Diese tragen die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung, soweit Angebote im Rahmen des § 4 von den Landessendern gestaltet werden.
(2) Die Direktorinnen und Direktoren der Landessender machen zum Entwurf des Haushaltsplans durch die Intendantin oder den Intendanten Vorschläge für den Etat des jeweiligen Landessenders.
(3) Die Möglichkeit zur Bildung übergreifender Schwerpunkte zu einzelnen Geschäftsbereichen bleibt unberührt.
(4) Dienstort der Direktorin oder des Direktors des Landessenders Baden-Württemberg ist Stuttgart. Dienstort der Direktorin oder des Direktors des Landessenders Rheinland-Pfalz ist Mainz.

§ 29 Wahl und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren der Landessender

(1) Die Direktorinnen und Direktoren der Landessender werden für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten durch den jeweiligen Landesrundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Macht die Intendantin oder der Intendant nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht.
(3) Kommt die nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit für die von der Intendantin oder dem Intendanten vorgeschlagene Person nicht zustande, ist frühestens nach Ablauf von sechs Wochen ein weiterer Wahlgang nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Für diesen Wahlgang sind auch Wahlvorschläge aus der Mitte des Landesrundfunkrats zulässig.
(4) Eine Direktorin oder ein Direktor des Landessenders kann vor Ablauf der Amtsperiode durch Beschluss des Landesrundfunkrats abberufen werden. Die Intendantin oder der Intendant kann die Abstimmung verlangen. Für den Abberufungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Die Direktorin oder der Direktor des Landessenders ist vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 30 Geschäftsleitung

(1) Die Geschäftsleitung besteht aus der Intendantin oder dem Intendanten und den Direktorinnen und Direktoren. Bei ihrer Zusammensetzung wird eine gleichberechtigte Vertretung der Geschlechter zu mindestens je 40 vom Hundert angestrebt.
(2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie erforderlichenfalls der anderen leitenden Angestellten bestimmt die Hauptsatzung, soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft. Die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die Grundzüge der Geschäftsverteilung und die Zuordnung von Geschäftsbereichen zu den Dienstorten werden in einer Organisationsverfügung bestimmt; es können übergreifende Schwerpunkte zu einzelnen Geschäftsbereichen im Rahmen eines ausgewogenen Gesamtkonzepts gebildet werden.
(3) Die Intendantin oder der Intendant leitet den Entwurf der Organisationsverfügung dem Verwaltungsrat zur Prüfung und Beschlussfassung zu. Die Organisationsverfügung sowie deren Änderung wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder beschlossen, soweit darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist. Findet der Entwurf bei der ersten Abstimmung nicht die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit, darf eine weitere Abstimmung frühestens eine Woche nach der ersten Abstimmung stattfinden. Das Nähere zum Verfahren regelt die Hauptsatzung.
(4) Die Zustimmung zur Berufung der Direktorinnen und Direktoren mit Ausnahme derjenigen der Landessender erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist frühestens nach Ablauf von sechs Wochen eine weitere Abstimmung durchzuführen. Für diese Abstimmung sind auch Vorschläge aus der Mitte des jeweils zuständigen Gremiums zulässig. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 31 Wirtschaftsführung

(1) Der SWR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Erträge des SWR dürfen nur für solche Zwecke verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags notwendig sind, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Wirtschaftsführung des SWR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung, dem Entwicklungsplan und dem jährlichen Haushaltsplan.
(2) Mit der mehrjährigen Finanzplanung ist ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben, der die Vorstellungen des SWR für die strukturelle Entwicklung der Rundfunkanstalt sowie den Ausbau ihrer Einrichtungen enthält. Die Investitionen in den Ländern sind getrennt auszuweisen.
(3) Ist bis zum Schluss eines Geschäftsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist die Intendantin oder der Intendant bis zum Wirksamwerden ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um
1.
den Betrieb des SWR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,
2.
die von den Organen des SWR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen,
3.
Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge vorgesehen sind, oder
4.
rechtlich begründete Verpflichtungen des SWR zu erfüllen.
(4) Der SWR soll die Ansprüche der Beschäftigten aus Versorgungszusagen durch Bildung von Rückstellungen in angemessenem Umfang sicherstellen.

