StBVG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über das Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg (Steuerberaterversorgungsgesetz - StBVG) Vom 16. November 1998

§ 1 Errichtung, Name, Rechtsform, Aufgabe, Mitgliedschaft

(1) Als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts wird das Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg (Versorgungswerk) errichtet.
(2) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren.
(3) Mitglieder des Versorgungswerks können nur den Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg angehörende Steuerberater, Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigte sowie Mitglieder nach § 74
Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes werden. Für alle Mitglieder findet in diesem Gesetz die Bezeichnung "Steuerberater" Verwendung.

§ 2 Organe

Organe des Versorgungswerks sind 1.
die Vertreterversammlung, 2.
der Vorstand.

§ 3 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerks. Die Zahl der Vertreter aus den einzelnen Kammerbezirken bestimmt das Finanzministerium nach dem Verhältnis der dem Versorgungswerk angehörenden Mitglieder der Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg.
(2) Die Vertreter und eine angemessene Zahl von Ersatzvertretern werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl gewählt. Die Anzahl der Ersatzvertreter und das Verhältnis ihrer Zugehörigkeit zu den Kammerbezirken bestimmt gleichfalls das Finanzministerium.
(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten.
(4) Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt weiter, bis neue Vertreter gewählt sind und eine neue Vertreterversammlung zusammentritt.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt über 1.
den Erlaß und die Änderung der Satzung, 2.
die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters,
3.
die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden des Vorstandes, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes,
4.
die Feststellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
5.
die Festsetzung der Beiträge und die Bemessung der Leistungen,
6.
die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Vertreter und des Vorstandes,
7.
die Grundsätze der Vermögensanlage.
Der Vertreterversammlung können durch Satzung weitere Aufgaben vorbehalten werden.
(6) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter. Die Änderung der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Vertreterversammlung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(7) Beschlüsse über die Grundsätze der Vermögensanlage und über Leistungsverbesserungen bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

§ 4 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Abs. 3) gewählt.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk angehören. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
(5) Der Vorstand leitet das Versorgungswerk und führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch. Er beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
(7) Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.

§ 5 Pflichtmitgliedschaft

(1) Mitglied des Versorgungswerks ist, wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied einer Steuerberaterkammer in Baden-Württemberg ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Mitglied des Versorgungswerks wird, wer nach dem 31. Dezember 2006 Mitglied einer Steuerberaterkammer in Baden-Württemberg wird. Die Satzung kann Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, wenn die Berufstätigkeit im fortgeschrittenen Alter aufgenommen wird.
(3) Personen, die bereits Mitglied des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen sind, werden nicht Pflichtmitglied im Versorgungswerk. Gleiches gilt für die Mitglieder anderer durch Gesetz angeordneter oder auf Gesetz beruhender berufsständischer öffentlich-rechtlicher Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen.
(4) Mitglied des Versorgungswerks werden außerdem Personen,
1.
die wegen Absatz 3 nicht Mitglied werden konnten, deren Mitgliedschaft in einer der dort genannten Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen aber anschließend geendet hat,
2.
deren Mitgliedschaft nach § 7 Abs. 3 geendet hat, aber deren Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen anschließend beendet worden ist,
sofern sie zu den Beendigungszeitpunkten Mitglied einer Steuerberaterkammer in Baden-Württemberg und nicht Pflichtmitglied bei einer sonstigen in Absatz 3 Satz 2 genannten Einrichtung sind. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen
1.
bei Bestehen einer Berufsunfähigkeit, 2.
bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,
3.
im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht.

§ 6 Pflichtmitgliedschaft auf Antrag

(1) Mitglieder der Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Mitglied des Versorgungswerks sind, werden auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie bei Inkrafttreten des Gesetzes das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen.
(2) Personen, die bereits Mitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen sind, können auf Antrag Mitglied im Versorgungswerk werden. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.

§ 7 Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft

(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind. Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem Eingang des Antrages beim Versorgungswerk.
(2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie einer Steuerberaterkammer in Baden-Württemberg nicht mehr angehören. Die Mitgliedschaft bleibt aufrechterhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt.
(3) Aus dem Versorgungswerk scheidet gleichfalls aus, wer Mitglied des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bleibt neben der Mitgliedschaft gemäß Satz 1 aufrecht erhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt. Die für das Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge sind, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke. Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beiden Versorgungswerke schriftlich widerspricht.
(4) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
(5) In der Satzung können weitere Fälle des Beginns, der Beendigung und der Weiterführung der Mitgliedschaft bestimmt werden.

