APrOStrM
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den Straßenmeisterdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Straßenmeisterdienst - APrOStrM) Vom 9. Januar 2015

ABSCHNITT 1 Vorbereitungsdienst

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Straßenmeisterdienstes können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
1.
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzen;
2.
ein Zeugnis besitzen über a)
den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer dem Straßenmeisterdienst förderlichen Fachrichtung oder
b)
die Meisterprüfung in einem dem Straßenmeisterdienst förderlichen Beruf oder
c)
die Abschlussprüfung in einem dem Straßenmeisterdienst förderlichen Beruf im Sinne des § 37
Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder eine entsprechende Gesellenprüfung im Sinne des § 31
Absatz 1 der Handwerksordnung mit jeweils einer mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit in diesem Beruf oder Handwerk;
3.
eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B besitzen und
4.
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorgeschriebene mindestens dreijährige praktische Tätigkeit kann bis auf zwei Jahre verkürzt werden, wenn die Prüfung mit einem gutem oder sehr gutem Ergebnis abgeschlossen worden ist.
(3) Aus der Zulassung zum Vorbereitungsdienst und dem Bestehen der Staatsprüfung kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.

§ 2 Einstellungsverfahren

(1) Über die Zulassung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde (§ 6 Absatz 1 Satz 1) im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde (§ 11 Absatz 1 Satz 1).
(2) Bei Entscheidung über die Zulassung müssen vorliegen:
1.
Lebenslauf, 2.
Schulabschlusszeugnis, 3.
Zeugnisse und Nachweise über die Berufsausbildung und über bisherige berufliche Tätigkeiten,
4.
Nachweis über den Besitz der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B,
5.
Personalbogen und aktuelles Lichtbild, 6.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12a
des Grundgesetzes, 7.
Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde,
8.
Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 7
des Beamtenstatusgesetzes vorliegen (zum Beispiel Kopie des Reisepasses),
9.
Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
10.
aktuelles ärztliches Zeugnis über die für den Straßenmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung, insbesondere über ausreichendes Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen,
11.
Erklärung, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
12.
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll.

§ 3 Beamtenverhältnis

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ernennung zur Straßenmeisteranwärterin oder zum Straßenmeisteranwärter.
(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages der Eröffnung, dass
1.
die Staatsprüfung bestanden wurde, 2.
eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde,
3.
der Vorbereitungsdienst nach § 17 nicht fortgesetzt werden kann oder
4.
durch Entlassung.
(3) Die Einstellungsbehörde kann Straßenmeisteranwärterinnen und Straßenmeisteranwärter aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
zu erkennen ist, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
2.
die Staatsprüfung wegen ungenehmigten Fernbleibens, Rücktritts oder Ausschluss von der Staatsprüfung nach einem Täuschungsversuch oder Ordnungsverstoß als nicht bestanden gilt,
3.
an zwei Prüfungsterminen der Staatsprüfung nicht teilgenommen wurde.

§ 4 Ziel der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst soll die Straßenmeisteranwärterinnen und Straßenmeisteranwärter soweit mit den Aufgaben ihres Fachgebiets vertraut machen, dass sie nach bestandener Staatsprüfung insbesondere die stellvertretende Leitung oder die Leitung einer Straßenmeisterei übernehmen können. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Führung und Kommunikation, was auch interkulturelle Kompetenz und Inklusionskompetenz umfasst, sind zu fördern.

§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre (104 Wochen). Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Staatsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann in Absprache mit der Prüfungsbehörde den Vorbereitungsdienst verlängern, wenn die Ausbildung wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus anderen Gründen unterbrochen wurde und durch eine Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.

§ 6 Durchführung des Vorbereitungsdienstes

(1) Ausbildungsbehörden sind die Regierungspräsidien. Die Ausbildungsbehörde weist die Straßenmeisteranwärterinnen und Straßenmeisteranwärter den im persönlichen Ausbildungsplan genannten Ausbildungsstellen zu. Ausbildungsstellen sind die Regierungspräsidien und die Landratsämter.
(2) Die Ausbildungsbehörde beauftragt geeignete Bedienstete mit der Ausbildung (Ausbildungsleitung). Bei der Ausbildungsstelle erfolgt die Ausbildung durch geeignete Bedienstete (Ausbildungsbetreuung). Die Ausbildungsleitungen und die Ausbildungsbetreuungen begleiten und beraten die Straßenmeisteranwärterinnen und Straßenmeisteranwärter während der Dauer der Ausbildung.
(3) Die Ausbildungsbehörde vereinbart mit ihren Straßenmeisteranwärterinnen und Straßenmeisteranwärtern auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplans (§ 7) einen persönlichen Ausbildungsplan, der die Abschnitte, Zeiten und den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Dabei sollen die Vorkenntnisse der Straßenmeisteranwärterinnen und Straßenmeisteranwärter berücksichtigt werden.
(4) Der Erholungsurlaub soll so gelegt werden, dass kein Lehrgang versäumt und in keinem Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel gefährdet ist.

