Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildung und des Prüfungswesens in der Steuerverwaltung (Steuerbeamten-Ausbildungszuständigkeitsverordnung - StBAZuVO) Vom 15. Juli 1985
§ 1
Der Fachhochschule für Finanzen wird für den gehobenen Dienst übertragen
1.
die organisatorische Leitung der nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793) abzulegenden Zwischen- und Laufbahnprüfungen und die Auswahl der hierzu vorgeschriebenen Prüfungsarbeiten,
2.
die Entscheidung über Anträge auf Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten.
§ 2
Den Oberfinanzdirektionen wird für ihren jeweiligen Bezirk übertragen
1.
die Bestellung der Lehrenden an den Bildungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
(StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1982 (BGBl. I S. 1257),
2.
die Bestellung der Lehrenden für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen,
3.
die Entscheidung nach § 11
StBAPO,
4.
die Entscheidung nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 und § 24 Abs. 2 Nr. 5
StBAPO,
5.
für den mittleren Dienst die Bestellung der Prüfungsausschüsse, die organisatorische Leitung aller nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Laufbahnprüfungen und die Auswahl der hierzu vorgeschriebenen Prüfungsarbeiten,
6.
für den mittleren Dienst die Entscheidung über Anträge auf Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten,
7.
die Entscheidung über die Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 47 Abs. 4
StBAPO.
§ 3
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuerbeamten-Ausbildungszuständigkeitsverordnung vom 1. August 1979 (StAnz. Nr. 64 vom 11. August 1979; GBl. S. 432) außer Kraft.
Stuttgart, den 15. Juli 1985
Dr. Palm
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