§ 32 Jahresabschluss und Geschäftsbericht

(1) Die Intendantin oder der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des SWR einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind. In dem Geschäftsbericht ist auch der Umfang der Auftrags- und Koproduktionen mit abhängigen und unabhängigen Produktionsunternehmen darzustellen.
(2) Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Das Abschlussprüfungsunternehmen ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(3) Jahresabschluss, Prüfungsbericht und Geschäftsbericht werden den Regierungen und Rechnungshöfen der Länder übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der SWR eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss, eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts sowie eine Übersicht über die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung entsprechend den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR ist ausreichend.

§ 33 Finanzordnung

(1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen.
(2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1.
Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des SWR voraussichtlich notwendig ist.
2.
Der Haushaltsplan ermächtigt die Intendantin oder den Intendanten, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
3.
Der Haushaltsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe die Intendantin oder der Intendant Kredite nach Maßgabe des § 1
Abs. 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags aufnehmen darf.

§ 34 Haushaltsplan

(1) Der Entwurf des Haushaltsplans wird von der Intendantin oder dem Intendanten rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt. Die Haushaltsansätze der Landessender sind hierbei gesondert auszuweisen. Den Direktorinnen und Direktoren der Landessender ist vor der Aufstellung des Entwurfs Gelegenheit zu geben, den jeweiligen Landessender betreffende Vorschläge für den Haushaltsplan zu machen.
(2) Die Intendantin oder der Intendant leitet den Entwurf den Landesrundfunkräten zur Beratung und dem Verwaltungsrat zur Prüfung und Beschlussfassung zu. Nach den Beratungen der Landesrundfunkräte wird der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder beschlossen, soweit darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist. Findet der Entwurf bei der ersten Abstimmung nicht die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit, darf eine weitere Abstimmung frühestens eine Woche nach der ersten Abstimmung stattfinden.
(3) Der Verwaltungsrat leitet den Haushaltsplan nach der Beschlussfassung dem Rundfunkrat zur Genehmigung zu. Die Genehmigung des Haushaltsplans durch den Rundfunkrat bedarf der Mehrheit der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder, worin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten sein muss. Der Rundfunkrat kann über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen.
(4) Liegt ein beschlossener Haushaltsplan bei Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht vor, so ist der bisherige Haushaltsplan der Haushaltsführung zunächst weiter zugrunde zu legen.

§ 35 Finanzkontrolle

(1) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung des SWR gemeinsam.
(2) Die Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der SWR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht. Der SWR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
(3) Die Rechnungshöfe teilen das Ergebnis der Prüfungen dem Verwaltungsrat, dem Rundfunkrat, der Intendantin oder dem Intendanten, den Landesregierungen und den Landtagen mit.
(4) Auf Ersuchen des Landtags oder der Regierung eines Landes kann sich der Rechnungshof dieses Landes gutachterlich zu Fragen äußern, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des SWR von Bedeutung sind.
(5) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes, in dem der Dienstort der Intendanz liegt, über Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die übrigen Vorschriften gelten entsprechend, soweit sie ihrem Wesen nach auf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt anwendbar sind.

§ 36 Kommerzielle Tätigkeiten, Beteiligung an Unternehmen

Für kommerzielle Tätigkeiten des SWR und seine Beteiligung an Unternehmen gelten die §§ 16 a bis 16 e
des Rundfunkstaatsvertrags.

§ 37 Rechtsaufsicht

(1) Die Regierungen der Länder führen die Rechtsaufsicht über den SWR. Sie nehmen diese Aufgaben in zweijährigem Wechsel wahr. Die jeweils aufsichtführende Regierung beteiligt die andere Regierung vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des SWR die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist insbesondere berechtigt, dem SWR im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.

§ 38 Personalvertretung, Redaktionsstatut

(1) Für den SWR findet das Personalvertretungsgesetz des Landes in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, in dem der Dienstort der Intendanz liegt.
(2) Die Intendantin oder der Intendant stellt ein Redaktionsstatut auf, das der Zustimmung des Rundfunkrats bedarf. Das Redaktionsstatut regelt länderübergreifend die Mitwirkungsrechte der Programmbeschäftigten in Programmangelegenheiten. Es enthält insbesondere Regelungen über die besondere Organisation der Programmbeschäftigten und über ein Verfahren zur Beilegung von Konflikten in Programmfragen zwischen Programmbeschäftigten und ihren Vorgesetzten. Programmbeschäftigte sind die angestellten Redakteurinnen und Redakteure sowie arbeitnehmerähnliche ständige freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programmbereich. Änderungen sind mit Zustimmung des Rundfunkrats und nur im Einvernehmen mit der konstituierten Vertretung der Programmbeschäftigten möglich.

