APrOBau hD Städtebau und Raumordnung
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Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Dienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Dienst Städtebau und Raumordnung - APrOBau hD Städtebau und Raumordnung) Vom 14. Mai 2018

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für den höheren bautechnischen Dienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung gemäß § 4 Absatz 2
der Laufbahnverordnung Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (LVO MLW) wird durch die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes (Städtebaureferendariat) und das Bestehen der Großen Staatsprüfung erworben.

§ 2 Ziel des Städtebaureferendariats

Das Städtebaureferendariat vermittelt Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen die berufspraktischen Fähigkeiten, die sie zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des höheren bautechnischen Dienstes der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung benötigen. Die Ausbildung vermittelt Kenntnisse auf den Gebieten Verwaltung, Recht sowie Wirtschaftlichkeit und schult das fachübergreifende Denken und Arbeiten. Ziel ist es, Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten auszubilden. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen Handeln sowie soziale, interkulturelle, ökologische und methodische Kompetenzen sind zu fördern. Die jeweils bestehenden Bezüge zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung sind in angemessener Weise zu vermitteln.

ABSCHNITT 2 Städtebaureferendariat

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

In das Städtebaureferendariat kann eingestellt werden, wer
1.
die persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und
2.
ein Hochschulstudium nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes in einem der in § 4 Absatz 1
LVO MLW genannten Studiengänge erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 4 Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerbung für die Einstellung in das Städtebaureferendariat erfolgt beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (Einstellungsbehörde). Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Zulassung.
(2) Bei der Entscheidung über die Zulassung müssen vorliegen:
1.
Lebenslauf, 2.
Schulabschlusszeugnis, 3.
Zeugnis über den Abschluss eines Hochschulstudiums nach § 3 Nummer 2,
4.
Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Abschluss des Hochschulstudiums,
5.
Personalbogen, 6.
gegebenenfalls Bescheinigung über abgeleisteten Dienst nach Artikel 12a
des Grundgesetzes, 7.
Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde,
8.
Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 7
des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, 9.
Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
10.
aktuelles ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung,
11.
gegebenenfalls Antrag auf Verkürzung des Städtebaureferendariats,
12.
gegebenenfalls Antrag auf ein Städtebaureferendariat in Teilzeit,
13.
Erklärung, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und
14.
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5
des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll.
(3) Aus der Zulassung zum Städtebaureferendariat und dem Bestehen der Großen Staatsprüfung kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.

§ 5 Durchführung des Städtebaureferendariats

(1) Städtebaureferendarinnen und Städtebaureferendare werden von der Einstellungsbehörde einem Regierungspräsidium (Ausbildungsbehörde) zugewiesen. Die Ausbildungsbehörde weist die Städtebaureferendarinnen und Städtebaureferendare den im persönlichen Ausbildungsplan genannten Ausbildungsstellen zu.
(2) Die Ausbildungsbehörden beauftragen geeignete Bedienstete, die eine Laufbahnprüfung für den höheren bautechnischen Dienst in der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung abgelegt haben, mit der Ausbildung (Ausbildungsleitung). Sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, können erforderlichenfalls auch andere fachlich und persönlich geeignete Bedienstete mit der Ausbildungsleitung beauftragt werden.
(3) Bei den Ausbildungsstellen erfolgt die Ausbildung durch fachlich und persönlich geeignete Bedienstete, die von der Ausbildungsstelle mit der Ausbildung beauftragt werden (Ausbildungsbetreuung).
(4) Die Ausbildungsleitungen und Ausbildungsbetreuungen begleiten und beraten die Städtebaureferendarinnen und Städtebaureferendare während der Dauer der Ausbildung.
(5) Die Ausbildungsbehörde vereinbart mit den Städtebaureferendarinnen und Städtebaureferendaren auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplans (§ 8) einen persönlichen Ausbildungsplan, in dem Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelnen festgelegt werden.
(6) Der Erholungsurlaub soll so gelegt werden, dass kein Lehrgang versäumt und in keinem Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel verfehlt wird.