§ 7 Rahmenausbildungsplan

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine berufliche Grundausbildung und eine berufliche Fachausbildung.
(2) Die berufliche Grundausbildung dauert einschließlich Urlaub insgesamt 61 Wochen und umfasst die praktische Ausbildung bei einem Regierungspräsidium oder einem Landratsamt (in der Regel mindestens 20 Wochen), die praktische Ausbildung bei einer Straßenmeisterei (in der Regel mindestens sieben Wochen) sowie die schulische Ausbildung durch Lehrgänge mit anschließender Prüfung Teil 1 (in der Regel 27 Wochen).
(3) Die berufliche Fachausbildung dauert einschließlich Urlaub insgesamt 43 Wochen. Sie umfasst die praktische Ausbildung bei einem Regierungspräsidium oder einem Landratsamt (in der Regel mindestens 27 Wochen) sowie die schulische Ausbildung durch Lehrgänge mit anschließender Prüfung Teil 2 (in der Regel 13 Wochen). Im Rahmen der praktischen Ausbildung bei einem Regierungspräsidium sind in der Regel mindestens zehn Wochen bei einem Landratsamt und bei einer praktischen Ausbildung bei einem Landratsamt in der Regel mindestens zehn Wochen bei einem Regierungspräsidium zu absolvieren.
(4) Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte ändern, wenn dies mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist. Die Ausbildung bei einem Regierungspräsidium oder bei einem Landratsamt soll insbesondere die Bereiche Verwaltung, Planung und Entwurf, Straßen- und Brückenbau sowie Betrieb und Verkehr umfassen.
(5) Die schulische Ausbildung erfolgt in Lehrgängen und Seminaren.

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 Beurteilungen

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt jeweils am Ende der beruflichen Grundausbildung und der beruflichen Fachausbildung die Straßenmeisteranwärterinnen und Straßenmeisteranwärter unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren jeweiligen Leistungen und ihrer jeweiligen Befähigung. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts erreicht wurde.
(2) Die Ausbildungsbehörde gibt nach Beendigung der praktischen Ausbildung unter Berücksichtigung der Einzelbeurteilungen eine Gesamtbeurteilung (berufspraktische Beurteilung) ab. Die Leistungen sind mit einer Note und einer Punktzahl nach § 14 zu bewerten.
(3) Die Beurteilungen nach Absatz 1 und 2 sind der Straßenmeisteranwärterin und dem Straßenmeisteranwärter zu eröffnen und auf Verlangen zu besprechen.

ABSCHNITT 2 Staatsprüfung

§ 10 Zweck der Staatsprüfung

Die Straßenmeisteranwärterinnen und Straßenmeisteranwärter haben nachzuweisen, dass sie ihre während des Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden verstehen.

§ 11 Durchführung der Staatsprüfung

(1) Prüfungsbehörde ist die für den Betrieb des Ausbildungszentrums der Straßenbauverwaltung des Landes zuständige Behörde. Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung.
(2) Wer bis zum Beginn der Staatsprüfung den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat, hat an dieser teilzunehmen. Die Ausbildungsbehörde hat dies der Prüfungsbehörde gegenüber schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.

§ 12 Prüfungsausschuss

(1) Die Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet.
(2) In den Prüfungsausschuss sind zu berufen 1.
eine verbeamtete Person des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes des Verkehrsministeriums, eines Regierungspräsidiums oder eines Landratsamts als vorsitzende Person,
2.
zwei verbeamtete Personen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes des Verkehrsministeriums, eines Regierungspräsidiums oder eines Landratsamts,
3.
eine verbeamtete Person des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen Straßenmeisterdienstes des Verkehrsministeriums, eines Regierungspräsidiums oder eines Landratsamts,
4.
zwei verbeamtete Personen des mittleren Straßenmeisterdienstes bei einer Straßenmeisterei mit mehrjähriger Leitungserfahrung,
5.
eine verbeamtete Person des höheren Verwaltungsdienstes des Verkehrsministeriums, eines Regierungspräsidiums oder eines Landratsamts und
6.
eine verbeamtete Personen des gehobenen Verwaltungsdienstes des Verkehrsministeriums, eines Regierungspräsidiums oder eines Landratsamts.
Anstelle verbeamteter Personen können andere fachlich und persönlich vergleichbar geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen werden. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Prüfungsausschusses soll von den Landratsämtern entsandt werden.
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu berufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretungen für eine Amtszeit von sechs Jahren, längstens jedoch für die Dauer des Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder einer Stellvertretung die Bestellung eines neuen Mitglieds oder einer neuen Stellvertretung erforderlich, werden diese nur für den Rest der Amtszeit des Prüfungsausschusses berufen.
(5) Die Prüfungsbehörde kann für einzelne Prüfungsteile oder für die Amtsdauer des Prüfungsausschusses weitere geeignete Personen zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen.
(6) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Staatsprüfung und bestimmt die prüfenden Personen für die einzelnen Prüfungsfächer.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung, anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(8) Der Prüfungsausschuss kann aus dem Kreis seiner Mitglieder Prüfungsgruppen bilden. Die Prüfungsgruppen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern, von denen eine vorsitzende Person zu bestimmen ist.