§ 39 Datenschutz, Chancengleichheit

(1) Für den Datenschutz beim SWR gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die auf Rundfunkanstalten anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Landes in der jeweils gültigen Fassung, in dem der Dienstort der Intendanz liegt. Der Rundfunkrat bestellt mit Zustimmung des Verwaltungsrats länderübergreifend eine Person zur oder zum Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz, die die Einhaltung aller Bestimmungen über den Datenschutz beim SWR überwacht und in Ausübung ihres Amtes völlig unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.
(2) Für Fragen der Chancengleichheit beim SWR gelten die auf Rundfunkanstalten anwendbaren Bestimmungen des Chancengleichheitsgesetzes des Landes in der jeweils gültigen Fassung, in dem der Dienstort der Intendanz liegt.

§ 40 Beitritt

Der Beitritt anderer Länder bedarf eines Staatsvertrags der beteiligten Länder.

§ 41 Übergangsregelungen

(1) Die nach dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk vom 31. Mai 1997 begründeten Rechtsakte und Rechtsverhältnisse bleiben vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrags unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Satzung des Südwestrundfunks vom 20. April 1998 ist bis zum Inkrafttreten einer Hauptsatzung nach diesem Staatsvertrag entsprechend anzuwenden. Die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die Grundzüge der Geschäftsverteilung und die Zuordnung von Geschäftsbereichen zu den Dienstorten bleiben bis zum Inkrafttreten einer Organisationsverfügung nach diesem Staatsvertrag unverändert.
(3) Die laufenden Amtsperioden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats enden achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags.
(4) Die Amtsperioden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats im Sinne von Absatz 3 gelten als erste im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1.
(5) § 14 Abs. 6 Satz 2 gilt in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5 ab der zweiten Amtsperiode, für die der Rundfunkrat nach diesem Staatsvertrag zusammengesetzt ist.
(6) Die Stellvertretung der Intendantin oder des Intendanten wird bis zum 31. Dezember 2014 von der Direktorin oder dem Direktor des Landessenders Baden-Württemberg ausgeübt.
(7) Die Rechtsaufsicht über den SWR wird bis zum 31. Dezember 2015 von der Regierung des Landes Baden-Württemberg ausgeübt.

§ 42 Überprüfungsklausel, Optimierungspflicht

(1) Die Länder überprüfen die Angemessenheit der Regelungen dieses Staatsvertrags in regelmäßigen Abständen und passen sie bei Bedarf an. Dabei berücksichtigen sie insbesondere auch die programmlichen und technischen Entwicklungen im Medienbereich sowie Aspekte der Wirtschaftlichkeit. Die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrats gemäß § 14 Abs. 2 und 3 sollen jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden überprüft werden.
(2) Der SWR ist verpflichtet, die Nutzung der Übertragungswege und die technische Versorgung der Bevölkerung mit seinen Programmen fortlaufend zu optimieren.

§ 43 Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2016.
(2) Im Falle der Kündigung findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Diese richtet sich nach einer von den Ländern binnen eines Jahres nach Zugang der Kündigung abzuschließenden Vereinbarung über die Auseinandersetzung. Kommt in dieser Frist eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht vor Wirksamwerden der Kündigung über die Vermögensauseinandersetzung endgültig. Einigen sich die Länder binnen eines Monats nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, so ernennen die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder auf Antrag eines der Länder unverzüglich gemeinsam die Mitglieder des Schiedsgerichts.

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2014 in Kraft*
. Sind bis zum 31. Dezember 2013 die Ratifikationsurkunden nicht ausgetauscht, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Der Staatsvertrag über den Südwestrundfunk vom 31. Mai 1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Für das Land Baden-Württemberg:
Baden-Baden, den 3. 7. 2013 Winfried Kretschmann
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Baden-Baden, den 3. 7. 2013 Malu Dreyer

Fußnoten

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[Gemäß der Bekanntmachung vom 8. Januar 2014 (GBl. S. 75) ist der am 3. Juli 2013 unterzeichnete Staatsvertrag über den Südwestrundfunk (SWR-Staatsvertrag) - Drucksache 15/4403 - zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.]
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