StVincentUmwG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Umwandlung des St.-Vincentius-Vereins Karlsruhe Vom 28. März 2000

§ 1

(1) Der St.-Vincentius-Verein Karlsruhe, Körperschaft des öffentlichen Rechts (Körperschaft), kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Auf den Formwechsel sind § 192 Abs. 1 und 2, § 193 Abs. 3, § 194 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 3 bis 6, §§ 197, 198 Abs. 2 und 3, §§ 199, 201 bis 206
des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3210, ber. 1995 I S. 428) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen finden die Vorschriften des ersten Teils des fünften Buches des Umwandlungsgesetzes keine Anwendung.
(2) Die Satzung der zu errichtenden Aktiengesellschaft wird von der Mitgliederversammlung der Körperschaft festgestellt und notariell beurkundet. Der St.-Vincentius-Verein e.V. gilt als Gründer und erhält die Aktien.
(3) Die Bekanntmachung des Beschlusses der Mitgliederversammlung über die Umwandlung erfolgt durch die Körperschaft im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 28. März 2000

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Döring
Dr. Schäuble
von Trotha
Stratthaus
Dr. Repnik
Stächele
Dr. Palmer
Dr. Schavan
Dr. Goll
Staiblin
Müller
Dr. Mehrländer
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