§ 13 Schriftführung

Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine schriftführende Person und eine Stellvertretung, die über Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie über den Verlauf der Staatsprüfung eine Niederschrift führt. Die schriftführende Person unterstützt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Staatsprüfung. Die jeweiligen Tagesordnungen für die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind vorab mit der Prüfungsbehörde abzustimmen.

§ 14 Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Note und einer Punktzahl wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1)

(13 bis 15 Punkte)

=

eine besonders hervorragende Leistung;

gut (2)

(10 bis 12 Punkte)

=

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung;

befriedigend (3)

(7 bis 9 Punkte)

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

ausreichend (4)

(4 bis 6 Punkte)

=

eine Leistung, die trotz Mängel den durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)

(1 bis 3 Punkte)

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung;

ungenügend (6)

(0 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt.

(2) Zwischenpunktzahlen sind unzulässig.

§ 15 Schriftliche Prüfung

(1) Am Ende der Ausbildungsabschnitte berufliche Grundausbildung und berufliche Fachausbildung wird jeweils eine schriftliche Prüfung durchgeführt.
(2) Zum Abschluss der beruflichen Grundausbildung sind jeweils eine oder mehrere Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern zu bearbeiten (Prüfung Teil 1):

Prüfungsfach 1:

Grundlagen der Verwaltung und Organisation;

Prüfungsfach 2:

Grundzüge der Vermessung und des Entwurfs;

Prüfungsfach 3:

Straßenbautechnik, konstruktiver Ingenieurbau, Bauüberwachung;

Prüfungsfach 4:

Straßenunterhaltung, Verkehrstechnik.

(3) Zum Abschluss der beruflichen Fachausbildung sind jeweils eine oder mehrere Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern zu bearbeiten (Prüfung Teil 2):

Prüfungsfach 5:

Führungsaufgaben, besonderes Verwaltungsrecht;

Prüfungsfach 6:

Betriebsorganisation, Verkehrssicherheit.

(4) Die Bearbeitungszeit für die einzelnen Prüfungsfächer beträgt jeweils vier Stunden.
(5) Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung auf Vorschlag der prüfenden Personen für die einzelnen Prüfungsfächer und bestimmt die Hilfsmittel, die die Prüflinge benutzen dürfen. Es können auch Aufgaben zur Wahl gestellt werden.
(6) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung in dem in Absatz 2 genannten Prüfungsfach 2 können auch Aufgaben gestellt werden, die örtliche Messungen erfordern. Soweit erforderlich, kann in diesem Fall die Prüfungsdauer angemessen verlängert werden.
(7) Die Prüflinge versehen ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffer wird vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses darf die Zuordnung der Kennziffern erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

§ 16 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei prüfenden Personen unabhängig voneinander mit einer ganzen Punktzahl nach § 14 bewertet.
(2) Weichen die Bewertungen der prüfenden Personen einer schriftlichen Prüfungsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl; in diesem Fall sind auch halbe Punkte möglich. Bei größeren Abweichungen sind die prüfenden Personen gehalten, ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Kommt eine Angleichung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, wird diese Leistung mit null Punkten bewertet.
(4) Besteht eine schriftliche Prüfungsarbeit aus mehreren Teilen, wird aus den für die einzelnen Teile erzielten Punktzahlen nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeit die Durchschnittspunktzahl gebildet. Das Ergebnis wird ohne Rundung auf zwei Dezimalen errechnet.

