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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden der Studienakademien Heidenheim, Lörrach und Heilbronn sowie des Centers for Advanced Studies der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Vom 23. Oktober 2015

§ 1

Das Studierendenwerk Ulm ist zuständig für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden der Studienakademie Heidenheim der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.

§ 2

Das Studierendenwerk Freiburg ist zuständig für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden der Studienakademie Lörrach der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.

§ 3 [1]

(1) Das Studierendenwerk Heidelberg ist zuständig für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden der Studienakademie Heilbronn der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
(2) [2]  Das Studierendenwerk Heidelberg ist zuständig für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden des Centers for Advances Studies (CAS) der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.

Fußnoten

[1]
§ 3 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2014

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. § 3 Absatz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft. § 3 Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft.

STUTTGART, den 23. Oktober 2015

DR. SCHWANITZ

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