§ 8 Beiträge

(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen; er muß den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.
(2) Die Beiträge werden vom Versorgungswerk entweder durch Beitragsbescheid oder durch Beitragsanmeldung entsprechend §§ 157 und 167
der Abgabenordnung festgesetzt. Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können Säumniszuschläge erhoben werden; § 24
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Die Satzung kann die Ermäßigung der Beiträge, insbesondere für neu als Steuerberater bestellte Mitglieder, vorsehen. Gleiches gilt für Steuerberater, die nach § 5 Abs. 1 Pflichtmitglieder geworden sind, wenn sie anderweitig ausreichend für den Fall der Invalidität und das Alter Vorsorge getroffen haben. Letztere können auch in vollem Umfang von der Beitragspflicht befreit werden. Mit dieser Befreiung von der Beitragspflicht endet auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

§ 9 Leistungen

(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgaben dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:
1.
Altersrente, 2.
Berufsunfähigkeitsrente, 3.
Hinterbliebenenrente, 4.
Kapitalabfindung.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit und die Gewährung von Sterbegeld vorsehen.
(3) Änderungen der Satzung, die die Höhe der Leistungen betreffen, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle.

§ 10 Verjährung

(1) Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können.
(2) Die Verjährung der Beiträge wird durch Übersendung eines Beitragsbescheides, die Verjährung der Leistungen wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruches beim Versorgungswerk unterbrochen. Die Unterbrechung der Leistungsverjährung dauert bis zur Bekanntgabe der schriftlichen Entscheidung des Versorgungswerks an das Mitglied oder an die Hinterbliebenen.

§ 11 Abtretung, Verpfändung

(1) Ansprüche auf Leistungen können vom Anspruchsberechtigten weder abgetreten noch verpfändet werden.
(2) Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(3) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.

§ 12 Gesetzlicher Forderungsübergang

§ 67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag gilt entsprechend.

§ 13 Verwendung und Anlage der Mittel

Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung der Rechtsverordnung nach § 18 Satz 4 anzulegen.

§ 14 Vorverfahren

Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73
der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt der Vorstand.

§ 15 Amtshilfe der Steuerberaterkammern

Die Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg haben dem Versorgungswerk die Bestellung und das Erlöschen der Bestellung eines Kammermitglieds mitzuteilen und alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht im Versorgungswerk erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 15a Datenübermittlung an öffentliche Stellen

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis vom Versorgungswerk Auskunft über
1.
die derzeitige Anschrift, 2.
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
3.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.

§ 16 Mitwirkungspflichten der Mitglieder

Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch bedeutsamen Auskünfte zu erteilen und die dazu verlangten Nachweise vorzulegen. Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Versorgungswerk mitzuteilen.

§ 17 Satzung

(1) Soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
1.
Sitz des Versorgungswerks, 2.
versicherungspflichtige Mitglieder, 3.
Höhe und Art der Versorgungsleistungen, 4.
Höhe der Beiträge und Beitragsverfahren, 5.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft, 6.
Ausnahmen und Befreiung von der Mitgliedschaft, 7.
freiwillige Mitgliedschaft, 8.
Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerks.
(2) Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechts- und der Versicherungsaufsicht gemäß § 18 Satz 1.
(3) Die Satzung und ihre Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekanntzumachen.

§ 18 Aufsicht

Das Versorgungswerk steht unter der Aufsicht des Landes, die als Rechtsaufsicht durch das Finanzministerium und als Versicherungsaufsicht durch das Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird. Für die Rechtsaufsicht gelten § 88
Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes sowie § 118 Absatz 3 und §§ 120 bis 125
der Gemeindeordnung entsprechend. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Ziele der Versicherungsaufsicht wird das Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält
1.
zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs, 2.
zur Kapitalausstattung, 3.
zur Vermögensanlage, 4.
zur Rechnungslegung und Berichterstattung, 5.
zur Jahresabschlussprüfung, 6.
zu den Befugnissen der Versicherungsaufsicht, 7.
zu den Kosten der Versicherungsaufsicht.

§ 19 Übergangsregelung

(1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Das Finanzministerium bestellt die Mitglieder der ersten Vertreterversammlung sowie sieben Ersatzmitglieder aufgrund einer gemeinsamen Vorschlagsliste der Vorstände der Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg, die 30 Vorschläge umfaßt. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglied einer der Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg sein. Ersatzmitglieder rücken in der vom Finanzministerium festgelegten Reihenfolge bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliedschaft nach.
(2) Die Zahl der Vertreter der einzelnen Kammern bestimmt das Finanzministerium nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Mitglieder der Steuerberaterkammern.
(3) Die erste Vertreterversammlung wird vom Finanzministerium einberufen. Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt bis zur Wahl eines Vorsitzenden ein vom Finanzministerium beauftragtes Mitglied.
(4) Die erste Vertreterversammlung hat innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann das Finanzministerium die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der ersten Vertreterversammlung abberufen und eine vorläufige Satzung selbst erlassen. Im Falle der Abberufung werden die Mitglieder der ersten satzungsmäßigen Vertreterversammlung entsprechend Absatz 1 bestellt.

§ 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 16. November 1998

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Palmer
Dr. Schavan
Dr. Goll
Staiblin
Müller
Dr. Schäuble
von Trotha
Stratthaus
Dr. Repnik
Stächele
Dr. Mehrländer
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