§ 6 Beamtenverhältnis

(1) Die Einstellung in das Städtebaureferendariat erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ernennung zur Städtebaureferendarin oder zum Städtebaureferendar.
(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem der Städtebaureferendarin oder dem Städtebaureferendar eröffnet wird, dass die Große Staatsprüfung bestanden oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden ist, oder durch Entlassung. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der jeweiligen Mindestdauer des Städtebaureferendariats.
(3) Die Einstellungsbehörde kann Städtebaureferendarinnen und Städtebaureferendare aus dem Städtebaureferendariat entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
zu erkennen ist, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
2.
die Große Staatsprüfung wegen ungenehmigten Fernbleibens, Rücktritts oder Ausschlusses von der Prüfung nach einem Täuschungsversuch oder Ordnungsverstoß als nicht bestanden gilt oder
3.
an zwei Prüfungsterminen der Großen Staatsprüfung nicht teilgenommen wurde.

§ 7 Dauer des Städtebaureferendariats

(1) Das Städtebaureferendariat dauert 24 Monate. Es verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls die Städtebaureferendarin oder der Städtebaureferendar nicht zuvor entlassen worden ist.
(2) Die Einstellungsbehörde kann das Städtebaureferendariat auf Antrag verkürzen, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch gleichwertige, nach Bestehen der Hochschulabschlussprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten erworben worden sind. Das Städtebaureferendariat dauert mindestens 15 Monate. Die Kürzung einzelner Ausbildungsabschnitte erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Vorkenntnisse.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann das Städtebaureferendariat verlängern, wenn es wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus anderen Gründen unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Städtebaureferendariats nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungsplan und eine Teilzeitbeschäftigung zugelassen werden.
(4) Personen, die die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a
LBG erfüllen, kann auf Antrag durch die Einstellungsbehörde während der praktischen Ausbildung in den Abschnitten II und III des Rahmenausbildungsplans nach § 8 Teilzeit im Umfang von 60 Prozent bewilligt werden, wenn dienstliche Belange der Ausbildungsstellen, bei denen die Teilzeitausbildung abgeleistet werden soll, nicht entgegenstehen. In diesen Fällen verlängert sich das Städtebaureferendariat um zwölf Monate.

§ 8 Rahmenausbildungsplan

(1) Dem Städtebaureferendariat liegt folgender Rahmenausbildungsplan zu Grunde:

1.

Abschnitt I
Theoretische Ausbildung in Lehrgängen und Seminaren

in der Regel mindestens 2 Monate

2.

Abschnitt II
Praktische Ausbildung in der städtebaulichen Planung einschließlich Stadterneuerung und in der Raumordnung bei staatlichen oder kommunalen Dienststellen, davon

13 Monate

 

a)

Teilabschnitt 1
Städtebauliche Planung

7 Monate

 

b)

Teilabschnitt 2
Bau- und Bodenrecht und Grundstückswesen davon 2 Monate bei einer unteren Baurechtsbehörde

4 Monate

 

c)

Teilabschnitt
3 Raumordnung

2 Monate

3.

Abschnitt III
Verwaltungspraxis, davon

6 Monate

 

a)

Teilabschnitt 1
höhere Naturschutzbehörde und höhere Denkmalschutzbehörde je 1 Monat

2 Monate

 

b)

Teilabschnitt 2
Regierungspräsidium, davon 1 Monat auf dem Gebiet der Raumordnung

4 Monate

4.

Abschnitt IV
Schriftliche und mündliche Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung

bis zu 3 Monate

(2) Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte oder Teilabschnitte ändern, wenn dies mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann zulassen oder bestimmen, dass bis zu sechs Monate des Städtebaureferendariats bei einer anderen geeigneten Stelle im In- und Ausland abgeleistet werden, wenn dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.

