Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung anderer Gesetze (Studiengebührenabschaffungsgesetz - StuGebAbschG) Vom 21. Dezember 2011
Artikel 1 Abschaffung der Studiengebühren
Studiengebühren werden mit Ende des Wintersemesters 2011/2012 abgeschafft; Herbstsemester gelten als Wintersemester.
Artikel 2 Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Gesetz zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre (Qualitätssicherungsgesetz)
Qualitätssicherungsgesetz
Artikel 4 Gesetz über den Studienfonds
Gesetz über den Studienfonds
Artikel 5 Änderung des Landeshochschulgesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Änderung des Akademiengesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 7 Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 9 Änderung der Studiengebührenverordnung
(Änderungsanweisungen)
Artikel 10 Änderung der Hochschulvergabeverordnung
(Änderungsanweisungen)
Artikel 11 Übergangsvorschriften
§ 1 Übergangsregelung zur Verwendung von bereits eingenommenen Studiengebühren
Für die Verwendung von bereits eingenommen Studiengebühren nach § 3
des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die Mitwirkung der Studierenden bei der Verteilung gilt Artikel 3 dieses Gesetzes entsprechend.
§ 2 Übergangsregelung für gewährte Studiengebührendarlehen
Für die bis zum 1. April 2012 auf der Grundlage von § 7
Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gewährten Studiengebührendarlehen findet § 9
Absatz 2 bis 6 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sowie die auf der Grundlage des § 10
Absatz 1 Nummer 3 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung in der Fassung des Artikels 9 dieses Gesetzes weiterhin Anwendung. An die Stelle des Studienfonds tritt jeweils das nach Artikel 4 dieses Gesetzes errichtete »Sondervermögen Studienfonds«.
§ 3 Übergangsregelung zur Verordnungsermächtigung
Die Verordnungsermächtigung nach § 10
Absatz 1 Nummer 3 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet für die Änderung und Aufhebung der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Studiengebührenverordnung weiterhin Anwendung.
§ 4 Übergangsregelung zu Verfahren
Für Bescheide nach § 11
LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor dem 1. April 2012 ergangen sind, findet § 11
LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 5 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung nach § 13 Absatz 1 LHGebG
(1) Für postgraduale Studiengänge im Sinne des § 13
Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden und für die nach § 13
Absatz 1 LHGebG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung keine Gebühren mehr erhoben werden könnten, findet § 13
Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung mit der Maßgabe, dass die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gebühren nicht erhöht werden dürfen. Für diese Studiengänge erhalten die Hochschulen keine Qualitätssicherungsmittel nach § 1
Qualitätssicherungsgesetz.
(2) Für postgraduale Studiengänge nach § 13
Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die die Voraussetzungen für weiterbildende Studiengänge nach § 13
Absatz 1 LHGebG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen, können Gebühren nach § 13
Absatz 1 LHGebG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erhoben werden; dazu erlassene Gebührensatzungen gelten fort, soweit sie nicht dem Landeshochschulgebührengesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung widersprechen.
Artikel 12 Neubekanntmachung
Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgebührengesetzes, des Landeshochschulgesetzes, des Akademiengesetzes und des Hochschulzulassungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 13 Eignungsprüfungen an den Pädagogischen Hochschulen *
Eignungsprüfungen an den Pädagogischen Hochschulen nach § 58
Absatz 4 Satz 1 Landeshochschulgesetz (LHG) für den Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen vermitteln auch die Qualifikation für den Studiengang Lehramt an Grundschulen sowie für den Studiengang Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen.
Fußnoten
*
Artikel 13 tritt mit Wirkung
vom 1. Oktober 2011 in Kraft.
Artikel 14 Inkrafttreten, Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass die §§ 3 bis 11
des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung letztmals für das Winter- oder Herbstsemester 2011/2012, oder für das Herbstsemester 2011, Anwendung finden. Die Gebührenbescheide nach § 5
Absatz 1 und 2 LHGebGin der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden für die Zeit ab dem Sommersemester 2012 und Frühjahrsemester 2012 gegenstandslos.
(2) Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 21. Dezember 2011
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
KRETSCHMANN |
|
DR. SCHMID |
KREBS |
FRIEDRICH |
GALL |
UNTERSTELLER |
WARMINSKI-LEITHEUSSER |
BONDE |
STICKELBERGER |
BAUER |
HERMANN |
ÖNEY |
DR. SPLETT |
|
ERLER |
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