Gesetz über den Studienfonds Vom 21. Dezember 2011
§ 1 Auflösung und Umwandlung
Der Studienfonds nach § 9
des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung (bisheriger Studienfonds) ist mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt bildet das Vermögen des bisherigen Studienfonds das rechtlich unselbstständige »Sondervermögen Studienfonds« (Sondervermögen). Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.
§ 2 Aufgaben des Sondervermögens
Dem Sondervermögen obliegt die Sicherung der bis zur Abschaffung der Studiengebühren in Anspruch genommenen und noch weiterlaufenden Gebührendarlehen; für seine Zuständigkeiten, Befugnisse, Aufgaben, Rechte und Pflichten findet § 9
Absatz 1 Satz 2 und 3, Absätze 2 bis 7 sowie Absatz 9 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter entsprechende Anwendung; an die Stelle der dort genannten Organe des bisherigen Studienfonds tritt das Wissenschaftsministerium. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung nach Satz 1 entstehen, sind aus dem Sondervermögen und dessen Erträgen zu decken.
§ 3 Trägerschaft und Verwaltung
Das »Sondervermögen Studienfonds« ist ein Sondervermögen des Landes; es wird vom Wissenschaftsministerium verwaltet. Das Wissenschaftsministerium kann die Verwaltung des Sondervermögens auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Dritten sowie des Einvernehmens des Finanzministeriums. Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig, kann aber unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Stuttgart. Das Sondervermögen einschließlich der Erträge ist sicherheits- und ertragsorientiert anzulegen. Es sind mündelsichere Anlageformen zu wählen; die Erträge fließen dem Sondervermögen zu.
§ 4 Rechtsnachfolge und Übergang der Arbeitnehmer
Das Land ist Rechtsnachfolger des bisherigen Studienfonds; Arbeitnehmer des bisherigen Studienfonds werden Arbeitnehmer des Landes; sie erfüllen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten beim Sondervermögen und sind Teil des Wirtschaftsplans des Sondervermögens. Ihnen steht in entsprechender Anwendung des § 613 a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerspruchsrecht zu. Für die Deckung der Vergütung der Arbeitnehmer gilt § 2 Satz 2.
§ 5 Auflösung des Sondervermögens
Sofern die Aufgaben des Sondervermögens nach § 2 erfüllt sind, wird das vorhandene Restvermögen an die Einrichtungen ausgekehrt, die Umlagen an den bisherigen Studienfonds geleistet haben. Die Verteilung an diese Einrichtungen erfolgt im Verhältnis ihres Anteils an den Zuführungen zum Vermögen des bisherigen Studienfonds zur Gesamtsumme der Zuführungen. Danach stellt das Wissenschaftsministerium die Auflösung des Sondervermögens fest; die Feststellung wird im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht. Steht bereits vor Abschluss der Aufgaben nach § 2 fest, dass das vorhandene Vermögen nicht in Gänze benötigt wird, kann das Wissenschaftsministerium unter Berücksichtigung von Risikorücklagen einen Teil des Vermögens nach den Maßstäben der Sätze 1 und 2 auskehren.
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