§ 9 Beurteilungen

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Städtebaureferendarinnen und Städtebaureferendare nach Abschluss des bei ihr geleisteten Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren jeweiligen Leistungen und ihrer jeweiligen Befähigung. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Städtebaureferendarin oder der Städtebaureferendar das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts erreicht hat. Die Leistung ist mit einer Punktzahl und einer Note nach § 15 zu bewerten, sofern die Ausbildungszeit zwei Monate überschreitet.
(2) Die Ausbildungsbehörde gibt nach Beendigung der praktischen Ausbildung in den Abschnitten II und III des Rahmenausbildungsplans gemäß § 8 unter Berücksichtigung der Einzelbeurteilungen eine Gesamtbeurteilung (berufspraktische Beurteilung) ab. Die Leistung ist mit einer Punktzahl und einer Note nach § 15 zu bewerten.
(3) Die Beurteilungen nach Absatz 1 und 2 sind der Städtebaureferendarin oder dem Städtebaureferendar zu eröffnen und auf Verlangen zu besprechen.

ABSCHNITT 3 Große Staatsprüfung

§ 10 Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie das Ausbildungsziel nach § 2 erreicht haben. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie ihre an einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, dass sie mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrichtung, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und dass sie Führungskompetenzen besitzen.

§ 11 Durchführung der Großen Staatsprüfung

(1) Prüfungsbehörde ist das Verkehrsministerium. Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Großen Staatsprüfung in Abstimmung mit der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses.
(2) Wer bis zum Beginn der Großen Staatsprüfung das Städtebaureferendariat abgeleistet hat, hat an dieser teilzunehmen.

§ 12 Prüfungsausschuss

(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.
(2) Bei der Prüfungsbehörde wird ein Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Städtebau und Raumordnung eingerichtet.
(3) In den Prüfungsausschuss sind zu berufen: 1.
zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren bautechnischen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen auf Vorschlag dieses Ministeriums, davon mindestens eine Person aus dem Ministerium selbst,
2.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren bautechnischen Dienstes einer Raumordnungsbehörde,
3.
zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren bautechnischen Dienstes einer Gemeinde auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,
4.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums auf Vorschlag dieses Ministeriums,
5.
zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes auf Vorschlag des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen,
6.
eine Professorin oder ein Professor einer staatlichen Hochschule des Landes mit fachlichem Bezug zur Ausbildungsrichtung.
(4) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 eine Stellvertretung zu berufen. Soweit keine Personen vorgeschlagen werden, wählt die Prüfungsbehörde die Mitglieder aus. Anstelle der nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 genannten Beamtinnen und Beamten des höheren bautechnischen Dienstes können auch andere fachlich und persönlich besonders geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen werden.
(5) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 und ihre Stellvertretungen auf die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer des Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder einer Stellvertretung die Bestellung eines neuen Mitglieds oder einer neuen Stellvertretung erforderlich, werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen.
(6) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 jeweils eine Beamtin oder einen Beamten des höheren bautechnischen Dienstes des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur vorsitzenden Person und eine Beamtin oder einen Beamten des höheren bautechnischen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Stellvertretung der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses.
(7) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die prüfenden Personen für die schriftliche und mündliche Prüfung sowie für das Assessment-Center aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses weitere prüfende Personen berufen.
(8) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses bildet aus dem Kreis der prüfenden Personen Prüfungsgruppen und beauftragt diese mit der Abnahme der mündlichen Prüfung in einem Prüfungsfach oder in mehreren Prüfungsfächern sowie im Assessment-Center. Die Prüfungsgruppen müssen mindestens aus einer vorsitzenden Person und zwei weiteren prüfenden Personen bestehen.
(9) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung, anwesend ist. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

§ 13 Schriftführung

Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine schriftführende Person sowie eine Stellvertretung. Es wird über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses und den Verlauf der Großen Staatsprüfung eine Niederschrift geführt. Die schriftführende Person unterstützt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Großen Staatsprüfung.

§ 14 Schriftliche Prüfung

(1) Es werden folgende Prüfungsfächer mit den angeführten Bearbeitungszeiten geprüft:
1.

