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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über Öffnungsklauseln zu den Stundentafeln der allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen (Stundentafel-Öffnungsverordnung) Vom 27. Juni 1998

§ 1 Öffnungsklauseln

(1) Der in den Stundentafeln der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen vorgesehene Unterrichtsumfang in den einzelnen Fächern kann bei der Stundenplanung nach den folgenden Maßgaben über- oder unterschritten werden:
1.
Epochenunterricht
Die Fächer können innerhalb des Schuljahres im Epochenunterricht erteilt werden. Hierzu werden Unterrichtsstunden zur Bildung von Unterrichtsschwerpunkten innerhalb des Schuljahres zusammengezogen. Im Schuljahr insgesamt ist in etwa dem Zeitanteil der Stundentafel entsprechend zu unterrichten.
2.
Schuljahrübergreifende Verlegung
Nach der Stundentafel vorgesehene Unterrichtsstunden können in einzelnen Fächern um ein Jahr vorgezogen oder um ein Jahr verschoben werden.
3.
Fächerübergreifende Verlegung
Die Zahl der nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsstunden in einem Fach kann erhöht werden, wenn sie in einem anderen Fach entsprechend vermindert wird.
4.
Klassenübergreifende Verlegung
Die Zahl der nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsstunden einer Klasse kann erhöht werden, wenn sie in einer anderen Klasse entsprechend vermindert wird.
(2) Voraussetzung für Maßnahmen nach Absatz 1 ist, daß durch sie auf Grund besonderer Gegebenheiten der Bildungsplan insgesamt oder einzelne Lehrpläne besser erfüllt werden können. Lehrplanziele können hierbei um ein Jahr vorgezogen oder um ein Jahr verschoben werden; Lehrplanziele können nicht von Klassenstufen verschoben werden, in denen ein Bildungsabschluß möglich ist. Bei den beruflichen Schulen darf eine fächer- oder klassenübergreifende Verlegung nicht die nach den jeweiligen Anrechnungsverordnungen mögliche Anrechnung von Schulzeiten auf die Ausbildungszeit gefährden.
(2a) In den Klassen 5 bis 10 der allgemein bildenden Gymnasien der Normalform mit eingerichtetem Hochbegabtenzug wird in diesem Zug der in der Stundentafel für die Vermittlung der Inhalte des Bildungsplans vorgesehene Wochenstundenumfang zum Zwecke der Hochbegabtenförderung im Umfang von zwei oder drei Stunden unterschritten. Für die Umsetzung des Bildungsplans nicht in Anspruch genommene Stunden sind für den Unterricht eines schulspezifischen Wahlpflichtangebots zur Hochbegabtenförderung einzusetzen, das die Inhalte des Unterrichts nach dem Bildungsplan in Breite oder Tiefe ergänzt.
(3) Von der Dauer der Unterrichtsstunden von 45 Minuten kann bei der Stundenplanung und Unterrichtsgestaltung abgewichen werden. Im Schuljahr insgesamt hat die Unterrichtszeit jedoch den bei der Lehrauftragsverteilung festgelegten Umfang zu erreichen.

§ 2 Entscheidungszuständigkeit

Die erforderlichen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 bis 2a trifft der Schulleiter. Die Gesamtlehrerkonferenz, die Schulkonferenz, der Elternbeirat und die betroffenen Klassenpflegschaften geben ihm hierzu unbeschadet des § 41 Abs. 1
SchG Empfehlungen. Soweit das Fach Religionslehre betroffen ist, sind die zuständigen kirchlichen Beauftragten zu beteiligen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Stuttgart, den 27. Juni 1998
Dr. Schavan
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