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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule der Medien Vom 11. Juli 2000

§ 1 Errichtung

(1) Zum 1. September 2001 wird die Fachhochschule Stuttgart - Hochschule der Medien (nachfolgend: neue Fachhochschule) durch Zusammenschließung der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Bibliotheks- und Informationswesen und der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Druck und Medien (nachfolgend: bisherige Fachhochschulen) errichtet.
(2) Die von den bisherigen Fachhochschulen erlassenen Rechtsvorschriften gelten im jeweiligen Bereich weiter, bis sie durch Rechtsvorschriften der neuen Fachhochschule ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten.
(3) Die neue Fachhochschule ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Fachhochschulen. Die an den bisherigen Fachhochschulen immatrikulierten Studierenden setzen ihr Studium an der neuen Fachhochschule nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Studien- und Prüfungsordnungen fort.
(4) Die Mitglieder der bisherigen Fachhochschulen werden Mitglieder der neuen Fachhochschule.
(5) Das an den bisherigen Fachhochschulen tätige Personal wird mit dem Zeitpunkt der Errichtung der neuen Fachhochschule Personal dieser Fachhochschule. Die im Staatshaushaltsplan für die bisherigen Fachhochschulen ausgebrachten Planstellen, anderen Stellen und Mittel werden ab dem Zeitpunkt der Errichtung der neuen Fachhochschule an diese umgesetzt und von dieser bewirtschaftet sowie ab dem Haushaltsjahr 2002 in einem Kapitel zusammengefasst.
(6) Das Vermögen der bisherigen Fachhochschulen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Fachhochschule über.

§ 2 Gemeinsamer Hochschulrat

(1) Zum 1. September 2000 bilden die bisherigen Fachhochschulen abweichend von § 13 c
des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 125) in Verbindung mit Artikel 13 § 1 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 517) einen Gemeinsamen Hochschulrat, der Organ beider Hochschulen ist und die Rechte und Pflichten des Hochschulrats dieser Fachhochschulen nach § 13 c
FHG wahrnimmt. Von der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Bibliotheks- und Informationswesen werden zwei und von der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Druck und Medien werden drei Mitglieder nach § 13 c
Abs. 3 Satz 1 FHG, die Mitglieder der Fachhochschule nach § 6
FHG sind, benannt. Zur Vorbereitung des Vorschlags zur Benennung der vier externen Mitglieder bilden die Senate der bisherigen Fachhochschulen einen Gemeinsamen Ausschuss. Der Gemeinsame Ausschuss und das Wissenschaftsministerium erarbeiten einvernehmlich eine Liste mit geeigneten Kandidaten, die dem jeweiligen Senat zur Abstimmung vorgelegt wird. Können sich das Wissenschaftsministerium und der Gemeinsame Ausschuss nicht einigen oder lehnt mindestens einer der Senate der bisherigen Fachhochschulen den gemeinsamen Vorschlag ab, wählt der jeweilige Senat der bisherigen Fachhochschulen je ein externes Mitglied; die übrigen Mitglieder benennt das Wissenschaftsministerium. Die Mitglieder des Hochschulrats werden vom Wissenschaftsminister bestellt.
(2) Der Gemeinsame Hochschulrat nimmt vom Zeitpunkt der Errichtung der neuen Fachhochschule bis zur konstituierenden Sitzung des Hochschulrats dieser Fachhochschule, welche spätestens bis zum 31. Dezember 2001 zu erfolgen hat, die Aufgaben des Hochschulrats nach § 13 c
Abs. 1 FHG wahr.