§ 17 Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes

(1) Nach Abschluss der beruflichen Grundausbildung kann der Vorbereitungsdienst fortgesetzt werden, wenn in den in § 15 Absatz 2 genannten Prüfungsfächern 1 bis 4 jeweils mindestens vier Punkte erzielt wurden.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern 1 bis 4 und die Feststellung, ob der Vorbereitungsdienst fortgesetzt werden kann, wird den Prüflingen innerhalb von sechs Wochen nach der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(3) Wer in einem oder mehreren der Prüfungsfächer 1 bis 4 weniger als vier Punkte erzielt hat, kann die schriftliche Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach oder in den jeweiligen Prüfungsfächern einmal wiederholen. Die Wiederholung wird spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen schriftlichen Prüfung durchgeführt; bis dahin wird der Vorbereitungsdienst fortgesetzt.
(4) Zum Bestehen der in § 15 Absatz 3 genannten Prüfungsfächer der Prüfung Teil 2 und der Zulassung zur mündlichen Prüfung müssen in den schriftlichen Prüfungsfächern der Prüfung Teil 2 jeweils mindestens vier Punkte erreicht werden.
(5) Wurde die in § 15 Absatz 3 genannte Prüfung Teil 2 nicht bestanden, kann diese innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling vor der Wiederholung der Prüfung Teil 2 zu leisten hat.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst Themen aus den in § 15 Absatz 3 genannten Prüfungsfächern 5 und 6.
(2) Die mündliche Prüfung dauert insgesamt 40 Minuten für jeden Prüfling.
(3) Wurden in der mündlichen Prüfung insgesamt nicht mindestens vier Punkte erreicht, kann die mündliche Prüfung innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden. § 17 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 19 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss oder von der Prüfungsgruppe (§ 12 Absatz 8) nach § 14 bewertet.
(2) Die Punktzahl der mündlichen Prüfung wird als Mittel aus den Ergebnissen der mündlichen Teilprüfungen in den in § 15 Absatz 3 genannten Prüfungsfächern 5 und 6 ermittelt. § 16 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Beschlüsse der Prüfungsgruppe werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

§ 20 Feststellung des Ergebnisses

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote fest.
(2) Die nach den §§ 16 und 19 Absatz 2 erteilten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet:
1.
schriftliche Prüfung in den Prüfungsfächern 1 bis 4 jeweils einfach,
2.
schriftliche Prüfung in den Prüfungsfächern 5 und 6 jeweils zweifach,
3.
mündliche Prüfung zweifach.
Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch die Zahl zehn geteilt. Das Ergebnis wird ohne Rundung auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl).
(3) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung der prüfenden Personen, die den Prüfling mündlich geprüft haben, die Gesamtdurchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings in der Staatsprüfung, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, gewonnen hat, bestätigen oder von ihr bis zu einem halben Punkt abweichen (Endpunktzahl), wenn die Abweichung auf das Bestehen der Staatsprüfung keinen Einfluss hat.
(4) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 4,00 erreicht hat.
(5) Bei bestandener Staatsprüfung ist die Endpunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden. Beträgt der Dezimalwert mehr als 49, ist aufzurunden, im Übrigen abzurunden (Gesamtpunktzahl). Hieraus ergibt sich die Gesamtnote entsprechend § 14 Absatz 1.

§ 21 Prüfungszeugnis

Wer die Staatsprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und der Gesamtpunktzahl.

§ 22 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Staatsprüfung ohne Zustimmung der Prüfungsbehörde gilt diese als nicht bestanden.
(2) Stimmt die Prüfungsbehörde dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Staatsprüfung als nicht unternommen; die Prüfungsbehörde kann jedoch bestimmen, dass bereits erbrachte Prüfungsleistungen bei der Nachholung der Staatsprüfung angerechnet werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei einer Erkrankung kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das die medizinischen Befundtatsachen zur Beurteilung der Prüfungsfähigkeit enthalten muss. Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling zu leisten hat.
(3) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Rücktrittsgrundes der Staatsprüfung oder einer Prüfungsaufgabe unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten.
(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Staatsprüfung, in der Staatsprüfung. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 23 Täuschungshandlung, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis seiner Staatsprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. Statt eines Ausschlusses kann die betreffende Prüfungsaufgabe mit null Punkten bewertet werden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde das Prüfungsergebnis ändern oder die Staatsprüfung als nicht bestanden erklären, wenn die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

§ 24 Nachteilsausgleich

(1) Während der schulischen Ausbildung sowie bei Lernkontrollen und Prüfungen sind die besonderen Belange von Personen mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Bei Personen, die in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellen die zuständigen Ausbildungsstellen und die Prüfungsbehörde eine barrierefreie Gestaltung der Lernkontrollen und der Prüfungen sicher. Soweit erforderlich werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen und weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere können Bearbeitungszeiten angemessen verlängert, Ruhepausen gewährt sowie persönliche und sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.
(2) Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist grundsätzlich schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Ausbildungsstelle oder bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und in der Regel durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Aus den Unterlagen muss die leistungseinschränkende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung erkennbar werden. Die Straßenmeisteranwärterinnen und Straßenmeisteranwärter sind in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.

ABSCHNITT 3 Schlussbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Straßenmeisteranwärterinnen und Straßenmeisteranwärter, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst stehen, sind nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Straßenmeisterdienst vom 7. Januar 2006 (GBl. S. 33) in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung auszubilden und zu prüfen.
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