Städtebauliche Planung, Planungsaufgaben in unterschiedlichen Planungsebenen von Raumordnung und Stadtplanung (Analyse, Entwurf, rechtliche Grundlagen der Umsetzung) - Großer Entwurf

5 Tage zu je 8 Stunden

2.

Raumordnung, eine oder mehrere Aufgaben

8 Stunden

3.

Siedlungs- und Wohnungsplanung - Kleiner Entwurf

8 Stunden

4.

Städtebauliche Einzelgebiete (Stadtgestaltung, Stadterneuerung, Erschließung, Grünplanung, Immissionsschutz, Denkmalschutz) - Kleiner Entwurf

8 Stunden

5.

Verwaltung und Recht (Verwaltungsrecht, insbesondere Bau- und Bodenrecht), eine oder mehrere Aufgaben

8 Stunden

(2) In der schriftlichen Prüfung können Aufgaben zur Wahl gestellt werden.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung auf Vorschlag der prüfenden Personen für die einzelnen Prüfungsfächer und bestimmt die Hilfsmittel, die die Prüflinge benutzen dürfen.
(4) Die Prüflinge versehen ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den prüfenden Personen darf die Zuordnung der Kennziffern erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

§ 15 Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Punktzahl und einer Note wie folgt zu bewerten:

sehr gut

14 bis 15 Punkte

=

eine besonders hervorragende Leistung,

gut

11 bis 13 Punkte

=

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

befriedigend

8 bis 10 Punkte

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

5 bis 7 Punkte

=

eine Leistung, die trotz Mängel den durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

2 bis 4 Punkte

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend

0 bis 1 Punkt

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt.

(2) Zwischenpunktzahlen sind zulässig.

§ 16 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei aus den nach § 12 Absatz 7 bestimmten prüfenden Personen unabhängig voneinander nach § 15 bewertet.
(2) Weichen die Bewertungen der prüfenden Personen einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen sind die prüfenden Personen gehalten, sich zu einigen oder ihre Bewertungen auf bis zu zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuss die Note mit einer Punktzahl fest, die im Rahmen der von den prüfenden Personen vorgeschlagenen Punktzahlen liegt.
(3) Wird eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, wird diese Leistung mit null Punkten bewertet.
(4) Besteht eine Arbeit aus mehreren Teilen, wird aus den für die einzelnen Teile erzielten Punktzahlen nach dem Verhältnis der angesetzten Bearbeitungszeit die Durchschnittspunktzahl gebildet. Das Ergebnis wird ohne Rundung auf zwei Dezimalen errechnet.

§ 17 Ausschluss von der weiteren Prüfung

Wer im Großen Entwurf nicht mindestens 5,00 Punkte erhält, wird von der weiteren Teilnahme an der Großen Staatsprüfung ausgeschlossen. Dies wird dem Prüfling von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Wer von der weiteren Teilnahme an der Großen Staatsprüfung ausgeschlossen wurde, kann sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. § 25 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Prüflingen vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(2) In der mündlichen Prüfung werden bewertet und geprüft:
1.
Präsentation eines eigenen Entwurfs nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nach Auswahl des Prüfungsausschusses,
2.
Grundlagen der Raumordnung, 3.
Grundzüge des Europa- und des Staatsrechts, 4.
sonstige Rechts- und Verwaltungsgebiete, soweit sie für die Bauverwaltung von Bedeutung sind, insbesondere Grundzüge des Naturschutzrechts, des öffentlichen Dienstrechts, des bürgerlichen Rechts (Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht), des Grundbuchrechts und des Haushaltsrechts.
(3) Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach etwa 15 Minuten. Mehr als vier Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden.