§ 3 Gründungssenat, Gründungsrektorat

(1) Zum 1. September 2000 wird für die neue Fachhochschule ein Gründungssenat gebildet. Der Gründungssenat besteht aus
1.
den Rektoren und je einem Prorektor der bisherigen Fachhochschulen,
2.
den Verwaltungsdirektoren, 3.
je drei Professoren, 4.
je einem sonstigen Mitarbeiter, 5.
je zwei Studierenden
der bisherigen Fachhochschulen.
(2) Die Senate der bisherigen Fachhochschulen wählen ihre Vertreter nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5; soweit diese Wahlen nicht bis zum 31. Juli 2000 zustande kommen, werden die Mitglieder des Gründungssenats vom Wissenschaftsministerium aus den Mitgliedern der Senate der bisherigen Fachhochschulen bestellt.
(3) Der Rektor der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Druck und Medien wird Gründungsrektor und der Rektor der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Bibliotheks- und Informationswesen wird Gründungsprorektor der neuen Fachhochschule. Gründungsrektor und Gründungsprorektor bilden das Gründungsrektorat. Der Gründungsrektor leitet als Vorsitzender des Gründungssenats dessen Geschäfte; er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse.
(4) Der Gründungssenat beschließt bis zum 30. April 2001 die am 1. September 2001 in Kraft tretende Grundordnung für die neue Fachhochschule. Für die Dauer von drei Jahren nach Errichtung der neuen Fachhochschule sind drei Fachbereiche vorzusehen, denen jeweils die Bereiche Druck, elektronische Medien und Informationswesen zuzuordnen sind. Änderungen der ersten Grundordnung der neuen Fachhochschule bedürfen abweichend von § 75
Abs. 8 Satz 2 FHG für eine Übergangszeit von drei Jahren nach Errichtung der neuen Fachhochschule einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, mindestens jedoch von drei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder des Senats und des Hochschulrats. Kommt der Beschluss über die Grundordnung bis zum 30. April 2001 nicht zustande, wird die Grundordnung nach Anhörung des Gründungssenats und des Gemeinsamen Hochschulrats vom Wissenschaftsministerium zum 1. September 2001 erlassen. Diese Grundordnung wird abweichend von § 7
Abs. 3 FHG im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekannt gemacht. Berufungsvorschläge der bisherigen Fachhochschulen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Wissenschaftsministerium noch nicht vorliegen, bedürfen auch der Zustimmung des Gründungssenats. Der Gründungssenat hat ferner eine Stellungnahme zu allen Beschlüssen der Senate der bisherigen Fachhochschulen abzugeben, die dem Wissenschaftsministerium zur Zustimmung oder zur Entscheidung vorzulegen sind.
(5) Vom Zeitpunkt der Errichtung der neuen Fachhochschule bis zur konstituierenden Sitzung ihres gewählten Senats nimmt der Gründungssenat dessen Aufgaben wahr. Solange in einem Fachbereich der Fachbereichsrat und der Dekan nicht gewählt sind, nimmt der Gründungssenat außerdem die Aufgaben der Organe des jeweiligen Fachbereichs wahr. Die Vertreter der Studierenden im Gründungssenat nehmen die Aufgaben des Allgemeinen Studierendenausschusses nach § 14
Abs. 3 FHG wahr.

§ 4 Verwaltungsdirektor

Der Verwaltungsdirektor der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Druck und Medien wird mit der Errichtung der neuen Fachhochschule Verwaltungsdirektor dieser Fachhochschule; der Verwaltungsdirektor der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Bibliotheks- und Informationswesen wird sein Stellvertreter.

§ 5 [1] Änderung des Fachhochschulgesetzes

Das Gesetz über die Fachhochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 125) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Zeile »Fachhochschule Schwäbisch Gmünd - Hochschule für Gestaltung,« die Zeile »Fachhochschule Stuttgart - Hochschule der Medien,« eingefügt und die Zeilen »Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Bibliotheks- und Informationswesen,« sowie »Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Druck und Medien,« gestrichen.

Fußnoten

[1]
§ 5 in Kraft mit Wirkung vom 1. September 2001

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Die Grundordnung soll abweichend von § 11 a Abs. 1
Satz 3 FHG für eine Übergangszeit von sechs Jahren nach Errichtung der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule der Medien einen dritten Prorektor vorsehen, der den Bereich Bibliotheks- und Informationswesen vertritt.
(2) Der Senat der neuen Fachhochschule wird für eine Übergangszeit von vier Jahren nach Errichtung der neuen Fachhochschule in der Weise gebildet, dass sich die Gruppe der Professoren nach § 14
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FHG aus zwei Professoren des dem Bereich Informationswesen zugeordneten Fachbereichs und aus insgesamt drei Professoren der den Bereichen Druck und elektronische Medien zugeordneten Fachbereiche zusammensetzt.
(3) Vom Zeitpunkt der Errichtung der neuen Fachhochschule bis zum Amtsantritt des gewählten Rektors der neuen Fachhochschule nimmt das Gründungsrektorat die Aufgaben des Rektorats dieser Fachhochschule gemäß § 11 a
FHG wahr. Die Mitglieder des Gründungsrektorats legen ihre Geschäftsbereiche einvernehmlich fest.
(4) Bei der neuen Fachhochschule wird ein vorläufiger Personalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder diejenigen Beschäftigten an, die am Tage vor der Errichtung dieser Fachhochschule Mitglieder der Personalräte der bisherigen Fachhochschulen waren; dies gilt entsprechend für die Ersatzmitglieder. Die Amtszeit des vorläufigen Personalrats endet mit der Wahl eines Personalrats der neuen Fachhochschule, spätestens mit Ablauf des 28. Februar 2002. § 19 Abs. 2 Nr. 2 bis 5
des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) bleibt unberührt. Bei der Neuwahl des Personalrats finden §§ 13 und 20
LPVG entsprechende Anwendung.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme von § 5, der am 1. September 2001 in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 11. Juli 2000

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Döring
Dr. Schäuble
von Trotha
Stratthaus
Dr. Repnik
Stächele
Dr. Palmer
Dr. Schavan
Dr. Goll
Staiblin
Müller
Dr. Mehrländer
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