StudGebBefrVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Befreiung von Studiengebühren für Internationale Studierende (Studiengebührenbefreiungsverordnung - StudGebBefrVO) Vom 27. Juli 2017

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Befreiungen von der Gebührenpflicht für Internationale Studierende nach § 3
des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG). Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2017/2018 oder das Herbst-/Wintersemester 2017.

§ 2 Befreiungen

Von der Gebührenpflicht nach § 3 LHGebG befreit sind
1.
Studierende der Pädagogischen Hochschule Thurgau, die an der Universität Konstanz in einem der gemeinsamen Lehramtsstudiengänge der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz »Studiengang für Lehrkräfte der Sekundarstufe I« oder »Studiengang für Lehrkräfte der Sekundarstufe II« oder in dem gemeinsamen Masterstudiengang »Frühe Kindheit« eingeschrieben sind;
2.
Internationale Studierende, die in einem vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) geförderten entwicklungsbezogenen Masterstudiengang eingeschrieben sind und
a)
vom DAAD ein Stipendium erhalten oder b)
die Staatsangehörigkeit eines Unterzeichnerstaates des Partnerschaftsabkommens 2000/483/EG zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 317 vom 15. Dezember 2000, S. 3, ber. ABl. L 385 vom 29. Dezember 2004, S. 88), das zuletzt durch Beschluss Nr. 3/2016 vom 12. Juli 2016 (ABl. L 192 vom 16. Juli 2016, S. 77) geändert wurde, besitzen oder
c)
die Staatsangehörigkeit eines Staates, der nach der Feststellung der Vereinten Nationen zu den am geringsten entwickelten Ländern gehört, besitzen.
Das Wissenschaftsministerium unterrichtet die Hochschulen, welche Länder die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erfüllen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 27. Juli 2017

BAUER

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