Super6V BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Zusatzlotterie »Landeslotterie Super 6« Vom 24. März 1992

§ 1

(1) Das Land beteiligt sich an der in anderen Bundesländern veranstalteten Lotterie »Landeslotterie Super 6«, die als Zusatzlotterie zu den in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Zahlenlotto und Zusatzlotterien genannten Lotterien und Wetten mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet wird.
(2) Mit der Durchführung wird die Staatliche Toto-Lotto GmbH, Stuttgart, beauftragt. Sie kann mit Zustimmung des Finanzministeriums den bestehenden Vereinbarungen über die Zusatzlotterie »Landeslotterie Super 6« beitreten.
(3) Die Staatliche Toto-Lotto GmbH, Stuttgart, ist bei der Durchführung der Zusatzlotterie »Landeslotterie Super 6« an die Weisungen des Finanzministeriums gebunden. Das Nähere regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Land und der Gesellschaft.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 24. März 1992
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel Weiser Schlee Dr. Schultz-Hector von Trotha Dr. Ohnewald
Mayer-Vorfelder Schaufler Schäfer Dr. Vetter Dr. Eyrich Dr. Schäuble
Baumhauer Wabro Goll
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