§ 19 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden von einer Prüfungsgruppe (§ 12 Absatz 8) nach § 15 bewertet.
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

§ 20 Assessment-Center

(1) Die Bereiche Führung und Kommunikation werden in Form eines in der Regel eintägigen Assessment-Centers bewertet. Die mehrtägige Vorbereitung auf das Assessment-Center und die Bewertung nach Satz 1 kann insgesamt oder in Teilen bereits in den Abschnitten I bis III nach § 8 Absatz 1 des Städtebaureferendariats stattfinden.
(2) Die Leistungen im Assessment-Center werden von einer Prüfungsgruppe (§ 12 Absatz 8) nach § 15 bewertet. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 21 Feststellung des Ergebnisses

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote fest.
(2) Aus den Einzelleistungen in der schriftlichen, in der mündlichen Prüfung und im Assessment-Center sowie der berufspraktischen Beurteilung ist jeweils die Durchschnittspunktzahl ohne Rundung bis auf zwei Dezimalen zu ermitteln. Die nach §§ 16, 19 und 20 sowie nach § 9 Absatz 2 erteilten Punkte werden wie folgt gewichtet:
1.
der Große Entwurf fünffach, 2.
Raumordnung zweifach, 3.
Siedlungs- und Wohnplanung eineinhalbfach, 4.
städtebauliche Einzelgebiete eineinhalbfach, 5.
Verwaltung und Recht vierfach, 6.
die Fächer der mündlichen Prüfung (vier Fächer je einfach) vierfach,
7.
Führung und Kommunikation einfach, 8.
berufspraktische Beurteilung einfach.
Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 20 geteilt. Das Ergebnis wird ohne Rundung auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl).
(3) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung der Personen, die den Prüfling mündlich geprüft haben, die Gesamtdurchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings in der Großen Staatsprüfung, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Städtebaureferendariat, gewonnen hat, bestätigen oder von ihr bis zu einem Punkt abweichen (Endpunktzahl), wenn die Abweichung auf das Bestehen der Großen Staatsprüfung keinen Einfluss hat.
(4) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 5,00 erreicht hat.
(5) Bei bestandener Großer Staatsprüfung ist die Endpunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden. Beträgt der Dezimalwert mehr als 49, ist aufzurunden, im Übrigen abzurunden (Gesamtpunktzahl). Hieraus ergibt sich die Gesamtnote entsprechend § 15 Absatz 1.

§ 22 Prüfungszeugnis

Wer die Große Staatsprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und der Gesamtpunktzahl. Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Prüfling das Recht, die Bezeichnung »Regierungsbaumeisterin« oder »Regierungsbaumeister« zu führen.

§ 23 Fernbleiben, Rücktritt, Nachteilsausgleich

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Großen Staatsprüfung ohne Zustimmung der Prüfungsbehörde gilt diese als nicht bestanden.
(2) Stimmt die Prüfungsbehörde dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Große Staatsprüfung als nicht unternommen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei einer Erkrankung kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das die medizinischen Befundtatsachen zur Beurteilung der Prüfungsfähigkeit enthalten muss. Die Einstellungsbehörde bestimmt, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling zu leisten hat.
(3) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Rücktrittsgrundes der Großen Staatsprüfung unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten.
(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung oder am Assessment-Center teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes in der Großen Staatsprüfung, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Großen Staatsprüfung. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche und sachliche Hilfsmittel zulassen.
(6) Bei Prüflingen, die aufgrund einer Behinderung in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, ist die barrierefreie Gestaltung der mündlichen Prüfung sowie des Assessment-Centers zu ermöglichen; soweit erforderlich, haben sie das Recht, geeignete Kommunikationsmittel einzusetzen. Aus behinderungsbedingten Gründen kann die Prüfung unterbrochen und von der maximalen Prüfungszeit abgewichen werden.
(7) Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach Absatz 5 und 6 ist grundsätzlich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Die Prüflinge sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

§ 24 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden. Statt eines Ausschlusses kann die betreffende Prüfungsaufgabe mit null Punkten bewertet werden. Kann die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

§ 25 Wiederholung der Großen Staatsprüfung

Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling vor der Wiederholung der Prüfung zu leisten hat.
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